Wenn das so weitergeht mit unseren "sozial" -Versicherungen, erstaunt es mich nicht, dass man polnische Kräfte zu Billigstlöhnen in der Schweiz arbeiten lassen kann, um alte und behinderte Menschen zu betreuen (siehe CLUB auf SRF vom 13.8.2013).
Für einen "Normal"-Sterblichen ist so eine Betreuung auch finanziell nicht möglich und die Abschiebung in ein Heim - wenn es sich nicht explizit um einen sehr schweren Pflegefall handelt - nicht nur viel teurer, sondern an Menschenunwürdigkeit nicht mehr zu überbieten.
Man sollte alten Menschen NICHT Ihre Heimat nehmen.
Wenn da sich nicht bald was ändert, kann ich mir sehr gut vorstellen, dass alte Menschen - wozu auch ich gehöre und in 10 Jahren erst recht - bald mal nach Thailand "entsorgt" werden.
In der Schweiz sind Menschen - obwohl sie sich ihr ganzes Leben lang aberackert und gespart haben - wenn sie dazu nicht mehr imstande sind - nur noch eine "Last" - sie werden schikaniert und beleidigt bis zum "GehtnichtMehr" von denjenigen, die das Privileg haben, gesund zu sein und genug Kohle gehortet zu haben.
Teilweise wird ihnen ihre Heimat im Alter auch genommen, wenn sie selber noch dazu in der Lage sind, für sich zu sorgen von geldgierigen Nachkommen, sich jedoch mit den Finanzen und Behörden nicht auskennen - wie das bei früheren Mamilienmüttern üblich war - der Mann war zuständig für diese Sachen und die Frau für die Familie, besonders die Kinder und den Haushalt.
Menschlichkeit und Respekt scheint in der Schweiz auszusterben, nur noch Geld und falscher "Schein" werden toleriert, traurig aber wahr "seufz"
Vergesst NIE:
Jeder von uns wird mal in so eine Situation kommen - wenn er nicht das Glück hat, vorher gehen zu können, es ist langsam aber sicher an der Zeit, dass die MENSCHLICHKEIT wieder erste Priorität hat!!!!
Exportschlager Demenz?
Heute vergeben wir eine Carte Blanche an den Soziologen Walter Hollstein.
Eigentlich ist es eine Binsenweisheit: Wenn wir uns über ein Problem nicht rechtzeitig Gedanken machen, holt es uns ein. Und zwar brutal. So brutal, dass dann erst einmal nur hilflose Antworten möglich sind. Das ist seit längerem auch mit der «Überalterung» unserer Bevölkerung der Fall. Wie umgehen mit den vielen Alten? Wohin mit ihnen? Inzwischen dominieren die über 6o-Jährigen bereits über die unter 20-Jährigen. Demographische Untersuchungen sagen voraus, dass sich diese Entwicklung noch verschärfen wird. Entsprechend internationalen Hochrechnungen soll es im Jahre 2050 nur noch 15 Prozent junger Menschen geben, die unter 20 Jahren sind, aber 40 Prozent Ältere und Alte, die mehr als 60 Jahre zählen.
http://politblog.tagesanzeiger….php/18216/18216/?lang=de
Exportschlager Demenz?
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Niemand wird in ein Altersheim oder Pflegeheim abgeschoben. Es gibt aber immer mehr ältere Menschen die Pflegebedürftig sind und ihren Kindern nicht zur Last fallen wollen.
Wer kein Geld hat ist eher bereit in ein Pflegeheim einzutreten, als jemand der viel Geld hat.
Ein Pflegeheim kostet schnell mal 10‘000 Franken pro Monat und die Erben sehen ihre Erbschaften wie Schnee an der Frühlingssonne dahin schmelzen.
Ich sehe das zurzeit persönlich bei meiner Stiefschwester und deren Mann, die im Kanton Zürich in Volketswil wohnen. Meine Stiefschwester ist jetzt 85 Jahre alt, ihr Mann 86 Jahre alt und seit ca. einem Jahr –gegen den Willen von meiner Stiefschwester -in ein Alters- und Pflegeheim umgezogen. Er ist an Altersdemenz erkrankt, hat sie z.B. mitten in der Nacht geweckt und wollt dass sie ihm das Mittagessen zubereite etc. etc.
Weil sie selber an zwei Krücken laufen muss und die Spitex braucht, ist sie jeweils in der Nacht nicht aufgestanden um ihm seine Wünsche zu erfüllen. Danach hat er gesagt, er habe ein Anrecht auf Betreuung rund um die Uhr und er gehe jetzt ins Altersheim. Da sie in einer Alterswohnung wohnen das dieser Gemeinde gehört (er resp. wohnte) das bloss ca. 200 Meter neben diesem Alters- und Pflegeheim steht, kommt er oft aus diesem Heim seine Frau besuchen. Was mich völlig erstaunt ist, dass er ab und zu für sie mit einem Elektromobil trotz seiner Krankheit einkaufen gehen (fahren) kann. Meinem Schwager gefällt es sehr in diesem Altersheim und er möchte nicht mehr zurück in seine Wohnung.
Ich war und ich bin oft bei meiner Stiefschwester auf Besuch so z.B. letzten Freitag und das einzige wo ich persönlich feststellen konnte ist, dass er sich irgendwie die letzten Jahre negativ verändert hat. Er fängt an Miki-Maus Zeichnungen zu erstellen und schreibt so kindliche sehr lustige Sprüche darunter. Ab und zu steht er vom Stuhl auf und benimmt sich wie ein Clown. Bis vor einem Jahr glaubte ich, er sei völlig normal, bis mir meine Stiefschwester sagte, dass er Demet sei.
Ich möchte hier der Gemeinde Volketswil ein grosses Kompliment machen wie diese mit ihren alten Menschen umget. Diese Gemeinde hat meiner Stiefschwester zusammen mit ihrem Mann angeboten ins Altersheim umzuziehen, obschon beide Ergänzungsleistungen plus Zusatzleitungen beziehen müssen.
Meine Schwester wollte das aber nicht, andererseits konnte sie den Mietzins für ihre 3 ½ Zi-Wohnung als Einzelperson nicht mehr bezahlen. Diese Gemeinde übernimmt die Mehrkosten und hat für sie einen Beistand gesucht, der sehr gut für sie sorgt. Es wird ihr jede Woche ein bis zwei Mal die Wohnung gereinigt, ihr offenes Bein behandelt und sie bekommt pro Monat 1‘000 Franken für ihre ganz persönlichen Lebenskosten. Ich habe sie gefragt, was sie mit diesem Geld alles selber bezahlen müsse und sie sagt, einfach ihre üblichen Lebenskosten plus die Telefonkosten und sonst gar nichts. Auch die Stromrechnungen werden ihr bezahlt.
Ein Dankeschön von mir an die Gemeinde Volketswil in Zürich und Hut ab vor dieser Gemeinde, die meine Stiefschwester und meinen Schwager eine solche Hilfe in finanzielle wir auch in menschlicher Arr hat zukommen lassen! -
snoopy44: Da Ihre Stiefschwester in der Wohnung und deren Mann im Pflegheim wohnt, wird für jeden Ehepartner eine getrennte Berechnung der Zusatzleistungen zur AHV gemacht.
Sämtliche Renten und Kapitaleinkommen sowie eine allfällige Einnahme aus dem Verzehr des Vermögens werden hälftig auf beide Ehepartner als Einnahmen verteilt.
Beim Ehegatten im Heim wird die Tagestaxe des Pflegeheims, ein Pauschalbetrag für die persönlichen Auslagen und eine Pauschale für die Krankenversicherungsprämie als Ausgaben anerkannt.
Bei der Ehegattin wird der Pauschalbetrag für den allgemeinen Lebensbedarf für eine alleinstehende Person und das Maximum für den Mietzins einschliesslich der Lebenskosten für eine alleinstehende Person, eine Pauschale für die Krankenversicherungsprämie und ein zusätzlicher Pauschalbetrag für den allgemeinen Lebensbedarf als kantonale Beihilfe als Ausgaben anerkannt.
Dann wird insgesamt als jährliche Zusatzleistungen der Überschuss der Ausgaben über die Einnahmen für jeden der beiden Ehepartner bezahlt.
Wenn der Mietzins inklusive der Nebenkosten also nicht sehr teuer ist, sollte das im Kanton Zürich kein Problem sein. -
Sozialversicherungsberater
Meine Stiefschwester und ihr Mann besitzen kein Vermögen mehr. Sie hat früher an Messen mal Kaffeemaschinen und mal Lego etc. verkauft. Ihr Mann arbeitete in einem Betrieb der erst ca. 1987 der obligatorischen PK beigetreten ist und dieses kleine Kapital hat er sich bei der Pensionierung ausbezahlen lassen. Danach hat er ab und zu da und dort ein paar Franken verdient. Seit ca. 5 Jahren beziehen sie die vollen Ergänzungsleistungen plus Zusatzleistungen.
Ihr Mann kostet im Alters- und Pflegeheim pro Monat 8‘000 Franken. Wie viel die Gemeinde Volketswil an diese Kosten bezahlt weiss ich als Laie nicht. Auf jeden Fall hat diese Gemeinde meiner Schwester ebenfalls angeboten ins Heim umzuziehen, obschon sie dort ebenfalls 8‘000 Franken pro Monat kosten würde.
Sie hatte früher so eine Angst, dass wenn ihr Mann ins Pflegeheim gehe, könnte sie diese wunderschöne Alterswohnung nicht mehr finanzieren dass sie aus diesem Grund lange Zeit verschwiegen hat, dass ihr Mann an Altersdement leide. Sie hat sich für ihn völlig aufgeopfert und ich „Idiot“ habe das alles nicht bemerkt.
Bevor ihr Mann ins Pflegeheim umgezogen ist, haben die beiden die Mehrkosten von den 15'00 Franken die ihnen als Mietzins zugestanden sind –den Betrag schreibe ich hier nicht rein- von ihren Lebenskosten, die ihnen aus ihren AHV-Renten plus EL erhalten haben bezahlt. Meine Schwester hat nie geklagt, sie war gewohnt mit wenig Geld zu leben und hat mir das finanzielle erst erzählt, nach dem ihr Mann ins Altersheim umgezogen war und sie ganz sicher war, dass sie in dieser Wohnung bleiben darf. Heute bin ich froh, dass ich beide sehr oft zum auswärts essen etc. eigeladen habe.
