Ich habe eine Tochter, die mich seit Jahren pflegt und deswegen ihren Beruf aufgegeben hat.
All unser Vermögen ist aufgebraucht, weil auch ich nicht mehr arbeiten kann. Ich habe nach Brustkrebs nun auch Metastasen im Gehirn und in der Bauchspeicheldrüse. Meine Lebenserwartung entspricht noch 2 Monate.
Das wusste ich zuvor nicht, da Sie das zuvor nicht erwähnt hatten.
Ich habe hier anständig um Rat gefragt. In diesem Fall erwarte ich auch, dass man anständig und respektvoll mit mir umgeht. Ich bin 81 Jahre alt, habe ein Minimum an AHV, keine Pensionskasse, keine Ergänzungsleistungen und keine Witwenrente. Meine Schwester will nichts mit mir zu tun haben, weil ich 1966 unehelich schwanger wurde. Das passt leider nicht in ihren ach so frommen Lebensstil.
Es kann sein, dass Sie Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur AHV/IV-Rente, kantonale Beihilfen zur AHV-/IV-Rente und auf Gemeindezuschüsse haben.
Auf der Website der Pro Senectute können Sie oder Ihre Tochter überprüfen ob Sie Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben. Dieser Rechner liefert zwar keine ganz genauen aber immerhin ungefähre Ergebnisse.
http://www.pro-senectute.ch/de…grundlegende-angaben.html
Ihre Tochter könnte die Anmeldung für die Ergänzungsleistungen Sie erledigen. Ihre Tochter sollte sich rasch darum kümmern, da diese meist nicht rückwirkend, sondern erst ab Beginn des Monats der Anmeldung bezahlt werden. Je nach kantonalem Recht kann es sein, dass Ihre Tochter für Ihre Pflegeleistungen einen Anspruch auf Entlöhnung durch die kantonale Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten im Rahmen der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV hat. Zudem kann es sein, dass Sie Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV oder IV haben. Dafür ist die kantonale Sozialversicherungsanstalt bzw. die kantonale Ausgleichskasse zuständig.
Die Ergänzungsleistungen sind eine normale Sozialversicherungsleistung genauso wie die AHV-Rente oder die IV-Rente und müssen weder von Ihnen noch von Ihrer Tochter zurückbezahlt werden. Die Hilflosenentschädigung der AHV oder der IV muss ebenfalls nicht zurückbezahlt werden und hängt weder von Ihrem Einkommen noch von Ihrem Vermögen, sondern nur vom Grad Ihrer Pflegebedürftigkeit ab.
Die Leistungen können viele tausende Franken ausmachen, welche Ihnen bzw. Ihrer Tochter dann ausbezahlt werden.
Wenn Sie oder Ihre Rat in Bezug auf Sozialversicherungsleistungen brauchen, können Sie mich gerne fragen.
Sie können Ihrer Schwester schreiben, dass Ihr Vermögen und Ihr Einkommen bei Ihren Ausgaben wegen Ihrer Krebserkrankung keine Rückzahlung der Schuld erlaubt und, dass die Schuld wegen der zehnjährigen gesetzlichen Verjährungsfrist für Darlehen verjährt ist.
Sie müssen sich überhaupt keine Sorgen wegen der Schuld aus dem Darlehen machen.
Erstens können Sie schriftlich einwenden, auch wenn man Sie betreibt, dass diese Schuld verjährt ist und Sie deshalb nichts zurückbezahlen müssen (das nennt sich Rechtsvorschlag).
Zweitens können Sie sich bei einer Betreibung darauf berufen, dass Ihnen das betreibungsrechtliche Existenzminimum verbleiben muss. Wenn Sie kein Vermögen haben und Ihr Einkommen gerade so reicht, kann man dann nichts pfänden. Da die Schuld aber verjährt ist, ist das nicht notwendig.
Drittens könnte Ihre Tochter nach Ihrem Tod die Erbschaft ausschlagen damit sie die Schulden nicht erbt. Wenn Ihre Tochter noch Kinder hat müssen diese Enkel, wenn noch minderjährig vertreten durch Ihre Tochter ebenfalls das Erbe ausschlagen. Da die Schuld aber verjährt ist, ist das nicht notwendig. Auch Ihre Tochter müsste eine verjährte geerbte Schuld nicht zurückbezahlen.
Ich hoffe, dass Ihnen diese Ratschläge helfen und kann Ihnen oder Ihrer Tochter diese bei Rückfragen im Detail erklären.