Einstelltage Taggeld bei Ferien während Kündigungsfrist

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  • Hallo

    Ich habe im Dezember vom Arbeitegeber 2 Wochen Ferien im März 13 bewilligt erhahlten. Darauf hin habe ich eine nicht änderbaren Flug in meine Heimat gebucht.

    Ende Januar hat mein Arbeitgeber mir auf ende März wegen Betriebsschliessung gekündigt, sodass meine Ferien in die Kündigungszeit gefallen sind. Anfang Februar habe ich mich im RAV angemeldet und auf meine Ferien während der Kündigung hingewiesen. Während meinen Ferien bei meiner Familie hatte ich kein Internet sodass ich nicht nach neuen Stellen suchen konnte.

    Nun kündigt RAV an, dass mein Taggeld wegen ungenügender Arbeitsbemühungen gekürzt wird.

    Ist dies korrekt?

    Mit welcher Kürzug muss ich rechnen?

    Habe ich während meinen regulären Ferien kein Anrecht darauf mich ohne Druck zu erholen, wie bei den Kontrollfreien 5 Tagen, die mir alle 60 Tage zustehen?

    Ich hoffe, dass mir jemand dazu Informationen geben kann.

  • Das Problem, dass Arbeitslosen, die noch während der Kündigungsfrist oder zu Beginn der Arbeitslosigkeit in die bereits gebuchten Ferien gefahren sind, nachher wegen ungenügender Arbeitsbemühungen während der Ferien bestraft werden, kommt leider häufig vor.

    Ich gehe davon aus, dass Sie bereits eine Verfügung über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen der ungenügenden Arbeitsgemühungen erhalten haben. Sie müssen innerhalb von 30 Tagen seit Erhalt dieser Verfügung eine Einsprache gegen diese Verfügung erheben. Hat man Sie auf dem RAV als Sie darauf hingewiesen haben, dass Sie in die Ferien fahren werden darüber aufgeklärt, dass Sie eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung erhalten werden, wenn Sie sich während der Ferien nicht ausreichend um offene Stellen bemühen? Hat man Sie wengistens allegemein mit meiner Broschüre darauf hingewiesen, dass Sie in der Anspruchsberechtigung eingestellt werden können, wenn Sie sich nicht schon ab dem Datum der Kündigung (also bereits schon in der Kündigungsfrist) ausreichend um offene Stellen bewerben?

    Können Sie eine Bestätigung von der Fluggesellschaft bekommen, dass der Flub nicht änderbar war und Sie, wenn Sie diesen Flug nicht nützen, das für den Flug bezahlte Geld verlieren? Haben Sie noch die Rechnung wieviel der Flug gekostet hat? Kann Ihnen Ihre Familie eine schriftliche unterschriebene Bestätigung schicken, dass es dort wo Sie in den Ferien waren, keinen Internetanschluss gibt? Berufen Sie sich in der Einsprache, dass das Bundesgericht (damals das Eigenössische Versicherungsgericht) in seinem Urteil i.S. Elisabeth Hermann vom 30. November 1979 in Erwägung 2 entschieden hat, dass ein Verzicht auf Auslandferien nicht zugemutet werden kann, wenn die Reise vor Bekanntwerden der Kündigung gebucht wurde und die Buchung nur unter Kostenfolge rückgängig gemacht werden kann (Schweizerische Zeitschrift für Arbeitsrecht und Arbeitslosenversicherung ARV1980 Nr. 7 S. 18). Das ist bei Ihnen der Fall, da Sie sogar den ganzen für das Flugticket bezahlten Betrag an Kosten tragen müssen.

    Weisen Sie in der Einsprache auf folgendes Urteil des Bundesgerichts hin, in dem nicht vor den Folgen eines geplanten Auslandsaufenthaltes gewarnt wurde. Weisen Sie darauf hin, dass es in diesem Urteil um einen Fall ging, in dem nicht vor den Folgen eines geplanten Auslandsaufenthalts gewarnt wurde.

    Aufgrund des Wortlautes von Art. 27 ATSG ("Jede Person hat Anspruch auf [...] Beratung über ihre Rechte und Pflichten."; "Chacun a le droit d'être conseillé [...] sur ses droits et obligations."; "Ognuno ha diritto [...] alla consulenza in merito ai propri diritti e obblighi.") sowie des Sinnes und Zwecks der Norm (Ermöglichung eines Verhaltens, welches zum Eintritt einer den gesetzgeberischen Zielen des betreffenden Erlasses entsprechenden Rechtsfolge führt) steht mit Blick auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt fest, dass es auf jeden Fall zum Kern der Beratungspflicht gehört, die versicherte Person darauf aufmerksam zu machen, dass ihr Verhalten (vorliegend: der Antritt eines Auslandaufenthaltes) eine der Voraussetzungen des Leistungsanspruches gefährden kann (BGE 131 V 472 S. 480 Erw. 4.3, Urteil C 192/04 vom 14. September 2005).

    Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 124 V 221 Erw. 2b, BGE 113 V 71 Erw. 2, BGE 112 V 120 Erw. 3b; ARV 2003 S. 127 Erw. 3b, BGE 112 V 2002 S. 115 Erw. 2c, 2000 S. 98 Erw. 2b; vgl. auch MEYER-BLASER, Die Bedeutung von Art. 4 Bundesverfassung für das Sozialversicherungsrecht, in: ZSR 1992 2. Halbbd., S. 299 ff., S. 412 f.). Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist dies der Fall, 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 127 I 36 Erw. 3a, BGE 126 II 387 Erw. 3a; RKUV 2000 Nr. KV 126 S. 223; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 121 V 66 Erw. 2a mit Hinweisen). In analoger Anwendung dieser Grundsätze (wobei die dritte Voraussetzung diesfalls lautet: wenn die Person den Inhalt der unterbliebenen Auskunft nicht kannte oder deren Inhalt so selbstverständlich war, dass sie mit einer anderen Auskunft nicht hätte rechnen müssen) wurde in Fällen unterbliebener Auskunftserteilung unter anderem entschieden, dass es einer versicherten Person nicht zum Nachteil gereichen darf, wenn die Verwaltung sie nicht auf die Pflicht, sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, zur Arbeitsvermittlung zu melden und die Kontrollvorschriften zu erfüllen, hinweist (Urteil A. vom 13. August 2003, C 113/02) oder wenn ihr das Arbeitsamt entgegen gesetzlicher Vorschrift anlässlich der Anmeldung keine Stempelkarte abgibt, weil dies einer unterbliebenen mündlichen Belehrung gleichkommt (nicht veröffentlichtes Urteil Z. vom 21. August 1995, C 94/95).

    Es sind keine Gründe ersichtlich, diese Gleichstellung von pflichtwidrig unterbliebener Beratung und unrichtiger Auskunftserteilung nach der Kodifizierung einer umfassenden Beratungspflicht im ATSG aufzugeben, dies um so weniger als diese Folgen einer Verletzung der Beratungspflicht in den Sitzungen der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 8. Mai (Protokoll S. 9) und 11./12. September 1995 (Protokoll S. 12) diskutiert worden sind. Im Übrigen wird auch in der Lehre die Auffassung vertreten, dass eine ungenügende oder fehlende Wahrnehmung der Beratungspflicht gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG einer falsch erteilten Auskunft des Versicherungsträgers gleichkommt und dieser in Nachachtung des Vertrauensprinzips hiefür einzustehen hat (KIESER, a.a.O., S. 320, N 17 zu Art. 27; IMHOF/ZÜND, a.a.O., S. 317; FREIVOGEL, a.a.O., S. 96; zu alt Art. 16 KVG: EUGSTER, a.a.O., Rz 406 und FN 1031; BGE BGE 131 V 472 S. 480 f. Erw. 5, Urteil C 192/04 vom 14. September 2005).

    Haben Sie die geplanten Ferien schriftlich gemeldet und haben Sie davon eine Kopie? Wenn Sie dies nur mündlich gemacht haben, kann es sein, dass das RAV abstreitet, dass Sie die geplanten Ferien gemeldet haben. Sie können allerdings beim RAV eine Akteneinsicht verlangen und verlangen, dass Ihnen die Gesprächsprotokolle von ihrem RAV-Berater gezeigt werden und Sie haben das Recht diese dort auf einem Fotokopiergerät des RAV zu kopieren. Sollte die Meldung der geplanten Ferien im Protokoll stehen können Sie dies mit der Kopie bei der Einsprache beweisen.

    Ich hoffe diese Einsprache reicht um die Verfügung über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wieder aufzuheben. Lassen Sie mich wissen wie es ausgegangen ist. Sie können gegen einen ablehnenden Einspracheentscheid eine Beschwerde beim kantonalen Sozialversicherungsgericht einreichen. Im Notfall kann ich Sie später vertreten falls Sie sich nicht selbst helfen können und die Einsprache nicht klappt.