Ich gehe davon aus, dass die Gemeinde Volketswil und/oder der Kanton Zürich Zuschüsse an diesen Mietzins bezahlen, damit sie in dieser Wohnung bleiben darf bis sie ebenfalls ins Pflegeheim umziehen muss. Muss schreibe ich, weil ihr Gesundheitszustand ganz allgemein dermassen schlecht ist, dass es nur kurze Zeit dauern wird, bis sie professionelle Hilfe rund um die Uhr braucht. Ohne Hilfe von ihrem Sohn und ihrer Schwiegertochter kann sie das Haus nicht mehr verlassen. Ich weiss bloss, dass sie zusätzlich ab und zu mit einem Taxi in die Arztpraxis fährt, wenn ihre Angehörigen die erwerbstätig sind, keine Zeit für sie finden und dass sie diesen nicht von den 1‘000 Franken die sie pro Monat für ihre Lebenskosten bekommt bezahlen muss.
Trotzdem Danke für deine Infos in diesem Forum die ich ganz allgemein jeden Tag gerne lese. -
snoopy44
MEINE GUTE MUTTER wurde GEGEN IHREN WILLEN in ein Pflegeheim abgeschoben und ja - man hat es ihr NIE gesagt, obwohl sie immer wissen wollte, was das überhaupt kostet -
es waren CHF 10.000.--/Monat vom Geld, was sie und mein guter Vater sel. sich jahrzehntelang zusammengespart haben.
In dieser Ortschaft hätte es 2 Häuser weiter eine Kleinwohngruppe für demenz kranke Leute gebeben, wo man sie für viel weniger Geld hätte unterbringen können, als in diesem Müll-Altersheim.
Warum man das NICHT getan hat, ist klar. Die hätten Mutter sel. dort GAR NICHT AUFGENOMMEN - weil man Mutter persönlich kannte und WUSSTE, dass sie geistig und körperlich extrem gut fit war für ihr Alter.
Aber eben, mit einem guten "Batzen" an gewisse geldgierige Leute im Kanton Glarus kann man Menschen abschieben und......... meine Vermutung wird richtig sein, aber ich schreibe das nicht .......... sich so ein grosses Vermögen mit Hilfe der Behörde erschleichen.
Nur zu Deiner bzw. @Sozialversicherungsberater's Info:
Ich hatte heute
1. ein Schreiben im Briefkasten, wo ich ENDLICH mal vorgeladen wurde für ein klärendes Gespräch bei der IV Glarus
und noch besser:
ein Schreiben von Stefan Ritler - dem Chef der IV aus Bern.
Langsam nimmt man mich trotz Krankheit ernst.
Ich habe denen den Termin bestätigt - 27. August 2013 und gleich folgendes angehängt:
(ich habe Depressionen, das heisst noch lange nicht, dass man deswegen geisteskrank ist, nur um blöden Kommentaren im Voraus entgegenzuwirken).
Mein Hausarzt hat sofort reagiert:
----Ursprüngliche Nachricht----
Von:
Datum: 14.08.2013 11:51
An: >
Betreff: Brief an IV Glarus
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Liebe Frau Noser
Ein ganz guter Brief an Herrn ............. von der IV Glarus. Es ist sicherlich günstig, wenn sie im gegenseitgen Respekt direkt miteinander sprechen können, dass keine Seite das Gesiicht zu velieren droht. Machen sie es gut!
Gruss
................
Meine Antwort-Mail:
----Ursprüngliche Nachricht----
Von:
Datum: 14.08.2013 11:39
An:
Sehr geehrter Herr ...............
Besten Dank für Ihr Schreiben vom 13. August 2013 betr. weiterem Vorgehen in meiner Sache.
Gerne bestätige ich Ihnen diesen Termin – sollte mir gesundheitlich nicht wieder etwas dazwischen kommen.
Ich bin sehr froh, wenn man das mal persönlich klären kann, das erspart beiden Seiten Umtriebe und Aerger.
Zum Glück habe ich wenigstens einen Drucker/Scanner. In der Beilage erhalten Sie zu Ihrer Info auch das Antwortschreiben von Herrn Stefan Ritler aus Bern, datiert 8. August 2013 betr. Besitzstand.
Wer da mit den andauernden Revisionen noch klar kommen soll, frage ich mich, aber da gebe ich dem Regierungsrat des Kantons Glarus recht, was er in seinem Schreiben vom 5. Oktober 2010 dem Bundesamt für Sozialversicherung geschrieben hat.
Hätte ich kein Internet, ich wäre bestimmt nicht mehr da.
Freundliche Grüsse
___________
Schreiben Regierungsrat Glarus an das Bundesamt für Sozialversicherungen in Bern vom 5. Oktober 2010
Telefon 055 646 60 11/12
l
Nai ILUM g i a i u d 1 ^ E.iy,aj|. staatskan2iei@who-needs-spam.gi[dot]ch
UH http://www.gl.chi
Regierungsrat
Rathaus
8750 Glarus
Bundesamt für Sozialversicherungen
Effingerstrasse 20
3003 Bern
Glarus, 5. Oktober 2010
Unsere Ref: 2010-152
Vernehmlassung 1. S. Invalidenversicherung - 6. IV-Revislon, zweites Massnahmenpaket
(Revision 6b)
Hochgeachteter Herr Bundesrat
Sehr geehrte Damen und Herren
Das Eidgenössische Departement des Innern gab den Kantonsregierungen die Möglichkeit,
zur 6. IV-Revision, zweites Massnahmepaket Stellung zu nehmen. Dafür danken wir Ihnen
und lassen uns gerne wie folgt vernehmen:
I. Allgemeine Bemerkungen
Wir erachten die Massnahmen der 6. IV-Revision, zweites Massnahmenpaket, soweit sie die Fokussierung auf die Eingliederung noch verstärken, als konsequente Weiterführung der bisherigen gesetzlichen Anpassungen. Namentlich im Bereich der psychischen Behinderungen kann so die Prävention noch verstärkt werden, indem die IV-Stelle frühzeitig und unkompliziert mit dem Arbeitgeber in Kontakt tritt. Die Flexibilisierung der Dauer von Massnahmen bringt ebenfalls wesentliche Verbesserungen in diesem Bereich.
Die Fokussierung auf die Integration wird über den Ausbau der Prävention hinaus auch
durch die klare Definition der Eingliederungsfähigkeit und die damit verbundene Definitionsmacht des Versicherers gegenüber Externen verstärkt. Damit soll nicht mehr die Arbeitsfähigkeit und Arbeitsunfähigkeit im Zentrum des Interesses - und leider nicht selten auch der Missverständnisse und Auseinandersetzungen - stehen.
Diese Massnahmen bergen allerdings auch gewisse Gefahren. Bei der Verstärkung der Prävention und der Flexibilisierung der Massnahmen muss dennoch die Verhältnismässigkeit zwischen dem Einsatz der Mittel und dem Erfolg gewahrt bleiben.
Wie im erläuternden Bericht (Seite 14) enwähnt wird, muss der Tatbeweis für die Wirksamkeit der Massnahmen der 5. IV-Revision zuerst noch erbracht werden. Wir gehen davon aus, dass für die neuen Massnahmen der 6. IV-Revision heute schon entsprechende Überlegungen angestellt werden, wie deren Wirksamkeit von Beginn weg erhoben werden kann. Auch ist darauf hinzuweisen, dass der Erfolg sämtlicher Massnahmen in erster Linie von der Lage auf dem Arbeitsmarkt abhängig ist. Die IV-Stellen können in der Integration noch mehr erreichen, allerdings nur, wenn sie ausreichend Ressourcen erhalten und die Arbeitgeber mitmachen bzw. wenn die Wirtschaft die Arbeitsplätze zur Verfügung stellt.
Starre Vorschriften bezüglich Prozesse oder Instrumente können sich in den IV-Stellen auf die Bearbeitungsdauer und somit auf den Erfolg auswirken, der nicht zuletzt von der Kürze des Eingliederungsprozesses abhängt. Daher plädieren wir für Flexibilität der zu wählenden Mittel und Prozesse anstelle von Regulierung bei der Abklärung und Eingliederung. Es ist nur so viel wie nötig und so wenig wie möglich zu regein.
Ebenfalls Unterstützung finden die vorgesehenen Massnahmen, die auf eine verstärkte Betrugsbekämpfung, die Entschuldung der Versicherung sowie die langfristige Sicherstellung des finanziellen Gleichgewichts {Interventionsmechanismus) abzielen.
Die Sanierung der hoch verschuldeten IV liegt im Interesse aller. Der Bundesrat unterbreitet nun - neben einigen zusätzlichen Massnahmen für die Eingliederung - eine von Leistungsabbau geprägte Vorlage. Dies gilt namentlich für die Anpassung des Rentensystems, die Kürzung der Kinderrenten und die Reduktion bei der Vergütung von Reisekosten. Wir sind uns des bestehenden Handlungsbedarfs bewusst und unterstützen grundsätzlich die vorgeschlagenen Sparbeschlüsse, z.B. betreffend „erschwertem Zugang" zu den IV-Renten, haben allerdings zum vorgeschlagenen stufenlosen Rentenmodell unsere Bedenken. Die Versicherten werden um jeden Prozentpunkt bei der Bemessung des Invaliditätsgrades streiten, weil dieser in Zukunft direkte Auswirkungen auf die Höhe der Rente haben wird.
Das vorgeschlagene stufenlose Rentenmodell geht mit einer tief greifenden Umwälzung einher.
Die IV ist eine Volksversicherung. Sie betrifft alle. Es ist daher wichtig, dass die Leistungen und somit auch das Rentensystem für die Versicherten verständlich und nachvollziehbar bleiben. Der Bundesrat schlägt vor, dass bei Versicherten über 55 Jahren die Änderung von den alten Rentenstufen zum neuen stufenlosen Modell nicht vollzogen wird. Bei allen Versicherten unter 55 Jahren wird aber eine Überführung früher oder später erfolgen müssen.
Dies wird dazu führen, dass die IV-Stellen und Ausgleichskassen (als ihre Partnerinnen) im
Vollzug 10 Jahre lang zwei verschiedene Renten-Systeme anzuwenden haben - zudem
noch mit unterschiedlichen Auswirkungen im Hinblick darauf, ob nun jemand arbeitet oder nicht (vgl. Modell mit/ohne Invalideneinkommen bei IV-Grad ab 80%, Seite 26 ff. erläuternder Bericht). Rein technisch ist das mit einer entsprechenden Vorbereitungs- und Ausbildungszeit möglich, es ist jedoch zu bezweifeln, dass es - gegenüber dem heutigen Modell – noch allgemein verständlich ist.
Es besteht mit der vorliegenden Revision die Gefahr, dass alles in allem das gesamte Regelwerk und die Prozesse der IV noch komplizierter, noch juristischer, noch medizinischer werden. Das würde sich eingliederungshemmend auswirken und muss daher beim Legiferieren zwingend auch berücksichtigt werden.
