Fuss- und Wegerecht

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  • Sachlage:

    Parzelle A hat ein uneingeschränktes Fuss- und Wegerecht über Parzelle B unbebautes Grundstück in einem im Grundbuch eingetragenen Bereich.

    Bis zu jetzigen Zeitpunkt bestand lediglich ein Fussweg zur Parzelle A. Die Eigentümer haben mit der Erweiterung ihres bestehnden Hauses nun eine Strasse erstellt.

    Da sich diese beiden Parzelle in einer leichten Hanglage befindet musste für die neue Strasse erhebliche Erdverschibungen getätigt werden. Der Strassenrand wurde nun auf dem oberen Bereich der Strasse einfach steiler ausgeführt. Höhendifferenz zum alten Terrain 1.8m. Leider wurden diese Veränderungen ohne unser Wissen oder Zustimmung erstellt.

    Wir haben nun die Eigentümer der Parzelle A auf diesen Misstand aufmerksam gemacht und eine Stützmauer verlangt und bei der nicht benötigten Fläche für die Strasse den alten Terrainverlauf wiederherzustelln. Die Eigentümer der Parzelle A sind sich keiner Schuld bewusst und meinten nur sie haben ja in diesem Bereich ein Wegerecht.

    Leider konnte ich im Internet niergends ein Gesetzt finde wo unsere Forderung den alten Terrainverlauf wieder herzustellen unterstütz.

    Ich bin auf eure Hilfe angewiesen.

    Vielen Dank

  • Fr@gender, etwas undurchsichtig die Sachlage.

    Vermutlich sind Sie Eigentümer der Parzelle B.

    Frage: wie kommt es, dass die Parzelle A ohne Ihr Wissen eine Strasse bauen konnte? (Baugesuch, Ausschreibung im Amtsblatt, Baubewilligung, Information der Anstösser sofern nicht in der Gemeinde wohnend).

    Die zweite Frage: was genau ist nun Ihr Nachteil durch den Bau dieser Strasse?

    Und weiter: wurde die Strasse (Terrainverschiebung) auf der Parzelle B, also auf Ihrem Grundstück gebaut?

    Wozu würde die Stützmauer dienen?

    Bemerkung: ein Wegrecht berechtigt nicht, am belasteten Grundstück Änderungen vorzunehmen.

    velvet

  • velvet

    Richtig ich bin Eigentümer der Parzelle B

    Mir war bekannt das sie dort eine Strasse erstellen, meine leider mündlcihe Anfrage wie diese genaue ausgeführt wird wurde leider nie richtig beantwortet. Beim meinem nächsten Besuch war dann die Strasse erstellt.

    Für das nun geplante Einfamilienhaus benötige ich den alten Terrainverlauf um einen Wendeplatz einzurichten.

    Richtig die Terrainverschiebungen wurden auf meinem Grund und Boden erstellt.

    Die Stützmauer wird benötigt das ich oberhalb auf dem alten Terrainverlauf einen Wendeplatz erstellen kann.

    Das sie nicht berechtig sind Änderungen vorzunehmen ist mir bewusst, aber wo steht das geschrieben?

  • Fr@gender, damit auf Ihrem Grundstück eine Terainverschiebung erstellt werden kann, bedarf es Ihrer Zustimmung.

    Sofern Sie diese Zustimmung nie erteilten und auch nicht per Dekret gezwungen wurden, die Terrainverschiebungen zu erdulden, sind sie illegal und müssen rückgängig gemacht werden; oder / und Sie sind entsprechen zu entschädigen. Sie können durchaus auch den Weg einer Anzeige beschreiten. Niemand darf auf Ihrem Grund und Boden ohne oben genannte Gründe etwas verändern.

    Sie schreiben: „Beim meinem nächsten Besuch war dann die Strasse erstellt.“

    Frage: wohnen Sie nicht in der gleichen Gemeinde / Bezirk? Wenn nein, müsste Ihnen von der zuständigen Behörde das Baugesucht Ihres Parzellennachbarn zur eventuellen Einsprache zugestellt worden sein.

    Im ersten Schritt fordern Sie Ihren Nachbarn schriftlich (per LSI) auf, die Terrainverschiebungen rückgängig zu machen.Sie können damit nichts verlieren, bekunden aber klar ihr Nicht Einverständnis und damit Ihren Einspruch.

    Dann melden Sie sich beim Bauvorsteher Ihrer Gemeinde und verlangen Auskunft. Zudem sollten Sie rechtlichen Rat einholen, damit Ihnen beim Verfahren keine Fehler unterlaufen. Ihr Nachbar scheint ein recht dreister Mensch zu sein, wenn alles so ist wie Sie schildern.

    velvet

  • velvet

    "Wenn nein, müsste Ihnen von der zuständigen Behörde das Baugesucht Ihres Parzellennachbarn zur eventuellen Einsprache zugestellt worden sein"

    Das ist mir neu. Wo kann man solches nachlesen? Persönlich habe ich diesbezüglich nämlich andere Erfahrungen gemacht. Wir haben ein Ferienhaus im BEO. Die betreffende Bauverwaltung belehrte mich, es liege in meiner Eigenverantwortung, mich über projektierte Überbauungen auf den Nachbargrundstücken zu informieren.

