Hallo, wollte mich Informieren wie die gesetzte in wahrheit sind....
Mein Mann bezieht von der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV seit mehr als 5 Jahren zusätzlich die Gemeindezuschüssen und Beihilfe, jedes Jahr wurden Sie neu berechnet, also alles was im Recht steht.
Doch heute bekommt er einen Brief von denen indem steht; Aufgrund einer interne überprüfung haben wir festgestellt, dass Ihnen bisher kantonale Beihilfen und Gemeindezuschüssen ausgerichtet wurden. In Ihrem Fall ist jedoch der Bedarf für kantonale Beihilfen und Gemeindezuschüssen aus folgenden Gründen nicht angewiesen:
- Sie leben in einem Mehrpersonenhaushalt
- der lebensbedarf wird in der Berechnung Ihrer Zusatzleistungen auf der grunglage eines Einpersonenhaushalts gerechnet
Somit haben Sie ab 1.Dezember 2012 kein anrecht mehr auf den
Beihilfen und zuschüssen
Nun habe Ich die Periodische überprüfungen vom 1.2011 rausgeholt
und bemerkt dass bei den Angaben der wohnung; die Anzahl der Bewohner 3 Personen steht.
Wie können Sie indemfall schreiben:
- Sie leben in einem Mehrpersonenhaushalt
- der lebensbedarf wird in der Berechnung Ihrer Zusatzleistungen auf der grunglage eines Einpersonenhaushalts gerechnet
Ich hoffe jemand kann mir weiterhelfen
Ergänzungsleistungen!!!!!!
Übersicht der Foren
Zur Liste der Foren gelangen Sie hier: Foren
Möchten Sie einen neuen Beitrag erstellen, wählen Sie bitte ein Forum aus der Foren-Liste und klicken sie auf die Schaltfläche "Neues Thema" oben auf der rechten Seite.
-
-
Totolino: Wohnt Ihr im Kanton Zürich?
Seid ihr verheiratet und lebt zusammen?
Wenn ja seit wann?
Wann habt Ihr das verheiratet Sein entweder der Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde gemeldet oder wann habt Ihr auf irgendeinem (Revisions-)Fragebogen der Durchführungsstelle Zusatzleistungen zur AHV/IV den Zivilstand mit verheiratet ausgefüllt?
Welcher Betrag steht bei den anerkannten Ausgaben als Pauschale für den Allgemeinen Lebensbedarf in Eurer letzten Verfügung über die Ergänzungsleistungen zur AHV drinnen und für welches Jahr wurde diese Verfügung erstellt? -
Hallo, wir sind nicht verheiratet, sind konkubinat haben 1 gemeinsanen sohn und leben in eune 3 1/2 zimmer whg in Dietikon. Wir sind bei der EL als konjubinat angemolden. Die letzte verfügung wurde Januar 2011 erstellt. Allgemeiner lebensbedarf; 19050-
-
Totolino:
Jahre für welche eine Rückzahlung gefordert wird
===============================
Verstehe ich das richtig, dass nur die ab 1. Januar 2012 zu viel bezahlten Beihilfen und Gemeindezuschüsse zurückgefordert werden, aber die in den davor liegenden Jahren (d.h. 2011, 2010, 2009, 2008, 2007, etc.) zu viel bezahlten Beihilfen und Gemeindezuschüssen nicht zurückgefordert werden?
Wann hat Dein Mann angegeben, dass Ihr zwar nicht verheiratet seid aber im Konkubinat (Wohngemeinschaft) miteinander lebt und einen gemeinsam Sohn habt bzw. wieviele Personen in der Wohnung leben? Habt Ihr das auf dem Anmeldeformular für die Ergänzungsleistungen und auf den (Revisions-)Fragebögen, die seither gekommen sind immer korrekt angegeben? Wann waren die letzten beiden periodischen Überprüfungen der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV bei denen Ihr einen Fragebogen mit Angaben ob eine Wohngemeinschaft besteht und wieviele Personen in der Wohnung leben ausfülllen und einreichen musstet?
Dies Angaben sind wichtig um zu ermitteln für welche Jahre die zu viel bezahlten Leistungen zurückverlangt werden können.
Höhe der Ergänzungsleistungen, Beihilfen bzw. Gemeindezuschüsse
=============
Erhält Dein Partner eine AHV-Rente (weil er bereits im AHV-Alter ist) oder erhält er eine IV-Rente? Bekommt er für den Sohn eine Kinderrente der AHV bzw. IV? Wenn er teilinvalider IV-Rentner ist, erzielt er neben der Rente noch ein Erwerbseinkommen?
Bist Du AHV-Rentnerin oder IV-Rentnerin oder erhältst Du selbst im Moment noch keine Rente? Hast Du ein eigenes Einkommen von dem Du etwas an die Kosten des Haushalts bzw. der Miete bezahlen kannst?
Ist der gemeinsame Sohn noch minderjährig oder ist er volljährig und macht derzeit noch seine Erstausbildung (z.B. ein Universitätsstudium)? Wenn ja hat ein Gericht oder eine Behörde einmal festgelegt wieviel Unterhalt der Mann Dir für die Kosten des Sohns bezahlen muss? Arbeitet der Sohn bereits und erzielt ein Erwerbseinkommen (z.B. als Lehrling)?
