Mehrere Anzeigen wegen Falschparkierens

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Die Details zum Entscheid und den entsprechenden Thread finden Sie hier.

  • Guten Tag!

    Ich habe mehrere Anzeigen wegen Falschparkierens auf einem privaten Platz bekommen und hätte dazu ein paar Fragen.

    Ich habe acht Jahre lang in der Nähe dieses Platzes gearbeitet und durfte dort jeweils mein Auto abstellen. Als ich meinen Arbeitgeber gewechselt habe, wurde mir erlaubt, dennoch dort zu parkieren. Scheinbar wurde zwischenzeitlich der gesamte Platz verkauft und mit einem richterlichen Parkverbot versehen. Ist mir (nach acht Jahren parkieren) nicht wirklich aufgefallen, aber ja :)

    Auf jeden Fall erhielt ich vor Kurzem einen Anruf vom Untersuchungsrichteramt, die mich darauf hinweisen wollten, dass zurzeit vier (!!!!) Anzeigen gegen mich laufen. Ich will mich ja echt nicht vor der Verantwortung drücken und bin auch bereit, eine Busse zu bezahlen aber gleich vier!!?? Hm ja...ich wurde übrigens nie auf diese Anzeigenflut aufmerksam gemacht, wenn mich das Untersuchungsrichteramt nicht angerufen hätte, würde ich wohl heute noch dort parkieren und könnte demnächst meinen finanziellen Ruin anmelden...

    Meine Frage ist jetzt, ob es überhaupt Sinn machen würde, sich gegen diese Anzeigen zu wehren. Ich habe bereits mit der Polizei und auch noch mal mit dem Richteramt gesprochen und dort wurde mir gesagt, dass man nicht auf laufende Anzeigen aufmerksam gemacht werden muss, dies aber normalerweise schon so gehandhabt wird. Scheinbar bin ich hier aber an eine etwas sehr unfreundliche Firma geraten, die es nicht für nöltig hielt, mich zu informieren. Klar hätte ich besser aufpassen können wegen dem Schild und so, aber mir war nicht klar, dass es den ganzen Platz einschliesst...

    Meine Frage jetzt: Stillschweigend bezahlen oder versuchen, die Busse etwas zu reduzieren? Hätte sowas überhaupt Sinn? Wie gesagt stehe ich zu meinem Fehler, aber eine einmalige Anzeige hätte mir als Denkzettel definitiv gereicht...

    Danke für die Antworten!

  • Hallo

    Hast Du denn versucht mit dem Grundeigentümer Kontakt aufzunehmen ?

    Vermutlich ist er der Einzige, der diese Anzeigen stoppen/zurückziehen kann. Vielleicht kannst Du ihm Deine Sicht der Dinge darlegen und Dich mit ihm einigen.

    Gruss

    Peter

  • BabyFirefly, meist handelt es sich um eine Busse im Bereich 50.- bis 100.- Wenn die Busse nur einmal erhoben wird, könnten Sie das noch immer als etwas teuren Parkplatz abbuchen. Würde der Kläger auf einer 4-fachen Busse beharren wollen, läge wohl eher die Absicht einer arglistigen Bereicherung vor. Man darf davon ausgehen, dass zumindest ein einfacher Hinweis unter den Scheibenwischer geklemmt wird.

    Der Ratschlag von peter_69 erscheint mir äusserst sinnvoll.

    veritim

  • Vielen lieben Dank für die Antworten!

    Ja ich hatte bereits Kontakt mit einer äusserst unfreundlichen Dame vom Grundbesitzer, es ist wohl eher nicht damit zu rechnen, dass mir diese Personen entgegen kommen.

    Es handelt sich um vier verschiedene Anzeigen, gemacht an vier aufeinander folgenden Tagen und pro Anzeige habe ich 160 franken zu berappen.

    Ein Hinweis am Scheibenwischer wäre wirklich nett gewesen, ich hätte nämlich mein Auto dort nicht mehr hingestellt. Jedoch habe ich erfahren, dass man scheinbar nicht verpflichtet ist, den Fehlbaren darauf hinzuweisen. Die meisten anständigen Leute tun es, aber verpflichtet ist dazu niemand. Daher stehe ich glaube ich schon mit recht schlechten Karten da vom Gesetz her.