Wir sind der Ansicht, dass die grösste Herausforderung nicht nur in der Vorlage per se besteht, sondern in mindestens gleichem Mass in der hohen Kadenz der Revisionen. Direkt mit dem Inkrafttreten der 4. IV-Revision erging der Auftrag, eine 5. IV-Revision in Angriff zu nehmen. Die verschiedenen Teile der 5. IV-Revision (MWST, IV-Fonds) sind noch nicht einmal umgesetzt und schon wird die 6. IV-Revislon vorbereitet - ohne dass die Wirkung der 4. oder 5. IV-Revision sorgfältig evaluiert worden wäre.
Eine sorgfältige Evaluation wäre eine wichtige Grundlage zur Planung des weiteren Vorgehens. Für die 6. IV-Revision besteht die Besonderheit darin, dass das erste Paket bereits in der parlamentarischen Phase ist, während das zweite Paket zeitgleich im Vernehmlassungsverfahren vorbereitet wird. Wer die Übersicht behalten und ä jour sein will, muss z.Z. somit drei Gesetzestexte nebeneinander konsultieren.
Nach wie vor fehlt eine befriedigende Regelung des Versicherungsschutzes bei der Eingliederung.
Das Ziel muss eine durchgehende Unfalldeckung während der ganzen Periode der beruflichen Integration sein. Heute bestehen Lücken im Unfallversicherungsschutz. Ohne
Arbeitsverhältnis richtet sich die Unfalldeckung nach KVG und nicht nach UVG. In dieser Zeit greift also "nur" der subsidiäre Schutz gemäss KVG. Die Leistung der Krankenversicherer liegt deutlich unter den Leistungen der Unfallversicherer, was in der Praxis ein grosses Problem darstellt.
In diesem Zusammenhang weisen wir auch darauf hin, dass die Frage der Haftpflicht resp.
der Haftung für Schäden, die eine versicherte Person anrichtet, für den Betrieb noch nicht
befriedigend geregelt ist. Art. 68'''''"''"'" E-IVG (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket)
bringt zwar eine Verbesserung, indem er die Haftung bei Arbeitsversuch regelt. Auch hier
wäre jedoch eine Ausdehnung auf die ganze Phase der Integrationsbemühungen der IVStelle wünschenswert.
Das neue Rentensystem wird zu erhöhten Ausgaben in den Kantonen führen: Da künftig die IV-Renten bei einem IV-Grad von 50-79% und von Personen mit Kindern tiefer sein werden, wird die Höhe der anrechenbaren Renteneinnahmen bei der EL-Berechnung sinken, was zu höheren EL-Beträgen führen wird. Gemäss erläuterndem Bericht (Seite 120) sind die finanziellen Auswirkungen auf die Ergänzungsleistungen beträchtlich: Im Jahr 2018 sind Mehrkosten von insgesamt 85 Millionen Franken bzw. 32 Millionen Franken (3/icon_cool.gif für die Kantone zu erwarten. Weiter ist in gewissen Fällen (z.B. bei Nichterfüllen der zehnjährigen Karenzfrist für den Anspruch auf EL) mit finanziellen Folgen für die Sozialhilfe zu rechnen. Diese Kostenverlagerung via Ergänzungsleistungen und Sozialhilfe lehnen wir ab. Sie entspricht auch nicht den NFA-Grundsätzen.
Es wäre wünschenswert, wenn ein Gesamtkonzept zur Sanierung aller Sozialversicherungen vorgelegt werden könnte. Dadurch ergäbe sich ein Überblick über die verschiedenen Kostenverlagerungen (auf die Kantone). Konkret (6. IV-Rev.) ist eine weitgehend kostenneutrale Sanierung anzustreben. Die Tendenz, die finanziellen Probleme der defizitären und verschuldeten Sozialversicherungen durch Kostenabwälzungen auf Kantone und Gemeinden zu lösen, Ist besorgniserregend und für den Kanton Glarus nicht akzeptabel.
Zumindest muss dies dazu führen, dass die Kostenaufteilung (3/8 zu 5/icon_cool.gif überprüft wird.
II. Bemerkungen zu den einzelnen Artikel
Im Folgenden nehmen wir zu den konkreten Änderungsvorschlägen punktuell Stellung:
Art 3b Abs. 2 Bst. g 2^^^ und 3 Früherfassung IMeldung. Die Ausweitung auf weitere Personenkategorien - und weitere Meldeberechtigte wird begrüsst, führt aber zu einem erhöhten Ressourcenbedarf bei den IV-Stellen.
Art 7c^' (neu) Grundsatz
Mit dieser Bestimmung wird klar dokumentiert, dass Arbeitsfähigkeit und Eingliederungsfähigkeit inhaltlich nicht gleichzusetzen sind. Das Missverständnis der vermeintlichen Gleichsetzung wirkt heute eingliederungshemmend, da es erheblichen Erklärungsbedarf verursacht.
Wir begrüssen daher die neue Bestimmung ausserordentlich, weil sie eine Definition
auf Gesetzesstufe bringt und damit Transparenz schafft. Bisher bestand dazu nur die Rechtsprechung, welche im Verkehr mit Dritten nicht als bekannt vorausgesetzt und erklärt werden muss. Die neue Regelung wird für die IV-Stellen hilfreich sein.
Die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Massnahme gehört systematisch nicht in den
Kontext der Definition, was Eingliederungsfähigkeit ist. Überlegungen zu den Erfolgsaussichten sind selbstverständlich in anderem Zusammenhang massgeblich.
Antrag Art 70^*^ (neue Formulierung)
"Ist eine versicherte Person trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung objektiv in der Lage, an Frühinterventions- oder Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen, so gilt sie als eingliederungsfähig."
Art. 7c''"'**'(neu) Abklärung
zu Abs. 1
Die Bestimmung enthält die Kompetenzordnung, wer die Eingliederungsfähigkeit festlegt.
Gleichzeitig wird jedoch auch geregelt, wie die IV-Stelle das machen soll. Wir teilen die Auffassung, dass die Abklärung ganzheitlich sein muss. Wie dieses Ziel im Einzelfall erreicht wird, sollte jedoch im Ermessen der IV-Stelle liegen. Wie eine IV-Stelle sich organisiert oder welche Methode sie wählt, liegt in der Verantwortung der IV-Steilen.
zu Abs. 2
Nach klassischem Verständnis von Rechtsetzung sind Instrumente oder anwendbare Methoden - also im vorliegenden Fall das interprofessionelle Assessment - nicht auf Gesetzesstufe anzusiedeln. Bestimmungen zur Abklärung der Verhältnisse und zum Assessment finden sich im Übrigen schon in Art. 69 und Art. 70 IW, so dass auf eine Wiederholung verzichtet werden kann.
Antrag zu Art. Zc''""'"' Abs. 1 und 2: Streichen!
Wir erachten es hingegen als sehr sinnvoll, den neuen Art. 7d^^ (Eingliederungsfähigkeit) mit einer allgemeinen Zielformulierung betreffend der ganzheitlichen Abklärung zu ergänzen.
Dementsprechend stellen wir mit der Streichung von Art. 7c^"^^^'Abs. 1 und 2 folgenden
Antrag zur Ergänzung von Art. id^^ mit einem Absatz 2:
"^Die IV-Stellen klären die Eingliederungsfähigkeit ganzheitlich ab und beurteilen diese abschliessend."
Art 14a Abs. 2"" (neu), 3 und 5
zu Abs. 3
Wir begrüssen die Verlängerungsmöglichkeit resp. den Wegfall der zeitlichen Begrenzung.
zu Abs. 5
Die Ausweitung des Anreizes (Beitrag an Arbeitgeber) wird begrüsst. Die heutige Bestimmung, wonach der Beitrag nur an den bisherigen Arbeitgeber bezahlt werden darf, hat sich als zu eng erwiesen. Jeder Arbeitgeber, ob bisheriger oder neuer, verdient eine Unterstützung durch die Versicherung, wenn er zu Integrationsmassnahmen Hand bietet.
Art. 22 Abs. 1
Wir begrüssen die Korrektur in materieller Hinsicht. Die Bestimmung erscheint in der vorliegenden Form jedoch etwas schwerfällig. Wir schlagen Ihnen daher die nachfolgende Neuformulierung vor.
Antrag zu Art. 22 Abs. 1 (neue Formulierung)
"Erwerbstätige Versicherte haben während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Abs. 3 Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie aufgrund der Massnahmen während mindestens drei aufeinander folgenden Tagen keine Enwerbstätigkeit ausüben können oder zu mindestens 50% arbeitsunfähig sind."
Art. 28
zu Abs. 1 i i t a'"'
Wir begrüssen diese Bestimmung. Solange noch Eingliederungspotential vorhanden ist, soll der Anspruch auf Rente nicht geprüft werden. Damit soll der Einsatz der versicherten Person auf die Eingliederung fokussiert sein und bleiben.
Antrag zu Art. 28 Abs. 11it. a"'^ (neue Formulierung)
"deren Eingliederungsfähigkeit nach Art. 7c**' nicht mit medizinischen Behandlungen verbessert werden kann."
Mit dieser Verkürzung der Bestimmung wird alles Notwendige bereits gesagt.
Im neuen Art. 28 werden aber zwei unterschiedliche Dinge geregelt: Einerseits der Rentenanspruch und andererseits der Zeitpunkt der Rentenprüfung. Wir sind der Ansicht, dass die Bestimmung an Verständlichkeit für den Rechtsanwender gewinnen würde, wenn für die Anspruchsvoraussetzungen (Iit. b. und c) und den Zeitpunkt der Rentenprüfung (Iit. a und llt. a ) eine systematische Trennung vorgenommen würde.
Wünschenswert wären zwei getrennte Artikel mit zwei verschiedenen Marginalien:
"Art. X Rentenanspruch
Anspruch auf Rente haben Versicherte:
a. die während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen sind; und
b. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid sind."
"Art. y Zeltpunkt der Rentenprüfung
Die Rente wird bei Versicherten geprüft:
a. die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; und
b. deren Eingliederungsfähigkeit nach Art. 7c'®' nicht mit medizinischen Behandlungen verbessert werden kann."
Daraus ergibt sich auch ein Änderungsantrag für Art. 29 IVG (siehe dort).
Art. 28a Abs. 1, l*"" (neu) und 4 (neu)
zu Abs. 1'"'^
Wir erachten die Unterscheidung als problematisch. Wenn gemäss Erläuterungen das Invalideneinkommen - wie bisher - nur dann berücksichtigt werden soll, wenn die bisherigen Kriterien dafür vorliegen (stabiles Arbeitsverhältnis, optimale Ven/vertung, etc), werden damit neue Ungleichheiten geschaffen. Diejenigen Rentner im Invaliditätsbereich 80-99%, welche zwar noch eine Resterwerbstätigkeit ausüben, diese aber nicht die entsprechenden Kriterien erfüllt, können somit die ganze Rente zuzüglich Arbeitsentgelt beziehen, während derjenige, der seine Resterwerbsfähigkeit voll ausschöpft, lediglich eine Teilrente zuzüglich Arbeitsentgelt erhält.