    Fr@gender

    "Leider konnte ich im Internet niergends ein Gesetzt finde wo unsere Forderung den alten Terrainverlauf wieder herzustellen unterstützt"

    Hast du im Internet ein Gesetz gefunden, welches besagt, dass der Nachbar auf einem fremden Grundstück ungefragt Terrainverschiebungen vornehmen darf? Eben!

    Ein unbeschränktes Fuss- und Wegrecht bedeutet nie, dass der Berechtigte - in diesem Fall der Besitzer der Parzelle A - über die Parzelle des Belasteten, also deine Parzelle, verfügen kann. Es geht bei solchen Dienstbarkeiten darum, dass niemand nur per Flieger sein Grundstück betreten kann.

    Für eine Terrainverschiebung muss ein Baugesuch eingereicht werden. Und da dein Nachbar nicht über dein Grundstück verfügen kann, auch nicht im Bereiche des Weges!, kann er schon gar nicht ein Baugesuch für deine Parzelle einreichen.

    Also, nochmals, wende dich an die Bauverwaltung der betreffenden Gemeinde und schildere den Fall. Am besten in schriftlicher Form. Verlange eine Kopie des Baugesuchs des Nachbarn und eine Kopie der Baubewilligung. Man wird dich sicher für das weitere Vorgehen beraten und entsprechend unterstützen.

    Ich empfehle dir zudem, beim Grundbuchamt eine Kopie des Beleges mit dem Wortlaut der Dienstbarkeit betr. Fuss- und Wegrecht zu verlangen (Kostenpunkt ca. Fr. 10.-) für deine (F)Akten.

    Gruss

    Regentropfen

  • @Regentropfen

    Die Anzeigepflicht an nichtansässige Nachbarn - wenn es denn zur Pflicht erklärt ist - müsste in den Bauvorschriften / Bewilligungsverfahren o.ä. festgeschrieben sein. Allenfalls in den Gemeinderätlichen Ausführungsvorschriften / Reglemente etc.

    Ich kenne dieses Vorgehen von verschiedensten Gemeinden und Städten; um zu zeigen, dass es sich nicht nur um Aussenseiter handelt, die solche Anzeigen versenden, sei hier auch die Stadt Zürich genannt, die es ebenso handhabt. Interessenshalber könnten Sie die Baubehörden an Ihrem Wohnsitz einmal anfragen, wie sie Baugesuche diesbezüglich behandeln (würden).

    Für Terrainverschiebungen müssen nicht zwangsläufig Baugesuche eingereicht werden; welche Bauten einem Gesuch und einer Bewilligung bedürfen, ist in der Bauordnung der betreffenden Gemeinde verankert. Da aber die besagte Terrainverschiebung offenbar kein Klacks war, ist es schwer vorstellbar, dass sie nicht einer Bewilligung bedurfte. Ein Baugesuch muss vom Eigentümer unterzeichnet werden.

    velvet

  • @Regentropfen

    Die Anzeigepflicht an nichtansässige Nachbarn - wenn es denn zur Pflicht erklärt ist - müsste in den Bauvorschriften / Bewilligungsverfahren o.ä. festgeschrieben sein. Allenfalls in den Gemeinderätlichen Ausführungsvorschriften / Reglemente etc.

    Ich kenne dieses Vorgehen von verschiedensten Gemeinden und Städten; um zu zeigen, dass es sich nicht nur um Aussenseiter handelt, die solche Anzeigen versenden, sei hier auch die Stadt Zürich genannt, die es ebenso handhabt. Interessenshalber könnten Sie die Baubehörden an Ihrem Wohnsitz einmal anfragen, wie sie Baugesuche diesbezüglich behandeln (würden).

    Für Terrainverschiebungen müssen nicht zwangsläufig Baugesuche eingereicht werden; welche Bauten einem Gesuch und einer Bewilligung bedürfen, ist in der Bauordnung der betreffenden Gemeinde verankert. Da aber die besagte Terrainverschiebung offenbar kein Klacks war, ist es schwer vorstellbar, dass sie nicht einer Bewilligung bedurfte. Ein Baugesuch muss vom Eigentümer unterzeichnet werden.

    velvet

  • Fr@gender

    Vielleicht kann Ihnen dieser Art. aus dem Sachenrecht (ZGB) weiterhelfen:

    Art. 641

    1 Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen.

    2 Er hat das Recht, sie von jedem, der sie ihm vorenthält, herauszuverlangen und jede ungerechtfertigte Einwirkung abzuwehren.

    Es darf vermutet werden, dass der Eingriff des Nachbarn (Terrainverschiebung ohne Erlaubnis) eine unberechtigte Einwirkung darstellt.

    Zur Haftpflicht lesen Sie am besten Art. 41 ff OR

    velvet

  • Hallo Fr@gender

    Ich bin aufgrund meiner Fragestellung auf Ihr Anliegen gestossen.

    Wären Sie so freundlich noch abschliessend zu schildern, wie die Sache ausgegangen ist.

    Besten Dank