Die Berechnung der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV für 2011 müsste bei einem im Konkubinat in Dietikon im Kanton Zürich lebenden (also nicht verheirateten) Mann auf der Verfügung vom Januar 2011 für das Jahr 2011 ungefähr so aussehen:
Anrechenbare Einnahmen:
=================
AHV-Rente bzw. IV-Rente des Mannes
Zinsertrag auf dem Bankkonto des Mannes
Eventuell zusätzliche Erwerbseinkünfte, wenn derMann ein teilinvaliden IV-Rentner ist
Anerkannte Ausgaben:
==============
Betrag für den Allgemeinen Lebensbedarf: 19'050 Franken
Mietzins der Wohnung und Nebenkosten: ? Franken
Pauschalbetrag für die Krankenversicherung: 4'488 Franken
Unterhaltsbeiträge für den Sohn: ? Franken
Die Höhe der Ergänzungsleistungen zur AHV entspricht der Summe der anerkannten Ausgaben abzüglich der Summe der anrechenbaren Einnahmen. Dazu kommen aber noch die kantonalen Beihilfe und Gemeindezuschüsse.
Grundsätzlich ist es möglich, dass die Höhe der Beihilfe gekürzt wird, wenn der Rentner im Konkubinat mit einer anderen Person lebt. Die Begründung ist die, dass das die Kosten für das Leben (mit Ausnahme der Miete) für den Mann günstiger sind, wenn er mit anderen Personen zusammenlebt, da er sich gewisse Ausgaben mit den anderen Personen teilen kann. Allerdings ist es wichtig, ob die anderen Personen (d.h. die Frau und der Sohn) ein eigenes Einkommen haben oder zumindest ein eigenes Einkommen haben könnten, wenn sie arbeiten gehen würden.
Ohne, dass ich eine Kopie der Verfügungen mit den anrechenbaren Einnahmen, den anerkannten Ausgaben, der Höhe der jährlichen Ergänzungsleistung, der Höhe der jährlichen kantonalen Beihilfe und der Höhe des jährlichen Gemeindezuschüsse habe, ist es für mich nicht möglich zu überprüfen ob die Höhe der Ergänzungsleistungen, der Beihilfe und der Gemeindezuschüsse korrekt berechnet wurde.
Habt Ihr einen Drucker, der auch scannen kann, mit dem Ihr die Verfügungen scannen und im PDF-Format per E-Mail schicken könnt? -
Totolino: Sie haben gesagt, dass der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf auf der Verfügung über die Ergänzungsleistungen 19'050 war. Wenn der Sohn unter 18 Jahren ist oder unter 25 Jahren und noch in Ausbildung ist und nichts oder sehr wenig verdient, kann es sein, dass der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf zu niedrig berechnet wurde. Für Kinder, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder der IV haben, wird zusätzlich zum Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf des alleinstehenden Mannes (weil er nicht mit Ihnen verheiratet ist) ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf von 9'945 für den Sohn dazugerechnet. Wenn der Vater für den Sohn eine Kinderrente der AHV oder der IV erhält (wenn der Sohn unter 18 Jahren oder unter 25 Jahren und noch in der Erstausbildung ist), ist auch der maximale Betrag für die Miete und für die Nebenkosten der Wohnung höher.
Sie haben nur 30 Tage Zeit für eine Einsprache gegen die Rückforderungsverfügung. Sie sollten sich also beeilen hier mehr Angaben zu machen oder mir mit dem Knopf "Private Nachricht" unter meiner Antwort mir eine private Nachricht schicken. Es ist wichtig zu überprüfen ob die Höhe der Ergänzungsleistungen, der kantonalen Beihilfe und der Gemeindezuschüsse stimmt und ob die Höhe der Rückforderung stimmt. -
Hallo und danke für die Antwort,
unsere Situation ist bisschen kompliziert, also wir haben beide Ich und mein Mann IV und Ergänzungsleistun, dennoch ist mein Mann früpensioniert, so dass er die Pension jede Monat bekommt.
Ich habe eigentlich gedacht dass man die beihilfe nach 12 Jahren in der gleiche Stadt lebt bekommt und die gemeindezuschüsse nach 15 Jahren.....ist das doch nicht so? -
@Totolina: Es reicht, dass man zehn Jahre seinen zivilrechtlichen Wohnsitz in der Stadt Dietikon hatte und einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen und einen Anspruch auf kantonale Beihilfen hat um einen Anspruch auf Gemeindezuschüsse der Stadt Dietikon zu haben (siehe Verordnung über die zusätzliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenbeihilfe vom 25. März 1971 (Stand 1. Dezember 2007).
Um einen Anspruch auf kantonale Beihilfen zu haben, muss man in den letzten 25 Jahren vor der Gesuchstellung während 15 Jahren im Kanton Zürich gewohnt haben, wenn man Ausländer ist und einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben (§ 13 Abs. 1 ZLG, Schweizer nur während zehn Jahren).
Um überprüfen zu können ob bei der Berechnung der Ergänzungsleistunge, kantonalen Beihilfen und Gemeindezuschüssen für Sie, Ihren Sohn und Ihrem Lebenspartner alles korrekt ist und ob und für wie lange zurück zu viel bezahlte Leistungen zurückgefordert werden können oder die Rückforderung erlassen werden muss, müssten wir uns persönlich treffen damit ich Ihre Unterlagen durchsehen und Ihnen Fragen stellen kann. Ich schicke Ihnen eine private Nachricht.