Wir sind uns bewusst, dass es für diesen heiklen Bereich keine optimale Lösung gibt. Es gilt, die Vor- und Nachteile der beiden Varianten gegeneinander abzuwägen. Wir beurteilen das Beibehalten einer Schwelle mit den bekannten Nachteilen gegenüber den vorstehend dargestellten Auswirkungen als deutlich weniger gravierend und verlangen deshalb, dass auch weiterhin ab einer bestimmten Grenze, unabhängig davon, ob ein Einkommen erzielt wird oder nicht, eine ganze Rente ausgerichtet wird. Das Anheben dieser Grenze von bisher 70% auf neu 85% können wir mit Blick auf den Spardruck nachvollziehen.
Die Delegation der Kompetenz an den Bundesrat, wichtige Parameter bei der Bemessung
des Invaliditätsgrades verbindlich festzulegen, wird im Interesse der Rechtsgleichheit und
Rechtssicherheit begrüsst.
Antrag zu Art. 28a Abs. f'^ streichen.
Art 28b Festlegung des Rentenanspruchs (neu)
Mit dem neuen Modell ändert sich für die IV-Stellen auf den ersten Blick nichts. Der Invaliditätsgrad wird schon heute prozentgenau ermittelt. Mit dem Vorschlag des Bundesrates fallen die bisherigen Schwelleneffekte teilweise weg. Die stufenlose Rentensystematik bringt jedoch einige Schwierigkeiten. Nicht nur wird ein neues System eingeführt, sondern es wird auch ein altes System nur teilweise überführt.
Das neue System ist einerseits für die Neurenten anwendbar. Da nun jedes IV-Gradprozent finanzielle Auswirkungen hat, rechnen die IV-Stellen mit intensiveren medizinischen und juristischen Kämpfen um eben dieses einzelne Gradprozent. Das ist ein Nachteil; der Vorteil besteht darin, dass die grossen Viertels-Stufen wegfallen.
Andererseits wird das neue stufenlose Rentensystem auch auf bisherige Rentner angewendet (mit Ausnahme derjenigen Personen, die unter die Regelung der Besitzstandswahrung gemäss Schlussbestimmung Iit. b fallen). Diese bisherigen (163'166) Renten werden nach dem neuen Rentensystem revidiert. Die alte gestufte Rente wird also in eine neue stufenlose Rente überführt. Laufende Renten mit IV-Grad ab 50% werden von Amtes wegen überführt (rund155'000).
Die laufenden Renten mit IV-Grad zwischen 40 und 49% werden zwar nicht von Amtes wegen überführt (vgl. erläuternder Bericht Seite 34). Der IV-Rentner kann jedoch jederzeit ein Revisionsgesuch stellen und eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen geltend machen.
Realistischerweise muss daher damit gerechnet werden, dass ein grosser Anteil dieser
7'664 Renten auf Antrag dennoch geprüft und revidiert werden muss.
Antrag Art. 28b Abs. 4 IVG (neu)
Parallel zur Schwelle von 40% unten ist oben eine Schwelle von 85% einzufügen, welche
zum Bezug einer ganzen Rente berechtigt. Es ist zu bedenken, dass gerade in diesem Bereich vielfach Personen betroffen sind, welche z.B. an einem Geburtsgebrechen leiden oder aus anderen Gründen nicht ins BVG-System eintreten konnten. Wie aus dem erläuternden Bericht (Seite 27) hervorgeht, geht es vor allem darum, Härtefälle zu vermeiden. Einen solchen Schutz unterstützen wir vollumfänglich, sind jedoch der Ansicht, dass dieses Ziel mit der Einführung einer oberen Stufe, die zu einer ganzen Rente berechtigen würde, besser erreicht wird, als mit der vorgeschlagenen Unterscheidung, auch wenn dies zum – bekannten - Nachteil einer weiteren Schwelle führt.
Ausserdem darf nicht übersehen werden, dass ein Teil der Einsparungen von den Ergänzungsleistungen kompensiert wird und damit zulasten der Kantone geht. Es wird in diesem Zusammenhang auf die allgemeinen Bemerkungen zur Vorlage unter der Ziffer I. venwiesen.
Sollte dem Antrag auf Einführung einer Schwelle im oberen Bereich stattgegeben werden, so Ist auch Abs. 3 der Bestimmung entsprechend abzuändern.
Art. 29 neue Formulierung
vgl. Bemerkungen zu Art. 28 IVG
Antrag zu Art. 29 Abs. 2 (neue Formulierung)
"Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person Taggeld bezieht."
Diese Änderung soll der Präzisierung dienen.
Art 30'''* (neu) Erheblichkeit der Änderung des Invaliditätsgrades Antrag zu Art. 30"'* (sprachlicher Hinweis Formulierung)
"Verändert sich der Invaliditätsgrad um mindestens fünf Prozentpunkte, so gilt die Änderung als erheblich im Sinne von Artikel 17 ATSG."
Wie beim aktuellen Art. 31 IVG wäre es hier begrüssenswert, die Referenzgrösse klar zu
regeln, da sonst zwei Auslegungen möglich sind.
Art 31 Abs. 1
Wir begrüssen die Aufhebung von Art. 31 Abs.1. Wir hatten dies bereits im Rahmen der Vernehmlassungsantwort zur 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket, gefordert. Die Bestimmung zeigt in der Anwendung nicht das erwünschte Resultat.
Art 43 Abs. 1
Redaktioneller Hinweis
Der Begriff "ganze Invalidenrente" fällt mit dem stufenlosen Rentensystem dahin; daher wäre Abs. 1 sprachlich anzupassen.
Art S4a Regionale ärztliche Dienste (neu)
Wir begrüssen grundsätzlich diese Bestimmung, die der Stärkung des RAD insgesamt dienen soll. Sie schafft Transparenz auf Stufe Gesetz zur Rolle der Versicherungsmedizin, die eine andere ist als die des behandelnden Arztes.
Der heutige Art. 59 Abs. 2^"^ Satz 1 IVG regelt, dass die Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit durch den RAD festgesetzt wird. Die Kompetenz besteht somit an sich schon heute, und es wird auch schon heute präzisiert, dass sie beim RAD (resp. der Versicherung) liegt. Dies in Abgrenzung zum behandelnden Arzt. Diese Ausformulierung bedeutet auch eine Entlastung der Arzt-Patienten-Beziehung.
Antrag zu Art. 54a Abs. 2 (neue Formulierung) und Abs. 3 (streichen)
"Die regionalen ärztlichen Dienste stehen den IV-Stel!en zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Artikel 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Enwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben."
(entspricht dem heutigen Art. 59 Abs. 2'*'^ Satz 1 und 2 IVG).
Redaktioneller Hinweis
Wenn Abs. 2 und 3 durch die oben vorgeschlagene Formulierung ersetzt werden, rückt Abs.
4 quasi als neuer Abs. 3 nach.
Art 57 Abs. 1 iit d und i (neu)
Redaktioneller Hinweis zu Art. 57 Abs. 11it. i
Im Text wird das Wort Beratung venwendet, dies passt zu den Meldeberechtigten gemäss Art. 3b Abs. 2 Iit. a-c (versicherte Person, Angehörige, Arbeitgeber). Denn hier steht es im Zusammenhang mit einer IV-Leistung.
Das Wort Beratung passt aber nicht zu den meldeberechtigten Personen oder Institutionen gemäss Art. 3b Abs. 2 llt. d-k. Diese Personen und Institutionen werden nicht beraten, sondern informiert. Ihnen werden keine IV-Lelstungen zugesprochen.
Art S7a Abs. l"'* und 3 (neu)
Wir begrüssen die Klarstellung der Frist zur Stellungnahme zum Vorbescheid und dass es
sich somit um eine gesetzliche und damit nicht verlängerbare Frist handelt.
Art 60 Abs. 1 llt b und c
zu Iit c
Wir begrüssen die Neuregelung/Vereinfachung.
Art 79b
Wir sprechen uns für die Variante 1 aus. Diese Variante sieht keine vordefinierten ausgabenseitigen Massnahmen vor. Damit können bei Bedarf die geeignetsten Massnahmen ergriffen werden. Auf eine Rentenkürzung, wie in Variante 2 vorgesehen, Ist zu verzichten. Der Aufwand Ist unverhältnismässig und kaum praktikabel. Zudem sind dabei Leistungsverschiebungen auf die EL (und die Sozialhilfe) abzusehen.
Schlussbestimmungen der Änderung vom ...
Vorbemerkung:
Aufgrund des erläuternden Berichts (Seite 102) wird klar, dass es sich um materielle Revisionen handelt, da die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse abzuklären sind.
Dies hat sehr aufwändige Abklärungen zur Folge. Zudem ist jeder Fall auch aus Sicht der eingliederungsorientierten Rentenrevision (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket) anzusehen.
Da fast in jedem Fall am Schluss frankenmässig eine tiefere Rente resultieren wird, wird diese Regelung eine Flut von Rechtsmittelverfahren zur Folge haben, insbesondere auch dadurch, dass ja selbst jene Versicherten, deren Invaliditätsgrad unverändert bleibt, massive Leistungseinbussen hinnehmen müssen. Es liegt daher nahe, dass bei dieser Gelegenheit versucht werden wird, den Invaliditätsgrad zu erhöhen.
a. Anpassung laufender Renten
(vgl. auch die Ausführungen zu rev. Art. 28b)
Die Anpassung der rund 155'000 laufenden Renten von unter 55jährigen versicherten Personen mit einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent wird in praktisch allen Fällen, auch bei einem unveränderten In validitätsgrad, eine teilweise beträchtliche Kürzung der Rentenleistungen zur Folge haben. Es muss deshalb mit erheblichem Widerstand der Betroffenen gerechnet werden. Dies führt im Vergleich zu den bisherigen „normalen" Revisionen zu einem erheblichen Mehraufwand.
Für die Überführung der laufenden Renten besteht eine Übergangsfrist von drei Jahren. Es
ist eine Phorisierung nach Alter resp. Jugend vorgesehen; Die Jüngeren zuerst, die älteren
zuletzt Wir erlauben uns den Hinweis, dass somit Im "letzten Drittel" Personen sein werden, die im Zeitpunkt des Beginns der Übergangsfrist nur knapp nicht 55 Jahre alt waren und somit drei Jahre später 57 oder 58 Jahre alt sein werden. Rechtlich gesehen ergibt sich dies aus der Begrenzung und der Übergangszeit. Es ist nicht ausgeschlossen, dass Betroffene den Eindruck haben werden, dass für sie der "Besitzstand 55" nicht gilt. Hier wird sorgfältige Kommunikation nötig sein.
