Da aufgrund einer Baustellenabsperrung ein Teil des markierten Parkplatzes nicht genutzt werden konnte, habe ich mein Fahrzeug quer parkiert, direkt an der Baustellen-Absperrung. Es handelte sich um einen öffentlichen Parkplatz und ich habe ordnungsgemäss bezahlt. Als ich zum Fahrzeug zurückkehrte waren 3 Polizeibeamten vor Ort und haben meine Personalien aufgenommen. Habe angefragt, ob es nicht möglich ist, die Parkbusse direkt zu bezahlten. Dies wurde von den Beamten verneint, mit der Begründung, dass der Tatbestand des "QUERPARKIERENS" nicht im Bussenkatalog aufgeführt ist.
Habe einen Strafbefehl erhalten: Busse Fr. 40.-- + Kosten von Fr. 250.-- = Total Fr. 290.-- und Einsprache erhoben. Habe inzwischen eine Vorladung zur Einvernahme vor Gericht. Habe ich eine Chance vor Gericht?
Habe gelesen, dass Parkbussen prinzipiell im Ordnungsbussen-verfahren abgewickelt werden und somit keine weiteren Kosten entstehen.
Strafbefehl für vorschriftswidriges Parkieren
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"Da aufgrund einer Baustellenabsperrung ein Teil des markierten Parkplatzes nicht genutzt werden konnte, habe ich mein Fahrzeug quer parkiert, direkt an der Baustellen-Absperrung. Es handelte sich um einen öffentlichen Parkplatz und ich habe ordnungsgemäss bezahlt." (Skymaus)
Wie kommst du auf so ne verrückte Idee? Querparkieren?Es wäre vielleicht noch wichtig zu wissen, ob an der Baustelle weitere Signalisationen (wie Halte-/Parkverbot etc.) vorhanden waren. So wie du den Fall schilderst, hast du prinzipiell nur gegen das Falschparkieren verstossen. Deswegen kann ich mir nicht ganz vorstellen, wie die "übrigen" Kosten begründet sind. Angenommen, du hast durch das Falschparkieren mehrere Gesetze verlezt, dann werden diese kumulativ zusammengerechnet. (Verstösse gegen das Halteverbot werden mit 120 Fr. geahndet.) Es gibt genug Spielvarianten, die durchaus eine Busse von fast 300 Fr. rechtfertigen. Bevor du beim Gerichtstermin erscheinst, solltest du dich erkundigen, wie die übrigen Kosten sich zusammenrechnen. Ich vermute, dass die Polizei einen Abschleppdienst bereits beauftragt hat. Darunter verstehe ich die Zusatzkosten. Falsch parkierte Fahrzeuge dürfen kostenpflichtig abgeschleppt werden.
Man merke, ein Parkfeld wird so wie es angezeichnet bzw. markiert ist, benutzt und nicht quer, diagonal zur nächsten etc. Da nützt die Bezahlung der Parkgebühr gar nix. Wenn das Auto nur 1 cm aus dem Parkfeld hinausragt, könnte die böse Polizei einen saftigen Strafzettel ausstellen. Ich hatte im Militär oft Probleme, weil die Parkfelder zu klein für solche Fahrzeuge waren. Da kann ich doch nicht mit einer XXXL Limousine auf ein Einzelparkplatz beim Bäcker und Co parkieren und ne Münze einwerfen.
Im übrigen solltest du noch wissen, dass mögliche Gerichtskosten auf dich zukommen könnten, die mindestens so teuer werden, solltest du den Prozess verlieren. Was ich dir anraten kann, das ist, du rufst beim Gericht an und verlangst die Akteneinsicht und erkundigst dich vorher über die Verfahrenskosten (Einvernahme vor Gericht). Es muss nicht immer ein Anwalt vorhanden sein, um den vollen Zugriff auf Polizeidokumente zu erhalten. Du kannst sogar die Protokolle kostenpflichtig kopieren lassen. Aber ob das zeit- und kostenmässig sich lohnt, das musst du selber wissen. -
1. Hat mir mal ein Jurist gesagt "Beamte haben natuerlich einen ziemlichen "Ermessensspielraum" dadurch ist es schwierig etwas zu unternehmen.
2. Als Motorradfahrer finde ich die Busse berechtigt. Gemaess meiner Erfahrung, brauchen immer die Autofahrer mehr als einen Parklplatz, die sich dann auch laut beschweren, wenn sie ein Motorrad auf einem ganzen Parkplatz sehen! -
So wie du den Fall schilderst, hast du prinzipiell nur gegen das Falschparkieren verstossen. Deswegen kann ich mir nicht ganz vorstellen, wie die "übrigen" Kosten begründet sind.
