Ich habe eine Frage, ich beziehe eine 100% IV Rente und Pensionskasse wie auch eine Hilflosenentschädigung. Nun ist es so, das ich erst jetzt erfahren habe, das mir diese HE seit einigen Jahren nicht ausbezahlt wurde. Darf die Beiständin nun damit Rechnungen wie Zahnarzt oder die Rechnung für die Arbeit von ihr selbst damit bezahlen ? Wen die HE monatlich an mich aus bezahlt worden wäre, hätte ich nun kein so grosses Guthaben und hätte Anspruch auf Hilfe betreffend Zahnarzt etc. doch nun müsste ich auch einen Umzug damit finanzieren. Es ist nicht so das ich meine Dinge nicht gerne von meinem Geld bezahle, jedoch geht es mir darum das ich seit vielen Monaten sehr wenig zum Leben hatte und wen ich Hilfe brauchte kein Geld dafür hatte, obwohl ich es eigentlich haben hätte müssen. Dazu kommt noch das die HE ist ja nicht für solche Dinge gedacht ist wie Rechnungen etc. sondern es wurde mir zugesprochen damit ich das Monatlich als Unterstützung gebrauchen kann. Und die zweite frage, eigentlich müsste man mir dieses Geld nun umgehend aus zahlen, ist das richtig so oder ??? Ich wäre sehr froh um Hilfe, da mich das sehr belastet. Danke zum Voraus und freundliche Grüsse
Beistand, verwendet HE für Rechnungen, wer kann mir helfen ? Danke
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Ich habe eine Frage, ich beziehe eine 100% IV Rente und Pensionskasse wie auch eine Hilflosenentschädigung. Nun ist es so, das ich erst jetzt erfahren habe, das mir diese HE seit einigen Jahren nicht ausbezahlt wurde. Darf die Beiständin nun damit Rechnungen wie Zahnarzt oder die Rechnung für die Arbeit von ihr selbst damit bezahlen ? Wen die HE monatlich an mich aus bezahlt worden wäre, hätte ich nun kein so grosses Guthaben und hätte Anspruch auf Hilfe betreffend Zahnarzt etc. doch nun müsste ich auch einen Umzug damit finanzieren. Es ist nicht so das ich meine Dinge nicht gerne von meinem Geld bezahle, jedoch geht es mir darum das ich seit vielen Monaten sehr wenig zum Leben hatte und wen ich Hilfe brauchte kein Geld dafür hatte, obwohl ich es eigentlich haben hätte müssen. Dazu kommt noch das die HE ist ja nicht für solche Dinge gedacht ist wie Rechnungen etc. sondern es wurde mir zugesprochen damit ich das Monatlich als Unterstützung gebrauchen kann. Und die zweite frage, eigentlich müsste man mir dieses Geld nun umgehend aus zahlen, ist das richtig so oder ??? Ich wäre sehr froh um Hilfe, da mich das sehr belastet. Danke zum Voraus und freundliche Grüsse
Welche Art von Beistandschaft wurde errichtet? Ich nehme an, dass Sie bei der Errichtung der Beistandschaft ein Schreiben erhalten haben, in dem steht welche Art von Beistandschaft errichtet wurde und was Sie alleine entscheiden dürfen, was Ihre Beiständin alleine entscheiden darf und ob Ihre Beiständin Sie nur berät oder Sie vor Entscheidungen um Ihre Meinung fragen muss.
Normalerweise hat man nicht "sehr wenig zum Leben", wenn man zusätzliche zu einer vollen Invalidenrente der Invalidenversicherung auch eine Invalidenrente der Pensionskasse bezieht. Es kann auch sein, dass Sie zusätzlich einen Anspruch auf einen Assistenzbeitrag der IV haben und zusätzlich auf Ergänzungsleistungen zur Invalidenrente der Invalidenversicherung haben, wenn die Invalidenrente der Pensionskasse nicht sehr hoch ist. Dazu muss man einen Antrag bei der kantonalen Sozialversicherungsanstalt/kantonalen Ausgleichskasse einreichen. Im Kanton Zürich und im Kanton Basel-Stadt sind die Wohnsitzgemeinden für die Anmeldung für die Ergänzungsleistungen zuständig. Ergänzungsleistungen bestehen aus einer monatlich bezahlten jährlichen Ergänzungsleistung und aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten nachdem jeweils die entsprechenden Belege eingereicht werden.