  • Hallo lieber Sozialversicherungsberater. Ich bin einfach nur platt ob deiner ausführlichen und kompetenten Antwort. Vielen Dank dafür. Sobald ich die Verfügung der Arbeitslosenkasse erhalten habe, werde ich mich in der Einsprache auf dieses Urteil beziehen und die Ticketrechnung meines Swissfluges beilegen, aus welchem hervorgeht, dass keine Umbuchungen oder Rückerstattungen möglich sind. Es ist ziehmlich anstrengend wenn man bereits am 3. Tag seiner Arbeitslosigkeit sich mit solchen Themen herumschlagen muss und von der Stellensuche absorbiert wird. Vielen Dank, ich werde das Resultat hier posten.

  • Lieber Sozialversicherungsberater, heute habe ich nun die Verfügung mit 7 Einstelltagen erhalten.

    Ich habe nun eine Einsprache verfasst unter Zuhilfenahme deines Gerichtsentscheides. Ich habe noch alle Belege, welche ich der Einsprache beifügen werde. Im RAV hat man mich darauf hingewiesen, dass ich während den Ferien Bewerbungen schreiben müsse und musste dies auch schriftlich bestätigen. Ich habe darauf hingewiesen, dass im Dorf wo ich mich aufhalte nur sehr mangelhafte Internetcafés existieren.

    Hier nun meine Einspracheentwurf. Ich bin dir sehr wenn du mir dazu ein Feedback geben kannst. Herzlichen Dank im Voraus.

    ================================

    Einsprache Verfügung 326514792 vom 12. April 2013

    Sehr geehrte Frau XXXXXXX

    Gegen obenerwähnte Verfügung, wonach wegen mangelnden Arbeitsbemühungen die Anspruchsberechtigung für 7 Tage einzustellen sei, erhebe Einspruch und beantrage in Erwägung zu ziehen, dass:

    1. Am 11.12.2012 bewilligte der Arbeitgeber mein Feriengesuch vom 4. bis und mit 18. März 2013 um meine Familie in XXXXX, Brasilien zu besuchen.

    2. Davon auszugehen ist, dass zum Zeitpunkt der Ferienbewilligung der Arbeitgeber von der bevorstehenden Kündigung Kenntnis hatte

    3. Ich am 29.12.2012 ein nicht rückerstattbares Retourflugticket Zürich – Sao Paulo für Fr. 1‘296.40 buchte

    4. Ich am 05.01.2013 ein nicht rückerstattbares Anschlussticket Sao Paulo - Aracaju über Fr. 180,-- (BRL 361,13) buchte

    5. Der Arbeitgeber mich einen Monat später, am 29.01.2013 über die Kündigung informierte

    6. Die Kündigung per 31.3.2013 wegen Betriebsschliessung durch den Arbeitgeber erfolgte

    7. Ich mich 07.02.2013 beim RAV unter Vorlage der Flugbuchung angemeldet habe und sofort mit der Stellensuche begonnen habe

    8. Während den Ferien am Wohnort meiner Familie kein taugliches öffentliches Internet für die Stellensuche zur Verfügung stand

    Unter Berücksichtigung des oben angeführten Sachverhaltes beantrage ich, dass die Verfügung aufzuheben sei und verweise auf das Urteil des Eigenössischen Versicherungsgericht ( i.S. Elisabeth Hermann vom 30. November 1979 in Erwägung 2) in welchem es entschieden hat, dass ein Verzicht auf Auslandferien nicht zugemutet werden kann, wenn die Reise vor Bekanntwerden der Kündigung gebucht wurde und die Buchung nur unter Kostenfolge rückgängig gemacht werden kann (Schweizerische Zeitschrift für Arbeitsrecht und Arbeitslosenversicherung ARV1980 Nr. 7 S. 18.

    Beilagen

    1. Bewilligtes Feriengesuch vom 11.12.2012

    2. Buchungsbestätigung E-Ticket Swiss Airlines vom 29.12.2012

    3. Buchungsbestätigung E-Ticket GOL Airlines vom 05.01.2013

    4. Kündigungsschreiben Arbeitgeber vom 29.01.2013

    5. RAV Anmeldebestätigung vom 07.02.2013

  • swindo: Können Sie den Text der Verfügung abschreiben und hier im Forum eintippen?

    Wieviele Bewerbungen auf wieviele offen Stellen (Zeitungsanzeige oder Internetanzeige) haben Sie im Februar 2013 gemacht und wieviel März 2013 gemacht (die Sie mit E-Mails oder Kopien von Briefen oder Absage- oder Einladungsbriefen des Unternehmens nachweisen können).