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Das ist genau der springende Punkt. Ich war ja bereit eine Parkbusse zu bezahlen, da mein Fahrzeug (Smart Roadster - sehr kurz) nicht ganz auf das Parkfeld passte. Die Kosten sind wie folgt:
Busse Fr. 40.--
Urteils-Gebühr Fr. 30.--
Verfahrenskosten Polizei Fr. 220.--
Unter Sachverhalt wurde übrigens vermerkt:
"Eine Behinderung oder Gefährdung der übrigen Verkehsteilnehmer fand nicht statt."
Die Begründung für die zusätzlichen Kosten:
"Querparkieren ist nicht im Bussenkatalog aufgeführt" und somit muss die Höhe der Busse durch einen Richter entschieden werden, wodurch weitere Kosten entstehen. -
Als Motorradfahrer finde ich die Busse berechtigt.
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Da etwa 1/3 des Parkfeldes durch die Baustelle abgetrennt war, hättest du mit dem Motorrad locker innerhalb der Markierung parkieren können.
Allerdings hat das ja nichts mit der Sachlage zu tun. Die Busse beträgt ja "nur" Fr. 40.--, welche ich bereit gewesen wäre sofort zu begleichen.
Die "Mehrkosten" entstanden dadurch, dass "querparkieren" nicht im Bussenkatalog aufgeführt ist.
Habe übrigens bei meiner Einsprache vermerkt, dass ich - nach wie vor - bereit bin, die Fr. 40.-- Busse zu bezahlen und die Gerichte sicherlich mit Wichtigerem beschäftigt sind.
Keine Antwort diesbezüglich - nur die Vorladung vor Gericht... -
Es handelte sich um einen von der Strasse abgetrennten öffentlichen Parkplatz - rechteckig mit ca. 30 Parkfeldern. Etwa 1/3 des Parkplatzes war durch die Baustelle abgetrennt, sodass der Rest etwa quadratisch mit ca. 20 Parkfeldern war. Auf dem Parkfeld vor meinem, hat ein relativ grosser Lieferwagen geparkt und durch die Absperrung auf er anderen Seite hätte ich zig-mal hin und her fahren müssen, um korrekt parkieren zu können (falls überhaupt möglich). Durch die Begrenzung der Baustelle, habe ich natürlich auch Niemanden behindert, zumal meine Reifen nur 2-3 cm hinter der Markierung waren und ich direkt neben der Absperrung stand.
Gemäss Strafbefehl: bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe! Und eine Wegbeschreibung zur Strafvollzugsanstalt war auch gleich beigefügt!
Und das Ganze wegen einer Parkbusse von Fr. 40.--. Für mich ist das einfach nicht nachvollziehbar... -
Skymaus
wer sagt denn, dass "Querparkieren" verboten ist? Wie Sie Ihr Fahrzeug in das Parkfeld stellen ist Ihnen überlassen – sofern Ihr Fahrzeug nicht über die Markierung hinausragt. Und darin liegt denn auch Ihr "Vergehen". Dass das die weisen Polizisten dies nicht wussten, sollte Ihnen nicht noch ein Verfahren kosten müssen. Wie nennt nun der Richter Ihr Vergehen? Und mit welcher Begründung (Gesetzestext)?
Vermutlich wird Art. 252, 253 (OBV) zur Anwendung kommen– wobei sie sich nicht kumulieren; daher ist die Busse von Fr. 40.- als rechtens zu betrachten.
Ich würde auch den Mut gehabt haben um gegen diesen Strafbefehl einzusprechen. Wohlgemerkt: nicht gegen die Busse sondern gegen die Willkür, den Fehlbaren in ein Strafverfahren zu verwickeln. Am Anfang stünden allerdings Abklärungen und Akteneinsicht – so wie @erdling bereits erwähnt hatte. Ich wünsche Ihnen viel Erfolg.
Vermutlich wird man das Vorgehen der Vorinstanzen schützen. Sie haben aber das getan, was Sie tun mussten. Bravo.
@erdling:
Skymaus hat nicht "gegen das Falschparkieren" verstossen sondern allenfalls gegen die Parkvorschrift.
veritim -
"wer sagt denn, dass "Querparkieren" verboten ist? Wie Sie Ihr Fahrzeug in das Parkfeld stellen ist Ihnen überlassen – sofern Ihr Fahrzeug nicht über die Markierung hinausragt." (1.veritim)
Da müsste man den Fahrlehrer ermitteln, der das richtige bzw. falsche Parkieren gelehrt hat.Das nächste Mal stelle ich mein Velo quer ab und blockiere somit den Abstellraum von mindestens 4 Velos. Gibts auch für das "Querparkieren" von Velos ne Ordnungsbusse? Nö oder? Spass bei Seite.
Apropos Ordnungsbusse:
"Vermutlich wird Art. 252, 253 (OBV) zur Anwendung kommen– wobei sie sich nicht kumulieren (...)
