Selbstbestimmung für Personen mit Behinderung
hat auf Facebook veröffentlicht:
AHV verrechnet Wucherzinsen
Die Zinsen sind derzeit so tief, dass Geld fast gratis ist. Doch ausgerechnet die AHV verlangt von Selbständigen, die sich beim Vorsorgewerk zu tief einschätzen, wahre Wucherzinsen.
Der Kleinunternehmer staunt nicht schlecht über die Schlussabrechnung seiner Ausgleichskasse: Da gibt es zum einen eine hohe Summe, die fällig ist, weil sich der Selbständige während langer Zeit zu tief eingeschätzt hat. Das ist kein Drama – entweder man zahlt zu viel ein, dann gibts eine Rückerstattung vom Vorsorgewerk. Oder man ist eben im Rückstand, dann weiss man, dass irgendwann eine Nachzahlung fällig wird.
So weit, so gut. Dann aber verschlägt es unserem KMUler fast den Atem: Auf die geschuldete Totalsumme werden Verzugszinsen dazugeschlagen; und zwar nicht etwa in Höhe von 1,5 bis 2 Prozent, wie das derzeit bei den Steuern üblich ist, sondern satte 5 Prozent werden in Rechnung gestellt. Wie bitte?, fragt sich der Betroffene. Die Nationalbank leiht den Geschäftsbanken Milliardensummen zu praktisch 0 Prozent. Die AHV hingegen, notabene wie die Nationalbank eine dem Staat verpflichtete Institution, verrechnet eine Art Wucherzins. Das kann doch nicht wahr sein!
http://selbstbestimmung.ch/pol…-verrechnet-wucherzinsen/
Typisch Staat - der darf alles.
Uns wenn unsereiner infolge Unfall und körperlichen Gebrechen nicht in der Lage ist, alles genau abzuklären und der Staat seine Pflicht auf Auflärung nicht wahr nimmt - nicht mal die Beiständin, welche man extra für solche Dinge engagiert hat - gegen Bezahlung wohlgemerkt - dann kommt man wieder mit dem blöden Spruch "das wäre eine Holschuld" - muss man 5 Jahre einem zustehende Kinderrente sehr wahrscheinlich vergessen.
Fazit: Doppelmoral
Es wird nicht mit gleichen Massen gemessen - der Staat darf sich alles erlauben und wir Bürger haben uns damit abzufinden - auch wenn es die Schuld der Behörde war - ob es und passt oder nicht
Uuf unsere Nachkommen kommt nicht Gutes zu, wenn sich nicht bald was ändert
AHV verrechnet Wucherzinsen.
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Ich halte diesen Beitrag Lukas Hässig für plumpe Propaganda um eine negative Stimmung gegenüber den Sozialversicherungen zu schüren. Das zeugt eher davon, dass Herr Hässig keine Ahnung von Sozialversicherungsrecht hat.
Man sollte nämlich nicht unterschlagen, dass die Versicherten von den Sozialversicherungen ebenfalls einen Zins von 5 Prozent erhalten, wenn die Leistungen 24 Monate nach Entstehung des Anspruchs auf die Leistung, frühestens aber 12 Monate nach Geltendmachung der Leistung an die Versicherten bezahlt werden. Dieser Verzugszinssatz zu Gunsten der Versicherten war bereits beim Inkrafttreten der ATSV am 1. Januar 2003 auf 5 Prozent festgelegt und wurde seither ebenfalls nicht gesenkt. Davon profitieren aber die Versicherten.
Artikel 26 ATSG
http://www.admin.ch/opc/de/cla…ation/20002163/index.html
Artikel 7 ATSV
http://www.admin.ch/opc/de/cla…ation/20012677/index.html
Zudem gibt es auch bei der AHV einen Vergütungszins zu Gunsten der Versicherten (Beitragszahler) der einem von der AHV bezahlt wird, wenn man zu viele Beiträge einbezahlt hat, wenn man zum Beispiel sein Einkommen als Selbständigerwerbender für das aktuelle Jahr zu hoch eingeschätzt hat. Dieser Vergütungszins zu Gunsten des Versicherten beträgt ebenfalls 5 Prozent. Der Vergütungs- und Verzugszins beträgt bereits seit dem 1. Januar 2011 5 Prozent.
