Steuern auf SA Leistungen und EL zu 100%??

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  • Hallo zusammen.

    Wer weiss Bescheid?

    Ich war für 5 Monate beim Sozialamt, (SA),und war bei de IV gemeldet.

    Jetzt bekomme ich Rückwirkend IV. Auch fü die Zeit von den Sozialzahlungen.

    Zu der 5 Monatigen SA Zeit bekomme ich ca. 6000. von der IV.

    Die SA hat der IV Rechnung gestellt zu 15000.

    Nun bekommen die SA das ganze Geld von 15000?

    Muss ich von den 15000 Steuern bezahlen?

    Es st ja IV Geld.

    Für die EL wird das aber kompliziert.

    Also die SA nimmt diese 15000, und dann habe ich ja für ca. 10 folgende Monat keine effektiven Einnahmen von der IV.

    Heisst das nun, dass ich für diese 10 Monate 100% EL bekomme?

    Danke für Eure Antwort.

  • @stellami: Könntest Du den Sachverhalt ein wenig genauer beschreiben?

    Von welchem Monat bis welchen Monat (2012?) hast Du Sozialhilfe bezogen? Wie hoch war die wirtschaftliche Hilfe der Sozialhilfe pro Monat?

    Welche Leistung bekommt Du jetzt von der IV? Eine Invalidenrente? Rückwirkend auf den Anfang von welchem Monat in der Vergangenheit bekommst Du diese IV-Leistung. Wie hoch ist die IV-Leistung pro Monat?

    Was hast Du denn für Unterlagen von der IV bzw. von der Sozialhilfe wegen der Rückforderung bekommen und was steht da darauf?

    Kommen wir zuerst einmal zu Deiner Steuererklärung:

    ===================================

    Die Sozialhilfe ist als Unterstützung aus öffentlichen Mitteln steuerbefreit.

    Eine IV-Rente ist steuerpflichtiges Einkommen (auch der rückwirkend ausbezahlte Teil).

    Die Ergänzungsleistungen zu einer IV-Rente sind steuerbefreit.

    Wenn eine IV-Rente nachträglich für jene Monate bezahlt wird, in denen Sozialhilfe bezogen wurde, kann die für diese Monate bezahlte IV-Rente mit der Rückforderung der in diesen Monaten bezahlten Sozialhilfe verrechnet werden (Nachzahlung an bevorschussende Dritte siehe http://www.admin.ch/ch/d/sr/831_201/a85bis.html).

    Das gleiche gilt, wenn rückwirkend Ergänzungsleistungen zur IV bezahlt werden (http://www.admin.ch/ch/d/sr/831_301/a22.html).

    In welchem Kanton hast Du die Sozialhilfe erhalten? Wenn nach der Verrechnung noch eine Foderung für erhaltene Sozialhilfe überbleibt, hängst es vom kantonalen Sozialhilfegesetz ab, unter welchen Umständen Du den Rest zurückzahlen musst.

  • Hallo Sozialversicherungsberater

    Die Daten sind bizzeli verschoben, damit niemand weiss wer hier schreibt.

    IV/Zürich

    IV im Monat zu 1980,990,1017,2090, je nach IV Grad.

    Die IV Zahlt vom Jan.2006 bis Juli 2011, ca 78000

    Also März/April je 510

    Mai-Sept.je 1020

    SA Zürich/Uster

    Vom Sozialamt,in der Zeit,März 08-Sept.08

    bekam ich diese 15600 Fr, das sind im Monat 2250 Sozaihilfegelder.Von diesen gibt es keine Steuern zu bezahlen.

    Weil nun die IV, so viel ich weiss diese 15600 zurückzahlt sind es doch IV Gelder die ich bekommen hätte, also wären die ja zu versteuern, wenn ich das richtig sehe.

    Das heisst, dass die SA holt bis Juli 2009 die Gelder bei der IV(1017)

    Jetzt bekomme ich keine IV.

    Die IV hat ein Dokument von mir, dass die SA die bezogenen 15600 Gelder einziehen können.

