Hallo
Mittlerweile habe ich eine Rente rückwirkend erhalten (Asperger-Syndrom). Das Sozialamt hat sein Geld auch schon abgezogen. Nun muss ich Ergänzungsleistungen beantragen. Bei Pro Senectute kann man seinen Anspruch berechnen.
Jetzt habe ich aber "Vermögen" weil ich ja die Rente rückwirkend erhalten habe. Da ich nicht die ganze Zeit beim Sozialamt war, blieb mir noch Geld übrig. (Die Steuern müssen noch bezahlt werden)
Jetzt steht halt dort bei der berechnung gas ich sehr wenig Ergänzungsleistung erhalte, da es den Vermögensfreibetrag übersteigt den man haben darf. Heisst das jetzt wirklich das ich um Miete und Krankenkasse zu bezahen zu können mein "vermögen" soweit anbrauchen muss bis ich auf diesem Freibetrag angelang bin?
Grüsse
Ergänzungsleistungen und Vermögen
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Ich gehe davon aus, dass Sie eine IV-Rente und keine AHV-Rente erhalten, wenn Sie das Asperger-Syndrom haben. Ich gehe davon aus, dass Sie alleinstehend und nicht verheiratet sind.
Kontrollieren Sie die Abrechnungen vom Sozialamt von welchem Monat in welchem Jahr bis zu welchem Monat in welchem Jahr Sie in jedem dieser Monate wieviel Sozialhilfe erhalten haben.
Das Sozialamt kann nur die nachträglich für bestimmte Monate gewährten IV-Renten mit der Soziahilfe verrechnen, wenn in genau den gleichen Monaten Sozialhilfe bezahlt wurde. Zudem kann das Sozialamt in jedem dieser Monate nur maximal den Betrag der monatlichen IV-Rente verrechnen, wenn die monatliche Sozialhilfe höher als die monatliche IV-Rente war. Ich nehme an der monatliche Betrage der Sozialhilfe war höher als der monatliche Betrag der IV-Rente, sodass für die Monate in denen Sozialhilfe bezogen wurde, noch eine Restforderung des Sozialamts für die Differenz überbleibt.
Wenn Sie nun rückwirkend für in der Vergangenheit liegenden Monate Ergänzungsleistungen zur IV-Rente erhalten, so kann das Sozialamt die nachträglich gewährten Ergänzungsleistungen zur IV-Rente mit der verbleibenden Restforderung der Sozialhilfe verrechnen, wenn in genau den gleichen Monaten Sozialhilfe bezahlt wurde. Das Sozialamt kann nur maximal den Betrag der monatlichen Ergänzungsleistungen verrechnen, wenn die verbleibende monatliche Restforderung der Sozialhilfe höher ist als die monatlichen Ergänzungsleistungen.
Wenn Sie einen Antrag auf Ergänzungsleistungen zur IV-Rente stellen, geben Sie beim Antrag auf Ergänzungsleistungen an wie hoch der Betrag an Schulden ist, welche Sie noch wegen der Sozialhilfe gegenüber dem Sozialamt haben. Das sind echte Schulden, da Sie bei einer rückwirkenden Nachzahlung von Ergänzungsleistungen zumindest einen Teil dieser Schulden aus der Sozialhilfe gegenüber dem Sozialamt zurückzahlen müssen. Bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen werden zuerst die Schulden vom Vermögen abgezogen. Vom nach Abzug der Schulden verbleibenden Reinvermögen wird bei IV-Rentnern nur ein Fünfzehntel jenes Teils des Reinvermögens als anrechenbare Einnahme (Vermögensverzehr) behandelt, der den Freibetrag für eine alleinstehende Person von 37'500 Franken übersteigt. Sagen Sie auch dem Sozialamt, dass Sie sich für Ergänzungsleistungen angemeldet haben, damit das Sozialamt einen Antrag auf Drittauszahlung eines Teils der Nachzahlung der Ergänzungsleistungen machen kann.