@erdling:
Skymaus hat nicht "gegen das Falschparkieren" verstossen sondern allenfalls gegen die Parkvorschrift." (1.veritim)
Übrigens stimmt Ihr Verweis auf OBV gar nicht. Wissen Sie wieso? Sie können nicht mal zwischen Ziffern und Artikeln unterscheiden. Kennen Sie den Unterschied? Wir wollen ja alles korrekt formuliert haben, oda?Zusätzlich wird die OBV in diesem Fall gar nicht angewendet. Wissen Sie auch wieso?
"Ich war ja bereit eine Parkbusse zu bezahlen, da mein Fahrzeug (Smart Roadster - sehr kurz) nicht ganz auf das Parkfeld passte." (Skymaus)
Die Dimensionen vom Smart Roadster betragen: L: 3.427 mm und B: 1.615 mm somit eine Länge von über 3m 40 cm. Wenn die Breite von 1.61 m in ein Parkfeld passt, sagen wir das Feld hat eine Breite von grosszügig angenommen 2.4 Meter, wie soll da ein kurzer Smart Roadster noch kürzer dargestellt werden? Die Gesamtlänge über das Parkfeld hinaus beträgt möglicherweise über einen Meter.
"Durch die Begrenzung der Baustelle, habe ich natürlich auch Niemanden behindert, zumal meine Reifen nur 2-3 cm hinter der Markierung waren und ich direkt neben der Absperrung stand." (Skymaus)
Wenn du an die Anhörugen gehen willst, würde ich an deiner Stelle nicht versuchen, den Smart Roadster kleiner zu reden, als er es ist. Die Fakten sind klar, du hast gegen gültige Verkehrsregeln verstossen. Was willst du zu deiner Verteidigung dem Richter erzählen? Vielleicht könnte die Anzeige zurückgezogen werden, wenn du geltend machen kannst, dass in deinem Fall ein Parkverbot hätte signalisiert werden müssen. Wenn dies so wäre, wärst du nie auf die Idee gekommen, den Wagen über die Markierung hinaus abzustellen. Zudem hast du für die Benützung der Parkfläche bezahlt, in der Annahme des erlaubten Abstellen des Wagens, dass die etwas grosszügige Benützung des "Parkfeldes" erlaubt sei. Streng genommen ist hier die Stadt oder Gemeinde haftbar, wenn durch Unterlassungen von Bestimmungen falsches Handeln verursacht wird.
Ich habe mich durch einige kantonale Gesetze, Verfügung und Bestimmung betreffend deiner Fragestellung gequält. Hilfreich wäre eigentlich, dass man wüsste, in welchem Kanton (oder gar genaue Ortschaft) solche "Kleinigkeiten" geahndet werden. Der Grundtenor ist, dass die Polizei aus einer Maus einen Elefanten machen könnte. Du hast einfach Pech gehabt, weil jemand besonders schlau war und den Fall kostenintensiv analysieren liess.
"Und das Ganze wegen einer Parkbusse von Fr. 40.--. Für mich ist das einfach nicht nachvollziehbar... " (Skymaus)
Meine Recherche ergab, dass der Gesetzgeber durchaus den Untersuchungsbehörden die Möglichkeit gibt, genauer hinzuschauen. Gemäss Ordnungsbussengesetz (OBG) Art. 1 Abs. 1 sowie Art. 2 heisst es:
"Übertretungen der Strassenverkehrsvorschriften des Bundes können nach diesem Gesetz in einem vereinfachten Verfahren mit Ordnungsbussen geahndet werden (Ordnungsbussenverfahren). (...) Das Verfahren nach diesem Gesetz ist ausgeschlossen:
(...) wenn dem Täter zusätzlich eine Widerhandlung vorgeworfen wird, die nicht in der Bussenliste aufgeführt ist." (Quelle: http://www.admin.ch/ch/d/sr/741_03/index.html )
Ergo hast du kein "vereinfachtes Ordnungsbussenverfahren" am Hals. Du hast eine Sonderbehandlung einer Untersuchungsbehörde bekommen. Man könnte noch über die Höhe der Verfahrenskosten in Bezug auf das Busgeld streiten. Normalerweise sind diese je nach Kanton geregelt. Bspw. verlangt der Kanton Bern 250 Fr. für Verfahrenskosten betreffend Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz. Diese Kosten haben nichts mit der Busse zu tun.
Hier noch ein Hinweis aus Kanton- /Stadt- Zürich:
"Die Anwendung des Ordnungsbussenverfahrens ist beispielsweise ausgeschlossen und es kommt das ordentliche Verfahren zur Anwendung, wenn die Übertretung schwerwiegend bzw. in der Ordnungs-bussenliste5 nicht enthalten ist (...) Kostenlos ist nur das Ordnungsbussenverfahren.
