Im Mai 2010 habe ich eine 2 Zimmerwohnung bezogen. Nachdem der Referenzzinssatz auf 2.75% gesenkt wurde habe ich ein Senkungsbeheren an meinen Vermieter geschickt.
Nun erhielt ich seine Aufstellung, in welcher er wohl auf eine Reduktion aufgrund des Refernzzinssatzes von Fr. 23 / mtl. kommt.
Jedoch macht er für die Liftrenovation (war bei meinem Einzug in Arbeit) eine Wertsteigerung von Fr. 27/mtl geltend sodass ich ab Mai 2011 Fr. 4,-- mehr zu zahlen habe als bisher.
Zusätzlich macht er noch einen Vorbehalt Fr. 94 wegen nicht genügender Rendite.
Wegen dem Aufschlag von Fr. 4 würde ich natürlich nicht mal hier schreiben, frage mich jedoch ob die geltend gemachte Wertvermehrung für den neuen Lift haltbar (sehe keinen Mehrwert schliesslich fährt er gleich wie der alte) ist und ob ich mich wegen des Vorbehaltes von Fr. 94 doch Einspruch erheben soll oder gar muss.
Danke für euere Meinung.
Mietzinsreduktion wegen Referenzzinssatz 2.75%
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swindo, oftmals wirkt ein Herabsetzungsbegehren eher wie ein Bumerang. So nun auch in Ihrem Fall.
Ob der neue Lift nun einen Mehrwert begründet ist für den Laien nicht einfach zu definieren. So können Schallmassnahmen, erhöhtes Nutzgewicht, Komfortabilität (gleitende Beschleunigungen) usw. durchaus einen Mehrwert ausmachen.
Den angebrachten Vorbehalt müsste Ihr Vermieter deklarieren können. Entweder über die Kostenmiete oder die Vergleichsmiete. Dieser Vorbehalt kommt einem Mietaufschlag gleich, der (noch) nicht aktiviert wird. Je nach Vereinbarung könnte der Vermieter diesen Vorbehalt einlösen. Sie können diese Eröffnung innert 30 Tagen anfechten; sollten aber Ihre Zukunft als Mieter in dieser Liegenschaft dabei nicht ausser Acht lassen.
Ich an Ihrer Stelle würde versuchen, eine neue Vereinbarung zu erwirken, bei der kein Vorbehalt geltend gemacht wird. Beiläufig können Sie sich den Mehrwert des Liftes mal erklären lassen. Ohne zu drohen (!) durchsickern lassen, dass Sie um Ihre obigen Rechte wissen, kann in einem Gespräch durchaus helfen.
veritim -
Veritim vielen Dank für deine Antwort. Es scheint schon so zu sein, dass ein Senkungsbegehren eher einer Einladung zur Mietzinserhöhung gleich kommt.
Ich werde mir nun reiflich überlegen müssen, ob ich wegen des Anpassungsvorbehaltes gegen den Bescheid vorgehen soll, oder einfach die Waffen strecke in der Hoffnung, dass der Vorbehalt nicht bei der nächsten Gelegenheit im Herbst 2011 "aktiviert" wird und ich dann nochmals 94 Fr. mehr Miete zu zahlen habe.
Da ich erst im Mai 2010 die Wohnung bezogen habe, scheint mir der Vorbehalt aber irgendwie unlauter zu sein, da ich bei einem neuen Mietvertrag doch davon ausgehen darf, dass die vereinbarte Miete genügend Rendite für den Vermieter abwirft.
Nun werde ich mich mal beim Mieterverband oder bei der Schlichtungstelle eingehend informieren, was ich tun soll. -
Hallo Swindo
ich hatte ca. 10 Jahre lang einen solchen Vorbehalt im Mietvertrag - allerdings nicht mit einem festen Betrag sondern "10 %".
Dieser Aufschlag wurde nie eingefordert, hätte vermutlich auch seitens vieler Mieter zu einer Einsprache geführt, der Vorbehalt war formuliert "Anpassung an ortsübliche Mieten" - und da wäre die Beweislast schwierig gewesen, sind doch die Mieten in der Umgebung z.T. sogar niedriger wie unsere gewesen - manche aufgrund der guten Lage aber auch höher. Egal.
Eingefordert, resp. korrigiert wurde dies dann erst bei einer Komplettsanierung - und das wäre ohnehin passiert, ob mit Vorbehalt im Vertrag oder ohne.
Übrigens gab es dann trotzdem viele Einsprachen - mit Erfolg - der Vermieter hatte die Mieten überhöht anpassen wollen.
Also - es wird nicht so heiss gegessen wie gekocht.
Gruss
Ellen