Der Anspruch auf eine Hilfslosenentschädigung setzt zwar eine Hilflosigkeit voraus, allerdings ist die Hilflosenentschädigung einfach ein Geldbetrag, der monatlich überwiesen wird und für alles mögliche ausgegeben werden kann.
Bei der Berechnung der Höhe der Ergänzungsleistungen wird jedes Jahrs ein Teil des Reinvermögens, also des Vermögens abzüglich der Schulden (auch noch nicht bezahlte Rechnungen gelten als Schulden), das einen Freibetrag übersteigt als fiktive Einnahme angerechnet, welche die Höhe der Ergänzungsleistungen kürzt. Der Freibetrag beträgt 37'500 Franken für eine alleinstehende Person. Wenn also ihr Reinvermögen einschliesslich der Nachzahlung der Hilflosenentschädigung weniger als 37'500 ist, dann kürzt die Nachzahlung der Hilflosenentschädigung den Anspruch auf Ergänzungsleistungen nicht. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht der Differenz zwischen den anerkannten Ausgaben und den anrechenbaren Einnahmen. Es besteht ein Anspruch auf die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (z.B. Zahnarztkosten für einfache und wirksame Behandlungen), wenn ein Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistungen besteht. Selbst wenn kein Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistungen besteht, kann es sein, dass zumindest ein Anspruch auf Vergütung jenes Teils der Krankheits- und Behinderungskosten besteht, der die Differenz zwischen den höheren anrechenbaren Einnahmen und den tieferen anerkannten Ausgaben übersteigt. -
Sehr geehrter Herr Sozialversicherungsberater
Als erstes möchte ich mich bei Ihnen vielmals bedanken, das Sie sich so viel Zeit genommen haben mir das alles zu schreiben, so nett von Ihnen. Vielen Herzlichen dank.
Ich habe eine Beistandschaft mit Vermögensrechnung. Es ist so, dass ich seit vier Jahren nur 1100 Fr Monatlich bekomme und zuvor war es sogar nur 1000 Fr Monatlich. Nun hat mich meine Schwester darauf Aufmerksam gemacht, das 1'100 Fr ein Sozialhilfeempfänger zur Verfügung hat. Doch ich beziehe 100 % IV und Pensionskasse und HE und bekomme nur 1‘100 Fr Monatlich. Mein Beistand, hat ein Konto auf meinen Namen, worüber ich aber keine Vollmacht habe und dort hin wurde bisher die HE überwiesen, wie auch die Nachzahlung der HE und nun habe ich gesehen das dort inzwischen 33‘000 Fr sind. Nun ist meine Frage: Darf der Beistand selbst damit bezahlt werden ? Oder Zahnarzt oder Umzugs kosten ? Und die andere Frage, darf ich dieses Geld auf mein Konto verlangen ? Das ist doch für mich gedacht oder ? Ich danke zum Voraus für Ihr Feedback und verbleibe mit freundlichen Grüssen -
Ich habe eine Beistandschaft mit Vermögensrechnung.
Wenn Ihnen administrative Aufgaben und das Holen von Unterlagen schwer fallen sollten, könnten Sie Ihre Schwester oder eine andere Person bitten, die Unterlagen zu suchen und mir die entsprechenden Antworten zu schreiben.
Ihre Beschreibung "Beistandschaft mit Vermögensrechnung" sagt nicht aus, was Ihr Beistand darf und was nicht. Bitte schauen Sie in das Schreiben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), in dem die Beistandschaft errichtet wurde und schreiben Sie mir, was dort genau drinnen steht. Es gibt verschiedene Arten von Beistandschaften, bei denen der Beistand unterschiedliche Dinge darf und Sie unterschiedlich stark eingeschränkt sind.
Eine Begleitbeistandschaft gemäss Artikel 393 Zivilgesetzbuch (ZGB) schränkt Ihre Handlungsfähigkeit nicht ein.
Bei einer Vertretungsbeistandschaft gemäss Artikel 394 ZGB wird Ihre Handlungsfähigkeit in bestimmten Angelegenheiten eingeschränkt.
In welchen Angelegenheiten Ihre Handlungsfähigkeit eingeschränkt wird steht in dem Schreiben der KESB.
