Ist ein Detailhändler dazu verpflichtet das Ausstellungsmodell zu verkaufen, wenn die Ware nicht im Lager verfügbar ist?
Muss das Ausstellungsmodell verkauft werden?
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Hallo touchthesky
Ich kann dir gerade nicht den genauen OR-Artikel nennen, aber JA, der Händler ist verpflichtet, das Ausstellungsmodell zu verkaufen!
Gruss -
NEIN, das ist er nicht. In der Schweiz gilt die Gewerbefreiheit. Niemand ist verpflichtet, jemandem etwas unter Zwang zu verkaufen.
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Vielen Dank für die Antwort. Dennoch habe ich eine Frage. Die Situation ist wie folgt:
Ein Artikel XY ist ausgestellt und mit einem Preis beschriftet. Der Kunde ist bereit diesen Artikel zum erwähnten Preis zu kaufen. Der Verkäufer verweigert im dies, da dieser Artikel nicht mehr am Lager ist. Wenn der Kunde aber bereit ist das Ausstellungsstück (ohne Preisnachlass, etc.) zu kaufen, ist den der Verkäufer nicht verpflichtet ihm dieses zu überlassen? -
Hallo touchthesky
Wie Cyberblue schreibt haben wir in der Schweiz Vetragsfreiheit. In OR Art. 1 steht:
A. Abschluss des Vertrages
I. Übereinstimmende Willensäusserung
1. Im Allgemeinen
1 Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.
2 Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein.
Wenn du etwas kaufst, schliesst du einen Vertrag ab. Auch wenn es keine schriftlichen Vereinbarung gibt ist es ein Vertrag.
Wenn der Verkäufer mit dir keinen Vertrag eingehen will, dürfte es schwierig sein ihn dazu zu zwingen.
LG Barbara_Mustermann -
Sorry, ihr irrt euch da gewaltig!
Der Händler unterbreitet ja durch die Ausstellung im Laden eine Offerte, und Offerten sind immer verbindlich!!
Habe vorhin in einem Rechtskundebuch nachgeschaut, und es steht klar und deutlich, dass der Händler das Ausstellungsstück verkaufen muss, wenn es nicht mehr an Lager ist!!! -
Hallo Impressions81
Auf welches Gesetz stützt sich denn deine Aussage bzw. die Aussage deines Rechtskundebuches?
LG Barbara_Mustermann -
Und was ist mit Artikel 7.3 Obligationenrecht?
Art. 7
4. Antrag ohne Verbindlichkeit, Auskündung, Auslage
1 Der Antragsteller wird nicht gebunden, wenn er dem Antrage eine die Behaftung ablehnende Erklärung beifügt, oder wenn ein solcher Vorbehalt sich aus der Natur des Geschäftes oder aus den Umständen ergibt.
2 Die Versendung von Tarifen, Preislisten u. dgl. bedeutet an sich keinen Antrag.
3 Dagegen gilt die Auslage von Waren mit Angabe des Preises in der Regel als Antrag. -
Da ich kein Jurist bin, werde ich mich hüten, irgendwelche Gesetzesartikel auszulegen.
Ich meine, der von Gallipoli erwähnte Artikel bezieht sich darauf, dass der angeschriebene Preis in einem Verkaufsgeschäft verbindlich ist.
Aber so wie Barbara Mustermann auch meint, durch das Ausstellen der Ware (auch mit verbindlicher Preisangabe) ist noch kein Kaufvertrag zustande gekommen. Auch wenn der Käufer in den Laden kommt und dem Verkäufer seine Kaufabsicht bekanntgibt, ist immer noch kein Kaufvertrag zustande gekommen, vielmehr ist das erst eine Kaufofferte des Käufers an den Verkäufer.
Erst wenn sich Käufer und Verkäufer einig geworden sind und eine "übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung" zustandegekommen ist, ist der Kaufvertrag mit allen Rechten und Pflichten abgeschlossen.
Im vorliegenden Fall ist also gar kein Kaufvertrag zustande gekommen und darum kann der Käufer auch keinerlei Ansprüche an den Verkäufer stellen. -
Auch ich bin kein Jurist und es würde mich daher sehr interessieren mit welchem Gesetz dieses Lehrbuch argumentiert.
LG Barbara_Mustermann -
NEIN der Besitzer der Ware ist NICHT verpflichtet das Ausstellungsstück zu verkaufen. Anders sieht es bei Waren in der Verkaufsauslage/Gestell aus.
