Strafbefehl für vorschriftswidriges Parkieren

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  • Ich habe von diesem Urteil leider erst nach der Anhörung/Verhandlung gelesen. Es geht allerdings leider nicht eindeutig aus dem Text hervor, ob die beiden Smart hintereinander, oder nebeneinander standen:

    Für zwei auf dem gleichen Parkplatz parkierte Smarts braucht es nur ein Parkticket. Dies entschied das Zürcher Obergericht in einem Musterurteil. Im fraglichen Fall hatten ein Smartfahrer und seine Lebensgefährtin ihre zwei Smarts in der Zürcher Innenstadt zusammen auf einem Parkfeld parkiert und nur ein Ticket gelöst. Das sei rechtens fand das Gericht. Entscheidend dabei sei, dass der Parkplatz von einem der beiden Fahrzeughalter bezahlt worden war, heisst es in der schriftlichen Urteilsbegründung.

  • ….Ich habe übrigens von meinem Beschwerderecht Gebrauch gemacht und bin jetzt gespannt, wie das Appellationsgericht entscheidet….



    Ich drücke Ihnen die Daumen – obwohl, es braucht natürlich etwas mehr als das. Bin aber guter Dinge, dass Sie die Kurve kriegen.

    Bevor ich's vergesse: Bravo.

    veritim

  • Hier wird immer geschrieben, dass die Autos innerhalb der Markierung drin sein müssen.

    Wie ist es wirklich?

    Mir hat mal ein Polizist gesagt, 4 Fünftel vom Auto müssen innerhalb der Markierung stehen. Eine andere Meinung, war sogar, das nur 3 Viertel vom Auto in der markierten Fläche stehen müssen.

    In einer Nebenstrasse, in der ich häufig Parkiere, stehen die meisten Autos mit den 2 Reifen ausserhalb der Markierung. Da schlicht weg ein grösseres Auto keinen Platz in den sehr klein bemessenen Markierungen hat. Auch habe ich schon am Ende eines blauen Zonenfeldes parkiert und die Hinterräder waren knapp hinter der Markierung. Ich bekam keine Busse. Es wurde aber kontrolliert, denn 2 Fahrzeuge hatten eine Busse, weil die Parkkarte abgelaufen war.

    Wie verhält sich das nun Rechtlich wirklich?

  • Auszug aus der Ordnungsbussenverordnung (OBV):

    252. Parkieren ausserhalb von Parkfeldern oder einem deutlich gekennzeichneten Belag (Art. 79 Abs. 1 und 1bis SSV)

    253. Parkieren eines Fahrzeugs auf einem Parkfeld oder einem deutlich gekennzeichneten Belag, wenn diese Parkierungsfläche grössenmässig nicht für diese Fahrzeugart bestimmt ist (Art. 79 Abs. 1bis und 1ter SSV).

    252: Es ist nicht klar bestimmt, wo ausserhalb vom Parkfeld anfängt/aufhört.

    253: In diesem Fall wäre es auch verboten, ein Motorrad auf eine Autoparkfeld zu parkieren - oder?

    Ich durfte jetzt jedenfalls einen Kostenvorschuss von CHF 500,-- leisten, da ich Beschwerde ans Appellationsgericht eingereicht habe, wegen "unrichtiger Rechtsanwendung". Jetzt kann ich nur hoffen, dass ich Recht bekomme und das Geld zurück erhalte.

  • Darf nachgefragt werden, ob ein Gericht sich des Falles bemächtigt hat? Wie sieht die Arguementation seitens Untersuchungsrichter und Verteidiger aus?