Art. 41bis AHVV Verzugszinsen
Art. 41ter AHVV Vergütungszinsen
Art. 42 Satz der Verzugs- und Vergütungszinsen
http://www.admin.ch/opc/de/cla…ation/19470240/index.html
Es ist eben administrativ aufwändig jedesmal eine Verordnung ändern zu müssen um den Zinssatz zu ändern, wenn sich Zinsen auf dem freien Kapitalmarkt ändern. Je nach Marktlage profitiert davon entweder die Sozialversicherung oder der Versicherte. Es ist aber nicht so, dass der Zinssatz so festgesetzt wurde, dass nur die Versicherung profitiert.
Abgesehen davon muss man die Verzugszinsen an die AHV nur zahlen wenn das von einem selber geschätzte Einkommen wesentlich tiefer als das nach dem Jahresende auf Grund von der Buchhaltung festgestellte tatsächliche Einkommen ist. Zudem kann man das Bezahlen von Verzugszinsen verhindern, wenn man bereits unter dem Jahr merkt, dass man wahrscheinlich mehr als das geschätzte Einkommen verdienen wird indem man einfach der AHV das neu geschätzte Einkommen mitteilt. Dann schickt einem die AHV einfach höhere Beitragsrechnungen auf Basis des neue geschätzten Einkommens.
Und die Moral von der Geschichte? Man sollte sich gründlich über ein Thema informieren bevor man sich gross über angebliche Ungerechtigkeiten der Sozialversicherung im Bereich Vergütungs- und Verzugszinsen aufregt. -
Zudem gibt es auch bei der AHV einen Vergütungszins zu Gunsten der Versicherten (Beitragszahler) der einem von der AHV bezahlt wird, wenn man zu viele Beiträge einbezahlt hat, wenn man zum Beispiel sein Einkommen als Selbständigerwerbender für das aktuelle Jahr zu hoch eingeschätzt hat. Dieser Vergütungszins zu Gunsten des Versicherten beträgt ebenfalls 5 Prozent. Der Vergütungs- und Verzugszins beträgt bereits seit dem 1. Januar 2011 5 Prozent.
Art. 41bis AHVV Verzugszinsen
Art. 41ter AHVV Vergütungszinsen
Art. 42 Satz der Verzugs- und Vergütungszinsen
http://www.admin.ch/opc/de/cla…ation/19470240/index.html
Ich habe mich vertippt. Der Vergütungs- und Verzugszins bei der AHV beträgt seit 1. Januar 2001 (und nicht seit 1. Januar 2011) 5 Prozent. -
Der Artikel beleuchtet tatsächlich nur die Sicht des Selbständigerwerbenden, der der AHV Geld schuldet und ist insofern einseitig formuliert. ein Redaktionskommentar meinerseits der darauf hinweist wäre angemessen gewesen.
Abgesehen davon ist die Kritik aber berechtigt. Immerhin ist es auch umgekehrt unsinnig, wenn die AHV den Versicherten überhöhte Zinsen bezahlt. Wie im Artikel erwähnt wird, müssen viele Selbständige knapp budgetieren. Für sie sind die hohen Zinsen ein Problem. Und sich absichtlich zu hoch einzuschätzen, um nicht vom hohen Zinssatz in Bedrängnis gebracht zu werden, ist ebenfalls keine Lösung, da sie ja dann zuerst einmal überhöhte AHV-Beiträge bezahlen müssten, die ihnen wiederum fehlen würden. Stellt sich die Frage, warum man die AHV-Zinsen nicht einfach an den Leitzins koppeln kann. -
@selbstbestimmung.ch: Für den Grossteil der AHV-Beitragszahler ist der Verzugszins der AHV kein Thema. Die meisten AHV-Beitragszahler sind Angestellte oder IV-Rentner bei denen die Höhe des Lohns oder die Höhe der Rente im voraus bekannt ist. Dadurch gibt es bei diesen in der Regel keine nachzuzahlenden AHV-Beiträge auf denen Verzugszinsen anfallen, solange der Arbeitgeber des Angestellten oder der Rentner die Beiträge pünktlich bezahlt.