    Wenn es angeblich im Dorf, in dem Sie sich in den Ferien aufgehalten haben zwar sehr mangelhafte, aber eben doch Internetcafés gibt, warum haben Sie sich dann nicht in diesen Internetcafés um Stellen beworben, wenn das RAV sie vorher gewarnt hat und Ihnen gesagt hat, dass Sie sich während der Ferien um Stellen bewerben müssen? Es ist schlecht für Sie, wenn Sie vorher dem RAV gesagt haben, dass es dort angeblich doch Internetcafés gab, wenn Sie sich dann nicht in diesen Internetcafés per Internet um Stellen beworben haben. Denken Sie daran, dass das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, auf das Sie sich berufen aus 1979 ist, als es noch kein Internet gab und man sich im Urlaub nur schwerer um Stellen bewerben konnte.

    Waren die Bewerbungen im März nur in der Zeit von 1. bis 3. März und 19. bis 31. März (also in der Zeit, in der Sie nicht in den Ferien waren)?

    Steht auf den Buchungsbestätigung, die Sie als Beilage der Einsprache beilegen wollen ausdrücklich darauf, dass diese Flüge nicht umgebucht werden können oder nur gegen eine Gebühr umgebucht werden können? Sollte das dort nicht darauf stehen, sondern nur auf irgendwelche allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fluggesellschaft verwiesen werden, in denen drinnensteht, ob und gegen welche Gebühr umgebucht werden kann, müssen Sie die allgemeinen Geschäftsbedingungen im Internet ausdrucken und beilgen. Sie müssen nachweisen, dass der Flug gar nicht oder nur gegen Gebühr umgebucht werden konnte.

    Ein Einstellung von 7 Tagen in der Anspruchsberechtigung liegt im mittleren Bereich eines leichten Verschuldens. Allerdings sind diese 7 Arbeitstage, das heisst Sie erhalten eineinhalb Kalenderwochen lang keine Arbeitslosenentschädigung.

    Streichen Sie den 2. Punkt und renummerieren Sie die anderen Punkte.

    Sehr geehrte Frau XXXXXXX

    Ich erhebe Einsprache gegen die Verfügung Nr. 326514792 vom 12. April 2013, wonach wegen mangelnden Arbeitsbemühungen die Anspruchsberechtigung für 7 Tage einzustellen sei, und beantrage, dass im Einspracheentscheid auf die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu verzichten sei.

    Begründung:

    1. Mein Feriengesuch, meine Familie in XXXX in Brasilien von 4. bis und mit 18. März 2013 zu besuchen, wurde von meinem Arbeitgeber am 11.12.2013 und somit lange vor der Kündigung bewilligt.

    2. Ich habe am 29.12.2012 ein Retourflugticket Zürich – Sao Paulo für Fr. 1‘296.40 gebucht, das nicht umbuchbar und dessen Kosten bei Nichtantritt der Flüge nicht erstattbar sind.

    3. Ich habe am 05.01.2013 ein Retourflugticket Sao Paulo - Aracaju über Fr. 180,-- (BRL 361,13) buchte, das nicht umbuchbar und dessen Kosten bei Nichtantritt der Flüge nicht erstattbar sind.

    4. Mein hat Arbeitgeber mich erst einen Monat nach der Buchung meiner Ferien am 29.01.2013 über die Kündigung informiert.

    5. Die Kündigung erfolgte per 31.3.2013 wegen Betriebsschliessung durch den Arbeitgeber.

    6. Ich habe mich am 07.02.2013 beim RAV unter Vorlage der Flugbuchung angemeldet habe und sofort mit der Stellensuche begonnen.

    7. Mir stand während den Ferien am Wohnort meiner Familie kein taugliches öffentliches Internet für die Stellensuche zur Verfügung.

    8. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in seinem Urteil i.S. Elisabeth Hermann vom 30. November 1979 entschieden, dass ein Verzicht auf Auslandferien nicht zugemutet werden kann, wenn die Reise vor Bekanntwerden der Kündigung gebucht wurde und die Buchung nur unter Kostenfolge rückgängig gemacht werden kann. Zudem wurde im Urteil entschieden, dass es deshalb nicht als Verschulden zugerechnet werden kann, wenn für die Zeit der Auslandferien keine Bewerbungen nachgewiesen werden können (ARV 1980 Nr. 7 S. 18 Erw. 2). Da auch ich die Reise vor Bekanntwerden der Kündigung gebucht habe und der Nichtantritt der Reise der für die Flugtickes bezahlte Betrag nicht refundiert wird (Kostelfolge), ist auch in meinem Fall auf Grund der verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtsgleiche Behandlung festzustellen, dass mich kein Verschulden an nicht ausreichenden Bemühungen um zumutbare Arbeit trifft und ich nicht in der Anspruchsberechtigung einzustellen bin. Wenn eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei erstmals festgestellten ungenügenden Arbeitsbemühungen in der Verwaltungspraxis 7 Tage umfasst, wäre es nicht mit dem Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung vereinbar, wenn eine Person, die durch einen vor der Kündigung gebuchten Urlaub in einer entlegenen Gegend bei der Stellensuche behindert wird, in der gleichen Anzahl Tagen einzustellen.

