Wie kan man den einen fürsorglicher freiheitsentzug aufheben. Ist das eingentlich möglich ?
fürsorglicher freiheitsentzug
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Wie schon der Name sagt, dient der fürsorgliche Freiheitsenzug (im Weiteren FFE genannt) der Fürsorge für den seiner Freiheit beraubten.
Der FFE dient praktisch immer dazu, den vom FFE betroffenen vor sich selber zu schützen, d.h. zu verhindern, dass dieser eine gröbere Dummheit macht. Das nennt sich dann "Selbst- und Fremdgefährdung". Vielfach geht es darum, zu verhindern, dass sich der Betroffenen umbringt.
Ein FFE kann verfügt werden, wenn Anzeichen vorliegen für eine mögliche Selbst- und Fremdgefährdung und wenn "Gefahr im Verzug" ist. - Nun, das ist natürlich ein sehr dehnbarer Begriff und der "Patient" und die "Behörden" haben da meist sehr konträre Ansichten über den Tatbestand und das Vorgehen.
Darum hat der Gesetzgeber da vorgesorgt und eine Möglichkeit eingebaut, den FFE überprüfen zu lassen.
Ich zitiere hier aus einem Merkblatt des Kantons Luzern. In anderen Kantonen dürfte das Vorgehen ähnlich sein.
Zitat:
Die vorsorgliche Anordnung des FFE durch die einweisenden Ärzte ist eine Verfügung.
Dementsprechend müssen die Voraussetzungen für eine vorsorgliche Einweisung einwandfrei vorliegen:
- Im Sinne des Gesetzes muss „Gefahr im Verzuge liegen“, d.h. mit der Einweisung kann nicht mehr zugewartet werden, bis ein ordentliches Verfahren greift (ca. 3 bis 4 Wochen).
- Beim Einzuweisenden muss eine Geisteskrankheit, eine Geistesschwäche, Trunksucht, eine andere Suchterkrankung oder eine Verwahrlosung vorliegen.
- Der Einweisende hört die betroffene Person anlässlich einer vorsorglichen Einweisung an, eröffnet ihr den schriftlichen Entscheid mit Rechtsmittelbelehrung und erläutert ihn kurz.
- Bei der Einweisung muss der einweisende Arzt/die einweisende Ärztin die Freiwilligkeit des Patienten genau überprüfen. Ambivalente oder unentschlossene Patienten sind gegebenenfalls mit FFE einzuweisen, ebenso sind die Einweisungsumstände bei der Beurteilung der Freiwilligkeit zu berücksichtigen (wer beispielsweise von der Polizei in die Klinik gebracht werden muss, muss mittels vorsorglichem FFE eingewiesen werden).
- Eine durch eine vorsorgliche Anordnung in einer stationären Einrichtung untergebrachte Person ist spätestens nach 30 Tagen zu entlassen, sofern der Regierungsstatthalter nicht innerhalb dieser Frist im ordentlichen Verfahren die Weiterführung der Massnahme anordnet (§ 53 Abs. 3 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EGZGB]; SRL Nr. 200). Hält also die Leitung der stationären Einrichtung eine Behandlung von mehr als 30 Tagen für notwendig und liegt kein schriftliches Einverständnis der betroffenen Person vor, stellt sie 8 Tage vor Ablauf der 30-tägigen Frist einen entsprechenden Antrag an den Regierungsstatthalter oder die Regierungstatthalterin (§ 6 Abs. 1und 2 der Verordnung über die fürsorgerische Freiheitsentziehung; SRL Nr. 207). Bei Patientinnen und Patienten, die das schriftliche Einverständnis zur Hospitalisation geben wollen, werden wiederum minimale Anforderungen an die Urteilsfähigkeit verlangt.
Zitat Ende
Es ist also mitnichten so, dass jemand einfach ohne Einsprachemöglichkeit "versorgt" werden kann. Vielfach fehlt aber dem Betroffenen in einer depressiven oder psychotischen Phase einfach die Einsicht, dass eine kurzfristige Aufnahme in einer Institution (meistens einer psychiatrischen Anstalt) zu seinem Vorteil ist.
Die Alternative zu einem kürzeren oder längeren FFE ist nämlich vielfach ein Leben lang tot sein.
Jetzt können sich Behörden natürlich auch irren. Deshalb gilt auch folgendes:
Zitat:
Die eingewiesene oder eine ihr nahestehende Person kann gegen alle Entscheide über die fürsorgerische Freiheitsentziehung, also gegen
- die vorsorgliche Einweisung, gegen
- die Ablehnung eines Entlassungsgesuches oder gegen
- die Anordnung einer ordentlichen FFE
innert 10 Tagen seit der Eröffnung des Entscheides das Bezirksgericht anrufen, welches am Ort der stationären Einrichtung zuständig ist (§ 64 Abs. 1 EGZGB).
Das Verfahren vor Bezirksgericht muss spätestens 5 Arbeitstage nach Eingang des Gesuches durchgeführt werden. Psychiatrische Experten befragen den Patienten/die
Patientin vorgängig und erstellen für die Gerichtsverhandlung einen Bericht. Die Vereinigung der Psychiater des Kantons Luzern stellt für die Expertentätigkeit einen Pikett-Dienst.
