Intrum Justitia

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Am 17. Dezember 2023 werden wir das Beobachter-Forum abstellen und alle Beiträge unwiderruflich löschen.

Die Details zum Entscheid und den entsprechenden Thread finden Sie hier.

  • Ich erhielt eine Rechnung eines Labors mit einer Forderung von über CHF 400.00. Da ich diesen Betrag nicht gerade sofort bezahlen konnte, kamen natürlich auch Mahnungen. Im November habe ich nun eine Teilzahlung durchgeführt direkt an das Labor und dies auch mitgeteilt. Ende November ist dieserTeilbetrag beim Labor eingetroffen. In der Zwischenzeit erhielt ich ein E-Mail mit der Aussage, dass die Rechnung an die Intrum Justitia weitergeleitet wurde und ich mich mit Ihnen in Verbindung setzen sollte. Dem Labor teilte ich umgehend mit, dass der Teilbetrag jeweils am 25.des folgenden Monates direkt ihen überwiesen wird. Auf diese Mail erhielt ich keine Antwort. Da das Labor den Betrag bereits am 29. November abgebucht hat, dachte ich, in Ordnung. Somit wurde die Rechnung nicht weitergeleitet. Dachte ich zumindest. Mitte Dezember kam dann das schöne oder grosse Erwachen. Es flatterte eine Forderung der Justitia Intrum ins Haus mit der Aufforderung den Betrag von Sage und Schreiber über CHF 550.00 innerhalb von 5 Arbeitstagen zu überweisen.

    Meine Frage ist nun, muss ich trotz direkt Zahlung diesen gesamt Betrag der Intrum übeweisen?

    Die erste Zahlung erfolgte gute drei Wochen vor eintreffen der Forderung der Intrum.

    In der Zwischenzeit wurde die 2. Teilzahlung durchgeführt.

    Wie kann ich mich dagegen wehren?

    Ist dieses vorgehen überhaupt noch rechtlich korrekt?

    Ich bin froh um einige Tipps. Herzlichen Dank

    Lieben Gruss

    fidelio777

  • Diese Inkassofirma ist für ihre Vorgehensweise seit vielen Jahren berüchtigt und geniesst eine entsprechende Reputation. Zahlen Sie das, was Sie dem Gläubiger schulden, und keinen Rappen darüber hinaus. Sie sind nicht verpflichtet, die von der Inkassofirma belasteten Kosten zu bezahlen. Ich würde die Zahlungen weiterhin direkt dem Gläubiger überweisen und diesen auffordern, dafür zu sorgen, dass das Inkassobüro Sie in Ruhe lässt. Wenn Sie "Intrum Justitia" in eine Suchmaschine eingeben, erhalten Sie spätestens ab dem dritten Treffer jede Menge Hinweise zur Vorgehensweise dieser Firma und wie man sich dagegen wehren kann.

  • Mit dem Hinweis an die Schadensminderungspflicht sollte sich das Inkasso-Büro beruhigen!

    Es ist gesetzlich vorgeschrieben das bevor ein Gläubiger ein meist kostenpflichtiges Inkassobüro beauftragt eine ordentliche Betreibung einzuleiten hat. Macht er dies nicht wirkt die Schadenminderungspflicht und du musst nur den geschuldeten betrag an das Labor bezahlen. Zusatzkosten brauchst du nicht tragen!

    Wichtig direkt an den Gläubiger…Inkasso Büro ignorieren!

    Es gibt mehr als 1000 Fälle mit Swisscom/Cabelcom/Versandhäuser im Zusammenhang mit dem besagten Inkassobüro!!!



  • Es ist gesetzlich vorgeschrieben das bevor ein Gläubiger ein meist kostenpflichtiges Inkassobüro beauftragt eine ordentliche Betreibung einzuleiten hat.



    Hallo Moondriver

    Da ich davon noch nie etwas gehört, bzw. gelesen habe: wo fndet man das entsprechende Gesetz?

    LG Barbara_Mustermann

  • Ich beziehe mich dabei auf das OR wo Du im Register unter Schadensersatz/Schadenminderungspflicht die passenden Artikel finden solltest!!!

