Hallo zusammen ich hätte hier 2 Problemfälle mit denen ich irgendwie nicht klarkomme. Vielleicht kann mir jemand ja weiterhelfen
Fall 1:
Meine Mutter kauft im Jelmoli einen Staubsauger, lässt jedoch die Karton-Schachtel dort. Zu Hause stellt sie fest, dass sie den falschen Staubsauger erhalten hat. Sie geht zurück mit der Quittung und möchte das Gerät umtauschen. Jelmoli verweigert den Umtausch da die Original Verpackung nicht vorhanden sind.
Die original Verpackung wurde jedoch von Jelmoli entsorgt. Der zuständige Filialleiter war sehr unfreundlich und verwies meine Mutter weg. Also platzte ihr der Kragen und sie liess den Staubsauger sammt Quittung dort.
Nun die Frage, kann man da was noch machen oder ist das Geld nun verloren? Ich möchte mich für das Recht meiner Mutter einsetzen, weiss jedoch nicht ob da rechtlich was machbar ist.
Fall 2:
Meine Mutter hat bei der Swisscom ein Depot von 300Fr.- hinterlegt, die ihr ausbezahlt werden bei Kündigung. Dies war vor 27 Jahren. Da sie nun gekündet hat, wollte sie das Depot zurück haben. Die Swisscom behauptet jedoch das Depot nicht ausfindig zu machen in ihrem Archiv, da es bereits zu lange her ist. Man könne uns den Betrag nur rückerstatten, wenn wir noch eine Quittung haben von der Einzahlung. Da wir die Quittung natürlich nicht haben (27 Jahre alt), stehen wir hier auch in einer Zwickmühle. Hätten wir das Depot nicht eingezahlt, hätten wir die Dienstleistung auch nicht nutzen können und werden und abgestraft, weil die Firma ihr Archiv teils sogar gelöscht hat (gemäss Telefonat). Wie kann man hier vorgehen? Ist das Geld ebenfalls verloren?
Bitte helft mir, ich wäre euch sehr dankbar.
Rückgaberecht / Depot-Swisscom
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Fall 1: (Leider keine angenehme Antwort)
Es ist allgemein bekannt, dass Ware, die returniert werden möchte in einwandfreiem Zustand und originalverpackt sein muss. Hier hat Ihre Mutter leider einen Fehler begangen. Jelmoli kann wohl nicht angelastet werden, dass die entsorgte Schachtel nicht mehr aufzufinden ist. Ein Umtausch wäre auch mit Verpackung schon als Kulanz anzusehen.
Ihre Mutter hätte beim Auspacken merken müssen, dass sie den falschen Staubsauger erwischte. Sie soll ihren Staubsauger wieder abholen und versuchen, mit der Situation zu leben – so schlimm kann es ja nicht sein.
Fall 2: (auch hier keine tollen Möglichkeiten)
Im Allgemeinen muss der Gläubiger seine Ansprüche beweisen können (Quittung, Zeugen, Zeitgeschehen). Wenn nun Ihre Mutter das Zertifikat (Wertpapier, Quittung) entsorgt hatte, können Sie es damit vergleichen, wie wenn jemand 300 Fr. in den Abfall wirft. Jener könnte weder die Abfallentsorgung noch die SNB für den Verlust verantwortlich machen.
Ein kleiner Lichtblick besteht, wenn die damalige Situation glaubhaft dargelegt werden kann: Warum hatte Ihre Mutter diese Kaution hinterlegen müssen? Lagen besondere Umstände vor oder war das damals üblich? Im zweiten Fall könnte über ein Schiedsgericht (Ombudsmann) vielleicht ein Entgegenkommen erwirkt werden.
Es würde sich auch die Frage stellen, ob diese Kaution zinsfrei hinterlegt wurde:
Wenn nein, würde sich in den 27 Jahren durch die Verzinsung (Zinseszins) ein ansehnliches Sümmchen aufaddiert haben.
Wenn ja, könnte man die Fr. 300.- auf die 27 Jahre umrechnen was einen jährlichen Verlust von Fr. 11.11 ausmachte oder einen monatlichen Verlust von 92.5 Rappen. Auch das wäre eine Situation, mit der man durchaus leben könnte.
Für Ihre Mutter stellt sich der Verlust , resp. der Ärger über den Verlust, vielleicht etwas dramatischer dar – im Gegenzuge muss sie sich aber den Vorwurf der Eigenverschuldung gefallen lassen.
velvet -
Betreffend Depot / Kaution:
Vor 27 Jahren gab es die Swisscom noch gar nicht, das Depot wurde ergo bei der damaligen PTT-Kreistelephondirektion hinterlegt.