Die Aussage, wonach diese Leistungseinbusse durch UV, BV und EL aufgefangen wird, Ist natürlich nur dann richtig, wenn ein Anspruch auf UV, BV oder EL besteht.
Wir erlauben uns zudem den Hinweis, dass bereits heute mit den im Räume stehenden Änderungen 6a/6b die Haftpflichtversicherungen immer weniger Bereitschaft zeigen, den Regress abzuschliessen. Die geplante Anpassung wirkt sich also bereits für den IV-Regress
aus - und zwar nur schon durch ihr Vorhandensein in der Vernehmlassungsvorlage - bevor
sie überhaupt beschlossen und in Kraft gesetzt wird.
b. Besitzstandwahrung für Rentenbezügerinnen und -bezüger, die älter sind als 55 Jahre
Laut erläuterndem Bericht handelt es sich dabei um 128'000 Renten (Seite 34). Diese brauchen mit anderen Worten nicht mehr angerührt zu werden, wenn sich die Verhältnisse nicht ändern. Die alten Rentenstufen (1/4, 1/2, 3/4 und 1/1) leben für diese Personen weiter. Wenn sich die Verhältnisse ändern, werden die Renten revidiert, der neue IV-Grad festgelegt und die alten Stufen angewendet. Damit steht fest, dass während 10 Jahren zwei parallele Rentensysteme laufen werden. Wir haben uns dazu bereits bei den allgemeinen Vorbemerkungen geäussert.
Wir begrüssen jedoch die Wahrung des Besitzstandes von älteren Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern ausdrücklich. Er unterstreicht die sozialpolitische Notwendigkeit, zumindest diesen Personenkreis von den erheblichen Rentenkürzungen auszunehmen.
Änderung bisherigen Rechts
2. ATSG
Art 25 Abs. 2
Wir begrüssen, dass die Verwirkungsfrist für die Rückforderung verlängert wird.
Sprachlicher Hinweis zu Art. 52a Iit. b
Deutscher Text "die Rückforderung" statt "eine Rückforderung"
Genehmigen Sie, hochgeachteter Herr Bundesrat, sehr geehrte Damen und Herren, den Ausdruck unserer vorzüglichen Hochachtung.
Freundliche Grüsse
Für den Reglerungsrat
Iki' Röbl Marti Hansjörg Durst
Landammann Ratsschreiber
versandt am: 0 6. Okt. 2010
Man kann mir also nicht vorwerfen, ich würde nicht alles menschenmögliche unternehmen, um mich zu informieren! -
@Snoppy44
Hut ab, vor der Gemeinde Volketswil.
Meine Tochter lebt leider genau jetzt in Dietikon - ihr Job ist nach wie vor in der Stadt Zürich
von solchen Gemeinden kann unsereins nur träumen.
Finde ich toll!! -
Meine gute Mutter sel. lebte an der Neuquartierstrasse 5 (fünf)
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Verein Kleinwohngruppe Oberurnen
GL 2004 abgeschlossen 27.01.2005
Der Verein Kleinwohngruppe Oberurnen, der sich am 8. März 2004 konstituiert hat, will das bereits laufende alternative Angebot der Kleinwohngruppe für alte Menschen mit Einschränkungen, im Kanton Glarus sichern.
Im Kanton Glarus gibt es ausschliesslich Alters- und Pflegeheime oder Alterswohnungen. Der Verein Kleinwohngruppe Oberurnen, der sich am 8. März 2004 konstituiert hat, will das bereits laufende alternative Angebot der Kleinwohngruppe für alte Menschen mit Einschränkungen, im Kanton Glarus sichern. In einer familienähnlichen Gemeinschaft wird individuell betreut und gepflegt, vom Tagesaufenthalt bis zur vollumfänglichen Pflege von Schwerst-Dementen Personen. Leitbild und Konzept basieren auf Milieutherapeutischen Grundsätzen. Diese Kleinwohngruppe ist eine Alternative zum Alters-, Kranken- oder Pflegeheim sowie zur Spitex.
Totalkosten
laufender Betrieb
Beitrag der Age Stiftung
CHF 36'000; Realisierungsbeitrag
Kommentar zur Bewilligung
Ein Beitrag der Age Stiftung hilft mit, dieser Wohnform im Kanton Glarus zum Durchbruch zu verhelfen, einerseits durch die finanzielle Überbrückung der organisatorisch bedingten, vorübergehenden Unterbelegungssituation, andererseits dadurch, dass sie dem Verein eine Anschubhilfe gibt, um motiviert und engagiert an der Erschaffung der gesetzlichen Grundlagen weiter zu arbeiten. -
Mutter's Haus war an der Neuquartierstrasse 5 (!!?)
and read
Verein Kleinwohngruppe Oberurnen
Heim
Neuquartierstrasse 8
8868 Oberurnen
Telefon: *055 610 44 31 -
Achja - mein selten guter Hausarzt - wird demnächst auch pensioniert mit der Magersucht war ich bei seinem Vater in Behandlung -
er ist der Gründer und menschliche Person, die es genau so sieht wie ich:
MAN NIMMT ALTEN MENSCHEBN NICHT DIE HEIMAT WEG
wie man es auch bei kranken Menschen NICHT TUT - ICH LEBE GOTT SEI DANK SOWIESO NICHT MEHR LANGE.
Heute - als ich mit meiner Tochter und Enkelin auf dem Elterngrab war habbe ich innerlich - meine Tochter würde mich auslachen - wenn ich das sage nur für mich gebetet:
Liebe Vater und Muetter, ich hoffe, dasi zu Eu cho chan - ich mag und will nüme.
Eines war ich NIE. Dumm. Aber eines war ich IMMER. SEHR sensibel. Meine Seele war IMMER stärker als mein Verstand.
Das wurde mir jetzt - mit über 58 Jahren klar.........unglaublich -
Niemand wird in ein Altersheim oder Pflegeheim abgeschoben.
........
@snoopy!
HÖRAUF!! DIE MUTTER VON marginoser UND ANDERE GUTE, MIR NAHESTEHENDE MENSCHEN ALS NIEMAND ZU BEZEICHNEN!!!
Das sind Menschen, die ihre Güte und Hilfsbereitschaft – ihr ganzes, lange Leben – NIE auf persönliche, finanzielle Vorteilen ausrichteten. Sie werden ihren Stolz und ihre Würde behalten und ihr Leben nicht dem Geld anpassen und nach der Frage leben:
Was kommt mir am Günstigsten? Was ist am Billigsten?
Hör bitte auf! Medikamenteninduzierte Nebenwirkungen als Demenz zu bezeichnen. Hat ein Facharzt bei deinem Schwager Demenz diagnostiziert?
Kürzlich hat mir ein Bekannter erzählt: Seine Mutter sei seit kurzem im Altersheim. Als er sie in letzter Zeit besuchte, sei sie immer öfter abwesend gewesen und habe ihn mehrmals gar nicht mehr erkannt. Er dachte schon, dass sie in kürzester Zeit geistig sehr stark abgebaut habe und sie wohl dement sei. Als er seine Befürchtungen seiner Schwester mitteilte, sei diese völlig erstaunt gewesen und konnte seiner Meinung überhaupt nicht zustimmen. Kurz bevor sie in Zwist gerieten, hätten sie festgestellt, dass er die Mutter jeweils am Morgen hingegen die Schwester am Abend besuchte.
Daraufhin gingen Sie der Sache nach und fanden bald des Rätsels Lösung: Weil die Mutter, wie zu Hause gewohnt, in der Nacht aufstand um Wasser zu lösen und dem Heimpersonal dies aber nicht passte, gab man ihr Schlafmittel, bis sie durchschlief und in die Windel machte.
Hör bitte auf! Steuergeld verschlingende Betreuungsmodelle als alleinige Lösungen zu preisen. Was kosten die heutigen, durch Medikamentennebenwirkungen, verpfuschten Leben deines Schwagers und deiner Schwägerin? Im Monat 25'000 oder 30'000 Franken? Könnten da nicht Steuergelder gespart werden? Könnte der Staat für diesen Preis den BürgerInnen nicht ein menschenwürdigeres Dasein gewähren? -
Hör bitte auf! Medikamenteninduzierte Nebenwirkungen als Demenz zu bezeichnen. Hat ein Facharzt bei deinem Schwager Demenz diagnostiziert?
Ob Symptome beim Schwager von Snoopy44 medikamenteninduzierte Nebenwirkungen sind, wissen Sie nicht, da Sie selbst keine fachärztliche Untersuchung vom Schwager von Snoopy44 gemacht haben.
Da Sie selbst danach fragen, ob ein Facharzt den Schwager von Snoopy44 untersucht hat, wissen Sie nicht ob der Schwager tatsächlich dement ist oder nur unter den Nebenwirkungen eines Medikaments leidet.
Ihre Aufforderung im Befehlston an Snoopy44 damit aufzuhören medikamenteninduzierte Nebenwirkungen als Demenz zu bezeichnen, beruht also auf keinerlei Wissen darüber, was beim Schwager von Snoopy44 medizinisch vorliegt oder nicht vorliegt.
Hör bitte auf! Steuergeld verschlingende Betreuungsmodelle als alleinige Lösungen zu preisen. Was kosten die heutigen, durch Medikamentennebenwirkungen, verpfuschten Leben deines Schwagers und deiner Schwägerin? Im Monat 25'000 oder 30'000 Franken? Könnten da nicht Steuergelder gespart werden? Könnte der Staat für diesen Preis den BürgerInnen nicht ein menschenwürdigeres Dasein gewähren?
Snoopy44 hat Alters- und Pflegeheime nicht als alleinige Lösungen gepreist. Er hat lediglich gesagt, dass es Menschen gibt, welche freiwillig in ein Alters- und Pflegeheim gehen.
Welche Art von Pflege nötig und realisierbar ist und wie viel das kostet bzw. in welchen Fällen eine Pflege zu Hause günstiger oder nicht günstiger ist, wissen Sie nicht, da man dazu die Pflegebedürfnisse der Person abklären muss und die Kosten (insbesondere die Lohnkosten) kennen muss. Für Ihren Vorwurf , dass Altes- und Pflegeheime "steuerverschlingende" Betreuungsmodelle wären, also generell teurer als die Pflege zu Hause wären, fehlt Ihnen also das Wissen. Nicht alle Angehörigen wohnen in der Nähe oder haben die Zeit oder das Geld Ihre Verwandten selbst zu pflegen oder für eine Pflege zu Hause zu bezahlen.
