Wer kann mir helfen? Das Geld einer Hilflosenentschädigung ist wofür gerechnet ?

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  • Meine Mutter ist IV-Bezügerin und hat eine Hilflosenentschädigung, der Beistand zahlt ihr dieses Geld jedoch nicht auf ihr Konto aus und das seit einigen Jahren, mit der Begründung das man damit Rechnungen von der Krankenkasse bezahlen muss. Ich kenne viele die auch eine Hilflosenentschädigung haben und es direkt von der IV auf ihr Konto bekommen. Wer kann mir sagen wofür dieses Geld gedacht ??? Für was darf die Hilflosenentschädigung gebraucht werden ? Ich danke zum Voraus für Hilfe, liebe Grüsse

  • Guten Abend Smatschi,

    das kann durchaus seine Richtigkeit haben. Um eine genauere Einschätzung zu machen, benötigt der Leser aber mehr Angaben. (welche nicht unbedingt in ein Forum gehören allerdings)

    Zur Erklärung kopiere ich hier untenstehend die wichtigsten Bestimmungen der IV ein:

    Hilflosenentschädigung

    Wer hat Anspruch auf Hilflosenentschädigung?

    Im Sinne der IV hilflos sind minderjährige und volljährige Personen, die bei alltäglichen Lebensverrichtungen (An & Auskleiden, Körperpflege, Essen, Verrichten der Notdurft, Fortbewegen, Aufstehen, Absitzen und Abliegen) dauernd auf Hilfe anderer Personen angewiesen sind, dauernde Pflege oder persönliche Überwachung brauchen. Sie haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, wenn sie in der Schweiz wohnhaft sind. Die Hilflosigkeit muss bleibend sein oder ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert haben. Zudem darf kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung oder der Militärversicherung bestehen.

    Nach Erreichen des AHV-Alters besteht der Anspruch auf Hilflosenentschädigung im Rahmen der AHV weiter. Entsteht der Anspruch hingegen erst im AHV-Alter, sind sie anspruchsberechtigt, wenn sie mindestens in mittlerem Grade hilflos sind.

    Wie wird die Hilflosigkeit bemessen?

    Je nach Ausmass der Hilflosigkeit werden drei Schweregrade - leicht, mittel und schwer - unterschieden.

    Leichte Hilflosigkeit

    Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn eine Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln

    in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist oder dauernde persönliche Überwachung braucht oder durch das Gebrechen bedingt ständige und besonders aufwändige Pflege braucht oder wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Leidens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann.

    Bei Erwachsenen ist eine leichte Hilflosigkeit ebenfalls erreicht wenn dauernde lebenspraktische Begleitung benötigt wird, sofern die Person selbständig wohnt.

    Lebenspraktische Begleitung bedeutet ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen können oder für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen sein oder ernsthaft gefährdet sein sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren

    Mittlere Hilflosigkeit

    Die Hilflosigkeit gilt als mittel, wenn eine Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens 4 alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und ausserdem dauernde persönliche Überwachung braucht oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und zudem dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist

    Schwere Hilflosigkeit

    Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn eine Person in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und ausserdem dauernde Pflege oder persönliche Überwachung braucht.

    Wie hoch ist die Hilflosenentschädigung?

    Die Entschädigung wird nach dem Grad der Hilflosigkeit bemessen. Es wird unterschieden ob die Person Minderjährig ist und zu Hause oder in einem Heim wohnt.

    Für Erwachsene werden folgende Beträge ausgerichtet:

    Aufenthalt

    zu Hause

    pro Monat

    Franken

    Aufenthalt

    im Heim

    pro Monat

    Franken

    Hilflosigkeit leicht

    470.--

    118.--

    Hilflosigkeit mittel

    1175.--

    294.--

    Hilflosigkeit schwer

    1880.--

    470.--

    Es stellen sich somit folgende Fragen:

    Wohnt ihre Mutter zuhause oder im Heim? Welcher Grad der Hilflosigkeit ist gegeben? Was ist die Art der Hilflosigkeit? (Körperlich oder geistig)

    Je nachdem kann die Hilflosenentschädigung für Kosten einer Spitexhilfe oder für eine Teil der Heimkosten verwendet werden. Da die Krankenkasse sowohl an die Spitex wie an einen Heimaufenthalt und auch an Hilfmittel Beiträge bezahlt, welche wiederum mit Franchise und Selbstbehalt abgerechnet werden, hat der Beistand insoweit recht, dass er dafür sorgt, dass die Beiträge nicht zweckentfremdet verwendet werden.

    Vor allem demente oder anderswie mental Behinderte können nicht immer gut genug mit Geld umgehen und da macht eine Trennung zwischen IV-Rente (= Deckung des Lebensunterhalts) und Hilflosenentschädigung (= Deckung der durch die Behinderung entstehenden Zusatzkosten) durchaus Sinn.