    Es handelt sich hier jedoch um sehr viel Geld, daher überlege ich wirklich, ob ich einfach stillschweigend klein beigeben und bezahlen oder irgendwie reagieren soll...

    Nur wie??

    Wie schaut es eigentlich mit beweisen aus? Brauchen die nicht ein Foto meines Autos mit dem Verbotsschild darauf? Das sie sowas haben, ist nämlich eher unwahrscheinlich, da ich mein Fahrzeug in einer Ecke abgestellt habe, in der weit und breit kein solches Schild zu sehen ist...

  • Damit es klar ist, BabyFirefly, du bekommst keine Busse wegen Falschparkierens, sondern wegen Besitzstörung. Durch die Anzeige setzt der Grundstückeigentümer sein Hausrecht durch, was sein gutes Recht ist. Bereicherungsabsichten werden kaum der Grund für die Anzeige sein, der Grundstückeigentümer müsste vor Gericht einen Schaden geltend machen können, wenn du zum Beispiel dein Auto so abgestellt hättest, dass die Geschäftstätigkeit eingeschränkt worden wäre.

    Normalerweise findet man beim Parkieren innerhalb eines mit einem richterlichen Verbot belegten Areals tatsächlich eine Notiz unter dem Scheibenwischer... mit Einzahlungsschein. Das ist aber auch keine Busse für Falschparkierens, sondern eine Umtriebsentschädigung und Genugtuung, damit keine Anzeige wegen Besitzstörung erfolgt. Ich glaube, bis Fr. 50.00 sind solche Forderungen rechtens. Parkbussen kann nur die Polizei ausstellen und das auch nur auf öffentlichem Grund.

    Eine Anzeige ohne vorherige Warung unter dem Scheibenwischer halte ich als nicht unanständig. Viele "Gebüsste" scheren sich einen Dreck um solche Verwarnungen, die einzige Wirkung, dass der Platz von zerrissenen Einzahlungsscheinen gesäubert werden muss.

    Bleibt noch die Frage, wer denn wirklich unanständig ist. Könnte das der/die sein, der/die Parkverbotschilder "übersieht"??? Anständig wäre meiner Meinung nach, den Grundstückbesitzer um Erlaubnis fürs Parkieren zu bitten und ihm eine Entschädigung anzubieten.

  • wie gesagt komme ich mit einer anzeige klar, finde aber trotzdem, dass vier stück, an vier aneinanderfolgenden tagen, ohne info nichts, reichlich übertrieben und - ja - unfair! wie soll denn der fehlbare überhaupt mitbekommen, dass er mist gebaut hat? erst wenn millionen von gerichtsurkunden ins haus flattern?? klar sind die im recht, aber radikal ist das trotzdem...

    wenn es sich nur um eine handeln würde, würde ich das selbstverständlich unter lehrgeld abbuchen, aber gleich vier stück? sorry, aber das ist schon fast bösartig...

  • Hallo

    Wenn Du die Zahlung verweigerst und den Tatbestand bestreitest muss wohl der Richter entscheiden und dann braucht es Beweise.

    Willst Du es wirklich draufankommen lassen ? ich meine schon alleine dass es 4-mal hintereinander passierte - die Chance ist ja gross, dass Du von verschiedenen Personen notiert wurdest. Im Zeitalter der Digitalfotografie und den Handykameras ist es ein leichtes das Auto inkl. Nummer auf dem Platz zu fotografieren.

    Somit also Aussage gegen Aussage, nur dass Deine wohl gegen vielleicht 2, 3 oder 4 stehen wird. Da ziehst Du wohl den Kürzeren.

    Aber wie gesagt - wieso suchst Du nicht das Gespräch mitd em Grundbesitzer ?

  • Es ist langweilig, wie gewisse Leute ungefragt Parkplätze belegen, ohne sich um ihr Tun Gedanken zu machen. Du hast genau gewusst oder hättest wissen müssen, dass dieser Parkplatz nicht Dir gehört und dass Du dort nichts zu suchen hast. Du bist nicht auf die Leute zugegangen und erwartest, dass auf DICH zugegangen wirdAbsurd bevor gebüsst wird? Absurd!