Das ordentliche Verfahren ist kostenpflichtig, weshalb das Stadtrichteramt zusammen mit der Busse noch Spruch-, Schreib- und Zustellgebühren erhebt. Dafür steht den Gebüssten die Möglichkeit offen, das Begehren um gerichtliche Beurteilung zu stellen und sich zur Bestrafung zu äussern. Hält der unter-suchende Jurist bzw. die untersuchende Juristin indessen an der Busse fest, so müssen sich die Ge-büssten, um die Kosten nicht unnötig anwachsen zu lassen, rechtzeitig überlegen, ob sie diese Kosten in Kauf nehmen wollen, oder ob es vernünftiger wäre, das Begehren um gerichtliche Beurteilung zurückzuziehen. Wird das Begehren um gerichtliche Beurteilung gutgeheissen und die Busse aufge-hoben, so entfallen in der Regel auch die Kosten. Im Unterliegensfall kommen zu den Verfügungs- und Untersuchungskosten des Stadtrichteramtes noch die Kosten der gerichtlichen Beurteilung hinzu." (Quelle: http://www.stadt-zuerich.ch/co…att%20Stadtrichteramt.pdf" -
@erdling, Danke für den Hinweis betreffend Art./Ziffer. Mein Hinweis auf Ziffer 252, 253 (OBV) kommt m.E. trotzdem zur Anwendung:
Parkieren ausserhalb von Parkfeldern oder einem deutlich
gekennzeichneten Belag (Art. 79 Abs. 1 und 1 bis SSV)
a. bis 2 Stunden 40
b. um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden 60
c. um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden 100
Die Idee mit dem Halte- oder allenfalls Parkverbotsschild finde ich bedingt brauchbar. Damit könnte die Polizei ihr "Gesicht" wahren.
Schade: Ihr plumper Vorwurf:"…Sie können nicht mal zwischen Ziffern und Artikeln unterscheiden…" zeigt mir höchstens, wes' Geistes Kind Sie sind. Ihre Parade kommt leider nicht ohne persönliche Wertung aus.
veritim -
Wie soll man vor Gericht sich selber verteidigen? Möglichkeiten wie:
A) Die Busse sei akzeptierbar, aber die Gesamtkosten für das Verfahren sei unverhältmässig übertrieben. Da spielt die Verhältmässigkeit keine Rolle, da Kosten nunmal Kosten sind und auch gesetzlich (pauschal) vorgeschrieben bleiben.
B) "Mein Hinweis auf Ziffer 252, 253 (OBV) kommt m.E. trotzdem zur Anwendung" (1.veritim)
Es steht deutlich im Strafbefehl die Begründung: "Querparkieren ist nicht im Bussenkatalog aufgeführt". Gemäss Recherche kann die Strafbehöre eine genauere Untersuchung durchführen, was hohe Verfahrenskosten verursacht. Zuerst habe ich daran gedacht, die Nichtigkeit der oben erwähnten Begründung des Strafsbefehls argumentatorisch anzustreben. Schliesslich wurde "nur" "etwas" ausserhalb des markierten Feldes parkiert. Das Problem ist "nur", jeder Autofahrer hat gelernt, wie das Auto hingestellt werden muss. (Genauso wenig könnte ich argumentieren, dass jeder Autofahrer im Zigzagkurs täglich fahren darf, solange der Wagen sich in der erlaubten Breite des Fahrbahnes bewegt.) Es gibt X-Situationen, die nicht im Bussenkatalog aufgeführt sind, jedoch gegen das Strassenverkehrsgesetz verstossen.
Es gilt das Entweder-Oder-Prinzip: Wer glaubhaft machen kann, dass in diesem Fall gemäss Ordnungsbussengesetz Art. 2, der Bussenkatalog angewendet werden muss, dann beträgt die ordentliche Busse nur 40 Fr. ohne Verfahrenskosten. Viel Spass bei der Argumentation.
C) Ich denke, dass es sinnlos ist an die Anhörung ohne Rechtsbeistand zu gehen. Dennoch sehe ich einen möglichen Ausweg, wie bereits im anderen Beitrag skizziert wurde.
Gemäss Strassenverkehrsgesetz (SVG) heisst es betreffend Strafbarkeit:
"1. Bestimmt es dieses Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist auch die fahrlässige Handlung strafbar.
In besonders leichten Fällen wird von der Strafe Umgang genommen." (Quelle: http://www.admin.ch/ch/d/sr/741_01/a100.html )
"Fahrlässigkeit" steht grundsätzlich nur in Bezug zu Schadensfällen. Welcher Schaden ist in diesem Fall entstanden oder hätte entstehen können?
"Unter Sachverhalt wurde übrigens vermerkt:
"Eine Behinderung oder Gefährdung der übrigen Verkehsteilnehmer fand nicht statt. (...)" (Skymaus)
Toll! Nichts hätte passieren können. Es heisst: "wird von der Strafe Umgang genommen". Gerade Umgangssprache ist diese Formulierung nicht, aber! dieser Artikel 100 Abs. 1 des SVGs gibt dem Juristen die Möglichkeit, von einer Bestrafung abzusehen. Ah übrigens "Umgang nehmen" bedeutet so ähnlich wie der Situation entsprechend.