    Andernfalls könnte der IV-Rentner theoretisch sein gesamtes Geld ausgeben und für die Begleichung der KK- bzw Spitexkosten etc. bleibt dann nichts mehr übrig.

    Näheres über die Hilflosenentschädigung ersehen Sie bzw. ihre Mutter aus der IV-Verfügung, wo auch der Grund der HE aufgeführt ist.

    Problematisch wird es natürlich, wenn ihnen die Mutter und der Beistand keine Einsicht in die Akten geben wollen. Der Beistand ist nämlich an das Amtsgeheimnis gebunden und darf nicht jedermann einfach so über die finanziellen Verhältnisse seiner Klientel Auskunft geben.

    Das wirkt sich manchmall stossend aus. Fragen Sie doch einfach den Beistand einmal, welche Krankenkassenzahlungen er genau damit begleicht und was allenfalls mit einem Überschuss-Restbetrag passiert.

    Der Beistand muss übrigens der Vormundschaftsbehörde der Gemeinde bzw. heute der KESB regelmässig Rechenschaft ablegen, was er genau macht und wie er im Falle einer Finanz-Beistandschaft mit dem Geld des Verbeiständeten umgeht.

    Wenn Sie nach einem Gespräch mit dem Beistand immer noch das Gefühl haben, dass etwas schief läuft, haben Sie die Möglichkeit, die KESB auf Missstände hinzuweisen.

    Ich hoffe, mit meinem Beitrag etwas zur Klärung der Situation beigetragen zu haben.

    Freundliche Grüsse

    Andy



  • Das ist den nett von Dir vielen Herzlichen dank... Ich bin Dir echt dankbar, das Du Dir so viel Zeit genommen hast mir das alles zu Schreiben. So nett von Dir Andy vielen ♥-lichen Dank

    Meine Mutter ist bei mir und ich habe erfahren was sie Monatlich zum Leben bekommt. Und Sie bekommt so viel, wie ein Sozialhilfe Empfänger und was mit dem rest von 2'700 Fr passiert, weiss sie nicht, sie bekommt auch nie eine abrechnung. Oder z.B das Geld von der HE welches Rückwirkend kam und nicht wenig war, hat sie nicht auf ihr Konto bekommen. Da stimmt doch etwas nicht... Oder bin ich da falsch.



    Liebe liebe Grüsse smatschi


    Guten Abend Smatschi,

    das kann durchaus seine Richtigkeit haben. Um eine genauere Einschätzung zu machen, benötigt der Leser aber mehr Angaben. (welche nicht unbedingt in ein Forum gehören allerdings)

    Zur Erklärung kopiere ich hier untenstehend die wichtigsten Bestimmungen der IV ein:

    Hilflosenentschädigung

    Wer hat Anspruch auf Hilflosenentschädigung?

    Im Sinne der IV hilflos sind minderjährige und volljährige Personen, die bei alltäglichen Lebensverrichtungen (An & Auskleiden, Körperpflege, Essen, Verrichten der Notdurft, Fortbewegen, Aufstehen, Absitzen und Abliegen) dauernd auf Hilfe anderer Personen angewiesen sind, dauernde Pflege oder persönliche Überwachung brauchen. Sie haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, wenn sie in der Schweiz wohnhaft sind. Die Hilflosigkeit muss bleibend sein oder ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert haben. Zudem darf kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung oder der Militärversicherung bestehen.

    Nach Erreichen des AHV-Alters besteht der Anspruch auf Hilflosenentschädigung im Rahmen der AHV weiter. Entsteht der Anspruch hingegen erst im AHV-Alter, sind sie anspruchsberechtigt, wenn sie mindestens in mittlerem Grade hilflos sind.

    Wie wird die Hilflosigkeit bemessen?

    Je nach Ausmass der Hilflosigkeit werden drei Schweregrade - leicht, mittel und schwer - unterschieden.

    Leichte Hilflosigkeit

    Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn eine Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln

    in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist oder dauernde persönliche Überwachung braucht oder durch das Gebrechen bedingt ständige und besonders aufwändige Pflege braucht oder wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Leidens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann.

    Bei Erwachsenen ist eine leichte Hilflosigkeit ebenfalls erreicht wenn dauernde lebenspraktische Begleitung benötigt wird, sofern die Person selbständig wohnt.

    Lebenspraktische Begleitung bedeutet ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen können oder für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen sein oder ernsthaft gefährdet sein sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren

    Mittlere Hilflosigkeit

    Die Hilflosigkeit gilt als mittel, wenn eine Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens 4 alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und ausserdem dauernde persönliche Überwachung braucht oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und zudem dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist

    Schwere Hilflosigkeit

    Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn eine Person in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und ausserdem dauernde Pflege oder persönliche Überwachung braucht.