Ihre Benutzung der Fettschrift und Ihr Befehlston mit Ausrufezeichen ist gänzlich unangebracht. Man schreibt auch im Internet nicht herum und drückt sich höflich aus. -
----Ursprüngliche Nachricht----
Von:
Datum: 14.08.2013 11:39
An:
Sehr geehrter Herr ...............
Besten Dank für Ihr Schreiben vom 13. August 2013 betr. weiterem Vorgehen in meiner Sache.
Gerne bestätige ich Ihnen diesen Termin – sollte mir gesundheitlich nicht wieder etwas dazwischen kommen.
Ich bin sehr froh, wenn man das mal persönlich klären kann, das erspart beiden Seiten Umtriebe und Aerger.
Zum Glück habe ich wenigstens einen Drucker/Scanner. In der Beilage erhalten Sie zu Ihrer Info auch das Antwortschreiben von Herrn Stefan Ritler aus Bern, datiert 8. August 2013 betr. Besitzstand.
Wer da mit den andauernden Revisionen noch klar kommen soll, frage ich mich, aber da gebe ich dem Regierungsrat des Kantons Glarus recht, was er in seinem Schreiben vom 5. Oktober 2010 dem Bundesamt für Sozialversicherung geschrieben hat.
Hätte ich kein Internet, ich wäre bestimmt nicht mehr da.
Freundliche Grüsse
___________
Schreiben Regierungsrat Glarus an das Bundesamt für Sozialversicherungen in Bern vom 5. Oktober 2010
Telefon 055 646 60 11/12
l
Nai ILUM g i a i u d 1 ^ E.iy,aj|. staatskan2iei@who-needs-spam.gi[dot]ch
UH http://www.gl.chi
Regierungsrat
Rathaus
8750 Glarus
Bundesamt für Sozialversicherungen
Effingerstrasse 20
3003 Bern
Glarus, 5. Oktober 2010
Unsere Ref: 2010-152
Vernehmlassung 1. S. Invalidenversicherung - 6. IV-Revislon, zweites Massnahmenpaket
Ich habe Ihnen bereits erklärt, dass das zweite Massnahmenpakt der 6. IV-Revision im Parlament abgelehnt wurde und nie in Kraft getreten ist.
Es ist für die IV-Stelle Glarus und für Ihre IV-Rente somit irrelevant, was der Regierungsrat des Kantons Glarus damals im 5. Oktober 2010 für eine Stellungnahme zum vorgeschlagenen zweiten Massnahmenpakt der 6. IV-Revision abgegeben hat.
Im Gespräch sollten Sie klären, ob die IV-Stelle Glarus der Ansicht ist, dass Ihre IV-Rente damals auf Grund von pathogenetisch-ätiologisch unklaren Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage zugesprochen wurde und warum die IV-Stelle dieser Ansicht ist und ob sich die IV-Stelle bei der Aufhebung der Rente auf die Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpakt) oder auf Artikel 17 Absatz 1 ATSG über die normale Revision der Invalidenrente bei geänderten Tatsachen (Gesundheitszustand) beruft. Sie können zu diesem Treffen auch ärztliche Unterlagen zu Ihren sonstigen gesundheitlichen Problemen und zu den Ihnen von Ärzten verschriebenen Medikamenten mitnehmen und fragen, warum diese körperlichen Gebrechen nicht bei der Bestimmung der Invalidität und Arbeitsfähigkeit im Rahmen der Revision Ihrer Invalidenrente berücksichtigt werden.
Dieses Gespräch ist eine Chance für Sie eventuell rascher zu einer Lösung zu kommen. Ich rate Ihnen dort möglichst sachlich und höflich aufzutreten. Menschen zu beleidigen oder zu verärgern oder als fachlich unfähig hinzustellen wird Ihnen dort nicht helfen und wird wahrscheinlich nur Widerstand auslösen. Stellen Sie Fragen und sagen Sie sachlich was Ihrer Meinung nach nicht berücksichtigt wurde und noch überprüft werden sollte.
Sollte ein Psychiater den Untersuchungsbericht des Psychiaters zu dem Sie die IV-Stelle geschickt hat gelesen haben und die Mängel dieser Untersuchung schriftlich kritisiert haben, wäre das sehr hilfreich für Sie. Sie könnten dann im Gespräch auf dieser Basis eine Untersuchung durch einen zusätzlichen Psychiater verlangen und bei der Auswahl welcher Psychiater das sein soll Vorschläge machen. -
Sozialversicherungsberater
Danke für den fachlich sehr gute Kommentar betreffs meiner Schwester und ihrem Mann. -
C-O-R-A
Du kannst hier schreiben was du willst und du darfst auch glauben, dass dein medizinisches Wissen X Mal höher ist als solche von Fachärzten.
Mein Schwager ist Dement, die Ärzte haben das festgestellt und nicht ich oder meine Schwester.
Auf Empfehlung vom Hausarzt und weil er manchmal um Mitternacht glaubte es sei Mittag und seine Frau müsse ihm das Mittagessen zubereiten etc. etc. ist er freiwillig –auf eigenen Wunsch- ins Pflegeheim eingetreten.
Er weiss vieles aus der Vergangenheit, aber er weiss nicht immer was vor ein paar Minuten war. Ich war kurz bevor er ins Pflegeheim umgezogen ist mit ihm und seiner Schwester auswärts zum Mittagessen gegangen. Im Restaurant hat er sich beschwert, er habe nicht das erhalten wo er bestellt habe.
Er geht zwar ab und zu mal mit einem Elektromobil das ich ihm geschenkt habe für meine Schwester einkaufen, aber er wird das nicht mehr, zumindest nicht mehr lange tun dürfen, weil er letzte Woche weder den Laden der ganz in der Nähe ist noch den Heimweg gefunden hat.
Früher hatte er z.B. zu Hause sich bei meiner Schwester öfters beschwert, sie würde ihn einsperren, weil er die Wohnungstüre nicht gefunden hat. Kurz gesagt, ich bin nicht bereit hier die ganze Krankheitsgeschichte von meinem Schwager zu veröffentlichen. Niemand würde das interessieren ausser dir und am Schluss würdest du immer noch behaupten, er leide nicht an Altersdemenz sondern er könnte dieses oder jenes oder eine andere Krankheit im Kopf haben du wüsstest alles besser als alle Ärzte die Medizin studiert haben.
Nur ein Sohn von ihr wohnt in der Nähe (eine halbe Stunde Fahrzeit) und der kann nicht seinen Job aufgeben um seine Eltern zupflegen, aber auch das wirst du nicht verstehen. Es gibt auch noch Menschen die Arbeiten müssen um ihre eigenen Kinder zu ernähren und nicht alles hinschmeissen können um ihre Eltern zupflegen. Hinzu käme, dass diese danach eine grosse Lücke in ihren Altersvorsorgen wie der AHV-Renten und PK-Renten zu tragen hätten oder später sogar wie meine Schwester Ergänzungsleistungen, Hilflosen Entschädigungen und andere Zusatzleistungen von unserem Sozialstaat beziehen müssten. Kurz gesagt, was der Staat heute einsparen könnte, müsste er später an die Nachkommen bezahlen. Das ist ein Teufelskreis von dem du anscheinend nicht viel verstehst.
So jetzt kannst du hier diesen ganzen Thread mit deinem Fach-Wissen zumüllen und ich verabschiede mich hiermit von hier, weil ich nicht bereit bin über Krankheiten von meiner Familie bis ins kleinste Detail zu berichten im Wissen, dass du doch alles was ich schreibe in Frage stellen würdest. Hinzu kommt, dass ich mich wegen dir und margionoser sowieso entschlossen habe in diesem Forum nicht mehr so oft mitzulesen und mitzuschreiben wie ich das bis anhin getan habe. -
snoopy44
Vielen Dank für deine Antwort auf mein letztes Posting.
Wie du den Fall deines Schwagers jetzt schilderst, denke auch ich, dass er leider an einer schweren Form einer Demenzerkrankung leidet.
Ich selber kannte zwei Fälle von Alzheimer. Beide Männer waren gegen 10 Jahre jünger als dein Schwager und sind schon länger verstorben. Sie lebten nach der Diagnose noch etwa 7 bis 8 Jahre. Sie hatten genau die von dir geschilderten Symptome. Die Diskrepanz zwischen den Funktionen des Langzeit- und Kurzzeitgedächtnisses war auffällig.
Ich habe mit ihnen verschiedene, oft auch komische Momente erlebt. Begebenheit über die man insgeheim auch schmunzeln musste. Ein Ereignis ist mir aber besonders gut in Erinnerung, weil es schon zwei oder drei Jahre vor der Diagnose geschah. Es fiel mir wahrscheinlich auf, weil ich den anderen Alzheimerfall bereits kannte.
Der Bekannte wollte mir eines Tages den umgebaute Keller seines Hauses zeigen. Auf der Besichtigung gingen wir auch in einen kleinen, ziemlich dunklen Raum. Er schaltete das Licht an. Doch es wurde nicht hell. Da staunte er zwei oder drei Sekunden – ich dachte schon, da sei etwas unerwartetes geschehen – doch dann nahm er einen Stock aus der Ecke und stupste damit irgendwo im Dunkeln an die Lampe. Es wurde hell. Er erklärte mir nun ausführlich das Prozedere. Anschliessend zeigte er mir kurz den Raum. Danach schaltete er das Licht wieder aus und schloss die Tür. Nun zeigte er mir noch die Heizung. Man konnte sie auch mit Holz befeuern. Ich sah jedoch kein Holz im Raum und fragte deshalb danach. Da ging er wieder zur Tür des kleinen, dunklen Raums, öffnete sie, machte den Griff zum Lichtschalter und .... kein Licht. Kurzes Staunen .... Stille .... Griff zum Stock .... Stupser an die Lampe und es wurde wieder hell. Er erklärte mir wie das so mit dieser Lampe läuft. Er zeigte mir den Holzstapel in der Ecke und erklärte kurz die allgemeine Funktion des kleinen Raumes. Ich verstand, dass er wusste, wie das Licht anzuschalten - er erinnerte sich jedoch nicht an unsere vorherige Besichtigung des Raumes.
Beide Männer wurden mit der Zeit schwere Pflegefälle und verbrachten ihre letzten Lebensjahre, liebevoll und professionell betreut, in einem Pflegeheim.
Ich habe nie gesagt, dass schwere Pflegefälle nicht in ein Pflegeheim sollen.