Wenn ein Käufer das Recht besitzt, ein Geschäft (1) zu betreten, ist er auch berechtigt die zum Verkauf angebotenen Waren (2) stehen zu kaufen, diese VOR Verlassen des Verkaufsraumes zu bezahlen, oder mittels Vertrag in eine Abzahlungs/Zahlungsvereinbarung (3) zu bringen.
1. Aus bestimmten Gründen kann einem Käufer der Zutritt in Verkaufsräumlichkeiten verwehrt werden.
2. Wie es das Wort schon sagt. Waren die zum Verkauf stehen.... Ausstellungsstücke können, müssen aber nicht
3. Dies kann in Bar/Check/Karte, auf Rechnung/Kredit, in Abzahlungsvertrag oder auch Miete/Leasing sein.
Es besteht also grundsätzlich KEINE Verpflichtung vom Verkäufer ein Ausstellungsstück zu verkaufen. Es handelt sich nicht um Verkaufsware und diese sind nicht gleich zu setzen. -
Hallo DonDon
Wo finde ich das entsprechende Gesetz dazu?
LG B._M. -
Ist ein Detailhändler dazu verpflichtet das Ausstellungsmodell zu verkaufen, wenn die Ware nicht im Lager verfügbar ist?
Wenn man nur schon das MUSS im Titel lesen muss, sagt das einiges über eine Generation von Käufern aus. Kein Respekt & Anstand, sofort mir irgendwelchen Pseudo Rechten, Polizei, Anwälten drohnen... Die Armen Verkäufer! -
Hallo BM
Aufgrund Ihrer Einträge hier, sind Sie nicht unbedingt die Person, die Details zum geltenden Recht nicht finden. Da Sie mir aber die Frage gestellt haben, möchte ich Ihnen die einfache Tipp-Arbeit abnehmen, was einfach unter http://www.gesetze.ch abrufbar ist.
Und da klar ist, dass ein Verkauf von Waren immer mit einer Obligation gleich zu setzen ist, finden Sie das sicher auch im Obligationenrecht.
Obligationenrecht SR 220 Teil 1
- Entstehung einer Obligation
- Wirkung einer Obligation
- Besondere Verhältnisse einer Obligation
und Bezug nehmend in Teil 2 einzelne Vertragsbedingungen, je nach Situation und Ladenstruktur (öffentlich zugänglich oder nicht)
So z.B.
SR 220 Art 1 Abs 1 - Ein Vertrag erst entsteht, wenn beide Parteien mit dem Abschluss einverstanden sind
SR 220 Art 1 Abs 2 - Eine stillschweigende Annahme hier nicht gilt, da es sich um ein Ausstellungsstück handelt. Es ist nicht einfach anzunehmen, dass das Ausstellungsstück auch verkäuflich ist. (Anders bei Geräten die z.B. verpackt im Gestell liegen) -
Die treffende Antwort ist meiner Meinung nach diejenige von DonDon vom 04.03.2014 09:07. Natürlich kommt es im Einzelfall immer auf die konkreten Umstände an. Grundsätzlich dürfte es aber genügen, wenn der Verkäufer sich darauf beruft, dass ihm das Ausstellungsstück als Muster für die Entgegennahme von Bestellungen dient. Dagegen liesse sich kaum mit Erfolg etwas einwenden. Nach dem entsprechenden Gesetzesartikel zu fragen, finde ich etwas gar allzu simpel. Hier geht es darum zu beurteilen, ob ein verpflichtendes Angebot vorliegt und falls ja für welche Ware konkret. Das lässt sich im Einzelfall nicht einfach im OR nachschlagen, sondern im Extremfall müsste ein Richter dies entscheiden.
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Und was ist mit Artikel 7.3 Obligationenrecht?Art. 7
4. Antrag ohne Verbindlichkeit, Auskündung, Auslage
1 Der Antragsteller wird nicht gebunden, wenn er dem Antrage eine die Behaftung ablehnende Erklärung beifügt, oder wenn ein solcher Vorbehalt sich aus der Natur des Geschäftes oder aus den Umständen ergibt.