    Wie hoch ist die Hilflosenentschädigung?

    Die Entschädigung wird nach dem Grad der Hilflosigkeit bemessen. Es wird unterschieden ob die Person Minderjährig ist und zu Hause oder in einem Heim wohnt.

    Für Erwachsene werden folgende Beträge ausgerichtet:

    Aufenthalt

    zu Hause

    pro Monat

    Franken

    Aufenthalt

    im Heim

    pro Monat

    Franken

    Hilflosigkeit leicht

    470.--

    118.--

    Hilflosigkeit mittel

    1175.--

    294.--

    Hilflosigkeit schwer

    1880.--

    470.--

    Es stellen sich somit folgende Fragen:

    Wohnt ihre Mutter zuhause oder im Heim? Welcher Grad der Hilflosigkeit ist gegeben? Was ist die Art der Hilflosigkeit? (Körperlich oder geistig)

    Je nachdem kann die Hilflosenentschädigung für Kosten einer Spitexhilfe oder für eine Teil der Heimkosten verwendet werden. Da die Krankenkasse sowohl an die Spitex wie an einen Heimaufenthalt und auch an Hilfmittel Beiträge bezahlt, welche wiederum mit Franchise und Selbstbehalt abgerechnet werden, hat der Beistand insoweit recht, dass er dafür sorgt, dass die Beiträge nicht zweckentfremdet verwendet werden.

    Vor allem demente oder anderswie mental Behinderte können nicht immer gut genug mit Geld umgehen und da macht eine Trennung zwischen IV-Rente (= Deckung des Lebensunterhalts) und Hilflosenentschädigung (= Deckung der durch die Behinderung entstehenden Zusatzkosten) durchaus Sinn.

    Andernfalls könnte der IV-Rentner theoretisch sein gesamtes Geld ausgeben und für die Begleichung der KK- bzw Spitexkosten etc. bleibt dann nichts mehr übrig.

    Näheres über die Hilflosenentschädigung ersehen Sie bzw. ihre Mutter aus der IV-Verfügung, wo auch der Grund der HE aufgeführt ist.

    Problematisch wird es natürlich, wenn ihnen die Mutter und der Beistand keine Einsicht in die Akten geben wollen. Der Beistand ist nämlich an das Amtsgeheimnis gebunden und darf nicht jedermann einfach so über die finanziellen Verhältnisse seiner Klientel Auskunft geben.

    Das wirkt sich manchmall stossend aus. Fragen Sie doch einfach den Beistand einmal, welche Krankenkassenzahlungen er genau damit begleicht und was allenfalls mit einem Überschuss-Restbetrag passiert.

    Der Beistand muss übrigens der Vormundschaftsbehörde der Gemeinde bzw. heute der KESB regelmässig Rechenschaft ablegen, was er genau macht und wie er im Falle einer Finanz-Beistandschaft mit dem Geld des Verbeiständeten umgeht.

    Wenn Sie nach einem Gespräch mit dem Beistand immer noch das Gefühl haben, dass etwas schief läuft, haben Sie die Möglichkeit, die KESB auf Missstände hinzuweisen.

    Ich hoffe, mit meinem Beitrag etwas zur Klärung der Situation beigetragen zu haben.

    Freundliche Grüsse

    Andy

  • Da smatschi im KESB-Forum einen zusätzlichen Beitrag mit Fragen zur Verwendung der Hilflosenentschädigung geschrieben hat und der Beobachter das KESB-Forum als Beobachter-Direkt-Forum nach einiger Zeit in ein Archiv verschiebt, verweise ich mit einem Link auf diesen anderen Thread im Selbsthilfe-Forum.

    http://www.beobachter.ch/foren…er-kann-mir-helfen-danke/

    Dann können auch andere Forenleser später von den Auskünften profitieren, falls diese ähnliche Fragen haben.



  • .....

    Dann können auch andere Forenleser später von den Auskünften profitieren, falls diese ähnliche Fragen haben.



    Ich habe den anderen Thread von smatschi nur schnell diagonal gelesen. Ich weiss nicht, ob wir auch in der dortigen Geschichte mit – natürlich noch unbewiesenen – Fehlern von wichtigen Akteuren im Sozial- und Gesundheitswesen konfrontiert werden.

    Jedenfalls um die ewige Wiederkehr von solchen Fehlern zu stoppen – falls sowas überhaupt möglich ist – wäre es bestimmt gut, wenn auch solche Akteure diese Foren besuchen würden.

    Man könnte sich auch überlegen, ob der regelmässige Besuch dieser Foren, vielleicht ins Pflichtenheft solcher Akteure aufgenommen werden sollte.

    C-O-R-A

    Tags mit Threads von mir, die mich zurzeit vorwiegend beschäftigen

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