  • "... wie soll denn der fehlbare überhaupt mitbekommen, dass er mist gebaut hat? ..."

    Beim Erlass eines richterlichen Verbots muss dieses öffentlich publiziert werden, und das richterliche Verbot muss auf dem betreffenden Areal auch gut sichtbar angeschlagen werden. Auf dieser Affiche sind auch die Folgen bei Missachtung aufgeführt.

    Wer lesen kann, der lese, BabyFirefly. Wer gratis parkieren will, kann sich nicht auf die Nachsicht des Eigentümers oder aufs Gewohnheitsrecht verlassen.

    Meine Kunden haben bis vor einem Jahr auch auf dem Parkplatz des Nachbars parkiert. Ich habe das mit dem Nachbar, einem Restaurant, so vereinbart. Es hat nicht mal etwas gekostet, der Profit des Nachbarn war, dass er für uns so quasi die Betriebskantine war. Jetzt hats einen Besitzerwechsel gegeben und das richterliche Verbot folgte auf dem Fuss. Was tun? Die Kunden dem Goodwill des neuen Nachbarn aussetzen? Nein, selber einen Parkplatz bauen für rund 50'000.00 Franken.

    Dagegen wäre ein Monatskärtli irgendwo auf einem offiziellen Parkplatz ein Klacks. Nicht wahr, BabyFirefly?

    P.S.: An alle Autobesitzer allgemein: Fairer wäre es und alleweil angenehmer auf den Strassen und Parkplätzen, wenn etwas weniger protzige, dafür aber preislich etwas günstigere Autos gekauft würden. Dann wäre sogar etwas Geld übrig für die Nebenkosten beim Autofahren, so auch für einen Stellplatz und fürs Münz, das eigentlich in die Ticketautomaten geworfen werden müsste.

  • "Damit es klar ist, BabyFirefly, du bekommst keine Busse wegen Falschparkierens, sondern wegen Besitzstörung. Durch die Anzeige setzt der Grundstückeigentümer sein Hausrecht durch, was sein gutes Recht ist. Bereicherungsabsichten werden kaum der Grund für die Anzeige sein, der Grundstückeigentümer müsste vor Gericht einen Schaden geltend machen können, wenn du zum Beispiel dein Auto so abgestellt hättest, dass die Geschäftstätigkeit eingeschränkt worden wäre.

    (...) Ich glaube, bis Fr. 50.00 sind solche Forderungen rechtens. Parkbussen kann nur die Polizei ausstellen und das auch nur auf öffentlichem Grund. (...) Wer lesen kann, der lese, BabyFirefly. Wer gratis parkieren will, kann sich nicht auf die Nachsicht des Eigentümers oder aufs Gewohnheitsrecht verlassen. (Cyberblue)

    Sehr guter Beitrag!!

    Ich denke Cyberblue geht mit mir einig, dass 4x Busse gerechtfertigt ist. Wenn ich auf öffentlichem Grund 4x falsch parkiere, dann sehe ich sicherlich 4x den Zahlungsbefehl bzw. Einzahlungsschein. Aber es muss faktisch niemand den Fehlbaren darauf aufmerksam machen, weil ein Richterliches Verbot irgendwo steht. Leider gilt Kantonales Recht und es wäre Zufall wenn ich den entsprechenden Gesetzesartikel hier posten würde. Jedoch können interessierte Personen nach EG ZGB 118 suchen. Maximum dürfen Bussen bis zu 1000 Fr. ausgesprochen werden. Das heisst nicht für 4x160 Fr., sondern für 1x Falschparkieren.

    "wie gesagt komme ich mit einer anzeige klar, finde aber trotzdem, dass vier stück, an vier aneinanderfolgenden tagen, ohne info nichts, reichlich übertrieben und - ja - unfair! wie soll denn der fehlbare überhaupt mitbekommen, dass er mist gebaut hat?" (BabyFirefly)

    Du hast halt vier Mal das Richterliche Verbot missachtet. Sei froh, dass die Justiz nicht erst nach 2 Monaten die kummulierten Anzeigen verschickt hat. Das wäre ganz ganz fies.