Diese Ausführungen gelten nur für die normale monatliche Sozialhilfe und nur für die monatlich ausbezahlten jährlichen Ergänzungsleistungen. Bei der Sozialhilfe zusätzlich eingereichte Belege von Krankheits- und Behinderungskostne eingereicht haben, die Sie selbst bezahlen mussten, weil Sie diese wegen der Jahresfranchise der Krankenkasse wegen der 10 % Selbstbehalte oder weil diese nicht versichert waren (z.B. Zahnarzt), welche nachher von der Sozialhilfe getrennt vergütet wurden können Sie mit nachträglichen Vergütungen dieser Krankheits- und Behinderungskosten über die Ergänzungsleistungen verrechnen. Dazu müssen Sie bei der Anmeldung für die Ergänzungsleistungen oder später Kopien der gleichen Belege für die Krankheits- und Behinderungskosten, welche Sie bereits beim Sozialamt eingereicht haben, einreichen. Dann sollten auch die Schulden gegenüber dem Sozialamt wegen von Sozialamt vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten verschwinden.
Erhalten Sie eine volle Invalidenrente weil Sie zu 100 % oder zu nahezu 100 % invalid sind? Überprüfen Sie nachdem Sie eine Verfügung über die Höhe Ihrer Ergänzungsleistungen zur IV-Rente erhalten haben, ob Ihnen wenn Sie nur teilinvalid sind, ein fiktives Erwerbseinkommen angerechnet wird, wenn Sie nicht im Rahmen der verbleibenden teilweisen Nichtinvalidität (Arbeitsfähigkeit) Arbeit gefunden haben. Sie können die Anrechnung dieses fiktiven Einkommens verhindern, wenn Sie jedes Monat mit 10 bis 12 Bewerbungen auf offene Stellen, welche Sie nicht erhalten haben und einer Anmeldung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) nachweisen können, dass Ihnen niemand eine Stelle gegeben hat und Sie somit dieses Einkommen gar nicht erzielen können.
Viel Glück. Wenn es Probleme gibt, melden Sie sich wieder. -
Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Artikel 23 Absatz 1 ELV).
Kann die Person, die eine jährliche Ergänzungsleistung beansprucht, mit der Anmeldung glaubhaft machen, dass sie während des Zeitraumes, für welchen sie die jährliche Ergänzungsleistung begehrt, wesentlich kleinere anrechenbare Einnahmen erzielen werde als während der Berechnungsperiode nach Absatz 1 oder 2, so ist auf die mutmasslichen, auf ein Jahr umgerechneten anrechenbaren Einnahmen und auf das Vermögen im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns abzustellen (Artikel 23 Absatz 4 ELV).
http://www.admin.ch/ch/d/sr/831_301/a23.html
Sie können in beiden Fällen, die per 1. Januar des Bezugsjahres bestehenden Schulden oder die im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns bestehenden Schulden geltend machen. Wenn Sie unbezahlte Steuerrechnungen haben sind dies ebenfalls Schulden. Auch sonstige Rechnungen, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht bezahlt waren sind Schulden (auch wenn das Fälligkeitsdatum an dem die Rechnung bezahlt werden muss erst nach diesem Zeitpunkt lag). Wenn jemand bei der Anmeldung die Schulden nicht anerkennen will, weisen Sie darauf hin, dass gemäss Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c ELG nur ein Teil des den Freibetrag übersteigenden REINvermögens als anrechenbare Einnahme berücksichtigt wird. Der Begriff Reinvermögen ist ein Begriff aus dem Steuerrecht und entspricht dem Vermögen abzüglich der Schulden.
http://www.admin.ch/ch/d/sr/831_30/a11.html -
iam
Es ist so, wie du im Pro Senectute -Rechner persönlich festgestellt hast.
Du hast Anrecht auf Ergänzungsleistungen, musst aber jedes Jahr 1/15 (AHV-Rentner müssen bloss 1/10) von deinem Vermögen verzerren bis es auf 37’500 Franke gesunken ist.
Ich empfehle dir einen Antrag auf Ergänzungsleistungen beim SVA von deinem Wohnkanton, oder wenn dieses Amt an deinem Ort anders heisst, bei dem Amt einzureichen, wo dir die IV-Renten ausbezahlt.