    Beilagen

    1. Bewilligtes Feriengesuch vom 11.12.2012

    2. Buchungsbestätigung E-Ticket Swiss Airlines vom 29.12.2012

    3. Buchungsbestätigung E-Ticket GOL Airlines vom 05.01.2013

    4. Kündigungsschreiben Arbeitgeber vom 29.01.2013

    5. RAV Anmeldebestätigung vom 07.02.2013

  • swindo: Fügen Sie vor dem Satz, der mit "Zudem wurde im Urteil entschieden" beginnt, die folgenden Sätze ein "Bei der Würdigung eines Verhaltens unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens sind alle Umstände des Falles zu berücksichtigen und nur bei klar ausgewiesenem Verschulden darf eine Sanktion verhängt werden. So genügt es beispielsweise nicht, einzig auf das Verhältnis der offenen Stellen während eines bestimmten Zeirtraumes zu den auf diese Periode entfallenden Bewerbungen aubzustellen.

    Diese Sätze stammen auch aus dem gleichen Urteil.

    Machen Sie sich aber keine allzu grossen Hoffnungen, wenn Sie vorher gesagt haben es gäbe dort Internetcafés und Sie haben sich während der Ferien nicht in diesen Internetcafés per Internet um Stellen beworben, wird man sagen, dass Sie ein Verschulden trifft, wenn Sie während den Ferien und während der Kündigungsfrist nicht 10 bis 12 Bewerbungen pro Monat auf konkrete offene Stelle gemacht haben. Vielleicht haben Sie ja Glück und es werden zumindest weniger als 7 Tage Einstellung in der Anspruchsberechtigung.

  • Vielen Dank, ich werde die Einsprach entsprechend anpassen und noch die 10 Arbeitsbemühungen beilegen, die ich vor und nach meinen Ferien gemacht habe. Ich werde das Resultat wieder hier posten.

  • Am 29.5. habe ich den Entscheid vom AWA erhalten, die Einsprache wurde abgewiesen - es bleibt bei 7 Einstelltagen.

    Hinzu kommen noch die üblichen 5 Einstelltage wie für jeden neuen Arbeitslosen Total 12 Einstelltage.

    Es war ein Versuch wert und sichert immerhin Arbeitsplätze beim AWA und RAV :)



  • Am 29.5. habe ich den Entscheid vom AWA erhalten, die Einsprache wurde abgewiesen - es bleibt bei 7 Einstelltagen.

    Hinzu kommen noch die üblichen 5 Einstelltage wie für jeden neuen Arbeitslosen Total 12 Einstelltage.

    Es war ein Versuch wert und sichert immerhin Arbeitsplätze beim AWA und RAV :)



    Sie können gegen den Einspracheentscheid innerhalb von 30 Tagen nach der Zustellung des Einspracheentscheids eine Beschwerde beim kantonalen Sozialversicherungsgericht einreichen. Selbst wenn ihre Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom kantonalen Sozialversicherungsgericht abgewiesen wird, ist das Gerichtsverfahren kostenlos. Sie haben also nichts zu verlieren und können eventuell gewinnen.

    Welche Begründung stand denn im Einspracheentscheid, warum es bei den 7 Einstelltagen bleibt? Wurde auf die Argumente, welche Sie in der Einsprache gemacht haben in der Begründung des Einspracheentscheids überhaupt eingegangen und begründet warum man diese Argumente nicht für relevant hält?

  • Lieber Sozialversicherungsberatern

    Heute habe ich den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts erhalten. Dank deiner fachmännischen Hilfe habe ich auf der ganzen Linie recht erhalten und die Verfügung des AWA mit 7 Einstelltagen wurde nach rund 14 Monaten abgeschmettert.

    Ich freue mich sehr, dass ich endlich Recht erhalten habe. Dennoch macht es mich traurig zu erkennen, dass RAV und AWA wohl in vielen Fällen mit ihrem Vorgehen zum Ziel kommen, weil der Aufwand eines Rekurses für viele Betroffene zu aufwändig ist. In vielen Fällen bekommen Betroffene wohl ohne rechtlichen Beistand kaum zum Ziel. In meinem Fall wären die Kosten für einen rechtlichen Beistand wohl höher ausgefallen als der Betrag welchen die Einstelltage in meinem Fall ausgemacht hätten.