Was der Fall deines Schwagers und die zwei mir bekannten, von Fachärzten diagnostizierten Fälle schwerer Demenz nicht bestätigen, nicht bestätigen können, ist deine Behauptung:
Niemand wird in ein Altersheim oder Pflegeheim abgeschoben.
........
Sozialversicherungsberater würde hier mit Recht sagen, dass du dies nicht wissen kannst. Absolute, wahre Gewissheiten gibt es nur in der Mathematik. Scheinbar absolute Gewissheit gibt es nur in den Köpfen einzelner Menschen – nie in der Realität.
Deshalb wiederhole ich meine Aufforderung an dich – im gleichen Ton. Nicht als Bitte:
HÖRAUF DIE MUTTER VON marginoser UND ANDERE GUTE, MIR NAHESTEHENDE MENSCHEN ALS NIEMAND ZU BEZEICHNEN!!!
Gruss
C-O-R-A
PS:
Sozialversicherungsberater
Wahres, eigenes Wissen kann man durch seriöses Nachforschen zu einer höchstwahrscheinlichen Gewissheit erheben. Allgemeines, inklusive fachliches Wissen kann man sich durch Lesen aneignen. Heute kann man dieses allgemeine und fachliche Wissen durch Expertenprogramme – noch besser als früher durch Bücher – auslagern, anhäufen und für alle abrufbar machen.
Verständnis hat mit Verstand zu tun. Verstand ist eine divine, dem Menschen eigene Gabe. Verstand kann bis heute kaum ausgelagert werden (siehe: künstliche Intelligenz). Alle geistig gesunden (über 35-jährige – mit nicht anormalem Demenzerscheinungen) und die meisten, geistig oder seelisch zeitweilig beeinträchtigte Menschen können – dank freiem Willen und Vernunft – ihren eigenen Verstand bis ins hohe Alter durch dessen Anwendung fit halten. -
Stimmt
@CORA
meine gute Mutter sel. wurde dank ihres Vermögens ins Altersheim abgeschoben, obwohl sie gesund war -
lediglich weil sie sich im Umgang mit den Behörden, in den Gesetzen und was das Finanzelle anbetrifft NICHT auskannte.
Ob das Snoopy44 oder dem Sozialversicherungsberater nun in ihren Kram passt oder nicht -
das ist eine wahre Tatsache
und ich werde mit solchen Widerwärtigkeiten - die u.a. auch ich seitens dem prachtvollen Schweizer Staat immer und immer wieder erfahren muss,
wo ich kann an die Oeffentlichkeit gehen.
Schämen muss nicht ich mich - sondern gewisse primitive Menschen und Behördenvertreter.
Ich lasse meiner Mutter auch wenn sie nicht mehr unter uns weilt nach wie vor nicht unterstellen, sie sei krank im Kopf gewesen - was sie keineswegs war.
Die IV wird mich wahrscheinlich eingliedern - soll sie - dann muss ich keine Abgaben und Steuern mehr bezahlen und das Sozialamt soll für mich dann eine kleinere Wohnung suchen und für mich umziehen.
Eine kleine WG mit Bad und Küche reicht vollkommen für mich.
Hätte ich im 2010 gewusst - was seitens der IV auf mich zukommt - hätte ich mir NIE diese schöne Altersresidenz gesucht.
Um dummen Kommentar im voraus entgegen zu wirken:
Ich habe mich auch betr. kleinerer Wohnungen in Zürich umgeschaut - erstens sind diese fast nicht zu finden und zweitens ist die Miete dort zig mal höher, als im Kanton Glarus für einen IV-Rentner unbezahlbar.
Ausserdem bezahle ich seit 2007 mehr als genug Steuern hier - dann sollen die das für mich richten. -
meine gute Mutter sel. wurde dank ihres Vermögens ins Altersheim abgeschoben, obwohl sie gesund war -
Wenn ich mich recht erinnere haben Sie selbst gesagt, dass das Altersheim 10'000 Franken pro Monat kostete. Wenn das Altersheim eine hohe Pflegestufe verrechnet hat (was ich nicht weiss), vergütet die Krankenkasse bei Einreichung der Rechnungen des Altersheims davon vielleicht 3'000 Franken pro Monat. Somit bleiben Kosten von 7'000 Franken pro Monat, welche aus dem Vermögen der Mutter für das Altersheim bezahlt werden und welche das Erbe und somit auch das Erbe der laut Ihrer Aussage gierigen Geschwister schmälern. Somit sind jedes Jahr bei einer "Abschiebung" ins Altersheim 84'000 Franken vom Erbe weg. Die Geschwister hätten also durch die Abschiebung der Mutter ins Altersheim finanziell auf der anderen Seite von mindestens 7'000 Franken pro Monat während dem verbleibenden Leben der Mutter profitieren müssen um mit dieser Abschiebung finanziell zu profitieren. Ob Marginoser je diese Berechnung gemacht hat bevor Sie sich ein Urteil gebildet hat, dass der Umzug aus dem Wunsch nach finanziellem Profit erfolgt ist, wissen wir nicht.
Ansonsten hätte die Abschiebung keinen finanziellen Profit gebracht. Hingegen hätte eine Entmündigung und die Einsetzung eines Vormunds welcher über das Vermögen der Mutter entscheiden kann und eine Bestechung des Vormunds Schenkungen an die Geschwister zu machen oder auf der Mutter zustehende Zahlungen schenkungsweise zu verzichten, einen finanziellen Profit gebracht. Dies ist aber etwas Anderes und hat nicht zwingend etwas mit dem Abschieben in das Altersheim zu tun. Anscheinend ist es Ihnen nicht gelungen dies vor Gericht nachzuweisen.
Die IV wird mich wahrscheinlich eingliedern - soll sie - dann muss ich keine Abgaben und Steuern mehr bezahlen und das Sozialamt soll für mich dann eine kleinere Wohnung suchen und für mich umziehen.
Wenn Ihnen die IV während der Eingliederung Leistungen der IV bezahlt (z.B. Taggelder) so sind diese Sozialversicherungsleistungen steuerpflichtig. Zudem sind Sie solange Sie noch nicht im AHV-Rentenalter sind und nichterwerbstätig sind weiterhin verpflichtet AHV-Beiträge als Nichterwerbstätige zu bezahlen. Sie müssen also weiterhin Steuern und Abgaben bezahlen.
Wenn Sie später Sozialhilfe beziehen müssen ist die Sozialhilfe steuerbefreit. Sie sind aber auch dann verpflichtet AHV-Beiträge als Nichterwerbstätige zu bezahlen. Der Betrag an Sozialhilfe wird dann einfach so berechnet, dass Sie damit auch die AHV-Beiträge bezahlen können.
Das Sozialamt ist nicht verpflichtet Ihnen eine kleinere Wohnung zu suchen und für Sie den Umzug zu erledigen. Das ist dann Ihre Aufgabe und Ihr Problem. Die werden Ihnen bei der Anmeldung zur Sozialhilfe lediglich sagen wie hoch der in der Gemeinde anerkannte maximale Mietzins einschliesslich Nebenkosten ist und Ihnen eine Frist setzen innerhalb der Sie eine neue günstigere Wohnung finden und umziehen müssen. Wenn Sie diese Frist nicht einhalten werden die Ihnen einfach die Sozialhilfe kürzen und bei der Höhe der Sozialhilfe einfach nur den tieferen maximalen Mietzins einschliesslich Nebenkosten berücksichtigen auch wenn Sie dann tatsächlich noch einen höheren Mietzins und höhere Nebenkosten bezahlen müssen. Dann bleibt Ihnen einfach vom Grundbedarf weniger zum Leben. -
Sozialversicherungsberater
Ich schreibe es zum letzten MAL:
Meine gute Mutter sel. wurde abgeschoben, obwohl sie noch gesund war, ob es Ihnen und Ihresgleichen nun mal passt oder nicht.
Gem. Akten war das Vermögen im Jahre 2007 - wo es m.E. mit der Finankrise erst begann über 1 Million CHF - neben dem Haus - dem unversteuerten Vermögen und den vielen Wertsachen, die sich gem. Vater sel. Testament - und welche ich teilweise früher auch bei Mutter sel. gesehen habe - als sie selber noch das ganze Haus benutzte.
Ich habe dieses File extra kurz wegen Ihnen nochmals hervor geholt. Grauenhaft. Im Jahre 2008 ergab sich ein Verlust des Vermögens von Mutter sel. von über CHF 250.000.--, weil dieser befangene Beistand/Treuhänder nicht zum Vermögen von Mutter sel. schaute - wie das sein Vorgänger - dem Vater sel. vertraut hat und welchem man im Jahre 2001 ohne Mutter's und mein Wissen Mutter's Geld weggenommen und dem ersten befangenen Treuhänder - der im Jahre 2002 neu in den Kanton Glarus gezogen war - der beim Notariatstermin mit dabei war usw.usf. - übergeben hat.
Ich könnte zerplatzen vor Wut.
Vater sel. wollte, dass es uns allen mal gut geht und wegen dem und meinen privitiven Ex-Geschwistern muss ich mit andauernden Schmerzen jetzt noch um das Letzte fürchten - neben dem was wir mitgemacht haben - um meine Existenz.
Dieser Treuhänder - das hätte Vater sel. Kollege gemacht - hätte die Fremdwährungskonten genau im Auge behalten müssen und solche Dinge verkaufen, solange nicht allzu grosse Verluste resultierten. Das hätte der Freund von Vater sel. - welcher Bankdirektor war - so gemacht. Aber auch das machte er nicht.
Dafür kassierte er monatlich - sehe ich jetzt auf dem Postfinance-Auszug CHF 3.800.-- Gebühren für seine Beistandschaft - an Frechheit nicht mehr zu überbieten.
Und auf diesem Kontoauszug sehe ich jetzt gerade noch, dass er einer meiner primitiven Schwstern mit Mutter's Geld am 17.12.2008 wieder CHF 618.15 überwiesen hat - Zahlungsgrund: Besuch Mutter Altersheim L.
Gehts eigentlich noch?
Zahlung Altersheim L. monatlich: CHF 10.200.-- (!!!!?)
Wie hoch die Pensionskasse von Mutter sel. war, ist aus dem Postfinance-Konto-Auszug nicht ersichtlich, die muss dem UBS-Konto gutgeschrieben worden sein - ist ja jetzt unwichtig.
Auf jeden Fall war die Rente von Mutter sel. nicht schlecht - dafür hatte Vater vorgesorgt - bzw. so sparsam wie sie lebte - eine Schande ist es, was man mit ihr angetan hat.
Betr. AHV bekam sie damals CHF 2.210.--/monatlich
AXA Leben Kollektiv CHF 3.700.--/monatlich
Concordia CHF 2.145.--/monatlich
Nur das sind schon grob CHF 8.000.--/monatlich.