Danach bekommst du eine provisorische Verfügung zugestellt und kannst mit diesem Rechner nochmals prüfen, ob die Verfügung richtig ist, oder ob sie Mängel aufweist.
Sollte diese Berechnung aus deiner Sicht nicht richtig sein, empfehle ich dir sofort Kontakt mit dem zuständigen Amt aufzunehmen. Danach wird dir ein Sozialberater in gut verständlicher Form jeden einzelne Posten im Detail erklären. -
Erhalten Sie eine volle Invalidenrente weil Sie zu 100 % oder zu nahezu 100 % invalid sind? Überprüfen Sie nachdem Sie eine Verfügung über die Höhe Ihrer Ergänzungsleistungen zur IV-Rente erhalten haben, ob Ihnen wenn Sie nur teilinvalid sind, ein fiktives Erwerbseinkommen angerechnet wird, wenn Sie nicht im Rahmen der verbleibenden teilweisen Nichtinvalidität (Arbeitsfähigkeit) Arbeit gefunden haben. Sie können die Anrechnung dieses fiktiven Einkommens verhindern, wenn Sie jedes Monat mit 10 bis 12 Bewerbungen auf offene Stellen, welche Sie nicht erhalten haben und einer Anmeldung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) nachweisen können, dass Ihnen niemand eine Stelle gegeben hat und Sie somit dieses Einkommen gar nicht erzielen können.
Im EL-Bereich erweist sich bei Teilinvalidität die Anrechnung des sog. "fiktiven" oder "hypothetischen Erwerbseinkommens" als besonders problematisch. Aufgrund der politisch angeheizten Hetz- und Wegsparpolitik der letzten Jahre gegen IV-Rentner/Innen werden oft auch IV-Renten zusammengestrichen, die zuvor in einem ordentlichen und rechtmässigen IV-Verfahren zugesprochen wurden. Dies ändert an der effektiv vorliegenden und weiter bestehenden Invalidität, und der tatsächlich vorliegenden Erwerbsunfähigkeit der Betroffenen rein gar nichts. Das Reduzieren oder Wegstreichen der IV-Renten setzt die Betroffenen dann gerade im EL-Bereich unter völlig fragwürdigen Druck. Denn das EL-Amt hinterfragt solche willkürliche und diskriminierende tiefere Neuansetzungen von IV-Graden natürlich erst gar nicht, sondern setzt dann bei der AHV/IV EL-Berechnung (bei der AHV-EL Berechnung im Fall, wenn der Lebenspartner invalide/teilinvalide ist) nur zu gern ein solches überhöhtes "hypothetisches Erwerbseinkommen" ein. Und zwar völlig unabhängig (!) von der Tatsache, dass die betroffene Person ein solches "hypothetisches Erwerbseinkommen" in der Praxis gar nie erzielen kann. Das "hypothetische Erwerbseinkommen" wird im EL-Bereich offenbar als ein ganz besonders beliebtes Spar- und Repressionsinstrument zulasten von Teilinvaliden missbraucht. -
Nach etwa 6 Monaten Bearbeitungszeit wurde die EL bewilligt und auch korrekt rückwirkend bezahlt.
Da hat sich das Amt ja ganz schön Zeit gelassen und nicht mit Ruhm bekleckert. Ich hoffe es musste deswegen keine Sozialhilfe als Zwischenlösung beantragt und dann wieder aus der Nachzahlung der Ergänzungsleistungen zurückgezahlt werden (doppelter bürokratischer Aufwand für Beistand und Ämter).
Am 14. März wurde auch nach der üblichen Wartefrist nach einem Jahr die Hilflosenen-Entschädigung schriftlich zugesprochen Betrag ca. 600 Franken monatl.
Wie es meine Pflicht ist, habe ich gleichentags das Amt für EL umgehend schriftlich mit Mail-Anhang darüber unterrichtet.
Natürlich kam wie üblich keine Rückantwort vom EL über den Erhalt meines Mails mit den angehängten Dokumenten.
Der Hammer, letzte Woche am 21. März kam eine Einschreibebrief vom Ergänzungsamt, datiert vom 18. März.