    In diesem Sinne herzlichen Dank für die wertvolle Unterstützung.

  • Guten Morgen Swindo,

    Es freut mich sehr für Sie, dass Sie vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gewonnen haben. Bitte freuen Sie sich nicht zu früh, da das AWA (der Beschwerdegegner) oder das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO (die Aufsichtsbehörde des AWA) nun ab dem 28. Juni 2014 30 Tage Zeit hat um beim Bundesgericht eine Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich einzureichen, wobei die Frist zwischen dem 15. Juli und dem 15. August still steht. Wenn Sie also bis Ende August oder Mitte September keinen Brief vom Bundesgericht bekommen haben , dass das AWA oder das SECO eine Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht hat, dann haben Sie definitiv gewonnen (siehe Artikel 62 Absatz 1 ATSG, Artikel 100 Absatz 1 BGG und Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe b BGG).

    http://www.admin.ch/opc/de/cla…ation/20002163/index.html

    http://www.admin.ch/opc/de/cla…ation/20010204/index.html

    Ich teile Ihre Meinung, dass das RAV und das AWA wohl in vielen Fällen mit ihrem Vorgehen zum Ziel kommen und, dass in vielen Fällen die Betroffenen ohne rechtlichen Beistand kaum zum Ziel kommen. Bedauerlicherweise klären das RAV und das AWA die Betroffenen nicht über deren mögliches Recht auf einen unentgeltlichen Rechtbeistand auf (wenn diese sich keinen Rechtsbeistand leisten können, wenn das Rechtsmittel nicht aussichtslos ist und wenn die Schwierigkeit es erfordert).

    Wenn man sich keinen Rechtsbeistand für eine Beschwerde gegen einen Einspracheentscheid leisten kann, kann man beim Sozialversicherungsgericht ein Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands stellen. Wenn Sie wollen, können Sie in diesem Gesuch den Namen eines bestimmten Rechtsbeistands vorschlagen.

    Wenn Sie keinen Namen vorschlagen, wissen Sie nicht, wen Sie als Rechtsbeistand erhalten und ob diese Person das nötige Fachwissen hat, sorgfältig arbeitet und motiviert ist Ihren Fall zu vertreten oder das lieber schnell und schlampig erledigt, weil der Stundensatz für unentgeltliche Rechtsvertretungen nur 200 Franken pro Stunde ist, den der Rechtsbeistand vom Gericht erhält, wenn man die Beschwerde verliert bzw. von der unterlegenen Beschwerdegegnerin erhält, wenn man die Beschwerde gewinnt.

    Ich habe mir übrigens in Ihrem Fall beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eine Kopie eines anderen Urteils mit ähnlichem Sachverhalt um 30 Franken bestellt, um zu schauen wie dort das Gericht seinen Entscheid begründet hat und mir von dort eine Argumentation als Vorlage zu holen, dass bei Ihrem vergleichbaren Sachverhalt ähnlich entschieden werden sollte.

    http://findex.sozialversicheru…/UrteilBestellen?OpenPage

    Ich freut mich, dass der Text der Beschwerde, den ich Ihnen per privater Nachricht geschrieben habe (vorerst) zum Erfolg geführt hat. Vor einiger Zeit habe ich für eine andere Forenbenutzerin gegen eine Öffentliche Arbeitslosenkasse eines Kantons gewonnen, wo es um 31 Einstelltage und damit um kein Geld von der Arbeitslosenversicherung während eineinhalb Monaten ging.

  • @Sozialversicherungsberater Ich habe leider nun einen ähnlichen Fall. Meiner Mutter wurde am 28. Juli 2020 leider gekündigt. Sie hat sich dan nicht umittelbar beim RAV gemeldet, da sie vom 29. Juli bis 14. August 2020 bezahlten Urlaub in Anspruch genommen genommen hat (war vorab bewilligt und bekannt beim Arbeitgeber).


    Am 16. August hat sie sich dann schliesslich entschieden zum RAV zu gehen. Danach haben wir rasch möglichst alle Unterlagen vorbereitet und eine Woche später (26.8.) bis Ende August insgesamt 12 Bewerbungen geschrieben. Im September hatte sie dann ein Folgegespräch mit der Beraterin und er wurde mitgeteilt, dass das nicht genügend Bewerbungen seien (sie haben rückwirkend gerechnet, somit die Tage im Juli sowie den Urlaub dazu gezählt als Tage, in denen man sich hätte bemühen müssen). Bis Ende September haben wir dann insgesamt 32 Bewerbungen geschrieben, um es zu kompensieren. Nun haben wir die Nachricht erhalten, dass die Beraterin eine Meldung machen wird (aufgrund ungenügender Arbeitsbemühungen.) und es zu Sanktionen kommen kann.


