Stornieren von Geldüberweisungen !

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  • Hallo zusammen

    Ich möchte mal fragen ob es rechtsgrundlagen gibt für Geld überweisungen?

    Zenario:

    Jemand hat zuviel überwiesen, also 2 mal den gleichen Betrag innert einer Woche.

    Nun wil er den Empfänger Betreiben mit der ausage,er hätte sich ungerechtfertigt Bereichert.

    Abgesehn von der Moralischen seite möchte ich aber da im Forum mal wissen wo aber die Rechtliche seite ist.

    Gruss Rezzer

  • Hallo Rezzer

    also ich gehe davon aus, dass Sie beweisen können, dass der Betrag zweimal überwiesen wurde. Bank/Postbelege usw.

    Danach sollte es kein Problem sein, das Geld rückerstattet zu bekommem.

    Somo

  • @ somo

    Ja das denke ich auch.

    Aber ich geh mal davon aus, das der Versender des Geldes ja wissentlich das Geld 2 mal auslöste!

    Und daher denke ich ist es ja sein Fehler, nicht am Empfänger seiner.

    Und ich betone es nochmals, der moralische standpunkt ist mir schon klar.

    Nur möchte ich das Rechtlich gesehn wissen wie das abginge!

    Rezzer

  • OR Art. 62

    A. Voraussetzung

    I. Im Allgemeinen

    1 Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.

    2 Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat.

    Gruss Barbara_M.

  • OR Art. 62

    A. Voraussetzung

    I. Im Allgemeinen

    1 Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.

    2 Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat.

    Art. 63

    II. Zahlung einer Nichtschuld

    1 Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat.

    2 Ausgeschlossen ist die Rückforderung, wenn die Zahlung für eine verjährte Schuld oder in Erfüllung einer sittlichen Pflicht geleistet wurde.

    3 Vorbehalten bleibt die Rückforderung einer bezahlten Nichtschuld nach Schuldbetreibungs- und Konkursrecht.

    Gruss Barbara_M.

  • Also hat der Empfänger,die A-Karte wen jemand auf einem Amt zu faul ist die Arbeit richtig zu erledigen ..hmm

    Ok, das sag ich nächstes mal meinem Chef auch wen ich einen Kostspieligen fehler mache.

    Das must du auf dein Kappe nehmen, das ist dein Risiko :)

    Ich zahl sicher nicht für meine Fehler, ich bin ja auch nur ein Mensch;-)

  • Lieber Rezzer

    Wo Menschen arbeiten passieren halt Fehler. Man sollte solche Missverständnisse miteinander regeln können ohne gleich das Gesetz einschalten zu müssen, damit es gar nicht erst kostspielig wird.

    Der Empfänger hat ja sicher auch bemerkt, dass die Zahlung zu Unrecht erfolgt ist und könnte diese ohne grosse Umstände zurücküberweisen.

    Gruss Barbara_M

  • Rezzer

    Hallo Rezzer

    Du hast keinerlei Grund auf jemanden wütend zu sein, ausser auf dich selbst, wenn du den zuviel überwiesenen Betrag bereits ausgegeben hast.

    Hast du in deinem Leben noch nie Fehler gemacht? Ich denke schon oder!?

    Eine Diskussion erübrigt sich jedoch in deinem Fall, denn der dir doppelt überwiesene Betrag liegt einem Fehler zugrunde. Damit du keine Ausgaben hast - warum auch immer du dies erwähnst - hebe das Geld ab und bringe es zurück. Ansonsten ist es ja ein Leichtes, wenn du die Überweisung tätigst.

    Bitte denke daran, dass die am anderen Ende Möglichkeiten haben, die weder dir noch sonst jemandem helfen.

    Schöne Grüsse

    Wurzel

  • Rezzer

    Das Leben ist nicht wie im Monopoli-Land: "Die Bank hat sich zu deinen Gunsten geirrt, Sie erhalten Fr. 2'000". Leider....