Im Gegensatz zu MIR wussten das meine primitiven Geschwister - somit war das für die kein grosser Verlust, wenn Mutter sel. noch denen ihre Hausrats- und Haftpflichtversicherung bezahlen durfte bzw. dieser Beistand - der zurücktreten MUSSTE - denen alles bezahlte - ungeklärt - mit Mutter's Geld.
Man den Zins nicht nachbezahlen musste wie auch die Miete für den Sohn nicht.
Eine meiner Schwestern wollte ja selber Beirat werden mit einer uneingeschränkten Verfügung über Mutter's gesamt Vermögen - habe ich ebenfalls in den Akten vorgefunden - datiert Mai 2007 - wer sich da Geld erschleichen wollte, muss man hier nicht mehr fragen.
Hätte ich sowas gemacht - dann wären die Fetzen geflogen. Aber die 3 durften sich ja alles erlauben.
Mein Bruder aus Australien hat diesen Deal mitgemacht - weil Vater sel. ihm 2 x mit grossen Darlehen ausgeholfen hat, Häuser zu bauen. Diese Schwester - die Mutter abgeschoben hat - konnte nichts anderes als früher immer zu erwähnen, das würde ihm dann beim Erbe angerechnet.
Komischerweise war gerade er jetzt der Einzige - der anscheinend keinen Erbvorbezug gehabt hatte - gut habe ich mir von diesen primitiven Schwestern Erbvorbezüge über CHF 25.000.-- noch in den 90er Jahren vorsorglich kopiert - die fanden sich nämlich auch nicht mehr in den Unterlagen.
Alles zu Lasten von Mutter sel.
Dass man ihr noch die Heimat weggenommen hat - ist unverzeihbar!!!
Und auch mir.
Gerichte können sich irren bzw. das Ganze nicht ernst nehmen und das war in unserer Angelegenheit so, deshalb weiss ICH und alle welche die Fakten kennen, dass uns grauenhaftes Unrecht geschehen ist.
Ich bete zu Gott, dass ich bald nicht mehr aufwache - es wird alles nur noch schlimmer
Sie selber stehen ja dazu, wie grauenhaft die teilweise auf der Behörde arbeiten.......
@Maginoser
Du schreibst so viele Unwahrheiten im Netz, dass ich dir eigentlich gar nicht mehr antworten sollte.
.
Ob marginoser tatsächlich Kinderrenten für Ihre Tochter erhalten hat wissen weder snoopy44 noch ich. Denn es ist nicht auszuschliessen, dass die kantonalen Sozialversicherungsanstalten manchmal Fehler machen und das Vorhandensein eines Kindes übersehen, für das ein Anspruch auf eine Kinderrente bestehen würde.
Meine Arbeit besteht daraus Versicherte dabei zu unterstützten Fehler der Sozialversicherungen zu korrigieren. Wenn die Sozialversicherungen perfekt arbeiten würden und keine Fehler machen würden, hätte ich keine Kunden. Es passieren leider Fehler. Betriebe in der Privatwirtschaft könnten sich nicht erlauben viele Fehler zu machen, da die Kunden sonst wo anders kaufen würden und diese in Konkurs gehen würden. Mich ärgert es, wenn dort Fehler gemacht werden und nach einer Einsprache im Einspracheverfahren nicht zugegeben werden und die Versicherten dann eineinhalb Jahre warten können bis es endlich ein Urteil des kantonalen Sozialversicherungsgerichts gibt, welches die Behörde auffordert den Fehler zu korrigieren. Wenn man Pech hat, macht auch das kantonale Sozialversicherungsgericht einen Fehler, den dann wenn man Glück hat und eine Rechtsvertreter hat der das erkennt, das Bundesgericht nach weiteren vielen Monaten korrigiert (oder auch nicht).
Kürzlich erging ein Urteil in welchem die Gerichtssekretärin mit einem aus zwölf Monaten mit je 31 Tagen pro Monat bestehendem Jahr gerechnet hat (also einem aus 372 Tagen bestehenden Jahr, das ist kein Scherz!). Eine Ausgabe und damit die Sozialversicherungsleistung war dann zu Gunsten des Versicherten zu hoch, da diese auf Basis eines Betrags pro Tag berechnet wurde. Dieses Urteil wurde von DREI Richtern gefällt. Da auch die Gerichtssekretäre studierte Juristen mit Matura und rechtswissenschaftlichem Studium und oft noch mit einer Rechtsanwaltsprüfung sind, frage ich mich wie aufmerksam die Richter die von den Gerichtssekretären verfassten Urteilsentwürfe überhaupt durchlesen. In diesem Urteil gab es noch zahlreiche andere Fehler. Auf die Tatsache, dass man ab einer Nachkommastelle von 5 auf die nächste Nachkommastelle aufrundet und darunter abrundet, war wohl nicht bekannt. Wenn es sich damit um einen Kapitalisierungsfaktor handelt mit dem eine jährliche Nutzniessung auf die verbleibende Lebenserwartung in Jahren umgerechnet wird, kann so ein Fehler zu mehrstelligen falschen Beträgen führen. Jetzt kann sich das Bundesgericht mit dem Urteil befassen. Und wir reden hier nicht von einem Zwergkanton!
Ich wette mit snoopy44, dass er als Handwerker weiss wie man kaufmännisch auf- und abrundet und aus wievielen Tagen ein Jahr besteht bzw. wahrscheinlich sogar weiss welches Jahr ein Schaltjahr ist und ausnahmsweise aus 366 Tagen statt aus 365 Jahren besteht. -
Ich habe mich hier abgemeldet aber die Katze lässt das Mausen nicht. Aus diesem Grund sehe ich mich gezwungen die Sache wegen ihren IV-Kinderrenten richtig zu stellen:
Verfasst am: 10. 08. 2013 [10:01]
Nachstehend einige Beispiele, die aufzeigen – dass diese Hunde genau das selber immer und immer wieder machen, was sie uns vorwerfen bzw. behaupten, ICH z.B. würde lügen, etwas Auffrischung schadet vermutlich NIE *fg
Verfasst am: 09. 08. 2013 [10:55]
Würden es alle mit der Wahrheit so genau nehmen wie ICH - liefe einiges besser in unserer prachtvollen Schweiz.
Verfasst am: 10. 08. 2013 [16:37]
Auf Grund von diesem Vergleich ist ersichtlich, dass dir damals als IV-Rente plus IV-Kinderrente zusammengezählt im heutigen Wert, ca. 3‘000 Franken pro Monat für IV-Rente plus IV-Kinderrenten ausbezahlt worden sind.
Verfasst am: 10. 08. 2013 [10:01]
Das muss ich jetzt doch nochmals klarstellen. Wie dieser
snoopy44
mich da öffentlich anprangert, ich hätte so und soviel einbezahlt und Kinderrenten von CHF 3.000.-- erhalten, sind an Anstandslosigkeit und zusätzlicher Dummheit NICHT MEHR zu überbieten.
Aber Rechnen scheint eben auch nicht zu seinen Gaben zu gehören, wie schon unter dem Thema BGE festgestellt.
Verfasst am: 11. 08. 2013 [09:55]
Ich habe NIE von der IV eine Kinderrente erhalten, das weiss ich jetzt ganz genau und eigentlich muss ich snoopy44 dankbar sein, dass er mich so angeböbelt hat, jetzt muss mir die IV mindestens für 4 Jahre eine saftige Nachzahlung machen, weil man ja seitens von denen NIE über seine Rechte und Pflichten aufmerksam gemacht wird, drum bin ich ja so ein grosser Fan unserer Behörden.
Verfasst am: 11. 08. 2013 [09:50]
Ab 1. August 2002 wurde mir rückwirkend eine ganze Rente zugesprochen. Die betrug damals genau CHF 1.862.--. Für meine Tochter habe ich nur etwas von meiner Pensionskasse erhalten, von der IV nicht.
Dies zu snoopy44 Verleumdungen bzw. Schrott, den er überall im Netz verteilt:
Verfasst am: 10. 08. 2013 [19:01]
Ab 1. August 2002 wurde mir rückwirkend eine ganze Rente zugesprochen. Die betrug damals genau CHF 1.862.--. Für meine Tochter habe ich nur etwas von meiner Pensionskasse erhalten, von der IV nicht.
Geht's Dir eigentlich noch. Langsam aber sicher habe ich das Gefühl, Du leidest langsam aber sicher an dem, was man meiner guten Mutter sel. vorgeworfen hat.
Verfasst am: 11. 08. 2013 [12:54]
Wärst Du etwas klüger, könnte man doch tatsächlich annehmen, Du seist von der IV engagiert, zu observieren - unter allem Niveau ist das, was Du rauslässt.
Verfasst am: 10. 08. 2013 [15:07]
Sonst kommen Deine Kollegen der bellenden Hundemannschaft wieder und behaupten, ich würde lügen *fg.
Verfasst am: 10. 08. 2013 [13:21]
Ab 1. August 2002 wurde mir rückwirkend eine ganze Rente zugesprochen. Die betrug damals genau CHF 1.862.--. Für meine Tochter habe ich nur etwas von meiner Pensionskasse erhalten, von der IV nicht.
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Verfasst am: 11. 08. 2013 [10:04]
Und dass ich NIE eine Kinderrente erhalten habe, werde ich Dir demnächst schwarz-auf-weiss beweisen können.
Ich werde Dich ab sofort ignorieren - je nachdem - wenn Du wieder Unwahrheiten verbreitest,
Verfasst am: 12. 08. 2013 [14:29]
Jetzt geht es mir im Moment grade noch schlechter - das gibt mir sehr zu denken, dass ich mich nicht mehr daran erinnern konnte.
Mit den 50 % lag ich richtig, aber seit der 100 % Rente bekam ich damals tatsächlich eine Kinterrente für meine Tochter und zwar wie folgt:
01.2001 - 12.2002 Fr. 618.00 pro Monat
01.2003 - 10.2004 Fr. 633.00 pro Monat
11.2004 - 12.2004 Fr. 633.00 pro Monat
01.2005 - 08.2006 Fr. 645.00 pro Monat
, -
snoopy44
Das waren dann max. CHF 2.500.-- und nicht mehr.
Meine Antwort auf snoopy44 Zumüllaktionen findet man unter
Schwester will nach 17 Jahren Darlehen zurück...
im Konsumforum
er kann ja nichts anderes, als Tag für Tage Menschen das Leben noch schwerer machen, als es sonst schon ist und der Beobachter toleriert solche Zeitgenossen.
Was soll's - es gibt genügend andere Foren - wo SOLCHE Stänkerer NICHT toleriert werden - ob man mich hier deaktiviert oder nicht, ist mir unter solchen Umständen egal.