Trennung von Eigentum unter Geschwistern

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  • Hoi zäme

    Weil wir uns bezüglich des weiteren Vorgehens unseres gemeinsam geerbten Hauses nicht einigen können, droht mir mein Bruder Ende dieser Woche die Trennung der gemeinsamen Eigentumverhältnisse zu beantragen.

    Kann mir jemand sagen, wie das funktioniert, was dabei herausschaut (wenn man bzw. frau z.B. dagegen ist), wie lange dauert das und was kostet es?

    Gibt es wohl Kenner der Materie?

  • Kiri

    So wie ich das lese sind Du und Dein Bruder Erben eines Wohnhauses!

    Also eine sogenannte Erbgemeinschaft, sofern vom letzlich

    verstorbenen Elternteil, kein Testament vorliegt!

    Die Lösung vom Eigentumverhältniss kann aber nicht durch einen gesetzlichen Erben erzwungen werden!

    Besteht dieses Haus aus zwei Wohnungen, dann ist es doch möglich, dass Ihr Euch einigen könnt, und je eine Wohnung

    als Eigentum beantragen könnt!

    Dies muss aber über das örtliche Notariat laufen und verschrieben werden, was etwas kosten wird!

    Besteht aber das Haus aus einer Wohnung, dann könnt ihr Euch

    in einer friedlichen Besprechung untereinander, abmachen, ob

    der Bruder das ganze Haus, respektive Deinen ( Kiri)

    Teil, Dir auszahlen will!

    Dies wird wiederum über das örtliche Notariat laufen, denn hier muss der/die Eigentümmer eingeschrieben werden!

    Ich hoffe dass Dir meine Zeilen etwas bringen können!

    Grüsse Dich

    Sonja

  • Kiri,

    Die rechtlichen Grundlagen beim Erbgang können je nach Konstellation äusserst komplex sein. Eine Beratung bei einem Notar Ihres Vertrauens täte Not und kostet nicht alle Welt.

    Ein etwas eigenes Verhalten, Ihres Bruders. Es scheint, dass er Druck aufsetzen will, um an das Geld heran zu kommen. Ist er womöglich in finanziellen Schwierigkeiten / Engpass? Oder hat sich das Ganze schon eine lange Weile hingezogen? Können / wollen Sie sich vom elterlichen Haus nicht trennen?

    Um den Wert des Hauses teilen zu können und damit die Erbgemeinschaft aufzulösen, müsste das Haus (zumindest formal) liquidiert werden – wobei einer der Erben als Käufer auftreten kann. Eine bessere Möglichkeit besteht darin, das Haus zuverlässig schätzen zu lassen und danach jenen, der am Haus nicht festhalten will, auszuzahlen. Alles braucht seine Zeit. Die Ungeduld Ihres Bruders ist kein guter Boden für eine gute Auflösung. Es werden allenfalls Grundstückgewinnsteuern anfallen – sofern das noch nicht veranlasst wurde. Dies ist beim Kauf unbedingt zu berücksichtigen. Ein guter Notar wird das richtig stipulieren.

    Wann fand der Erbgang statt? Ist er bereits abgeschlossen? Könnte es sein, dass Ihr Bruder sich übervorteilen möchte?

    Leider ist es häufig so, dass die Erben – meistens aber eher die Angeheirateten – zu Zwistigkeiten neigen. Jeder hat das Gefühl er komme zu kurz - schrecklich! Schade um das Andenken an die Erblasser.

    veritim

  • Hallo Sonja

    Ja, mein Bruder und ich bilden eine Erbengemeinschaft.

    Wir waren uns schnell einig, dass wir es verkaufen möchten und dann würde hälftig geteilt.

    Seit ca. 10 Monaten haben wir das Haus ausgeschrieben und von über 3000 Bewegungen im Internet haben immerhin an die 70 Leute das Haus besichtigt. Mir war immer klar, dass der Verkauf sich über längere Zeit hinziehen könnte, denn für ein solch grosses, altes Haus braucht es den entsprechenden Liebhaber.

    Mein Bruder findet jetzt aber bereits, dass wir das Haus offensichtlich nicht verkaufen können.

    Das Haus hat nur eine Wohnung und ich selbst möchte nicht dort wohnen. Er wäre nun bereit es zu übernehmen und zwar fast Fr. 200'000.-- unter dem Schätzungswert.

    Das ist sein letztes Angebot, ansonsten wird er die Trennung des gem. Eigentumsverhältnisses beantragen .............und jetzt bin ich wieder bei der Frage, kann er das und was kann oder muss ich dagegen tun?

  • Hallo veritim

    Du hast wahrlich den Nagel auf den Kopf getroffen. Bestimmt kennst du den Spruch: Gott hat uns die Verwandtschaft geschenkt, Gott sei Dank können wir uns die Freunde selbst aussuchen.

    Mein Bruder wird mir nichts schenken, auch ohne dass er finanzielle Engpässe hätte, denn er ist ein überaus gut situierter Rentner (ehem. Direktor einer der grossen Schweizer Baufirmen). Ich dagegen alleinerziehende Mutter.

    Und noch einmal hast du recht, nur ist der Stachel hier nicht einmal angeheiratet sondern nur eine Lebensabschnittspartnerin.

    Ein Notar bezw. ein Anwalt wird's wahrscheinlich richten müssen.

  • Kiri

    Es ist unverständlich, dass ein gut situierter Bruder seiner Schwester die notwendige Zeit nicht einräumen möchte. Damit wir nicht Gefahr laufen, Unrechtes zu sagen, müssten einige Punkte beachtet werden.