Blatt 1 : Zuviel bezogene EL - Leistungen und Rückzahlung der ca. 1'200 Franken für 2 Monate.
Neue Berechnung anstatt 2'400 Franken jetzt monatl. 1800 Franken.Die Inkassostelle stellte mir für die Rückzahlung eine Frist von 30 Tagen, ansonsten EL eingestellt werden könnten und sonstigen Androhungen bis fast zum elektr. Stuhl !.
Natürlich auch die obligaten Blätter abermals, worin jede Vermögensveränderung ordnungsgemäss angegeben werden
muss.
Für jenen Teil der monatlichen Hilflosenentschädigungen die rückwirkend für die Vergangenheit ausbezahlt wurden, ist auf jeden Fall eine Rückerstattungspflicht gegeben, wenn das Geld aus der Rückzahlung im Zeitpunkt, in dem die Rückzahlung erfolten sollte (Erhalt der Verfügung über die Rückerstattung "unrechtmässig" bezogener Ergänzungsleistungen) noch vorhanden ist. Für diesen Teil der Nachzahlung ist dann das Kriterium, dass die Rückerstattung eine grosse Härte darstellen würde nicht gegeben.
Da die Verfügung über die rückwirkende Gewährung und Nachzahlung der Hilflosenentschädigung am 14. März erfolgte, nehme ich an, dass damit auch die Hilflosenentschädigung für den Monat März ausbezahlt wurde und, dass die Hilfslosenentschädigung für den Monat April erst im April überwiesen wird. Da die Durchführungsstelle für Ergänzungsleistungen am 21. März die Verfügung über die Rückerstattung der "unrechtmässigen" (gemeint ist zu viel) erhaltenen Ergänzungsleistungen zugestellt hat, wurden bis dahin nur Hilfslosenentschädigungen für in der Vergangenheit liegende (bzw. das bereits begonnene Monat) ausbezahlt.
Eigentlich lief soweit alles bezüglich neuer Berechnung richtig seitens des Ergänzungsamts.
Dem kann ich zustimmen.
Finde aber, dass ein solcher Umgang seitens der EL nicht in Ordnung ist, zumal ich ja gleichentags den Brief der Hilflosenentschädigung weitergeleitet habe. Genau 2 Arbeitstage haben sie dort gebraucht um den Einschreibebrief an mich zu stellen.
Ein normales A- Post Schreiben mit Rechnung hätte ja gereicht.
Anscheinend war es der Durchführungsstelle für Ergänzungsleistungen wichtig, durch die Zustellung als eingeschriebenen Brief nachweisen zu können, wann Sie die Verfügung erhalten haben. Denn eine Einsprache gegen die Verfügung hätte eine aufschiebende Wirkung gehabt und die Rückerstattung verhindert bis rechtskräftig (wenn nötig bis vor Bundesgericht) über die Rückerstattungspflicht entschieden worden ist. Es war anscheinend aus Vorsichtsgründen wichtig zu wissen wann die 30 tätige Einsprachefrist ablaufen wird und die Rückerstattung (wenn nötig mit Betreibung) vollstreckt werden kann. Die 30-tätige Frist für die Einreichung der Verfügung bei der Post oder auf dem Amt beginnt am Tag nach der Zustellung an den Versicherten oder seinen Vertreter zu laufen. Das Amt wollte also nur auf Nummer sicher gehen später alles korrekt machen zu können.
Natürlich könnte ich an die Hilflosen-Entschädigung nochmals weitere Formulare ausfüllen und einreichen bis eine volle Hilflosenentschädigung ausgerichtet würde, zu Gunsten der EL.
Die EL würde profitieren, selber müsste ich dann wieder einen eingeschiebenen Brief von denen abholen.