Jetzt müsste man noch begründen können, wieso Umgang genommen sollte bzw. muss! und wird!. Da kommt das Parkverbot mit der Baustelle ins Spiel.
Gemäss Sachverhaltsirrtum Art. 13 Strafgesetzbuch (StGB) muss ein Gericht zugunsten einer angeschuldigten Person nachfolgend Rücksicht nehmen:
"Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat." (Quelle: http://www.admin.ch/ch/d/sr/311_0/a13.html )
Ohne Parkverbot sind die Parkplätze meiner Auffassung nach nutzbar. Soweit ich weiss, gibt es gewisse Vorschriften betreffend Mindestgrössen für Parkplätze und Ausnahmen bzw. je nach Kanton/ Gemeinde genauere Reglementierungen. In der Verkehrsregelnverordnung (VRV) heisst es im Art. 19 Abs. 4:
"Es ist platzsparend zu parkieren, doch darf die Wegfahrt anderer Fahrzeuge nicht behindert werden." (Quelle: http://www.admin.ch/ch/d/sr/741_11/a19.html )
"Platzsparend" wurde der Smart parkiert ohne ein Verkehrshindernis darzustellen. Zudem wurden andere Autos u.a. ein Lieferwagen quer parkiert. In der Annahme des Gebotes für platzsparendes Parkieren sowie dass die ganze Situation keine Gafahr für den übrigen Verkehr und Menschen darstellte und zusätzlich ein Ticket gelöst wurde, würde ich meinen, jeder Mensch kann sich irren.
Schlussendlich hat jede Gesetzesgebung seinen Sinn, dass Parkplätze befristet vermietet werden und durch das Parkieren die anderen Verkehrsteilnehmer weder gefährdet noch belästigt werden.
Bei der Anhörung liegt es an dir, wie du dich verteidigen willst.
PS: Sofern der Richter C) akzeptiert, musst du keine Busse und keine Verfahrenskosten bezahlen. -
Bei der tieferen Beurteilung des Falles müsste man die tatsächlichen Platzverhältnisse wissen. Skymaus schrieb:" …zumal meine Reifen nur 2-3 cm hinter der Markierung waren dass das Rad etwas ausserhalb der Begrenzungslinie des Parkfeldes befand…." (Anmerkung: Skymaus, es ist die Karrosserie, die sich gänzlich innerhalb der Begrenzungslinien befinden muss). Trotzdem kann man darin die Geringfügigkeit klar erkennen.
Grundsätzlich bestehen nur zwei Möglichkeiten, die zu Gunsten Skymaus herangezogen werden können: Die Busse wird aufgehoben (Geringfügigkeit des Vergehens) dann werden die Kosten des Gerichtsverfahrens automatisch dem Staat belastet oder die OBV muss angewendet werden, wodurch erwiesen wäre, dass das Gerichtsverfahren unnötig gewesen wäre.
@erdling, mit der Haltung, dass es auch ungeschriebene Verhaltensregeln gibt, gehe ich einig – sehr sogar. Nur, ob ich Zickzack fahre oder im ruhenden Verkehr mir einen marginalen Lapsus erlaube ist schon ein Unterschied. Offenbar war der Parkplatz voll. Skymaus parkierte an einem Ende, wo sich eine Bauabschrankung befand – also auf einem räumlich gefangenen Platz. Vernunftsgemäss müsste man das Parkieren von Skymaus einer weiteren umweltbelastenden Zirkulation zwecks Parkplatzsuche den Vorrang geben. Zugegeben, vernünftigerweise. Gerichtsentscheide sind jedoch nicht immer zwingend vernünftig.
Der Parkplatz dient dem öffentlichen Verker und wurde zwecks Ordnung und Gebührenerhebung in vorschriftsgemässe Parkfelder eingeteilt. Der Sinn einer solchen Anlage ist, dass ein jeder ungehindert zirkulieren kann und seinen Obulus entrichtet.
Beide Vorgaben wurden durch das Verhalten von Skymaus erfüllt. Also ist das "Vergehen" als sehr Geringfügig anzusehen und zu taxieren. Nur weil sich die Polizisten, mit dem quer in der Landschaft stehenden Smart nicht abfinden konten, (das hätte auch mir ein Schmunzeln entlockt) ist nun dieser Rechtsstreit vom Zaun gebrochen worden.
Es geht auch nicht an, eine neue Bezeichnung einzuführen, um den Beweis antreten zu können, dass diese nicht im OBV genannt werde. "Querparkieren" wird auch nicht in andern Gesetzestexten genannt oder erwähnt. So etwas wird "Parkieren ausserhalb der Markierung / Parkfeld genannt" – nicht anders.
Ich vermute, dass bei diesem Vorfall eine gute Portion Machtgehabe oder Antipathie mitspielte. Anders ist das Verhalten dieser Polizisten kaum zu erklären. Nur - bezüglich Rechtslage hat dieser Umstand, der kaum zu beweisen wäre, kaum Einfluss.