    Einen Aspekt sollten Sie nicht ausser Acht lassen: sofern die Hypozinsen steigen, könnte der Wert des Objektes darunter leiden. Wenn das Haus brach liegt (unvermietet) so ist das Kapital ohne jegliche Rendite angelegt / gebunden. Es sei denn, man dürfte mit einem mittelfristigen Marktwertzuwachs rechnen. Das aber könnte genau das Kalkül Ihres Bruders sein.

    Eine Möglichkeit, den Sachverhalt zu klären wäre, den Bruder zu fragen, was er davon halte, wenn Sie das Haus zu seinem Angebot übernehmen würden. Macht natürlich nur Sinn, wenn Sie sich das theoretisch auch leisten könnten und sich nicht auslachen lassen müssen.

    Da ich den Schatzwert nicht kenne, kann ich zu seinem Angebot auch nichts sagen. Aber ein älteres Einfamilienhaus ohne erheblichen Umschwung dürfte im Bereich 600'000 liegen. Da scheinen mir die 200'000 ein happige Reduktion. Liegt die Reduktion im Bereich 10% wäre es durchaus akzeptabel. Eine gewisse Cleverness darf bei einem "alten" Bau-Fuchs schon vermutet werden.

    Ihr Bruder kann ja seinen Anteil verkaufen. Ich bin mir nicht ganz sicher – aber m.E. kann er die Liquidation nicht erzwingen. Bei genau zwei Erben stehen sich gegenteilige Wünsche eben immer 1:1 entgegen. Da ist jede Meinung gleich zu werten.

    Welche Vorteile erhofft sich Ihr Bruder von einer Trennung der Eigentumsverhältnisse?

    Befolgen Sie meinen Rat und lassen Sie sich fundiert beraten. Das kostet Sie ein paar Franken. Je nach Notar und Sitzungsdauer ca. 100.- bis 200.-. Allenfalls kann Ihnen auch die kostenlose Rechtsberatung an Ihrem Wohnort weiterhelfen.

    veritim

  • Guten Abend veritim

    Sorry, ich hatte 2 Tage keinen Internetzugang.

    Vielen Dank für die gemachten Ueberlegungen. Diese decken sich mit den Aussagen einer Rechtsanwältin. Sie sehen, ich habe mir Ihren Ratschlag zu Herzen genommen und mich noch weiter umgehört.

    Ihre Fragezeichen kann ich wie folgt beantworten:

    Das Objekt liegt halt schon brach, bringt ausser viel Pflegeaufwand (Umschwung) nichts ein und die Auslagen für Oel, Elektrisch, Versicherungen, etc. laufen trotzdem. Mit einem Marktwertzuwachs ist auch nicht zu rechnen.

    Mein Bruder hat mir auch tatsächlich angeboten, das Haus zu seinem vorgeschlagenen Kaufpreis selbst zu übernehmen. Nur, ich habe keinerlei Beziehung zu dem Haus, zudem liegt es für mich nicht ideal und zu guter Letzt hat es einen ziemlich grossen Renovationsbedarf.

    Die Rechenaufgabe zwischen Schatzungswert und Uebernahmeangebot habe ich gelöst; es sind sage und schreibe 30%.

    Ich könnte mir vorstellen, dass mein Bruder bei einer Uebernahme nur die eine Hälfte des Hauses selbst nutzen würde und die andere weiterverkaufen könnte. Das Haus ist einfach zu gross für nur eine Familie. So gesehen, würde er sicherlich profitieren.

    Ein Erbe kann übrigens beim Gericht tatsächlich auf Teilung klagen. Ob er damit Erfolg haben wird ist fraglich und vor allem teuer und langwierig.

    Ich sehe dem Prozedere welches nun wahrscheinlich auf mich zukommt etwas gelassener entgegen und kann sicher auch wieder ruhiger schlafen. Noch einmal vielen Dank

    Kiri

  • Kiri, umhören ist immer gut. Man muss sich halt mit der Sache befassen. Dann verliert sie schnell mal den bedrohlichen Charakter. Das Bedrohliche ist meisten die Unkenntnis.

    Normalerweise gilt der Kaufpreis, der ein Dritter zu zahlen bereit wäre. Diese Regelung wird auch bei Vorkaufsrechtsverträgen angewandt und macht Sinn. Einem Miteigentümer darf man durchaus ein gewisses Vorkaufsrecht zubilligen.

    Demnach müsste den Kaufinteressenten entsprechende Preisnachlasse offeriert werden. Wenn dann einer der Mitbesitzer das Objekt übernehmen will, sollte diesem der Vorrang gewährt werden - Familienfehde hin oder her. Allenfalls sogar mit einem kleinen Nachlass (5%) gegenüber dem besten Angebot Dritter. Das ist durchaus üblich.

    Aufgrund Ihres Hinweises gehe ich davon aus, dass ich das Objekt in etwa richtig geschätzt habe. Nach Ihrer Rechnung wären es ca. 665'000. Nehmen Sie nochmals einen Anlauf Richtung Verkauf – allenfalls mit dem Vermerk "dem Meistbietenden" oder "Preis verhandelbar" Das lockt einige Kaufinteressenten hinter dem Ofen hervor. Ich denke für 600'000 allenfalls 550'000 müsste das Ding zu veräussern sein. Dürfen Sie schreiben in welcher Region sich das Anwesen befindet?

    Allfällige Maklergebühren belaufen sich auf etwa 2% (üblich). Sich aber nicht auf einen Exklusivvertrag einlassen! Stets eigenhändigen Verkauf vorbehalten.

    veritim