Gegen Entscheide des Bezirksgerichts kann innert 10 Tagen beim Obergericht eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Der Entscheid des Obergerichtes kann vor Bundesgericht weitergezogen werden.
Zitat Ende
Somit ist die Rechtssicherheit gewährleistet. Kein Gericht wird aber eine von einem FFE betroffene Person einfach so wieder herauslassen, solange nach Ansicht der Ärzteschaft eine akute suizidale oder psychotische Krise noch andauert, auch wenn es dem Betroffenen nicht passt. Man muss das dann schon realistisch sehen.
Habe ich etwas Licht ins Dunkel gebracht mit meinen Ausführungen?
Rolf. -
Ich meine . Weil mein Vater ist seit 3 Jahren ihm Pflegeheim er hat auch seither nicht gerdet. Hat stark abgenomen ist angewisen auf andere. Seit kruzem redet er mit mir . Ich habe ihn schon ab udn zu bei mir gehabt . Bei mir isst er redet er lacht er. Aber dort ihm pflegeheikm isst er nichtz redet sehr selten . Ich sehe einfach aus meiner sicht das er bei mir besser aufgehoben ist. Kan ich dah rechtliche schrite einleiten. Ich hätte schon früher etwas unternohmen aber damals war ich noch minderjährig
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@ B.:
hätte man vorher schon diese Informationen gehabt, hätte ich mir den ganzen langen Bericht sparen können.
In diesem Fall ist ja wohl der FFE kein FFE im eigentlichen Sinn, sondern wohl eher eine vormundschaftliche Massnahme.
Man müsste jetzt einfach noch mehr Informationen haben: Warum ist der Vater im Pflegeheim? (Demenz? körperliche Behinderung?)
Wie pflegebedürftig und wie alt ist er?
Je nach dem ist eine "Rückübernahme" zu einem Angehörigen leichter oder schwerer möglich. Der Aufwand für eine Pflege zu Hause darf aber bei aller familiären Sympathie und Bindung nicht unterschätzt werden, vor allem, wenn der oder die Pflegende ja auch noch einen Beruf und / oder eigene Familie hat. Eine Pflege und Überwachung muss unter Umständen rund um die Uhr sicher gestellt sein. Können Sie das über längere Zeit und bei allenfalls stetig sich verschlechterndem Zustand des zu Pflegenden garantieren?
Ich habe mit meinem Vater auch eine Zeit schwerer Demenz durchgemacht und kann versichern, dass das ganz schön aufreibend sein kann! Ein Aufenthalt in einem Heim ist sicher nicht die schlechteste Lösung. Vor einer Verlegung nach Hause würde ich das aber in Ruhe mit der Vormundschaftsbehörde und der Leitung des Pflegeheims besprechen. Die Spitex kann punktuell helfen, aber keine "rund um die Uhr Pflege" leisten.
Rolf. -
Hallo B.
1. Es gibt 2 Arten von FFE. Medizinisch und vormundschaftlich.
Ein FFE hat mit einer Klinikeinweisung zu tun, oder?
Ist es den Fall?
2. Wie Rolf schreibt, meinst Du eher eine VB-Massnahme, in Sinne eine Beiratschaft/Vormundschaft.
Ich finde es sehr herzig, wenn Du deinen Vater zu dir nimmst und er fühlt sich sehr wohl/anders bei Dir.
Vor 3 Jahren ging er im Pflegeheim, Du warst (vorher?) minderjährig.
> Was stellst Du dich vor?
Mit Z.B. deiner Job-Anstellung, ev. Uebernahme der Pflege, somit Erwartungen an die Sozialversicherungen, etc..
FG. mu -
Könnte es sein, dass das Problem nicht an der vormundschaftlichen Massnahme, sondern an der Qualität des APH liegt? Ist das Betreuungsangebot ausreichend? Hat das Pflegepersonal genügend Zeit für die einzelnen Bewohner? Da ich mich schon eines höheren Alters erfreue, habe ich mich mit diesem Thema eingehend auseinandergesetzt. Ich habe bis jetzt ein einziges APH gefunden, das wirklich gut ist (Haustiere können mitgenommen werden usw...) Natürlich habe ich nicht jedes einzelne APH in der Schweiz besichtigt. Es kann also sein, dass es noch weitere gute gibt.
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Vielen dank allnen für die antworten . Ihr hab mir kraft gegeben. Ich dachte schon es wäre hoffnungslos. Er hat eine FFE glaub ich von der Vormundschafts Behörde. Ich würde ja die pflege schon übernehen .
Meine Eltern sind geschiden seit ich 13 bin.
Meine halbschwestern weren auch bereitmir zu helfen das problem ist nur das di nicht ihn der Schweiz wohnen sonder ihm Ausland und seine ex fraue würde auch sehr gern mit ihm wider heiraten. Er hat ja eine iv rente ich denke auch die würde loker reichen für uns beide .
Meine Eltern sind geschiden seit ich 13 bin. -
http://www.sackstark.info/?p=17781
Vielleicht hilft Dir dies auch weiter. -