Verspätete Anmeldung beim RAV

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Am 17. Dezember 2023 werden wir das Beobachter-Forum abstellen und alle Beiträge unwiderruflich löschen.

Die Details zum Entscheid und den entsprechenden Thread finden Sie hier.

  • Ich werde im Sommer arbeitslos und möchte mir dann eine kurze Auszeit gönnen, bevor ich mich beim RAV anmelde. Innerhalb dieser Zeit werde ich mich natürlich fleissig weiter bewerben und hoffentlich so schnell was finden, damit ich gar nicht erst zum RAV muss.

    Aber eben, falls das nicht klappt. Mir ist klar, dass ich erst ab Anmeldetermin Taggelder beziehen kann und sich das ganze Prozedere verzögert - aber muss ich auch noch mit weiterem rechnen, Abzug von Taggeldern usw. ?

  • Liebe(r) sunfllower,

    das könnten Sie eigtl. auch beim RAV selber nachlesen

    Nutzen Sie die Kündigungsfrist gut.

    Machen Sie eine Neufassung Ihrer Bewerbungsunterlagen und überlegen Sie, was Sie tun möchten. Vielleicht haben Sie Lust auf eine berufliche Neuausrichtung und haben dies bisher nicht gewagt? Vielleicht ist die Zeit gekommen, sich ein paar Fragen zu stellen ...

    Wichtig: Beginnen Sie unverzüglich mit der Arbeitssuche und bewahren Sie die entsprechenden Unterlagen gut auf (Bewerbungsschreiben, Stellenangebote, Absagebriefe usw.), welche Sie danach Ihrem/Ihrer RAV-PersonalberaterIn vorlegen. Wenn Sie während der Kündigungsfrist keine neue Stelle gesucht haben, erhalten Sie während einer gewissen Zeit keine Arbeitslosenentschädigung.



    Quelle= http://www.treffpunkt-arbeit.c…s/erste_schritte/_seite1/

    Habe mich, nachdem ich krank wurde, auch erst mit 2 Wochen Verspätung angemeldet, nur dass ich per sofort ging, nach der Infoveranstaltung wurde ich zur Fürsorge abgeschoben. Die Frage weshalb ich mich verspätet angemeldet hatte, beantwortete ich auf anraten der RAV Beraterin damit, ich hätte 2 Wochen Ferien gemacht

  • Hallo Sunflower

    Eine spätere Anmeldung stört das RAV nicht, da Sie ja wie erwähnt erst ab dem Tag der Anmeldung Taggelder beziehen können. Wichtig ist, dass Sie genügend Arbeitsbemühungen vorweisen können. Dann gibt es keine Sanktionen, nur die üblichen Wartetage, die für alle gelten.

    Ab Anmeldetermin wird 2 Jahre zurück kontrolliert, ob Sie mindestens 12 Monate Beitragszeit erarbeitet haben. Wenn Sie also zulange mit der Anmeldung warten, rutschen Sie allenfalls unter diese 12 Monate und sind dann nicht mehr anspruchsberechtigt.