    Im Allgemeinen fühlen wir uns etwas im Stich gelassen von der Beraterin - auf E-Mail erhalten wir (wenn überhaupt) sehr knappe, und unfreundliche Nachrichten (dass sich keine Zeit hätte, Fragen per E-Mail zu beantworten, man solle sich gefälligst arrangieren).


    Wie stehen unsere Chancen da Einsprache einzureichen? Ich finde, dass zumindest der bezahlte Urlaub anerkannt werden sollte.


    Besten Dank und freundliche Grüsse

  • @Schawi_B


    Wenn Ihre Mutter noch keine "Verfügung" erhalten hat, in der entschieden wurde, dass Ihre Mutter wegen ungenügender Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist für eine bestimmte Anzahl an Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wird (Einstelltage) und in der steht bei welcher Adresse Sie innerhalb von 30 Tagen eine Einsprache gegen diese Verfügung einreichen können, dann müssen Sie zuerst auf die Verfügung warten und können erst dann eine Einsprache gegen die Verfügung machen. Wie viele Monate war die Kündigungsfrist für Ihre Mutter. Ihre Mutter kann aber der RAV-Beraterin schon jetzt ein E-Mail schicken und die RAV-Beraterin bitten dieses der Stelle zu schicken, an welche die Beraterin die Meldung wegen der Arbeitsbemühungen gemacht hat und darin begründen, warum Ihrer Ansicht nach die Arbeitsbemühungen insgesamt genügend sind und von der Rechtsprechung keine gleichmässig über den Monat verteilten Arbeitsbemühungen verlangt werden.


    Sobald man von der Kündigung weiss ist man verpflichtet sich zu bewerben, damit man möglichst rasch eine Stelle findet und so den Schaden durch die Arbeitslosigkeit möglichst gering hält. Ihre Mutter ist verpflichtet sich während der Kündigungsfrist um Arbeit zu bemühen. Ihre Mutter ist auch verpflichtet sich während der Ferien während der Kündigungsfrist um Arbeit zu bemühen. Es gibt mehrere Urteile von kantonalen Versicherungsgerichten in denen Einstelltage wegen fehlenden Bewerbungen während Ferien während der Kündigungsfrist bestätigt wurden, wenn die Möglichkeit bestanden hätte sich auch während der Ferien per Internet um Stellen zu bewerben. Eine Ausnahme während Ferien während der Kündigungsfrist wäre möglich, wenn es in den Ferien nachweisbar weder ein Mobilfunknetz gegeben hat und auch sonst kein Internet gegeben hat (z.B. nicht einmal ein Internetcafé), sodass Ihre Mutter sich dort nicht mit einem Smartphone oder einem Computer hat nach Online-Stellenanzeigen suchen und sich nicht per E-Mail bewerben konnte. Gemäss der Rechtsprechung der Gerichte werden 10 bis 12 Bewerbungen pro Monat gefordert. Zumindest im Kanton Zürich will das Amt für Wirtschaf und Arbeit (AWA) zusätzlich, dass diese 10 bis 12 Bewerbungen einigermassen gleichmässig über den Monat verteilt sind (kontinuierliche Bewerbungen), also, dass es keine Wochen gibt, während denen überhaupt keine Bewerbungen erfolgt sind. Es gibt aber Urteile, in denen festgestellt wurde, dass die Bewerbungen nicht gleichmässig über den Monat verteilt sein müssen und sogar eines indem während der Ferien keine Arbeitsbemühungen erfolgten, aber im Rest des Monats für den ganzen Monat ausreichend Arbeitsbemühungen erfolgten (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich AL.2011.00132 vom 28. Februar 2013 bestätigt durch Urteil 8C_306/2013 vom 5. Juni 2013, Urteil AL.2013.00139 vom 10. Juni 2014 und Urteil AL.2015.00002 vom 29. Juni 2016). Die Urteile können Sie auf der Webseite des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich unter Rechtsprechung mit der Nummer des Urteils suchen bzw. auf der Webseite des Bundesgerichts mit der Urteilsnummer suchen und durchlesen. Wenn Ihre Mutter am 28. Juli 2020 von der Kündigung erfahren hat (weil Sie mündlich gekündigt wurde oder dann den Kündigungsbrief erhalten hat), dann hatte Ihre Mutter im Juli 2020 noch drei Tage (29. Juli bis 31. Juli) um Bewerbungen zu machen. Drei Tage sind ungefähr ein Zehntel des Monats Juli also ungefähr ein Zehntel der 10 bis 12 Bewerbungen also mindestens 1 Bewerbung im Monat Juli 2020. Von 1. August bis 14. August (fast einem halben Monat) hätte Ihre Mutter 5 bis 6 Bewerbungen schreiben müssen. Auch für die Zeit nach den Ferien von 15. August bis 25. August (11 Tage und damit mehr als ein Drittel eines Monats) hätte Ihre Mutter 3 bis 4 Bewerbungen schreiben müssen. Von 29. Juli bis 31. Juli überhaupt keine Bewerbungen zu schreiben und die 12 Bewerbungen für den Monat August in die letzte Woche des Monats August 2020 zu quetschen und davor im August während der Ferien und auch 11 Tage danach keinerlei Bewerbungen zu machen sieht nicht gut aus. Ich bin also pessimistsich, dass Ihre Mutter verhindern kann, dass sie wegen ungenügender Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist in der Anspruchsberechtigung eingestellt wird. Wenn Ihre Mutter eine dreimonatige Kündigungsfrist hatte kann Ihre Mutter vielleicht die Einstelltage auf 9 Tage, also den untersten Bereich der 9 bis 12 Tage drücken, da die Anzahl der Bewerbungen für den Monat August und September quantitativ ausreichend waren und Sie die Anzahl der Bewerbungen im September übererfüllt hat und nach der Kündigung für den Monat Juli nur noch wenige Tage verblieben waren. Gemäss Artikel 21 des Arbeitsosenversicherungsgesetzes werden für eine Woche fünf Taggelder ausbezahlt (nur für Montag bis Freitag, nicht für Samstag und Sonntag). Ein Monat hat meistens also ungefähr 20 Taggelder. Eine Einstellung für 9 Tage bedeutet also, dass Ihre Mutter während einem Monat nur etwas mehr als die Hälfte der Arbeitslosenentschädigung erhält, welche Sie sonst in Monaten ohne Einstelltage erhalten hätte.