Hintergrund dieser Depots war, dass Telephonabonnenten, (vor allem junge), bei denen die Zahlungsfähigkeit nicht erwiesen war, für die voraussichtlich anfallenden Gesprächs- und Abonnementgebühren ein Sicherheitsdepot leisten mussten.
Dieses Depot konnte aber, nachdem etwa zwei Jahre lang keine Zahlungsrückstände angefallen waren, zurückgefordert werden.
Wenn nun die betreffende Person erst nach 27 Jahren merkt, dass Sie noch ein Depot hinterlegt hat, ist wohl Hopfen und Malz verloren. Die Swisscom als Nachfolgeorganissation der PTT ist wohl nicht verpflichtet, Buchhaltungsuntelagen 27 Jahre lang aufzubewahren. Der Gläubiger müsste also schon selber mit Belegen beweisen können, dass da noch eine Forderung besteht, wobei die Frage der Verjährung auch noch angeschaut werden müsste.
Gruss
Rolf. -
Rolf.
Die Swisscom führt die Geschäfte der damaligen PTT resp. deren Abteilung TT nahtlos mit Rechten und Pflichten. Durch die Strukturänderung durfte kein Nachteil zu Lasten Gläubiger entstehen. Zudem unterliegen Depots besonderen Vorschriften, da es sich grundsätzlich um treuhänderische Werte handelt.
Eine Buchhaltung muss – rechtlich gesehen - nicht 27 Jahre lang gehortet werden. Trotzdem bleibt eine zertifizierte Schuld über die zeitliche Aufbewahrungspflicht der Geschäftsrechnung bestehen. Es kann diesbzüglich keine Verjährung stattfinden, ausser es würde so vereinbart.
Aufgrund Ihrer Angaben eröffnet sich auch die Möglichkeit, dass die Mutter die Kaution vielleicht vor vielen Jahren zurückerstattet erhielt, dies aber in Vergessenheit geraten ist. Das könnte auch erklären, warum kein entsprechender Beleg mehr vorliegt.
velvet -
Eine Buchhaltung muss – rechtlich gesehen - nicht 27 Jahre lang gehortet werden. Trotzdem bleibt eine zertifizierte Schuld über die zeitliche Aufbewahrungspflicht der Geschäftsrechnung bestehen. Es kann diesbzüglich keine Verjährung stattfinden, ausser es würde so vereinbart.
Wie muss ich jetzt diesen Absatz verstehen: Einerseits besteht laut Gesetz keine Aufbewahrungspflicht über 10 Jahre, trotzdem bleibt aber eine "zertifizierte Aufbewahrungspflicht" (was ist das?) der "Geschäftsrechnung" (ist damit die Jahresrechnung gemeint?). Zudem, wie ist das zu verstehen, dass eine Verjährung, welche im Gesetz zwingend geregelt ist, anders vereinbart werden kann?
Danke für die Antworten. -
Hallo Leute
velvet, Rolf, Brasser..sieht irgendwie wirklich nicht gut aus, obwohl die Sache mit dem Staubsauger nicht so ganz in Ordnung geht, da sie eine teurere Version gekauft hat und man ihr eine billigere mitgegeben hat. Nichts desto trotz möchte ich mich bei allen für die Hilfe/Antworten bedanken, ihr seit echt super!
Vielen lieben Dank
Neo -
Brasser
Danke für den Input. Es ist schon so, meine Aussage kann missverstanden werden, weil darin das Wort „hinaus“ fehlt, wofür ich mich entschuldige. Versuchen Sie die Aussage so zu verstehen: „… Trotzdem bleibt eine zertifizierte Schuld - über die zeitliche Aufbewahrungspflicht der Geschäftsrechnung hinaus - bestehen… „
Das heisst mit andern Worten auch, dass eine Schuld rechtlich nichts mit der Buchhaltung zu tun hat. Selbst wenn die Schuld nicht verbucht würde (oder zB. irrtümlich ausgebucht wurde), sie dennoch Bestand hätte. Ebenso würde die Verbuchung eines Guthabens, noch lange kein Beweis von Guthaben sein.
Gibt aber der Schuldner den Buchungsbeleg / Kontoauszug an den Gläubiger heraus, kann dieser Beleg als Schuld-Zertifikat gebraucht werden.
velvet