Nur eine kleine Minderheit der Beitragszahler sind selbständigerwerbende Unternehmer bei welchen am Anfang des Jahres geschätzt werden muss wie hoch der Gewinn des aktuellen Jahres ausfallen wird und welche auf Basis des von der AHV auf Grund des letzten von der Steuerbehörde veranlagten Gewinns geschätzten Gewinns dann vierteljährlich die AHV-Beiträge bezahlen. Wenn der Gewinn auf Grund des von der Steuerbehörde veranlagten Gewinns des vorletzten Jahres geschätzt wurde und unter dem Jahr die Steuerbehörde der AHV bereits den Gewinn des letzten Jahres meldet, ist die AHV verpflichtet die Schätzung auf Grund des Gewinns des letzten Jahres anzupassen und schickt dann höhere Beitragsrechnungen. Zudem kann der Unternehmer der AHV unter dem Jahr eine aktualisierte Schätzung mitteilen und dann werden seine AHV-Beiträge schon unter dem Jahr angepasst. In der Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherungen über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO in den Randziffern 1153 bis 1161 auf den Seiten 53 bis 54 und die Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherungen über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO Randziffer 4024 bis 4027 Seite 101 bis 102 und das Beispiel auf Seite 175.
Nur wenn sich nach dem Ende des Jahres herausstellt, dass der im vergangenen Jahr erzielte tatsächliche Gewinn höher als der geschätzte Gewinn war UND die während des Jahres bezahlten Beiträge MINDESTENS 25 Prozent unter den tatsächlich geschuldeten Beiträgen liegen UND diese Differenz erst ab dem 1. Januar des ÜBERNÄCHSTEN Jahres bezahlt wird, müssen Selbständigerwerbende Verzugszinsen auf der Nachzahlung bezahlen.
Artikel 41bis Absatz 1 Buchstabe f AHVV:
Selbständigerwerbende, Nichterwerbstätige und Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber auf auszugleichenden Beiträgen, falls die Akontobeiträge mindestens 25 Prozent unter den tatsächlich geschuldeten Beiträgen liegen und nicht bis zum 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres entrichtet werden, ab dem 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres.
http://www.admin.ch/opc/de/cla…9470240/index.html#a41bis
Das trifft einen Selbständigerwerbenden also nur, wenn er seinen Jahresabschluss für ein Jahr nicht vor dem 1. Januar des übernächsten Jahres erstellt und den Gewinn an die AHV gemeldet hat. Wenn man seine Buchhaltung im Griff hat, erkennt man schon unter dem Jahr wie hoch der Gewinn wahrscheinlich sein wird und kann bereits unter dem Jahr der AHV einen geänderten Gewinn melden, sodass die AHV die Beiträge anpasst.
Eine Gewinnveränderung von 25 Prozent oder mehr ist happig und kommt nicht so oft vor.
Wenn man mich fragt, hat Herr Hässig wie leider öfter schlampig recherchiert und hat keine Ahnung von Sozialversicherungsrecht und ist der Jammerei von einem Unternehmer der entweder schlampig mit seiner Buchhaltung war oder der seinen Jahresabschluss erst viel zu spät aufgestellt hat, aufgesessen.
Shakespeare würde dazu "much ado about nothing" ("viel Lärm um nichts") sagen. Oder um es mit einem deutschsprachigen Autor zu sagen: "Es war alles nur ein Sturm im Wasserglas".
Es gäbe wirklich grösssere Missstände in den Sozialversicherungen über welche man schreiben könnte:
z.B. dass Gerichtsverfahren beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich seit Jahren über eineinhalb Jahre dauern und der Kantonsrat anscheinend nicht genug dagegen unternommen hat (Einstellung von ausreichend Gerichtssekretären und Richtern). -
@selbstbestimmung.ch: Haben Sie eine Ahnung was für ein Aufwand es ist und wie lange es dauert eine Verordnung des Bundesrats zu ändern?