2 Die Versendung von Tarifen, Preislisten u. dgl. bedeutet an sich keinen Antrag.
3 Dagegen gilt die Auslage von Waren mit Angabe des Preises in der Regel als Antrag.
http://www.admin.ch/opc/de/cla…ation/19110009/index.html
@Gallioli: Ich gratuliere Ihnen. Sie haben sich wenigstens die Mühe gemacht eine Rechtsgrundlage zu suchen und sowohl den Wortlaut der Rechtsgrundlage als auch deren Artikelnummer und einen Link darauf angegeben um Ihre Frage bzw. Behauptung zu belegen. Damit haben Sie den anderen Forenbenutzern die Möglichkeit gegeben in diese Quelle zu schauen und Ihre Behauptung nachzuprüfen.
So sieht meiner Meinung eine seriöse sachliche Argumentation aus, anstatt einfach nur Behauptungen zu machen ohne vorher ins Gesetz geschaut zu haben und ohne die Behauptungen zu belegen. -
NEIN der Besitzer der Ware ist NICHT verpflichtet das Ausstellungsstück zu verkaufen. Anders sieht es bei Waren in der Verkaufsauslage/Gestell aus.
Wenn ein Käufer das Recht besitzt, ein Geschäft (1) zu betreten, ist er auch berechtigt die zum Verkauf angebotenen Waren (2) stehen zu kaufen, diese VOR Verlassen des Verkaufsraumes zu bezahlen, oder mittels Vertrag in eine Abzahlungs/Zahlungsvereinbarung (3) zu bringen.
1. Aus bestimmten Gründen kann einem Käufer der Zutritt in Verkaufsräumlichkeiten verwehrt werden.
2. Wie es das Wort schon sagt. Waren die zum Verkauf stehen.... Ausstellungsstücke können, müssen aber nicht
3. Dies kann in Bar/Check/Karte, auf Rechnung/Kredit, in Abzahlungsvertrag oder auch Miete/Leasing sein.
Es besteht also grundsätzlich KEINE Verpflichtung vom Verkäufer ein Ausstellungsstück zu verkaufen. Es handelt sich nicht um Verkaufsware und diese sind nicht gleich zu setzen.
Das ist wieder einmal typisch für die Beiträge von DonDon. Es wird einfach irgendetwas behauptet und nicht angegeben auf welche Rechtsgrundlage sich die Behauptung stützt. Andere Forenbenutzer können dann nicht überprüfen, worauf sich diese Behauptung stütz.
Gallipoli hat Artikel 7 Absatz 3 OR angegeben, dass die Auslage von Waren mit Angabe des Preises in der Regel als Antrag gilt. Wenn der Antrag durch einen Käufer angenommen wird in dem er sagt, dass er diese Waren zum angegebenen Preis kaufen möchte, kommt ein Vertrag zustande und der Verkäufer muss die Ware verkaufen (Artikel 1 OR).
Und wenn man Zweifel hat wie Artikel 7 Absatz 3 OR zu interpretieren ist, dann schaut man eben nach wie das Bundesgericht Artikel 7 Absatz 3 OR auslegt. Dann findet man zum Beispiel auf der Website des Bundesgerichts http://www.bger.ch bei den Leitentscheiden (BGE) den Bundesgerichtsentscheid BGE 105 II 23, wenn man nach "Art. 7 Abs. 3 OR" sucht.
Ich zitierte aus Erwägung 1 des Bundesgerichtsentscheid: "Nach Art. 7 Abs. 3 OR gilt die Auslage von Waren mit Angabe des Preises in der Regel als Antrag. Das ist unter anderem auch dann der Fall, wenn eine Kaufsache nicht nur im Geschäftslokal, sondern, wie hier, ausserhalb von diesem in einem Schaukasten ausgestellt wird (SCHÖNENBERGER/JÄGGI, N. 28 zu Art. 7 OR). Aus dem angefochtenen Urteil ergeben sich keine Anhaltspunkte, wonach der Beklagte erkannt hat oder doch hätte erkennen müssen, dass der Kläger den Ring zu einem höheren als dem auf der Preisetikette vermerkten Preis verkaufen wollte. Der Vertrag kam somit zustande, als der Beklagte gegenüber dem Angestellten des Klägers, Jauslin, die Annahme erklärte (Art. 1 Abs. 1 OR). " Im dem Urteil hatte ein Mitarbeiter ein falsches Preisschild zu einem Ring in einem ausserhalb des Geschäfts befindlichen Schaukasten ausgestellt.
Ein Ausstellungsstück ist genauso wie ein sonstwo im Laden befindliches Stück eine Ware. Wenn in der Auslage beim Ausstellungsstück ein Preis steht gilt das als Antrag (Angebot) des Verkäufers diese Ware (oder eine gleiche Ware) zu diesem Preis zu verkaufen.