Es ist leider so, dass die Hilfslosenentschädigung der AHV, der IV, der UV oder der MV bei der Berechnung der Höhe der Ergänzungsleistungen als Einnahme angerechnet wird und somit die Höhe der Ergänzungsleistungen kürzt, wenn in der Tagestaxe des Pflegeheims (oder eines Spitals) auch die Kosten für die Pflege einer hilflosen Person enthalten sind (Artikel 15b ELV).
http://www.admin.ch/ch/d/sr/831_301/a15b.html
Für einen Bezieher von Ergänzungsleistungen ist in den oben beschriebenen Fällen der Erhalt einer Hilflosenentschädigung ein Nullsummenspiel, das seine ingesamten Einnahmen nicht verbessert. Allerdings ist es für den Bund, den Kanton und je nach kantonalem Finanzausgleich auch für die Gemeinde kein Nullsummenspiel. Denn die Hilflosenentschädigung wird aus der jeweiligen Sozialersicherung finanziert, aber die Kosten für die Ergänzungsleistungen werden vom Kanton und eventuell von der Gemeinde und nur zum Teil vom Bund finanziert. Allerdins hat der Versicherte bzw. der Beistand den Aufwand für den Antrag auf Hilflosenentschädigung und nur die unterschiedlichen Gebietskörperschaften haben den Nutzen um teilweise die Kosten nicht finanzieren zu müssen. Willkommen in der wunderbaren Welt des Förderalismus und des Kompetenzdschungels im schweizerischen Sozialrecht.
Das tue ich mir aber nicht mehr an und muss es auch nicht machen, da es nicht zu meiner Pflicht gehört.
Da keine gesetzliche Verpflichtung zum Bezug von Sozialversicherungsleistungen besteht und die versicherte Person wegen des Nullsummenspiels am Schluss insgesamt gleich viele Leistungen bekommt, ist das wahrscheinlich nicht Ihre Pflicht als Beistand. -
Denn das EL-Amt hinterfragt solche willkürliche und diskriminierende tiefere Neuansetzungen von IV-Graden natürlich erst gar nicht, sondern setzt dann bei der AHV/IV EL-Berechnung (bei der AHV-EL Berechnung im Fall, wenn der Lebenspartner invalide/teilinvalide ist) nur zu gern ein solches überhöhtes "hypothetisches Erwerbseinkommen" ein. Und zwar völlig unabhängig (!) von der Tatsache, dass die betroffene Person ein solches "hypothetisches Erwerbseinkommen" in der Praxis gar nie erzielen kann. Das "hypothetische Erwerbseinkommen" wird im EL-Bereich offenbar als ein ganz besonders beliebtes Spar- und Repressionsinstrument zulasten von Teilinvaliden missbraucht.
Die grösste Schweinerei ist, dass es vorkommt, dass die für die Verfügung über die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens teilinvalider Personen zuständigen Ämter manchmal gegen die gesetzliche Begründungspflicht und gegen die Pflicht Personen über Ihre Rechte und Pflichten zu beraten verstossen und den betroffenen Personen nicht erklären, dass Sie die Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens durch den monatlichen Nachweis ausreichender aber erfolgloses Stellenbewerbungen verhindern können. Wer in so einem Fall seine Verfügung nicht auf eigene Initiative von einem Sozialversicherungsberater überprüfen lässt und von diesem aufgeklärt wird, nimmt dann einfach eine Kürzung der Ergänzungsleistungen hin. -
Hallo Ziam, leider werden diese Berechnungen immer wieder angepasst, deine Vermögenssituation zeigte offenbar einen leichten Überschuss womit die EL dazu proportional angepasst wurde. Aber du kannst jederzeit Neuberechnungen anstellen lassen. Lass doch diese ganzen Verordnungen, die Du von der Sozialversicherungsanstalt/-amt bekommen hast genauer prüfen, kennst Du vielleicht jemandem bei dem Du diese in für Dich erschwinglichem Rahmen begutachten lassen kannst? Bist Du rechtsschutzversichert? Wenn nicht würde ich Dir raten beim Verband Angestellte Schweiz eine Mitgliedschaft zu beantragen und mich dort auch rechtsschutzversichern zu lassen. Die können Dir helfen bei solchen Problemstellungen, musst auch nichts bezahlen, ausser natürlich der minimalen Jahresprämie. Und lass Dich nicht von "Möchtegernschlauen" zutexten!
