Mir wurde die Stelle per 28.2.2013 gekündigt, und habe mich auch rechtzeitig vor Ablauf der Kündigungsfrist arbeitslos gemeldet, alle Formulare eingereicht, der Arbeitgeber hat beim Kündigungsgrund (Arbeitgeberbescheinigung) dies leer gelassen, ich fragte warum, sie machen dies immer so, das sei kein Problem, ich versicherte der Personalverantwortlichen das dies Probleme gibt, und zu 95% von der ALV nachverlangt werde, was auch geschah wie ich heute von der Kasse hörte.. Mir wurde gekündigt weil ich die Leistungen so wie es der Arbeitgeber sah, nicht erbrachte und zuwenig speditiv war (so wie es der Arbeitgeber wollte), ich hatte die Kündigung ohne Vorwarnung erhalten einfach so, das zeigt doch deutlich das meine Leistung so gut wie nicht geschätzt wurde, und die Kasse teilte mir auch mit, diese Art von Kündigung könnte als Selbstverschuldet angesehen werden, dies werde noch abgeklärt in den nächsten Tagen, aber ich kann doch nichts dafür wenn mir der Arbeitgeber kündigt? Bekommt man von der Kasse nur Geld wenn einem aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt wird? Selbstverschuldet sehe ich dann wenn man zb. eine Weisung nicht beachtet hat, gewarnt wurde, oder zb. zu spät zur Arbeit erschienen ist und dies trotz Warnung, oder Diebstahl, Fahrlässigkeit usw...Alles trifft in meinem Fall gar erst nicht zu... So wäre ich ja mehrfach gestraft
Arbeitslos gemeldet und Einstelltage
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Die Details zum Entscheid und den entsprechenden Thread finden Sie hier.
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hallo jumpi,
es ist nicht möglich, diese frage generell zu beantworten. jede kasse hat da einen individuellen spielraum. aber im grossen ganzen ist es nicht so, dass die arbeitslosenkassen ihre kunden schikanieren, sondern "in der regel" gute und faire entscheide treffen. -
diese Art von Kündigung könnte als Selbstverschuldet angesehen werden
Falsch. Nur weil der Chef das Gefühl hat Ihre Leistung würde nicht stimmen, können keine Sanktionen ausgesprochen werden.
Solange Sie Ihre Stellenbemühungen während der letzten 3 Monate Kündigungsfrist vorweisen können, besteht kein Grund zur Sorge. -
Mir wurde die Stelle per 28.2.2013 gekündigt, und habe mich auch rechtzeitig vor Ablauf der Kündigungsfrist arbeitslos gemeldet, alle Formulare eingereicht, der Arbeitgeber hat beim Kündigungsgrund (Arbeitgeberbescheinigung) dies leer gelassen, ich fragte warum, sie machen dies immer so, das sei kein Problem, ich versicherte der Personalverantwortlichen das dies Probleme gibt, und zu 95% von der ALV nachverlangt werde, was auch geschah wie ich heute von der Kasse hörte.. Mir wurde gekündigt weil ich die Leistungen so wie es der Arbeitgeber sah, nicht erbrachte und zuwenig speditiv war (so wie es der Arbeitgeber wollte), ich hatte die Kündigung ohne Vorwarnung erhalten einfach so, das zeigt doch deutlich das meine Leistung so gut wie nicht geschätzt wurde, und die Kasse teilte mir auch mit, diese Art von Kündigung könnte als Selbstverschuldet angesehen werden, dies werde noch abgeklärt in den nächsten Tagen, aber ich kann doch nichts dafür wenn mir der Arbeitgeber kündigt? Bekommt man von der Kasse nur Geld wenn einem aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt wird? Selbstverschuldet sehe ich dann wenn man zb. eine Weisung nicht beachtet hat, gewarnt wurde, oder zb. zu spät zur Arbeit erschienen ist und dies trotz Warnung, oder Diebstahl, Fahrlässigkeit usw...Alles trifft in meinem Fall gar erst nicht zu... So wäre ich ja mehrfach gestraft
Es ist für die Arbeitslosenkasse bzw. für das RAV wesentlich schwerer nachzuweisen, dass Sie angeblich durch eigenes Verschulden arbeitslos geworden wären, wenn der Arbeitgeber kündigt. Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er durch eigenes Verschulden arbeitslos ist (Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a AVIG)
http://www.admin.ch/ch/d/sr/837_0/a30.html
Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn der Versicherte durch sein Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a AVIV). http://www.admin.ch/ch/d/sr/837_02/a44.html
Wenn Ihnen der Arbeitgeber kündigt, kann Ihnen deswegen die Arbeitslosenentschädigung nur dann eine zeitlang nicht bezahlt werden, wenn man Ihnen nachweisen kann, dass Sie mit Ihrem Verhalten vorsätzlich (das heisst absichtlich) in Kauf genommen haben vom Arbeitgeber gekündigt zu werden. Diesen Nachweis kann die Arbeitslosenkasse nur schwer erbringen.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in seinem Urteil C 6/06 klar festgehalten, dass das vorwerfbare Verhalten nach Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 vorsätzlich erfolgt sein muss (vgl. BGE 124 V 236 Erw. 3b, welche Rechtsprechung gemäss unveröffentlichtem Urteil M. vom 17. Oktober 2000 [C 53/00] auch im Bereich von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV anwendbar ist).
Praxisgemäss muss das dem Versicherten im Rahmen dieser Bestimmung zur Last gelegte Verhalten in beweismässiger Hinsicht klar feststehen, ansonsten eine Einstellung ausser Betracht fällt (BGE 112 V 245 Erw. 1; Urteil M. vom 17. Oktober 2000 [C 53/00]).
Wenn Sie die Behauptungen Ihres Arbeitgebers über den Grund der Kündigung bestreiten, kann die Arbeitslosenkasse nicht einfach die Arbeitslosenentschädigung für mehrere Tage aus diesem Grund einstellen, sonst muss zuerst klar beweisen, dass die Behauptungen des Arbeitgebers stimmen.
Haben Sie Arbeitskollegen, die bei Bedarf als Zeuge über Ihre Leistungen bzw. den wahren Grund der Kündigung durch den Arbeitgeber aussagen könnten? Sollte es zu einer Einstellung der Anspruchsberechtigung kommen, wenn ihnen der Arbeitgeber gekündigt hat, erheben Sie Einsprache, dass es nicht Ihr Verschulden war und Sie Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten sehr wohl erfüllt haben und es nicht an Ihrem Verhalten lag und bieten Sie, wenn Sie einen oder mehrere Zeugen haben, an, dass diese befragt werden können. Wenn die Arbeitslosenkasse diese Zeugen vor der Entscheidung nicht befragt, können Sie der Arbeitslosenkasse eine Verletzung der Pflicht zur Abklärung des Sachverhalts von Amtes wegen und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorwerfen.
Schreiben Sie während der Kündigungsfrist 10-12 Bewerbungen pro Monat auf konkrete offene Stellen. Bewahren Sie die Kopien der Bewerbungsschreiben und Kopien der Stellenanzeigen auf. Wenn Sie dies nicht machen, wird Ihnen das RAV später zur Strafe die Arbeitslosenentschädigung für eine bestimmte Zeit lang nicht bezahlen.