Müssen Probearbeitstage bezahlt werden ?

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Die Details zum Entscheid und den entsprechenden Thread finden Sie hier.

  • Hallo zusammen,

    ich war 2 Tage zum Probearbeiten in einem grösseren Betrieb.

    Da ich aus der entsprechenden Branche komme und ich sofort loslegen konnte, entstanden der Firma keine Kosten.

    Muss die Firma diese 2 Tage nun bezahlen?

    Schliesslich hat sie von meiner Arbeitsleistung (nicht wenig) profitiert.

    Sollte es wichtig sein: Ich bin z.Zt. beim RAV gemeldet.

  • Hallo

    Zu diesem Thema hatten wir auch schon einen Beitrag hier

    http://www.beobachter.ch/foren…mforum_pi1%5Btid%5D=20016

    die Antworten möchte ich aber nicht kommentieren jetzt.

    Ich entnehme in Ihrer Frage nicht, ob Sie diese Stelle erhalten haben! Je nachdem wären Sie jetzt wohl enttäuscht. Aber wie schon von meinem Vorschreiber „Ellen“ bemerkt kriegten Sie wohl Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Was meint Ihr RAV-Berater dazu? Er müsste möglicherweise in einem solchen Punkt auch seine Erfahrung und Kenntnis haben, denke ich.

    Es ist natürlich so, dass es immer wieder Arbeitgeber gibt, die Arbeitskräfte ausnutzen wollen. Es gibt auch verschiedene Arten von „Arbeitsproben“. Ich denke dabei auch an Finanz- und Versicherungsmakler (inkl. Krankenkassenvermittlung!), die für Leute – vor allem auch für Arbeitslose! – so genannte Schulungen durchführen, an welchen es alsdann keine -!- Entlöhnung gibt (Solche „Spielchen“ machen auch grosse Krankenkassen mit, welche eventuell ein Mittagessen mit Wein für alle spendieren – dies erst Ende einer Woche!). Darunter sind auch viele unseriöse Angebote (ich habe vor vier Jahren mal ein solches unseriöse Angebot einem RAV gemeldet – dieses hatte aber kein Interesse gezeigt, dem Fall nachzugehen!).

    Gehört habe ich auch schon, dass es vorkommt, dass man nach einem solchen Probetag einen Warengutschein von der betroffenen Firma kriegt. Das ist zumindest eine gute Geste und natürlich sollte es auch eine Firma sein, bei welcher man auch einkaufen kann!

    Fazit wäre, besprechen Sie es mit dem RAV und dann machen Sie, was allenfalls das RAV Ihnen sagt oder „vergessen“ Sie die Sache.

    Gruss

  • Ich sehe das so wie Paralegal.

    Keine Bezahlung für mehrere Stunden Arbeit auf Probe wäre eine Frechheit und es wäre eine reine Ausnutzung von Seiten der Firma.

    Wenn es vorher so vereinbart ist, wäre es was anderes, ich persönlich würde auf keinen Fall gratis Probearbeiten. Würde jemand das von mir verlangen wäre dies für mich schon ein Zeichen dass ich lieber die Finger von diesem Job lasse.

    Denn das scheint dann eine Firma zu sein die einfach nur von jemandem profitieren möchte der gratis arbeitet, und bei solchen Firmen kann ich mir nicht vorstellen dass man dann noch gute Arbeitsbedingungen hat.

    Dass es mit dem Taggeld der Arbeitslosenversicherung abgegolten wäre bezweifle ich stark. Denn dann wäre es ja so das die ALV für den Arbeitnehmer bezahlt, so dass hier wieder ein Arbeitngeber von einer Gratiskraft profitieren würde.

    In diesem Fall müsste der Arbeitgeber den Lohn bezahlen und der Arbeitnehmende müsste den Lohn für die Probetage als Zwischenverdienst beim RAV angeben.