Bei einer Mitwirkungsbeistandschaft gemäss Artikel 396 ZGB können Sie ohne die Zustimmung des Beistands bestimmte Handlungen nicht machen.
Die Begleitbeistandschaft, Vertretungsbeistandschaft und Mitwirkungsbeistandschaft können auch miteinander kombiniert werden.
Eine umfassende Beistandschaft gemäss Artikel 398 ZGB bezieht sich auf alle Angelegenheiten der Personensorge, der Vermögenssorge und des Rechtsverkehrs und Sie können dort nicht allein entscheiden, dort kann nur der Beistand für Sie entscheiden.
Mein Beistand, hat ein Konto auf meinen Namen, worüber ich aber keine Vollmacht habe und dort hin wurde bisher die HE überwiesen, wie auch die Nachzahlung der HE und nun habe ich gesehen das dort inzwischen 33‘000 Fr sind. Nun ist meine Frage: Darf der Beistand selbst damit bezahlt werden ?
Wer ist denn Ihr Beistand? Ist das ein Familienmitglied oder ein Freund? Oder ist das ein Berufsbeistand? In welchem Kanton wohnen Sie?
Der Beistand oder die Beiständin hat gemäss Artikel 404 Absatz 1 ZGB Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Wenn Sie mir sagen, in welchem Kanton Sie wohnen, kann ich im kantonalen Gesetz nachschauen, ab welchem Einkommen und Vermögen Sie die Entschädigung des Beistands bezahlen müssen ob dann der Kanton die Entschädigung des Beistands bezahlt.
Es ist so, dass ich seit vier Jahren nur 1100 Fr Monatlich bekomme und zuvor war es sogar nur 1000 Fr Monatlich. Nun hat mich meine Schwester darauf Aufmerksam gemacht, das 1'100 Fr ein Sozialhilfeempfänger zur Verfügung hat.
Artikel 409 ZGB: Der Beistand oder die Beiständin stellt der betroffenen Person aus deren Vermögen angemessene Beträge zur freien Verfügung.
Artikel 406 Absatz 1 ZGB: Der Beistand oder die Beiständin erfüllt die Aufgaben im Interesse der betroffenen Person, nimmt, soweit tunlich, auf deren Meinung Rücksicht und achtet deren Willen, das Leben entsprechend ihren Fähigkeiten nach eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten.
Artikel 406 Absatz 2 ZGB: Der Beistand oder die Beiständin strebt danach, ein Vertrauensverhältnis mit der betroffenen Person aufzubauen und den Schwächezustand zu lindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten.
Ob 1'100 Franken monatlich für Sie "angemessen" sind oder ob Sie mehr erhalten sollten, kann ich erst beurteilen, wenn ich weiss wie hoch die Einnahmen pro Monat sind (IV-Rente der Invalidenversicherung, Invalidenrente der Pensionskasse, Hilflosenentschädigung, etc.) und wie hoch die Ausgaben pro Monat sind (Miete und Nebenkosten, Krankenversicherungsprämien, Sozialversicherungsbeiträge als Nichterwerbstätige, sonstige Versicherungen wie Hausrats- und Haftpflichtversicherungen, Steuern, Kosten für Haushaltshilfen, welche die Krankenversicherung nicht bezahlt und Sie bzw. der Beistand selbst bezahlen müssen, etc.), welche der Beistand für Sie von Ihrem Bankkonto bezahlt und welche Sie nicht mit den 1'100 Franken selbst bezahlen müssen. Es gibt sicher Schreiben der IV, der Pensionskasse, Krankenversicherungspolicen und Steuerrechnungen, etc. aus denen man die Beträge sehen kann und auf Monatsbeträge umrechnen kann.
Der Beistand ist also gesetzlich verpflichtet zumindest auf Ihre Meinung Rücksicht zu nehmen, wie viel Geld Sie für Ihre Leben benötigen.
Der Beistand oder die Beiständin erstattet gemäss Artikel 411 Absatz 1 ZGB der Erwachsenenschutzbehörde so oft wie nötig, mindestens aber alle zwei Jahre, einen Bericht über die Lage der betroffenen Person und die Ausübung der Beistandschaft.
Der Beistand oder die Beiständin zieht gemäss Artikel 411 Absatz 2 ZGB bei der Erstellung des Berichts die betroffene Person, soweit tunlich, bei und gibt ihr auf Verlangen eine Kopie.