    Ich hoffe jetzt alles dokumentiert zu haben.

  • @stellami: Das Sozialamt Uster kann aus den rückwirkend für jene Monate, in denen Sozialhilfe bezogen wurde, nachgezahlten IV-Renten maximal den im jeweiligen Monat bezahlten Betrag der IV-Rente zurückfordern:

    März 2008: 510 Franken

    April 2008: 510 Franken

    Mai 2008: 1020 Franken

    Juni 2008: 1020 Franken

    Juli 2008: 1020 Franken

    Aug. 2008: 1020 Franken

    Sept. 2008: 1020 Franken

    ------------------------------

    Total für März 2008 bis Sept. 2008 6'120 Franken.

    Das heisst, das Sozialamt hat danach eine offene Restforderung von 9'630 Franken (= 2'250 * 7 - 6'120), dies es so lange nicht eintreiben kann, so lange Du nicht in günstigere Verhältnisse kommst (also später plötzlich wieder ein sehr hohes Einkommen oder Vermögen hast, z.B. Erbschaft, Lottsechser, etc.).

    Hast Du bereits einen Antrag auf Ergänzungsleistungen zur IV bei der Durchführungsstelle Zusatzleistungen zur AHV/IV Deiner Wohnsitzgemeinde gestellt? Du musst den Antrag auf Ergänzungsleistungen innerhalb von 6 Monaten seit der Zustellung der Verfügung über die Rente der IV einreichen, damit Du auch die Ergänzungsleistungen rückwirkend auf den Beginn Deines Anspruchs auf IV-Rente bekommst (siehe http://www.admin.ch/ch/d/sr/831_301/a22.html). Wenn Du Teilinvalid und unter 60 Jahre alt bist, kann Dir bei der Berechnung der Höhe der Ergänzungsleistungen ein fiktives Erwerbseinkommen angrechnet werden (siehe http://www.admin.ch/ch/d/sr/831_301/a14a.html). Art. 14a Abs. 2 ELV stellt stellt aber nur eine gesetzliche Vermutung dar, wonach die teilinvalide Person die festgelegten Grenzbeträge grundsätzlich erzielen kann. Die Vermutung tung kann durch den Nachweis von objektiven und subjektiven invaliditätsfremden Gründen, welche die Realisierung eines Einkommens verhindern oder erschweren, umgestossen werden. (Randziffer 3424.04 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen). Insbesondere darf der EL-beziehenden Person kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, wenn eine der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt ist (Randziffer 3424.05):

    – Die versicherte Person findet trotz ausreichender Ar-beitsbemühungen keine Stelle. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn die Person beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist;

    – Die versicherte Person bezieht Taggelder der Arbeits-losenversicherung;

    – Der Ehegatte der versicherten Person müsste ohne deren Beistand und Pflege in einem Heim platziert werden;

    – Die versicherte Person hat das 60. Altersjahr vollendet.

    Wenn Du nicht beim RAV angemeldet warst und keine Taggelder von der Arbeitslosenversicherung bezogen hast, aber trotzdem ungefähr 10 bis 12 Stellenbewerbungen pro Monat gemacht hast und noch Kopien dieser Bewerbungen hast, kannst Du damit nachweisen, dass Du diese theoretische Restarbeitsfähigkeit nicht verwerten konntest weil Du trotz ausreichenden Bewerbungen keine Stelle gefunden hast.

    Macht die versicherte Person bei der EL-Anmeldung geltend, sie könne keine Erwerbstätigkeit ausüben oder nicht den Grenzbetrag erreichen, ist vor der Verfügung abzuklären, ob dies zutrifft. Die versicherte Person kann aufgefordert werden, ihre Behauptung näher auszuführen und zu belegen. Macht sie nichts dergleichen geltend, kann ohne weiteres verfügt werden (Randziffer 3424.07).