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Ich prüfe für ein Honorar Verfügungen oder Einspracheentscheiden über Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und verfasse Einsprachen gegen Verfügungen von Ämtern und Beschwerden gegen Einspracheentscheide, wenn sich jemand mit den hier im Selbsthilfeforum gratis erteilten Auskünften nicht selbst helfen kann.
Rechtsschutzversicherungen sind eine Alternative. Allerdings sollte man vorher die Bedingungen im Versicherungsvertrag durchlesen, ob man die freie Wahl hat den Rechtsvertreter selbst auszuwählen, nur aus einer Liste von Rechtsvertretern auswählen kann, mit denen die Versicherung einen Vertrag hat oder von der Versicherung einfach einen Rechtsvertreter zugeteilt bekommt. Wenn die Person keine Erfahrung im Ergänzungsleistungsrecht und im kantonalen Zusatzleistungsrecht hat, hat man ein Problem.
Eine weitere Möglichkeit ist einen Antrag auf Bestellung eines unentgetlichen Rechtsbeistands (bei der Behörde für die Einsprache bzw. beim kantonalen Sozialversicherungsgericht für die Beschwerde) einzureichen und einen bestimmten Rechtsvertreter als unentgeltlichen Rechtsbeistand vorzuschlagen. Dies ist möglich, wenn man sich auf Grund seiner Vermögens, der Schulden, der Einnahmen und der Ausgaben die Kosten des Rechtsbeistands auch bei Ratenzahlung nicht leisten kann, wenn sich schwierige rechtliche oder Sachverhaltsfragen stellen und wenn die Einsprache bzw. Beschwerde nicht aussichtslos ist. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit darf man deutlich über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum liegen. Für diesen Antrag kann man ein Formular verlangen oder manchmal im Internet auf der Seite des zuständigen Gerichts finden. Wenn ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt wird bezahlt die Behörde oder das Gericht die Kosten des Rechtsanwalts. Diese Kosten müssen nur dann später an die Behörde oder das Gericht zurückbezahlt werden, wenn man plötzlich wesentlich mehr Einnahmen hat oder wesentlich mehr Vermögen hat (z.B. durch eine Erbschaft).
Ich habe einmal erlebt, dass ein Rechtsanwalt, der als unentgeltlicher Rechtsanwalt vom Gericht bestellt wurde, ohne dies vorher beim Gericht zu beantragen die Arbeit von einer Rechtsanwältin aus seiner Kanzlei hat machen lassen, die dann in der Beschwerde nicht die in diesem Fall relevante Verordnungsbestimmung und einschlägige Urteile des Bundesgerichts genannt hat, dass Einnahmen erst angerechnet werden dürfen nachdem diese tatsächlich vereinnahmt (bezahlt) wurden. Das Gericht hat dies dann übersehen und dem Rentner wurde zu Unrecht monatelang eine Einnahme angerechnet und die Ergänzungsleistung gekürzt, obwohl er diese Einnahme erst Monate später erhalten hat. Zu guter letzt hat ihm die Rechtsanwältin dann noch davon abgeraten gegen dieses Urteil beim Bundesgericht eine Beschwerde einzulegen, sodass es rechtskräftig wurde. Das Gericht hat dem Rechtsanwalt dann kein Honorar bezahlt, weil das Delegieren der Arbeit an eine andere Rechtsanwältin nicht beim Gericht beantragt und auch nicht genehmigt wurde und er selbst die Arbeit ja nicht gemacht hat und die andere Anwältin vom Gericht nicht als unentgeltliche Rechtsbeiständin ernannt wurde. Manche Rechtsanwälte machen nicht gerne unentgeltliche Vertretungen, da sie von der Behörde bzw. vom Gericht ein tieferes Honorar pro Stunde bekommen, als sie von normalen Kunden verlangen dürfen und weil die Behörde oder Gerichte manchmal nicht alle vom unentgeltlichen Rechtsbeistand geleisteten bzw. verrechneten Stunden bezahlen. Der unentgeltliche Rechtsbeistand darf vom Mandanten kein zusätzliches Honorar verlangen, da sein Honorar von der Behörde bzw. vom Gericht festgelegt und bezahlt wird.