  • In diesem Zusammenhang weise ich auch auf die gesetzliche Möglichkeit von Einarbeitungszuschüssen hin – quasi Lohn, der von der Arbeitslosenversicherung bezahlt würde …

    Gemäss AVIG:

    Art. 65 Einarbeitungszuschüsse1

    Versicherten, deren Vermittlung erschwert ist, können für die Einarbeitung in einem Betrieb bei vermindertem Lohn Einarbeitungszuschüsse gewährt werden, wenn:2

    a.

    …3

    b.

    der verminderte Lohn mindestens der während der Einarbeitungszeit erbrachten Arbeitsleistung entspricht und

    c.

    der Versicherte nach der Einarbeitung mit einer Anstellung zu orts- und branchenüblichen Bedingungen, allenfalls unter Berücksichtigung einer dauernd verminderten Leistungsfähigkeit, rechnen kann.

    In der Verordnung:

    Art. 90 Einarbeitungszuschüsse

    (Art. 65 und 66 AVIG)1

    1 Die Vermittlung einer versicherten Person gilt als erschwert, wenn sie bei der herrschenden Arbeitsmarktlage besonders grosse Schwierigkeiten hat, eine Stelle zu finden, weil sie:2

    a.

    in fortgeschrittenem Alter steht;

    b.

    körperlich, psychisch oder geistig behindert ist;

    c.3

    ungenügende berufliche Voraussetzungen hat;

    d.

    bereits 150 Taggelder bezogen hat;

    e.4

    in einer Zeit erhöhter Arbeitslosigkeit nach Artikel 6 Absatz 1ter mangelnde berufliche Erfahrungen hat.5

    1bis Die Einarbeitungszuschüsse dürfen für längstens zwölf Monate ausgerichtet werden, wenn aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Versicherten davon ausgegangen werden muss, dass das Einarbeitungsziel in sechs Monaten nicht erreicht werden kann.6

    2 Für die Einreichung des Gesuches um einen Einarbeitungszuschuss gilt Artikel 81e Absatz 1 sinngemäss.7

    3 Die kantonale Amtsstelle klärt beim Arbeitgeber ab, ob die Voraussetzungen zur Gewährung von Einarbeitungszuschüssen erfüllt sind. Sie kann verlangen, dass die Bedingungen nach Artikel 65 Buchstaben b und c AVIG schriftlich vereinbart werden.

    4 Die Kasse richtet die Einarbeitungszuschüsse dem Arbeitgeber aus. Dieser zahlt sie mit dem vereinbarten Lohn dem Versicherten aus.

    5 Die Ausgleichsstelle kann für die Bemessung der Zuschüsse Richtlinien erlassen.

  • Es ist so ,wenn es ein Schnuppen ist und nicht bezahlt sollte man auch nicht Hand anlegen ,ist ein Probearbeiten ist es auch Arbeiten und muss bezahlt werden egal auch wenns nur für einen Tag ist ,aber man sollte von Anfang an klar anfragen ob es eine Bezahlung gibt wenn verneint wird kann man immer noch ablehnen man muss nicht gratis arbeiten und Arbeit muss sich lohnen nicht nur für Einzelne sondern für Jeden.



  • Es ist so ,wenn es ein Schnuppen ist und nicht bezahlt sollte man auch nicht Hand anlegen ,ist ein Probearbeiten ist es auch Arbeiten und muss bezahlt werden egal auch wenns nur für einen Tag ist ,aber man sollte von Anfang an klar anfragen ob es eine Bezahlung gibt wenn verneint wird kann man immer noch ablehnen man muss nicht gratis arbeiten und Arbeit muss sich lohnen nicht nur für Einzelne sondern für Jeden.



    Meinen Sie, dass es pc-helfer noch hilft, wenn Sie auf eine Frage, welcher er vor eineinhalb Jahren gestellt hat und auf welche er bereits zahlreiche Antworten erhalten hat, nun nach eineinhalb Jahren auch noch antworten? Ausserdem enthält Ihre Antwort keinen Gesetzesartikel und kein Urteil eines Gerichts, das diesen Gesetzesartikel so auslegt, das Ihre Meinung belegen würde. Wie soll sich jemand ohne diese Angaben ein Bild machen, wie verlässlich Ihre Meinung ist?