    Die Herabsetzung einer laufenden EL infolge der Anrechnung eines Mindesteinkommens wird erst sechs Monate nach der Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam (vgl. Rz 4130.05). Entscheidend ist somit nicht das Verfügungsdatum, sondern das Datum der Zustellung der Verfügung. Die Frist von sechs Monaten gilt nicht für Fälle, in denen die EL rückwirkend zugesprochen wird (Randziffer 3424.09).

    Das Sozialamt kann sich wenn Dir rückwirkend für Monate, in denen Du Sozialhilfe erhalten hast, dann auch noch den für diese Monate rückwirkend bezahlten Betrag an Ergänzungsleistungen holen. Allerdings pro Monat nicht mehr als die Höhe der monatlichen Ergänzungsleistung und auch nicht mehr als überhaupt nach der Verrechnung mit der IV noch unverrechnete Sozialhilfe für diesen Monat übrig ist. Vergiss nicht auch Deine Krankheits- und Behinderungskosten (Rechnungen, die Du wegen der Franchise und des Selbstbehalts selbst bezahlen musstest) bei den Ergänzungsleistungen einzureichen.

    Am Besten Du lässt die Verfügungen über die Ergänzungsleistungen durch einen Profi (z.B. mich :) ) kontrollieren. Es passieren regelmässig Fehler in Verfügungen und dann kann man rasch sehr viel Geld, das einem zustehen würde, nicht erhalten. Die Verfügungen sind oft schlecht und für Laien kaum nachvollziehbar bzw. überprüfbar begründet.

    Die IV-Rente ist steuerpflichtig. Ob es für jenen Teil der IV-Rente, der rückwirkend für bereits vergangene Steuerjahre bezahlt wurde einen speziellen Steuertarif gibt, müsste ich noch nachschauen. Unter bestimmten Umständen, kann man auch ein Gesuch um Erlass der Steuern stellen. Bei Bedarf könnte ich Deine Steuererklärung kontrollieren bzw. erstellen.

    Alles klar?

  • Sozialversicherungsberater

    Danke Dir, dass ist das was ich wissen wollte.

    Die Meldung habe ich schon gemacht.

    Die SA hat interveniert, dass ihr die ganzen 15600 zu gute kommen. Das sind regelrechte Eintreiber.

    Ich habe gegen diese Zahlungen Rekurs gemacht, und jetzt sind die bei der SA schon nervös.

    Die wissen ja nicht dass ich EL beantragen werde. Die werden keinen Müden Franken mehr als die ca 6000 bekommen.

    Zum Geier mit diesen Aemtern, so habe ich 10 Jahre gekämpft, geholfen hat mir die Anwältin, und anschliessend wenn Geld fliesst, da kommen die Aemter wie Geier, die haben während der ganzen Zeit nicht gefragt, wie ich meine Rechnungen bezahle, und wie es mir geht.

    Ich werde mich wieder melden....danke jedenfals mit Deinem langen Bericht. :-))))

  • @stellami: Wogegen hast Du einen Rekurs eingelegt? Gegen eine Verfügung der Sozialbehörde Uster, in der diese die bezahlte Sozialhilfe zurückgefordert hat? In dem Fall sollte sich der Rekurs auf § 27 lit. a SHG berufen, dass nur die IV-Renten jener Monate verrechnet bzw. zurückgefordert werden können, in denen Du Sozialhilfe bekommen hast. Oder gegen eine Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich mit der diese einen Teil der Nachzahlung der IV-Rente direkt an die Sozialbehörde Uster verfügt hat? Auch bei Art. 22 Abs. 4 ELV gilt, dass nur die IV-Renten jener Monate verrechnet bzw. zurückgefordert werden können, in denen Du Sozialhilfe bekommen hast. Wenn es das erste war und es wirklich ein Rekurs war, ist für den Entscheid über den Rekurs der Bezirksrat Uster zuständig. Hat den Rekurs Deine Anwältin gemacht oder hast Du den selber gemacht? Je nach dem was drin steht müsste man den Rekurs zur Sicherheit ergänzen, wenn das mit der Begrenzung auf einzelne Monate nicht schon drin steht. Die IV-Renten für die Monate davor oder danach, in denen Du keine Sozialhilfe bekommen hast, können von der Sozialbehörde Uster nicht für eine Rückzahlung der Sozialhilfe einkassiert werden.