Normalerweise muss zuerst ein Entwurf des Verordnung veröffentlicht und in eine Vernehmlassung geschickt werden bei der interessierte Organisationen innerhalb einer Frist dazu Stellung nehmen können. Dann werden die Vernehmlassungsantworten ausgewertet und ein Entwurf der Verordnung dem Bundesrat vorgelegt. Der Bundesrat muss dann an einer Bundesratssitzung Zeit haben diese Verordnung zu besprechen. Wenn der Bundesrat die Verordnung dann endlich beschlossen hat, muss diese noch im Bundesblatt veröffentlicht werden. Dass man nicht dauernd die Verordnung ändern möchte um den Zinssatz anzupassen, ist verständlich. Insbesondere wenn für die Nachzahlung an die Versicherten und Beitragszahler der gleich hohe Zinssatz bezahlt wird. Da durch einen zu hohen Zinssatz einmal die Versicherten und Beitragszahler und einmal die Sozialversicherung profitiert, kann zumindest ich persönlich damit leben, wenn der Zinssatz vom Marktzinssatz abweicht.
Ich hoffe, dass einige Kunden von mir bald von einem Verzugszins von 5 Prozent profitieren können weil die Gerichtsverfahren vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht und vor dem Bundesgericht so lange dauern und diese dann für einen längeren Zeitraum die 5 Prozent kassieren können. Die Kunden hätten diese 5 Prozent nie auf einem Sparbuch bzw. einer Termingeldanlage bekommen. -
@selbstbestimmung.ch
Journalisten wie Herr Lucas Hässig, die von tuten und blasen im Sozialversicherungswesen keine Ahnung haben und trotzdem über solche Themen schreiben sollten ihren Beruf wechseln. Zumindest sollte ihnen selbstbestimmung.ch keine Plattform im Netz bieten um ihre Kommentare zu veröffentlichen.
Wenn ein IV-Rentner ein Jahr oder sogar länger warten muss bis ihm eine Rente ausbezahlt wird, muss er in der Zwischenzeit von etwas leben. Das heisst, er muss bei seinen Familienangehörigen oder bei einer Bank einen Kleinkredit aufnehmen. Wie hoch dies Zinsen für Kleinkredite sind weiss ich nicht, aber sicher mindestens ebenfalls 5%, wie ihm später als Verzugszins rückwirkend auf seine Renten nachbezahlt wird.
Selbständigerwerbende kennen ihre eigenen sowie auch die Löhne von ihren Angestellten und können diese bis auf wenige Franken genau mit der AHV abrechnen.
Wenn ein KMU Betrieb z.B. 100‘000 Franken in die AHV Kasse einbezahlen müsste und bloss 75‘000 einbezahlt weil er seine Buchhaltung nicht im Griff hat oder Zinsen sparen will, kosten ihn diese 25‘000 Franken Schulden bei der AHV keinen einzigen Rappen an Verzugszinsen.
Es darf doch nicht sein, dass die AHV zu einer Darlehensbank wird wo Selbständigerwerbende zu einem kleinen Zins Schulden machen dürfen, damit diese ihr Geld besserverzinst irgendwo anlegen können und je nach ihrem eigenen Gutdünken ab und zu mal ein paar Franken in die AHV-Kasse einbezahlen.
Wenn ein Kleinunternehmer pro Jahr 10‘000 Franken AHV-Beiträge bezahlt und erst Ende Jahr feststellt, dass er wesentlich mehr verdient als erwartet hat und dass er statt 10‘000 Franken 12‘500 Franken in die AHV-Kasse hätte einbezahlen müssen, kostet ihn das keinen einzigen Franken Verzugszins. -
Gesetzlicher Verzugszins – Diskussion auf nicht Gesetzesstufe überflüssig!
http://www.retrozession.ch/verzugszins -
Gesetzlicher Verzugszins – Diskussion auf nicht Gesetzesstufe überflüssig!
http://www.retrozession.ch/verzugszins
Verzugszinsen auf vom Vermögensverwalter erhaltene aber nicht auf den Auftraggeber (Vermögensverwaltungskunden) weitergeleitete Retrozessionen haben mit den Verzugszinsen im Sozialversicherungsrecht absolut nichts zu tun. Auch die in zivilrechtlichen Verträgen oder im Obligationenrecht (OR) (= Zivilrecht) geregelten Verzugszinsen haben nichts mit den Verzugszinsen im Sozialversicherungsrecht zu tun.