@erdling, auch da gehe ich mit Ihnen einig: jeder Mensch kann sich irren. Doch: Nichtwissen schützt nicht vor Strafe.
veritim -
"«Entscheidend ist», so Jolanda van de Graaf vom Bundesamt für Strassen, «dass sich das ganze Chassis und nicht nur die Räder innerhalb der Markierung befindet.»
(...)Gemäss Schweizer Norm müssen nämlich die Parkfelder für Längsparkierung nur zwischen 1,80 und 2 Meter breit sein." (Quelle: http://www.ktipp.ch/themen/bei…Zu_breit_fuer_die_Schweiz )
Angenommen, der Parkplatz wäre 3 Meter breit!, trotzdem überragt die Gesamtlänge um über 40 cm, die ähnlich lang ist wie eine normale Tastatur mit Zahlenblock. Ich unterstelle mal, dass "der Rest etwa quadratisch mit ca. 20 Parkfeldern war" (Skymaus), und man bewusst nicht längs parkieren wollte, da sonst der "kleine" Smart ein Verkehrshindernis darstellte.
"Es geht auch nicht an, eine neue Bezeichnung einzuführen, um den Beweis antreten zu können, dass diese nicht im OBV genannt werde. "Querparkieren" wird auch nicht in andern Gesetzestexten genannt oder erwähnt. So etwas wird "Parkieren ausserhalb der Markierung / Parkfeld genannt" – nicht anders." (1.veritim)
Was? Um was geht es dann? Ist es nicht deutsch und deutlich genug begründet, dass das "smarte" Verhalten des Smartfahrers zum Verhängnis wurde?Kann es so schwer zu verstehen sein, dass von der Sach- und Rechtslage her ein ordentliches Bussverfahren gerechtfertigt läuft? Lesen Sie Art. 1 und 2 des Ordnungsbussengesetz nochmals nach. Da Sie keine Kompetenzen haben, zu bestimmen ob die Bussenliste angewendet werden muss, würde ich nicht so vorlaut an die Anhörung gehen. Möglicherweise trifft Skymaus auf den Untersuchungsrichter oder Staatsanwalt, der über die Strafe verfügte. Viel Spass demjenigen, der behauptet, dass die Sachlage "nur" so "klein" sei, dass "Querparkieren" noch in die Bussenliste passen müsse und das ganze Verfahren für die Katze sei. Vielleicht war der Richter oder jemand anderes noch nie beim Fahrlehrer und weiss nicht, wie ordnungsgemäss parkiert werden muss.
" @erdling, mit der Haltung, dass es auch ungeschriebene Verhaltensregeln gibt, gehe ich einig – sehr sogar. Nur, ob ich Zickzack fahre oder im ruhenden Verkehr mir einen marginalen Lapsus erlaube ist schon ein Unterschied." (1.veritim)
Was? Das Beispiel habe ich in Bezug auf das Bussengesetz gemacht. Im Bussenkatalog wird das Schlangenlinienfahren gar nicht aufgeführt. Solch unübliches Verhalten wird geahndet und ein Richter muss die Bestrafung bestimmen. Wenn es zu einer Strafe kommen muss, dann müssen logischerweise die Verfahrenskosten auch vom Gericht verlangt werden, sofern die Busse nicht bereits anderswo im Gesetz bestimmt wurde.
Vielleicht äussert sich die betroffene Person vor oder nach der Anhörung. Sowas wäre doch viel spannender. -
Zunächst möchte ich mich recht herzlich für die Beiträge von euch bedanken!
Habe festgestellt, dass ich mich teilweise missverständlich ausgedrückt habe:
"Zudem wurden andere Autos u.a. ein Lieferwagen quer parkiert" stimmt nicht. Der Lieferwagen hatte ordnungsgemäss im Parkfeld vor meinem geparkt. Eine Seite "meines" Parkfelds wurde durch diesen Lieferwagen begrenzt, die gegenüberliegende Seite durch die Baustellen-Absperrung. Habe rückwärts eingeparkt, damit ich so nah wie möglich an die Absperrung fahren kann (Fahrertüre in Richtung Lieferwagen) um Niemanden zu behindern. Ausserdem bin ich bis zum Anschlag zurück gerollt (Bordstein mit angrenzendem Rasen), sodass der Smart tatsächlich "fast" auf das Parkfeld gepasst hat.
Denke, dass für ein solch geringfügiges "Vergehen" das Ordnungsbussengesetz angewendet werden sollte - wenn überhaupt.
Die Aussage, dass „querparkieren“ nicht im Bussenkatalog enthalten ist und somit das Ordnungsbussenverfahren nicht zur Anwendung kommt, hat der Polizist vor Ort gemacht (2 x übrigens, da ich die Parkbusse sofort bezahlen wollte). Konnte nicht verstehen, dass die Polizei von mir den Namen und Wohnort meiner Eltern benötigt, meinen Geburtsort usw.. Der Polizist erklärte, dass es zu einer Verzeigung kommt – gestützt auf §134, 2 StPO.