    Was meinst Du damit, dass die (die Sozialbehörde Uster) nicht wissen, dass Du EL beantragen wirst und, dass die keinen Müden Franken mehr als die ca 6000 bekommen werden? Ich halte es für keine gute Idee es der Sozialbehörde Uster zu verschweigen, wenn Du später tatsächlich eine Nachzahlung von Ergänzungsleistungen zur IV für die Monate bekommst, in denen Du die Sozialhilfe bezogen hast. Du hättest in diesen Monaten gar keinen Anspruch auf Sozialhilfe gehabt wenn Du schon damals die Ergänzungsleistungen bekommen hättest, die Du nun einfach rückwirkend bekommen hast. Es ist also nur fair, dass Du für diesen Zeitraum nicht doppelt Sozialhilfe und Ergänzungsleistungen bekommst. Ausserdem sind die monatlichen Ergänzungsleistungen zur IV zusammen mit Deiner IV-Rente normalerweise deutlich höher als die monatliche Sozialhilfe (es sei denn Dir wird ein fiktives Erwerbseinkommen als Teilinvalider oder ein fiktives Einkommen aus Vermögen, auf das Du verzichtet hast angerechnet). Du wärst dann wahrscheinlich durch die Verrechnung mit der EL-Nachzahlung die alten Schulden bei der Sozialhilfe los und es würde Dir trotzdem von der EL-Nachzahlung noch etwas überbleiben. Du solltest es der Sozialbehörde aber erst melden, wenn Du von der Durchführungsstelle Zusatzleistungen zur AHV/IV Uster die Verfügung über die Nachzahlung der Ergänzungsleistungen hast.

  • Sozialversicherungsberater

    Hallo, danke für die gute Antwort.

    Meinen Einwand, dass die SA nur 6100 zugute hat , hat bei der IV nichts gefruchtet.

    Die SA schrieb mir noch, ich soll den Einwand doch bitte zurückziehen, worauf ich zurückschrieb, dass ich sicher wisse, dass ich dies nicht tun werde.

    Seit Dienstag ist es so, dass die IV mir diese deklarierten 76000 -22000 Versicherungsgelder, und 15000 der SA abgezogen also ca. 45000 am 16.Oktober auf mein Konto überwiesen hat. Dass heisst, dass der Pharagraf

    § 27 lit. a SHG ,

    Art. 22 Abs. 4 ELV

    wohl hier nichts zu suchen hat. Und auch nicht beachtet wurde.

    Sieht so aus, dass ich jetzt um diese 10000 auch noch kämpfen muss.

    Die EL habe ich beantragt mit allen Unterlagen in der Beilage.

    Was soll ich den jetzt machen?

    Ist doch eine S........Gesellschaft. Bekommt man Geld, da ist der Laie, also ich am kürzeren Hebel.

    Jedefalls lasse ich mich nicht unterkriegen, und wenn ich alle Gelder bekommen habe schaue ich mich anders um,zahel meine Hypothek ab, na ja und dann muss ich mal schauen, was doch der Dumme Steuerzahler machen kann, damit er der Gesellschaft nicht auf dem Beutel liegt.....und dennoch zu einem Einkommen kommt........das schöne ist, dass man dann keinen Eigenmietwert zahlen muss.....

  • An Alle im Foren

    Vielen dank für die Hilfe.

    Alles bekommen, was ich beantragt habe.

    So, jetzt darf ich mal eine Positive Mitteilung machen.

    Die zu viel ausgezahlten Gelder des Sozialamt habe ich bekommen. Die IV hat ein Rüffel bekommen, und muss mir auch noch Schadenersatz bezahlen.

    Jetzt warte ich nur noch auf das Kantonale Steueramt, und zahle die Steuen.

    Die EL bekomme ich rückwirkend auch.

    Also lasst euch nicht unterkriegen, holt Euch Info, es braucht zwar Zeit und Geduld, aber es lohnt sich.