    Die Frage stellt sich tatsächlich nach der Höhe der Busse. Cyberblue hat eine Zahl in den Raum gestellt. Gemäss Bussenkatalog kostet dein Vergehen bis zu 100 Fr., wenn du die Kiste bis 10 Std. lang auf einem öffentlichen Parkplatz abstellen würdest. (Link: http://www.admin.ch/ch/d/sr/741_031/app1.html )

    An deiner Stelle würde ich dem Untersuchungsrichter anrufen und fragen, ob die 160 Fr. berechtigt sind. Wenn ja, wüsste ich gerne, wie dieser Betrag im Vergleich zum Bussenkatalog sich verhält und ob es eine Rolle spielt, ob der Grundstückbesitzer einen Schaden zu erleiden hätte.

    Streicht eigentlich der Grundstückbesitzer das Geld teilweise ein, oder wie sieht die Rechtslage aus? Ansonsten spiele ich auch gerne Monopoly in Reality :)

  • Ich denke, dass ein Vergleich mit den Parkbussen offentlichen Rechts nicht zur Debatte steht. Es geht hier um eine ganz andere Sache. Die zu erwartende Busse ist auf dem audienzrichterlichen Verbot angegeben.

    Trotzdem - ich gehe davon aus, dass auch @erdling mir zustimmt, wenn ich behaupte, dass bei Parkbussen das Knöllchen unter dem Scheibenwischer zu finden ist und damit (in begrenzter Weise) vor Wiederholung schützt.

    Ein solches privates Verbot zu erstellen ist mit erheblichen Kosten verbunden. Vielleicht versucht der Eigentümer diese Kosten wieder hereinzubringen – oder daraus gar ein lukratives Geschäft zu entwickeln?

    Bei einer gerichtlichen Beurteilung muss die Klage bewiesen werden (Tag, Datum, Zeit). Gelingt das dem Kläger nicht lückenlos, oder einer der Tage kann ein Gegenbeweis angetreten werden, wackelt die 4-fache Anzeige. Wenn jedoch der "Sünder" nichts bestreitet ist das Beweis genug.

    Ich würde das Richteramt anfragen, was eine richterliche Beurteilung kosten könnte, ob überhaupt Beweise mitgeliefert resp. erwähnt worden wären.

    Ich bin ein vehementer Verteidiger des privaten Eigentums. - das vorweg. Trotzdem kann ich das Vorgehen – zumindest moralisch - nicht gutheissen. Eine Verwarnung hätte bewiesen, dass es nicht in erster Linie um Einnahme von Bussgeldern geht, sonder um das Freihalten des privaten Areals, wozu das richjterliche Verbot auch erstellt wurde.

    Eine etwas naive Sorglosigkeit kann man BabyFirefly jedoch nicht absprechen. Und ob BabyFirefly vielleicht nicht doch einmal einen solchen Hinweis erhielt und diesen ignorierte wissen wir ebenfalls nicht.

    veritim

  • "Ich denke, dass ein Vergleich mit den Parkbussen offentlichen Rechts nicht zur Debatte steht. Es geht hier um eine ganz andere Sache. Die zu erwartende Busse ist auf dem audienzrichterlichen Verbot angegeben." (1.veritim)

    Was? ;)

    Um was geht es dann? Eine Busse ist eine Bestrafung inkl. Verwaltungsgebühren. Die Anzeige wird der Polizei nicht mehr kosten, als das eine Politesse selber anfertigt. Anscheinend wird das Geld von der Polizei eingetrieben. Es kann doch wie weiter oben keine Privatperson eine Busse erteilen. Das wäre eine Schadensersatzklage, die zu beweisen ist. Es steht gemäss EZ ZGB 118 eine Vorwarnung bis 1000 Fr. Wieso wird nicht 4x 1000 Fr. als Busse ausgesprochen sondern 160 Fr.? Im Gesetz ist es vorgesehen, dass verschärfte Sanktionen dem Fehlbaren drohen. Deswegen der Link fürs Falschparkieren bis 100 Fr. und 10 Std. Danach steht nämlich gar nichts bzw. der Wagen wird kostenpflichtig abgeschlept. Ansonsten denkt doch jeder, anstatt den ganzen Tag im Parkhaus der City den Wagen abstellen, das Knöllchen für 40 Fr. akzeptieren. Nö? :)