Eine Kopie der Verzeigung habe ich mit dem Strafbefehl erhalten:
Verzeigter: … (ich)
Wegen: Querparkieren in markierten Parkfeldern
Art 90 Zff. 1 SVG
Art. 27 Abs. 1 SVG
Art. 18 Abs 1 VRV
Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV
Art. 79 Abs 1 SSV (ist übrigens aufgehoben seit 2002)
Ausser dem letzten ( aufgehobenen) Art. wurden dieselben Art. im Strafbefehl wiederholt.
In meiner Einsprache habe ich hierzu geschrieben:
Art. 90 Verletzung der Verkehrsregeln
1. Wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt, wird mit Busse bestraft.
Anmerkung: Habe keine Verkehrsregeln verletzt.
Art. 27 Beachten der Signale, Markierungen und Weisungen
1 Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei sind zu befolgen. Die Signale und Markierungen gehen den allgemeinen Regeln, die Weisungen der Polizei den allgemeinen Regeln, Signalen und Markierungen vor.
Anmerkung: Besondere Situation aufgrund der Baustelle – (siehe Skizze)
Art. 18 Halten
1 Fahrzeugführer haben nach Möglichkeit ausserhalb der Strasse zu halten. Auf der Fahrbahn halten sie nur am Rand und parallel dazu.
Anmerkung: Habe nicht auf einer Fahrbahn parkiert, sondern auf einem von der Strasse abgetrennten Parkplatz
Art. 19 Parkieren im allgemeinen
2 Das Parkieren ist untersagt:
a. wo das Halten verboten ist
Anmerkung: Weder das Halten noch das Parkieren ist auf einem Parkplatz verboten.
b. Es ist platzsparend zu parkieren, doch darf die Wegfahrt anderer Fahrzeuge nicht behindert werden
Wie im Strafbefehl vermerkt, fand weder eine Behinderung noch Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer statt.
Das Ganze ist von Seiten der Polizei - in den Ausführungen - sehr "UNPROFIZIONELL", finde ich zumindest (dies werde ich bei der Verhandlung natürlich für mich behalten).
Ich denke, dass mir das „Nichteinhalten der Markierungen“ zur Last gelegt werden kann, aber das fällt meines Erachtens unter das Ordnungsbussengesetz (wie von euch erwähnt 253/254).
Möchte mich bei der Verhandlung selbst verteidigen und bin daher für Tipps sehr dankbar.
Selbstverständlich werde ich hier im Forum berichten, wie das Ganze ausgegangen ist. Die Verhadlung ist übrigens am 07.02.10. -
Skymaus
Eine Frage: warum schreiben Sie "UNPROFIZIONELL"? Habe ich etwas verpasst? Das Wort passt doch gar nicht zu Ihrer Grammatik.
Im Übrigen würde ich es ähnlich wie Sie handhaben. Vielleicht auch deshalb wünsche ich Ihnen von Herzen viel Erfolg. @erdlings Bedenken kann ich leider nicht widersprechen – ist aber kein Grund, das Handtuch zu werfen.
Hätten Sie Ihren Smart noch etwas weiter nach hinten gestellt, Hinterräder auf das Wiesenbord. Was wäre geschehen? Vielleicht eine Anzeige des Grundbesitzers wegen Flurschaden?
Ich muss zugeben, dass ich mich oftmals aufrege, wenn sich Verkehrsteilnehmer egoistisch in die Quere stellen oder/und andere behindern. In Ihrem Fall kann ich aber nichts dergleichen feststellen – einfach etwas unkonventionell - zugegeben. Halt eben smart. Die Marke verpflichtet….
veritim -
Sehr "unprofessionell" meine Rechtschreibung ;-)))
Besten Dank für die guten Wünsche.
Hoffe, dass der Richter den "gesunden Menschenverstand" walten lässt.
Im K-tipp habe ich nachgelesen: "Parkbussen werden prinzipiell im Ordnungsbussenverfahren abgewickelt".
In meiner Einsprache habe ich übrigens vermerkt: "Um keine weiteren Umtriebe zu verursachen, wäre ich – nach wie vor – bereit, die Busse von CHF 40.00 zu begleichen. Die Gerichte sind schliesslich mit Wichtigerem beschäftigt."
Leider ist man darauf nicht eingegangen.
Ich hoffe jetzt einfach das Beste. -
Das Gericht hat mir in dem Punkt Recht gegeben, dass die Kosten (Fr. 250.00) im Verhältnis zur Busse (Fr. 40.00) zu hoch sind. Die Kosten wurden auf Fr. 100.00 gesenkt.
Ich hatte darauf plädiert, dass für dieses "Parkvergehen" das Ordnungsbussenverfahren hätte abgewendet werden müssen, wobei keine Kosten entstanden wären, sondern lediglich die Busse.