    Dass es ärgerlich ist, so urplötzlich eingespültes Geld wieder hergeben zu müssen, kann man irgendwie verstehen. Doch meistens liegen dem Gesetze auch moralische Gedanken zugrunde. Und moralisch gesehen, schätzen Sie die Sache (vermute ich mal) richtig ein. Also, warum tun Sie sich mit dem Gesetz so schwer?

    Wenn der Einzahlende Sie einfach ohne Hinweis (Manung) und ohne Bitte um Rückzahlung betreiben will, wirft das Fragen auf. Ohne Genaueres über den Fall zu wissen kann man aber schlecht urteilen.

    Eine Zahlungsaufforderung verbunden mit Betreibungsandrohung ist aber in einem solchen Fall durchaus Usanz - insbesondere wenn es sich um Sozialgelder handeln sollte.

    Langer Reden kurzer Sinn: Sie sind verpflichtet, den Betrag unverzüglich zurück zu erstatten. Sie würden einen (sehr) groben Fehler begehen, wenn Sie Geld ausgeben, das Ihnen nicht zusteht. Ich denke, dass Sie die Doppelzahlung sehr wohl (genüsslich) zur Kenntnis nahmen. Von daher brauchen Sie den andern nicht die grosse (alleinige) Schuld aufzubürden. Sollten Sie sich stur stellen, so ist die Reaktion (Betreibungsandrohung) der Gegenseite gut verständlich.

    veritim

  • "Nun wil er den Empfänger Betreiben mit der ausage,er hätte sich ungerechtfertigt Bereichert." (Rezzer)

    In deinem Szenario geht rechtlich gesehen alles richtig ab.

    Vor einigen Monaten hat jemand etwas bei mir übers Internet gekauft und den zweistelligen Betrag doppelt überwiesen. Einen Monat später wurde das Geld einfach von meinem Konto bei einer Grossbank abgebucht, ohne mich vorher zu fragen ob sie das dürfen. Ich bekam lediglich einen Brief mit dem richterlichen Urteil der Bankangestellte, der Betrag wurde irrtümlicherweise falsch überwiesen. Faktisch hat die Bankerin mich enteignet. Sie hätte zuerst anrufen müssen und fragen, ob der Betrag tatsächlich nicht geschuldet sei und es i. O. wäre, die Überweisung zu stornieren. Da es um einen kleinen Betrag ging, habe ich ihren Vorgesetzten nicht angerufen. (Man könnte etwas per Internet kaufen und darauf hinweisen, dass das Geld in zwei Tranchen je zur Hälfte der Schuld binnen 7 Tage überwiesen wird. Der Verkäufer erhält die Vorauszahlungen und verschickt die Ware. Dann ruft der Verkäufer die Bank an und kommt mit OR Art. 62 betreffend ungerechtfertigte Bereicherung und die Bank überweist den zweiten Teil zurück. Toll!)

    "Also hat der Empfänger,die A-Karte wen jemand auf einem Amt zu faul ist die Arbeit richtig zu erledigen ..hmm" (Rezzer)

    Wenn du bei der Rückabwicklung der Überweisung Transaktionsgebühren bzw. Überweisungskosten bezahlen musst, dann kannst du diese von der ursprünglichen Forderung abziehen. (siehe Art. 41 und 42 Abs. 1 OR)

  • Ich danke für die Antworten.

    Eines mus ich noch befügen, die zahlungen gingen am 11.8.2008 raus, eine am morgen die andere am folgten Tag.

    Und jetzt über ein Jahr später wirt der fehler bemerkt!

    Das bringt mich natürlich schon zum nachdenken.

  • Gut, Rezzer, würde mich an deiner Stelle auch zum Nachdenken bringen.

    Denkst du dabei auch über dein eigenes Verhalten nach, nämlich, dass du dich ungerechtfertigt und wissentlich bereichert hast? Nein, nehme ich an. Du hast dir einfach die Hände gerieben und gedacht: wenn die schon so blöd sind, dann haben sie einfach Pech gehabt.

    Versuche doch mit dem Sozialarbeiter eine Einigung zu finden, nämlich, dass du jeden Monat z.B. CHF 100.00 weniger Unterstützung erhältst bis du den ganzen Betrag zurückbezahlt hast. Denke dabei aber auch daran, dass auch diese Ubereinkunft schriftlich festgehalten werden muss. Diese Möglichkeit besteht von Seiten des Amtes.