    "Bei einer gerichtlichen Beurteilung muss die Klage bewiesen werden (Tag, Datum, Zeit). Gelingt das dem Kläger nicht lückenlos, oder einer der Tage kann ein Gegenbeweis angetreten werden, wackelt die 4-fache Anzeige." (1.veritim)

    Ein Beweis wäre ganz einfach: Hier gilt die Aussage der Klägerin. Dann muss der Beklagte das Gegenteil beweisen, dass sein Auto nicht auf fremden Privateigentum stand. Kann er das nicht, wird es vor Gericht kostenintensiv. Versucht man in diesem Fall zu leugnen, dann könnte die Klägerin mit Zeugen bzw. Fotos etc. das Vergehen beweisen. Das ist ein ganz schlechter Ratschlag Veritim. Bei der Zeugenaussage muss in diesem Fall keine harten Fakten angegeben werden. Wären diese sowieso Vorhanden, dann kann man den Einzahlungsschein begleichen. Ich frage nur, ob es berechtigt ist, 160 Fr. für Falschparkieren zu fordern. Cyberblue hat eine Zahl in den Raum gestellt, die ich für ok finde. Man darf beim Gericht nachfragen, ob die Anzeige bzw. deren Höhe angezweifelt werden kann. Meistens sagen alle natürlich ja, im Sinne von es sei alles rechtens. Aber wenn nachgefragt wird, müssen die Auskunftgebenden anfangen zu argumentieren. Wenn dies nicht der Fall wäre, dann gibt es berechtigte Zweifel an der Höhe der Busse. Ansonsten muss man den Anwalt einschalten, und er kennt sich hoffentlich gut mit Bussen aus. Dafür bezahlt man schnell 400 Fr. (Eigentlich liegt das Ganze im Ermessen des Untersuchungsrichter. Hat er die Busse angeordnet, dann kostet der Anwalt möglicherweise mehr als die Busse.)

    "Trotzdem - ich gehe davon aus, dass auch @erdling mir zustimmt, wenn ich behaupte, dass bei Parkbussen das Knöllchen unter dem Scheibenwischer zu finden ist und damit (in begrenzter Weise) vor Wiederholung schützt." (1.veritim)

    Die Eigentümerin ist nun mal keine Politesse. Sie ist nicht verpflichtet Vorwarungen abzugeben oder gar Bussen zu verteilen. Ganz freundlich wäre, eine kleine Notiz abzugeben und den unnötigen und kostenpflichtigen juristischen Weg nicht zu beschreiten. Es gibt halt verschiedene Menschen. Die einen ballern sofort, die anderen versuchens auf die sanfte Art.



  • P.S.: An alle Autobesitzer allgemein: Fairer wäre es und alleweil angenehmer auf den Strassen und Parkplätzen, wenn etwas weniger protzige, dafür aber preislich etwas günstigere Autos gekauft würden. Dann wäre sogar etwas Geld übrig für die Nebenkosten beim Autofahren, so auch für einen Stellplatz und fürs Münz, das eigentlich in die Ticketautomaten geworfen werden müsste.



    ich lege es meiner 20 jährigen toyota krüppel kiste ans herz, danke für den tipp!!

    einen hinweis habe ich tatsälich niemals erhalten und ganz ehrlich, mir ist das schild einfach nicht aufgefallen...ich durfte mein auto acht jahre lang dort abstellen, mir ist das echt nicht ins auge gestochen...

    nach wie vor finde ich diese vielen anzeigen sehr radikal und ich kann mir schon vorstellen, dass hier ein gewisser aspekt der boshaftigkeit mitspielt, ich bin scheinbar nicht die einzige, bei der es anzeigen geregnet hat...bereicherung oder nicht kann ich nicht einschätzen, aber so richtig bösartig ist es irgendwie trotzdem...