    Im Betreibungswesen ist zwar nicht ausdrücklich geregelt aber...

    In der Regel gilt...

    Schulde ich jemanden einen Betrag X und zahle diesen nicht...ist der Gläubiger angehalten aufgrund der Schadenmiderungspflicht die Kosten gering zuhalten!Der Gläubiger darf dabei auch ein Inkassobüro beauftragen...allerdings muss er die Kosten dafür selbst tragen...diese Kosten dürfen nicht auf den geschuldeten Betrag übertragen werden...da in der Regel ein ordentliches Betreibungsverfahren billiger ist...der Mehraufwand kann nur in bestimmten Fällen zu Lasten des Schuldners übertragen werden...doch er darf 5% Zins seit Rechnungsstellung auf den geschuldeten Betrag schlagen...!!!

    Inkassobüros arbeiten meist mit dem sogenannten Verzugsschaden...dieser ist im OR geregelt...jedoch muss in den meisten Fällen dieser nicht vom Schuldner gezahlt werden (siehe.unten)!

    Auch der Beobachter hat bereits unzählige Artikel dazu verfasst!

    Es gibt bereits ein umfassendes Archiv von Fällen im Bezug auf besagtes Inkassobüro!

    Verzugsschadenspauschalen sind gemäss Obligationenrecht Artikel 42 Absatz 1 und 2 unzulässig.



    OR Art. 42

    1Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.

    2 Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen.

    Im Haftpflichtrecht wird der vorprozessuale Aufwand des Anwaltes als Schadensposten zugelassen. Das gilt nicht für den Verzugsschaden. Der Gläubiger ist verpflichtet zur Schadensminderungspflicht: der Beizug eines Inkassobüros ist unnötig.

    http://www.beobachter.ch/geld-…gen-der-schuldensanierer/

    Beispiel: Das Inkassobüro X hat vom Zahnarzt Y den Auftrag erhalten, eine ausstehende Rechnung in Höhe von Fr. 1'000.-- bei Frau Z einzukassieren. Das Inkassobüro versucht, unter der Bezeichnung „Verzugsschaden nach OR 105/107" sein Honorar in Höhe von Fr. 78.00 in die Abrechnung zu schmuggeln. Frau Z schuldet diese Spesen nicht und kann die Rechnung über Fr. 1000.00 plus allfällig 5% Verzugszins bezahlen. Damit ist die Sache erledigt.

  • Hallo Moondriver

    Danke für deine Antwort. Ich kenne diese Bestimmungen aus dem OR, die besagen meines Erachtens jedoch nicht, dass zuerst eine Betreibung eingeleitet werden muss bevor ein Inkassobüro eingeschaltet werden darf. Wobei eine Betreibung nicht gratis ist und vom Schuldner bezahlt werden muss, wenn die Betreibung erfolgreich war.

    LG Beetle

  • Ein Muss ist nicht zwingend geregelt...jedoch ist ein ordentliches Betreibungsverfahren immer billiger als ein Inkassobüro!!!

    Diese Kosten sind meist auch angemessen und erträglich gegenüber der Inkassokosten bzw. der aufgeschlagen Gebühren und vermeintlichen Verzugsschäden!

    Die Schweizer Rechtssprechung ist sich dort noch recht unschlüssig...aber mit dem Verweis auf diverse Urteile des Bundesgerichtes (CH) ist man eigentlich auf der Rechtlich Richtigen Seite!

    Wie immer wartet man am Bundesgericht auf ein Massurteil!

  • Hallo

    Ich bedanke mich ganz herzlich für die Antworten. Im Falle der Kosten für das Labor, die haben wir dem Labor direkt vergütet. Die Schuld ist somit abgegolten. Die Intrum Justitia hat uns nun per Ende Januar noch einmal ein Rechnung gesandt und sage und schreibe einen Schadenminderungsbetrag von CHF 240.00 in Rechnung gestellt.