    Ich würde an deiner Stelle diesen Versuch starten, denn eigentlich kann dich das Amt anzeigen, da du dich wissentlich bereichert hast.

    Klar, du kannst dich natürlich auch betreiben lassen, was ich dir nicht unbedingt empfehlen würde.

    Schöne Grüsse

    Wurzel

  • @ 1.veritim & Wurzel

    Es handlt sich nicht um Sozialgelder.

    Und zweites habe ich ja beschrieben, das die Zahlungen innert zwei Tagen erfolgte. Und nach Recherche sogar von der gleichen Person!

    Daher sage und meine ich, das der Fehler zu 100% bei der Person liegt.

    Und sicher nicht bei mir,den es wurde ja sogar bestätigt das ein Fehler unterlaufen war auf dem Amt und von der Person.Recherchen haben ergeben das diejenige Person vermehrt falsche und doppelte Anweisungen tätigte.

    Ich kan ja auch nicht auf meiner Arbeit einfach machen wozu ich lust habe.Da hätte ich die Kündigung sofort per Post.

    Daher ich warte mal zu was passiert, ich habe mein Anwalt eingeschaltet.Der meinte auch das dies ab zu klären sei.Und evt ich nur die Hälte zurück zahlen mus.Oder sogar null

  • Hallo Rezzer

    was ist eigentlich das Problem?

    Mir ist es auch schon passiert, dass ich eine Rechnung zweimal bezahlt habe - wieso auch immer. Und habe es selbst nicht bemerkt. Und habe nach einiger Zeit den Betrag zurücküberwiesen erhalten - habe es also erst dann bemerkt.

    Wieso ist es Dir so wichtig, dass der andere einen Fehler gemacht hat und nun dafür büssen soll, indem Du das irrtümlich Dir doppelt ausbezahlte Geld nicht zurückgeben willst. Du hast doch von Anfang an gewusst, dass es ein Fehler war.

    Ist der Betrag so erheblich, dass es sich für Dich lohnt, sogar einen Anwalt einzuschalten? Verjährt ist ja der Anspruch der fehlerhaften Überweisung noch nicht - da ist doch das Honoar für den Anwalt rausgeschmissenes Geld - oder macht er das für Dich gratis? Die rechtliche Seite wird ja von Barbara Mustermann erklärt - Du schuldest den Betrag und musst zurückzahlen - dafür brauchst Du keinen Anwalt.

    Nun mach halt die 'Faust im Sack' und zahl.

    Gruss

    Ellen

  • Rezzer

    Ihre Haltung ist unverständlich. Zudem glaube ich nicht, dass ein Anwalt Sie auf diese Weise berät. Das bleibt (Ihr) Wunschdenken. Auch wenn Sie eine Entschädigung erhalten hätten, bei der Sie annehmen durften, dass der doppelte Betrag korrekt sei – eigentlich unvorstellbar – müssten Sie den Betrag zurück erstatten, da darauf kein Rechtsanspruch besteht.

    Ungeachtet ob der Gegenpartei ein grober Fehler unterlief, es berechtigt Sie noch lange nicht, sich unrechtmässig zu bereichern. Sie können allenfalls um den harschen Ton (Betreibungsandrohung) monieren. Meines Erachtens aber nur dann, wenn Sie sich willens zeigten, den Betrag zurück zu erstatten.

    veritim



  • Nur mal so am Rande, um welchen Betrag geht es denn?



    Es ist kein Betrug, also von meiner Seite.

    Eher ein distraiten Fehler, seitens des Menschen der das Geld zwei mal avisierte.

    Und wie gesagt ich kan auch nicht so grobfahrlässige Fehler machen auf meiner Arbeit.Sonst bin ich Arbeitslos.

    Daher soll so ein Vergehn auch mal geprüft werden.

    Verhandlungen laufen.

    Und ja mein Rechtsberater kostet mich nichts, er ist ein Schulfreund von mir!