Die Verzugszinsen im Sozialversicherungsrecht sind im ATSG, in der ATSV und in den einzelnen Sozialversicherungsgesetzen geregelt und gehen als lex specialis dem OR vor.
Ihr Beitrag war weder besonders klar formuliert, noch hat er irgendetwas zum Thema Verzugszinsen im Sozialversicherungsrecht beigetragen. -
Sozialversicherungsberater
Hat nichts miteinander zu tun???
Die gleiche Zahl 5 im OR und in deiner lex specialis ist reiner Zufall.
Arbeitet unser Gesetzgeber nach Zufallsprinzip?
Oder vermutet unser Sozialversicherungsberater womöglich eine esoterische Grösse hinter der Zahl 5?
Die 5 Wundmale unseres Herrn? ...... Zur Stigmatisierung der VersäumerInnen? -
Sozialversicherungsberater
Hat nichts miteinander zu tun???
Die gleiche Zahl 5 im OR und in deiner lex specialis ist reiner Zufall.
Arbeitet unser Gesetzgeber nach Zufallsprinzip?
Oder vermutet unser Sozialversicherungsberater womöglich eine esoterische Grösse hinter der Zahl 5?
Die 5 Wundmale unseres Herrn? ...... Zur Stigmatisierung der VersäumerInnen?
Das OR (Privatrecht, Zivilrecht) hat nichts mit dem Sozialversicherungsrecht (Öffentliches Recht, Verwaltungsrecht) zu tun.
Das Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) (OR) ist vom 30. März 1911. Artikel 104 Absatz 1 OR, der einen Verzugszins von 5 Prozent vorsieht stammt vom 30. März 1911 und wurde seither nie geändert.
Der Verzugszinssatz in Artikel 7 Absatz 1 ATSV von 5 Prozent ist seit 1. Januar 2003 in Kraft und der Verzugszinssatz in Artikel 42 Absatz 2 AHVV von 5 Prozent ist seit 1. Januar 2001 in Kraft. Es dürfte Ihnen nicht entgangen sein, dass die Mitglieder des Nationalrats- und des Ständerats, also des "Gesetzgebers" alle paar Jahre neu gewählt werden und, dass somit der Gesetzgeber von 1911 nicht mehr der gleiche wie in 2001 oder 2003 ist. Was zeitlich damals beschlossen wurde ist für moderne Zeiten nicht zwingend massgeblich.
Zudem regelt das Obligationenrecht Obligationen, die vor allem durch Verträge entstehen. Das Obligationenrecht gehört also zum Privatrecht (das Beziehungen zwischen Privatpersonen bzw. Gesellschaften regelt).
Das Sozialversicherungsrecht gehört zum Öffentlichen Recht. Dort werden Rechtsbeziehungen zwischen öffentlichen oder durch öffentliches Recht geregelten Einrichtungen und Privaten geregelt.
Das ist absolutes Grundwissen in Rechtswissenschaft. Wenn Sie keine Grundausbildung in Rechtswissenschaft erhalten haben oder sich angeeignet haben, rate ich Ihnen die Finger von Diskussionen über anwendbares Recht zu lassen. Ich habe auf jeden Fall keine Lust hier eine Einführungsvorlesung zu halten. -
Sozialversicherungsberater
DANKE für die Einführungsvorlesung. Sehr aufschlussreich!
Trotzdem glaube ich immer noch nicht, dass die Schweiz eine Bananen-Republik ist und der "parlamentarische" Gesetzgeber einfach einen neuen, gesetzlichen Verzugszins aus seinen Finger saugt. Ich wage zu behaupten, dass er vor dem Erlass neuer Artikel über das Verhältnis zu bestehenden Artikeln, in anderen Teile seines Gesetzeswerks, in unserem Fall betreffend gesetzlichen Verzugszinsen, sich Gedanken macht. Es entstehen Zusammenhänge. Über all 5%, das ist kein Zufall.