    übrigens ist es in gewisse schweizer städten kaum möglich, tagsüber einen parkplatz zu finden geschweige denn zu mieten, in der weissen zone darf man das auto auch nicht länger als zwei stunden stehen lassen und die blaue wurde ja auch irgendwann mal abgeschafft, damit die super teuren parkhäuser die autofahrer so richtig schön abzocken können...auf drei parkplätze kommen dann fünf stinkwütende autofahrer die sich darum balgen, wer der schnellere war und mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu reisen ist, je nach wohnort, ein ding der unmöglichkeit...

    also glücklich macht mich die situation wirklich nicht, und dass ich hier in die schublade mit den protzigen autos gesteckt werde ist schon ziemlich gewagt wenn icht frech...

  • ""Hier gilt die Aussage der Klägerin. Dann muss der Beklagte das Gegenteil beweisen""(erdling)

    Hoppla erdling

    Generell muss der Kläger seine Forderung beweisen, nicht der Beklagte seine Unschuld.

    Silvia

  • "Hoppla erdling

    Generell muss der Kläger seine Forderung beweisen, nicht der Beklagte seine Unschuld." (Silvia)

    Was? ;)

    Ja aber hoppela. Wenn du von Forderungen redest, müsstest du tatsächlich in diesem Fall beweisen können, dass durch das Falschparkieren dir einen Schaden entstanden ist. Weiter oben habe ich gar nichts Anderes geschrieben. Nö? ;)

    Also hier eine kleine Differnzierung extra für dich:

    Gemäss "Beweislast" des Obligationenrechtes Art. 42 steht nachfolgendes:

    "Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen." (Quelle: http://www.admin.ch/ch/d/sr/220/a42.html )

    Gell wir sind uns einig, dass es hier nicht um einen Schaden sondern eine Übertretung des Gesetzes bzw. eines Gebotes (inkl. Busse) geahndet wird. Nö? :)

    Bestrafen kann nur eine Behörde bzw. namentlich in diesem Fall das Untersuchungsrichteramt.

    Da steht ein richterliches Verbot, bei dem nicht jeder Autofahrer seine Karre auf dem Grundstück abstellen darf. Zudem müsste man sich fragen, was jeder Richter als Erstes zu ermitteln versucht: Wieso wird eine wildfremde Person wegen unerlaubtes Parkieren beschuldigt?

    Beispiel: Du bemerkst, dass ein junger Mann dein Portemonnaie aus der Handtasche klaut und versuchst vergeblich hinterher zu rennen. Anzeige gegen Unbekannt. 2 Tage später siehst du den Typ auf der Strasse nochmals. Gilt deine Aussage nicht als Beweis? Oder muss ein Kollege mit dem Handy zuerst den Vorgang gefilmt haben, bis ein Gericht den Täter zurecht weisen darf? Vielleicht verfolgst du den Dieb bis du als Beweis agieren darfst. :) Gell hoffentlich ist deine Aussage auch ein Beweis ;)

    Zurück zum Fall: Es ist heute mit Handys kein Problem, Bilder zu machen oder gar Videos mit schlechter Qualität zu drehen. Andere Zeugen wie ein Gast, Nachbar etc. gelten ebenfalls als Zeuge. Wie gesagt, wenn du nicht beweisen kannst, dass dein Auto mit dem Kontrollschild XY 123456 anderwo gestanden haben müsste, dann könntest du unter Umständen wegen Falschaussage oder Irreführung der Justiz ganz schwerere Strafen als nur(!) die happige Busse erhalten.

    Ist das dein Rat? Je nach Untersuchungsgericht gibt es eine kostenpflichtige Anhörung inkl. Konsequenzen. Ich weiss nicht ob ich an Stelle von BabyFirefly überhaupt noch für meine Unschuld Zeit oder eine schäfere Strafe riskieren sollte. Sollte das Gericht eine Person wegen Falschparkieren und (!) Irreführung der Justiz eine Bestrafung aussprechen, dann könnte sowas im Strafregister für mehrere Jahre eingetragen sein. Na, wer will Pokern? All in? Falsche Tipps können verherende Folgen für Ratsuchende sich erweisen.

    BabyFireflys Fragen waren:

    "Meine Frage ist jetzt, ob es überhaupt Sinn machen würde, sich gegen diese Anzeigen zu wehren. (...) Stillschweigend bezahlen oder versuchen, die Busse etwas zu reduzieren? (BabyFirefly)

    Und Silvia? Ist deine Antwort ihm zu raten, dass die Grundstückeigentümerin als Zeugin nix taugt bzw. aussagen darf oder was? 8)

  • @erdling, Ihre Argumentation mit latenter Unterschiebung ist wieder einmal daneben.