    Als wir mit Ihnen den Kontakt aufgenommen haben und den Sachverhalt geschildert haben, kam die Antwort wir müssten dann die Differenz vom Labor zu Ihnen bezahlen, was dann noch einmal ungefähr auf CHF 320.00 zustehen kommen würde. Wir konfrontierten sie dann, mit eben dem Argument, dass die Schadenminderungskosten nicht von uns getragen werden müssen und wir uns beim Beobachter wie auch beim Kassensturz erkundigt haben. Dies sei schlicht und einfach nicht Gesetzeskonform. Die Antwort vom Sachbearbeiter war zunächst mal leer schlucken und dann meinte er nur wir sollen nun den Rest noch dem Labor vergüten und sie werden die Rechnung dann als erledigt ansehen. Dies haben wir nun getan und die Abrechnung kam trotzdem noch einmal so.

    Es ist gut zu wissen wie man da vorgehen kann gegen solche Firmen. Und man staune sobald man ihnen klar machen kann, dass sie mit uns nicht so umgehen können krebsen sie zurück.

    Wir werden auch die neue Rechnung beanstanden .

    Ich bedanke mich noch einmal ganz herzlich für die Antworten.

  • Die Frage ist hier grundsätzlich falsch gestellt. Es ist nicht am Schuldner zu begründen, warum ihm die vom Inkassobüro in Rechnung gestellten Kosten nicht belastet werden dürfen, sondern der Gläubiger bzw. das Inkassobüro muss mindestens auf Verlangen angeben, auf welcher gesetzlichen Grundlage sich die Belastung stützt. Die folgerichtige Reaktion eines Inkassobüros auf eine solche Frage ist hier oben zu lesen: leer schlucken.

  • Die Intrum Justitia machte auf der Rechnung den Bemerk, Schadenminderung gem. OR und die Angabe des Artikels, leider weiss ich den nicht auswendig, der Betrag machte CHF 240.00 aus plus noch Spesen und noch Zinsen. Mit den Zinsen sind wir noch einverstanden mit dem Rest aber nicht.

    Komisch ist nur die Sache, sobald wir mit denen Kontakt aufnehmen und einen Vorschlag unterbreiten zur Bezahlung, da reduzieren sie die Rechnung um genau diese Beträge. Demzufolge wissen sie ganz genau, dass sie sich in einer Situation befinden die nicht ganz Legal sein dürfte.

    Bin nun gespannt was als nächstes kommt in der Angelegenheit des Labors. Ob die sich zufrieden geben.

    Danke auf jeden Falls für sämtliche Tipps die wir hier erhalten haben.

  • Hallo zusammen

    Vor 3 Wochen habe gegen Intrum Justitia beim Friedensrichteramt in Schwerzenbach klage eingereicht wegen deren nicht sauberen Geschäftspraktiken.

    Vor einigen Wochen dieses Jahres habe ich von Intrum X eMails erhalten mit Forderungen aus den Jahren 2006-2008. Diese Forderungen sind nach

    Art. 128 OR restlos alle verjährt. Es kommt noch dicker, die Forderungen welche gestellt wurden, können alle restlos mit den archivierten Zahlungsbelegen aufgeschlüsselt werden. Das soll heissen, alle Forderungen wurden alle stets rechtzeitig beim "Gläubiger" einbezahlt. Warum die Intrum eine solche Forderung stellt, kann niemand der Gläubiger erklären. Intrum versuchte auch lange Zeit auf unserem Festnetzanschluss uns zu kontaktieren, wenn man das Telefon abgenommen hat, kam eine Computerstimme welche sagte man soll endlich die Forderungen begleichen. Diese Anrufe erfolgten stets von Mo-So zwischen 19:00 und 22:00. Also zu Unzeiten.

    Aus diesem Grund habe ich beim Friedensrichteramt in Schwerzenbach eine Vergleichsklage eingereicht. Sollte dieser Vergleich nicht fruchten, reiche ich Strafklage in Folgenden Punkten ein:

    - Betrugsversuch

    - Missbrauch einer Fernmeldeanlage

    - Nötigung

    (gestützt auf Art. 146 StGB, Art. 179septies StGB, Art. 181).

    Wer hat sonst noch Probleme mit Intrum Justitia und möchte sich an die Klage anhängen? Bitte bei mir melden.