    Das Einspracheverfahren ist kostenlos. Auch das Beschwerdeverfahren für eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid beim kantonalen Versicherungsgericht ist kostenlos. Ihre Mutter sollte also auf jeden Fall versuchen mit einer Einsprache gegen die Verfügung und später mit einer Beschwerde gegen den Einspracheentscheid die Anzahl der Einstelltage zu vermindern. Wenn die Einsprache Mutter gegen die Verfügung in einem Einspracheentscheid abgewiesen wird, können Sie sich bei mir melden.


    Ich empfehle Ihnen sich die Randziffern B311 bis B235a auf den Seiten 157 bis 162 und D72 bis D79 auf den Seiten 295 bis 300 des Kreisschreibens AVIG-Praxis ALE durchzulesen. Insbesondere die Randziffer D79 Tatbestand 1.A und das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG)


    C 208/03 vom 26.3.2004 in der Rechtsprechung zu Randziffer B314 auf Seite 159 sind eventuell für Ihre Mutter relevant.


    Tatbestand/rechtliche Grundlage Verschulden Anz. Einstelltage


    1.A Ungenügende Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist


    1 ungenügende Arbeitsbemühungen bei einmonatiger KF L 3 - 4


    2 ungenügende Arbeitsbemühungen bei 2-monatiger KF L 6 - 8


    3 ungenügende Arbeitsbemühungen bei 3-monatiger KF L 9 - 12


    L = leichtes Verschulden.


    Kreisschreiben AVIG-Praxis ALE (Arbeitslosenentschädigung):



    https://www.arbeit.swiss/dam/secoalv/de/dokumente/publikationen/kreisschreiben/kreisschreiben2/AVIG-Praxis_ALE.pdf.download.pdf/AVIG-Praxis_ALE.pdf



    Art. 21 Form der Arbeitslosenentschädigung


    Die Arbeitslosenentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet. Für eine Woche werden fünf Taggelder ausbezahlt.


    Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG):



    Fedlex



    Art. 451 Beginn der Einstellungsfrist und Dauer der Einstellung



    3 Die Einstellung dauert:

    a.
    1–15 Tage bei leichtem Verschulden;
    b.
    16–30 Tage bei mittelschwerem Verschulden;
    c.
    31–60 Tage bei schwerem Verschulden.

    Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV):



    Fedlex