Dieses Forum wird bald eingestellt

Am 17. Dezember 2023 werden wir das Beobachter-Forum abstellen und alle Beiträge unwiderruflich löschen.

Die Details zum Entscheid und den entsprechenden Thread finden Sie hier.

  • Kurze Antwort, ohne Genaueres:

    Es wird wohl einen Unterschied machen:

    a) ob die Personen, die in der gleichen Wohnung wohnen, eine Verpflichtung haben, einander zu unterstützen, (wie das bei Paare ist, ob verheiratet oder nicht),

    b) ob eine der Personen für die andere Arbeitet, z.B. die Wohnung putzt und dafür vom anderen die Lebensmittel ohne eigene finanzielle Beitrag erhält.

    Wenn die Personen eine WG (Wohngemeinschaft) sind, mit gemeinsamen Mietvertrag oder einen Untermietsvertrag miteinander, d.h. voneinander separat in ihren Finanzen und jede sein eigenes Leben lebt, wird das wohl anders betrachtet als wenn die Personen eine Einheit bilden.



  • Ist es möglich, dass zwei nicht verheiratete IV und EL Bezüger zusammen in einer Wohnung leben, und jedes den ihm als Alleinstehender zustehender Betrag erhält, also nicht zusammengezählt wird?



    Meinen Sie damit zwei erwachsene nicht miteinander verwandte (z.B. Elternteil und Kind) IV und EL-Bezüger?

    Wenn zwei erwachsene nicht miteinander verwandte IV- und EL-Bezüger in eine gemeinsame Wohnung (oder ein Haus) zusammenziehen muss das der Durchführungsstelle für Ergänzungsleistungen zur AHV/IV gemeldet werden (das ist meldepflichtig).

    Nach dem Zusammenziehen erfolgt für jeden der beiden Bezüger eine getrennte Berechnung der EL. Es erfolgt keine gemeinsame Berechnung wie bei einem Ehepaar.

    Bei der Berechnung der Höhe der EL wird bei beiden Bezügern bei den anerkannten Ausgaben weiterhin jeweils der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf für alleinstehende Personen von 19'210 Franken pro Jahr gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG berücksichtigt.

    Zudem wird weiterhin bei den anerkannten Ausgaben jeweils der Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG berücksichtigt und dieser Betrag jeweils direkt an die Krankenversicherung überwiesen.

    http://www.admin.ch/opc/de/cla…ation/20051695/index.html

    Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 ELV). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV).

    http://www.admin.ch/opc/de/cla…ation/19710014/index.html

    Das bedeutet, dass bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen bei den anerkannten Ausgaben neu bei jedem Bezüger gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. b Ziff. 1 ELG und Art. 16c ELV jeweils nur die Hälfte der Miete und der akonto-Nebenkosten, aber bei jedem maximal 13'200 Franken pro Jahr angerechnet wird.

    Zudem ist geplant die maximalen Beiträge für den Mietzins und die Nebenkosten in Zukunft anzupassen, so dass in Zukunft zwei nicht verheiratete Personen nicht mehr maximal jeweils 13'200 Franken erhalten, sondern der maximale Betrag von der Anzahl der im gleichen Haushalt lebenden Personen abhängt unabhängig davon ob diese verheiratet sind oder nicht. Allerdings liegt bis jetzt nur ein Entwurf eines Gesetzes vor, mit dem das geändert werden soll.

    Es sollte jeder die Hälfte der Hausarbeit machen und niemand für den anderen unbezahlte Hausarbeiten machen, da wenn die Durchführungsstelle dies erfährt diese sonst ein fiktives Erwerbseinkommen anrechnet, welches die Höhe der Ergänzungsleistungen vermindert, weil auf ein Einkommen für erbrachte Hausarbeit verzichtet wird (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).

    Diese Auskunft betrifft nur die Ergänzungsleistungen gemäss Bundesrecht (ELG). Wenn sie zusätzlich noch Zusatzleistungen gemäss kantonalem Recht beziehen (z.B. kantonale Beilhilfe im Kanton Zürich, ausserordentliche EL im Kanton St. Gallen, etc.) kann es auch Auswirkungen auf die kantonalen Leistungen haben.