Da "querparkieren" jedoch nicht im Bussenkatalog aufgeführt ist, habe ich in diesem Punkt nicht Recht bekommen.
Nun kann ich mir überlegen, ob ich "wegen unrichtiger Rechtsanwendung" Beschwerde einlege und die Sache weiterziehe.
Nochmals besten Dank für euere Tipps/Anmerkungen etc. und liebe Grüsse -
Was?
Ich wusste nicht, dass man über "Kosten" mit dem Gericht verhandeln kann. Immerhin hast du eine Kostenreduktion erreicht und kannst wohl zufrieden sein, oder?Irgendwie erscheint mir das Ganze etwas komisch, aber so kann man auch Geld eintreiben und Autofahrer schickanieren. Ach übrigens, ich musste seit unserer letzten Unterhaltung mindestens 2x etwas ausserhalb des Parkfeldes parkieren. Da habe ich jedesmal an diesen Fall gedacht. Aber wenn die Gemeinde oder zuständige Behörde den Schnee-/Eishaufen nicht wegräumt, dann kann ich doch nichts dafür, wenn das Parkfeld nicht gross genug ist.
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Skymaus, ein Teilerfolg ist auch ein Erfolg.
Hatten Sie nicht vorgebracht, dass "Querparkieren" ein Wortkonstrukt sei, den es rechtlich so nicht gebe? Respektive es nirgends geschrieben steht, dass ein Fahrzeug nicht quer stehen darf. Sie hatten ausserhalb des Parkfeldes parkiert – diese Übertretung ist in der OBV aufgeführt – basta! Da spielt es eine untergeordnete Rolle, wie das Fahrzeug stand. Diese Argumentation könnte m.E. nicht einmal gelten, wenn Sie gerade im Feld stehen hätten können, durch das Querparkieren aber ausserhalb des Parkfeldes standen.
Stellen Sie sich vor, ein Motorrad fällt um und kommt daher ausserhalb seines Parkfeldes zu liegen. Die zwei Superpolizisten würden keine Ordnungsbusse verhängen können, weil in der OBV nirgends etwas von einem liegendem Motorrad steht…..
Es wäre interessant zu wissen, wie reagiert worden wäre, wenn Ihr Smart quer aber innerhalb des Parkfeldes gestanden hätte. Die Polizisten hätten das mit einem Schmunzeln akzeptieren müssen. Daher finde ich das Verhalten der Ordnungshüter – nota bene auch des Einzelrichters - höchst unangebracht und ärgerlich.
Ist doch absurd: hätten Sie das Fahrzeug ausserhalb des Parkfeldes – nicht quer – parkiert, wäre das Ganze über den Bussenkatalog abgewickelt worden. Ich würde mal sagen, dass Sie zu wenig hart verhandelten (kein Vorwurf).
Das Entgegenkommen ist wohl dazu gedacht, die Sache mit einem Zückerchen beerdigen zu können. Eine gewisse Willkür kann man in dieser Geschichte ohne Mühe ausmachen.
Leider geht die Gerichtspraxis nur zu oft den Weg, die Vorinstanzen zu schützen. Daher ist ein Weiterzug wohl ohne grosse Erfolgsaussichten – ausser Sie würden rechtlich unterstützt. Ich persönlich würde hartnäckig bleiben – niemals aber würde ich Ihnen das nahelegen. Es muss Ihr Entscheid sein, wie Sie die Angelegenheit abschliessen / verarbeiten können.
veritim -
Ohjehhhh...
Genau so wird es auch am Gericht mit Anwalt laufen. Jeder schlägt dem Anderen Paragraphen um die Ohren.
Tatsache hat Erdling auf den Punkt gebracht.
Die Busse Fr. 40.-- ist oder währe sofort bezahlbar. Da aber ein Verstoss ausserhalb des Bussenregisters entstanden ist, kannst Du Dich drehen oder wenden wie Du willst. Der Richter entscheidet, das hat er getan Fr. 40.--
Dass unsere Gerichte und Richter einen solchen schönen Std-Lohn beziehen ist einfach so und das ist der Rest vom Betrag. Geh zum Anwalt und Du wirst ein vielfaches an gleichen Stundenlöhnen bezahlen dürfen.
Ich bin sicher nicht der, der einfach bezahlt. Aber in diesem Fall würde ich aus Vorsicht auf weiteren Streit verzichten. Da bist Du am kürzeren Hebel wie man so schön sagt. -
Ein Zürcher Gericht hat übrigens 2 Smart-Fortwo Fahrern recht gegeben, die Ihre Fahrzeuge auf einem Parkfeld parkiert haben und nur 1 Ticket gelöst haben. Somit sollte "querparkieren" nicht verboten sein (zumal: auf einem in sich abgeschlossenen Parkplatz mit markierten Parkfeldern).
Ich habe übrigens von meinem Beschwerderecht Gebrauch gemacht und bin jetzt gespannt, wie das Appellationsgericht entscheidet.