    @Silvia empfahl mit keinem Wort, den Tatbestand zu bestreiten. Genau so wenig wie ich in meinem früheren Beitrag. Das sind Ihre vermurksten Interpretationen. Sie hatte lediglich richtig gestellt, dass der Kläger beweisen muss. Damit hat sie auch recht. Sie hat auch nicht behauptet, dass es um Schadenersatz gehen würde.

    Ein Audienzrichterliches Verbot ist auch nicht mit einem öffentlich rechtlichen Verbot zu vergleichen!

    Zwischen bestreiten und den Beweis fordern besteht ein erheblicher Unterschied. Zudem ist der Eigentümer keine Amtsperson (zB. Politesse) – wie Sie selber einmal richtig erwähnten. Demzufolge kommt derer Aussage nicht mehr Gewicht zu wie der jedes andern Bürgers. Es genügt also nicht, bloss auszusagen, dass ein Fahrzeug mit Kontrollschild XY 123456 auf dem Areal gestanden hätte. Und weil der Angeklagte in der Folge keinen schlüssigen Beweis für seine Unschuld liefern kann, er verurteilt wird. Ein etwas makabres Rechtsdenken, @erdling.

    Ihr Beispiel mit dem Dieb hinkt ebenso: er würde allenfalls zur Einvernahme vorgeladen. Das geschieht aufgrund einer Anzeige des Bestohlenen (das ist noch lange keine Klage!). Wenn der Dieb aber erfolgreich bestreitet, so kann er nicht verurteilt werden. Wenn er der Lüge überführt würde, käme der Tatbestand "Irreführung der Rechtspflege" nicht ins Spiel. Soll ich Ihnen verraten, was ich einmal von einem Richter zu hören bekam, als ich ihn in einer Verhandlung (Kein Strafverfahren) bat, den Beklagten auf dessen Wahrheitspflicht hinzuweisen? Sie würden staunen!

    Und wie sieht es aus bei Verkehrssünden? Auch da muss der Diensthabende den Tatbestand plausibel beweisen können (Zeugen, Fotos, Dienstkollege, Aufzeichnungen) wobei der Aussagekraft einer Amtsperson per se höheren Wert zugemessen wird.

    veritim

  • "Es genügt also nicht, bloss auszusagen, dass ein Fahrzeug mit Kontrollschild XY 123456 auf dem Areal gestanden hätte. Und weil der Angeklagte in der Folge keinen schlüssigen Beweis für seine Unschuld liefern kann, er verurteilt wird. Ein etwas makabres Rechtsdenken, @erdling." (1.veritim)

    Was??? :(

    Wenn ich Ihr Rechtsverständnis nur so auslegen dürfte, dass Zeugen bzw. Opfer keine Zeugen sind, - weil keine "schlüssigen Beweis"-mittel vor 10 Jahren bei einer Vergewaltigung gegeben hat oder nicht mehr existieren sollte, dann kommen einige Schwerkriminelle in der Schweiz immer davon, weil es keine harten Fakten mehr gibt, ausser Zeugenaussagen.

    So widmen wir uns lieber unsere Gedanken an diesen Fall:

    " @Silvia empfahl mit keinem Wort, den Tatbestand zu bestreiten. Genau so wenig wie ich in meinem früheren Beitrag. Das sind Ihre vermurksten Interpretationen." (1.veritim)

    Achja? ;)

    Was war nochmals Ihr Tipp bzw. ööhhh was auch immer:

    "Bei einer gerichtlichen Beurteilung muss die Klage bewiesen werden (Tag, Datum, Zeit). Gelingt das dem Kläger nicht lückenlos, oder einer der Tage kann ein Gegenbeweis angetreten werden, wackelt die 4-fache Anzeige." (1.veritim)

    Gell, die Frage bzw. die Unterstellung war, dass der Zeuge bzw. die Anzeigerin und Grundstückinhaberin hätte beweisen müssen, dass sie nicht als Zeugin gilt. Ich habe bloss nur behauptet, dass sowas Kopfschütteln bei mir auslöst. Wieso? Das hinkt mit dem Beispiel des Diebstahls zusammen:

    "Wenn er der Lüge überführt würde, käme der Tatbestand "Irreführung der Rechtspflege" nicht ins Spiel." (1.veritim)

    Normalerweise müssen alle vor dem Gericht die Wahrheit sagen. Sollte der Täter lügen (!), dann drohen massive Strafen. Sie können, gell Veritim mal beweisen wo der Unterschied zwischen "Irreführung der Rechtspflege" und Lüge sich befände. Es ist hier sehr leicht etwas zu behaupten und so zu tun als würde man etwas davon verstehen. Nehmen Sie diese Verpflichtung an? Oder schwatzen Sie lieber mal wieder rein und versuchens mit schlechten Tipps?

    Um zur Silvias Hoppela zurück zu kommen:

    Silvia, was sagt die Strafprozessverordnung?

    Du hast die völlig falsche Interpretation von Beweislast editiert.

    Gell hier die StPO Art. 162:

    "Zeugin oder Zeuge ist eine an der Begehung einer Straftat nicht beteiligte Person,

    die der Aufklärung dienende Aussagen machen kann und nicht Auskunftsperson ist." (Quelle: http://www.admin.ch/ch/d/ff/2007/6977.pdf )

    Damit wird die Zeugenaussage gemäss StGB Art. 307 ernst genommen:

    "Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, (...) falsch aussagt, (...) wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft." (Quelle: http://www.admin.ch/ch/d/sr/311_0/a307.html )

    PS: Hier die Aufgabe für 1.vertitim, beweisen Sie doch mal Ihre Rechtskompetenz anstatt nur zu behaupten. Die Aufgabe ist denkbar einfach:

    "Wenn er der Lüge überführt würde, käme der Tatbestand "Irreführung der Rechtspflege" nicht ins Spiel." (1.veritim)

    Dann editieren Sie nach Möglichkeiten die strafrechtlichen Folgen inkl. gerichtliche Einordnungen im Strafregister. Wie bestraft das Schweizer Rechtswesen in diesem Fall?

    Gell Veritim, nicht plapperen sondern Gesetzesartikeln artikulieren. 8) Unfähigkeit oder was? Wieso bemühen Sie sich nicht einmal, um zu helfen? Ah, bevor Sie mir vorwerfen, ich hätte nichts geholfen, was haben Sie bereits an dumme Ratschläge erteilt?

  • @erdling

    So langsam komme ich zum Schluss, dass sie das sind, was Sie andere bezichtigen: Ein Schwätzer. An diesem Eindruck können Ihre mit Emoticons bespickten Beiträge und Einlagen wie "Gell", "Achja??" "Nee??" "Nö?"usw. usf. wohl auch nicht wirklich viel ändern – eher das Gegenteil geschieht.

    Ich brauche meine Rechtskompetenz nicht unter Beweis zu stellen – schon gar nicht gegenüber Ihnen, @erdling. Trotzdem täte es Not, wenn Sie sich Art. 304 StGB zu Gemüte führen würden.

    Zwischen einem Angezeigten resp. Angeklagten und einem Zeugen besteht ein erheblicher rechtlicher Unterschied. Soviel als Hinweis sollte Ihnen genügen. Oder wollen Sie behaupten, dass BabyFirefly der Status "Zeuge" zukommt?

    Nochmals: erstens hatte ich keinen Tipp abgegeben – das ist eine lose Behauptung von Ihnen – und zweitens hatten Sie sich in die Diskussion eingeklinkt – also, wie Sie so schön formulierten: reingeschwatzt. Es braucht schon eine gehörige Portion Arroganz, sich in eine bestehende Diskussion einzumischen und den Vorrednern vorzuwerfen, sie hätten reingeschwatzt.

    Ah, bevor Sie mir vorwerfen, ich hätte nichts geholfen, was haben Sie bereits an dumme Ratschläge erteilt?

    Was für ein Statement – alle Achtung!

    veritim

  • Nur soviel, lieber erdling

    Ein Zeuge ist weder Kläger noch Angeklagter.

    Sondern, wie du ja selbst festgestellt hast, eine am Rechtsstreit unbeteiligte Person.

    Silvia