Sie können also vom Beistand eine Kopie des letzten Berichts über Ihre Lage und über die Ausübung der Beistandschaft verlangen. Da Sie wissen, wie hoch das Vermögen auf dem Bankkonto ist, gehe ich davon aus, dass Sie bei der Bank eine Informationsvollmacht haben und Ihnen die Bank die Kontoauszüge entweder von alleine schickt oder Sie von der Bank verlangen können Ihnen die Kontoauszüge zu schicken. Wenn die IV-Rente, die Pensionskassenrente und die Hilflosenentschädigung auf das Bankkonto überwiesen werden und auch alle Ausgaben vom Beistand von dort aus überwiesen werden, sehen Sie wahrscheinlich ob es seit der ersten Überweisung der Hilflosenentschädigung nun seit Monaten jedes Monat einen Überschuss der Einnahmen (Gutschrifen) über die Ausgaben (Belastungen) gibt und wie hoch dieser ist.
Die am Verfahren beteiligten Personen haben gemäss Artikel 449b Absatz 1 ZGB Anspruch auf Akteneinsicht, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen. -
Sehr geehrter Sozialberater
Lieber Sozialberater
1.
Ich habe möchte mich als erstes entschuldigen das ich erst jetzt ein Feedback geben kann, es ging mir Gesundheitlich sehr schlecht. Als zweites danke ich Ihnen von Herzen für Ihre Hilfe, den darüber bin ich sehr froh. Ich habe nun den Beschluss vor mir. Nun ist aber die Frage, ob ich Ihnen meine Antwort auf Ihre letzte Nachricht noch Schreiben darf. Da ich nun so lange mich nicht melden konnte hoffe ich das Sie mir nicht böse sind. Ich würde mich freuen wen ich eine Antwort bekommen würde und verbleibe bis dahin mit lieben lieben Grüssen -
Selbstverständlich können Sie mir nun die Antworten auf meine Fragen geben. Ich bin wegen der Verzögerung nicht böse. Es kommt immer wieder vor, dass Menschen sich wegen gesundheitlichen Problemen nicht melden, weil sie inzwischen in einer Klinik waren.
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Sehr geehrter Herr Sozialversicherungsberater
Lieber, lieber Sozialversicherungsberater
Das ist aber nicht Selbstverständlich das Sie dafür Verständnis haben deshalb schätze ich das sehr, ich Danke von Herzen dafür. Das Sie sich dann an die jeweiligen fälle noch erinnern bewundere ich. Nun es ist so das ich eine Vertretungsbeistandschaft gemäss Artikel 394 ZGB dies wurde ohne jegliche Rücksprache mit mir so beschlossen. Ich kann nun nicht alles Schreiben den es sind einige Seiten also 2,3 in kleiner Schrift.
2.
Ich habe keinen Freiwilligen Beistand, ich habe eine Berufsbeistandschaft. Die vom Sozialamt ist. Ich wohne im Kanton Zürich. Es ist so, das die mir nun 4'000 Fr verrechnet, für 2 Jahre, doch das wird mir von der Hilflosenentschädigung nun ab gezogen. Die sich in der zwischen zeit auf 33'000 Fr Summiert hat inkl. dem Geld welches ich Rückwirkend erhalten habe von der Hilflosenentschädigung. Nun ist meine Frage: Darf der Beistand mit dem Geld welches ich als Unterstützung im Alltag erhalte, damit diese Rechnung bezahlen (Diese Rechnung ist 4'000 Fr für die zwei Jahre Beistandschaft ) Den ich hatte nun ein Gespräch mit der Beiständin, warum ich die HE nicht ausbezahlt bekomme, das wurde nun geändert und wird mir nun ab sofort aus bezahlt, jedoch möchte ich gerne wissen ob der Beistand von diesem HE Geld bezahlt werden darf ? Den Angenommen, mir wäre die HE von Anfang an direkt an mich ausbezahlt worden, wie es sein sollte, so hätte ich nun keine 33'000 Fr auf dem Konto. Und weil ich diese HE monatlich auch nicht aus bezahlt bekommen habe, habe ich mich auch verschuldet.
3.
Einnahmen /Ausgaben
Einnahmen: IV und HE = 2502 Fr / Monatlich
Einnahmen Pensionskasse: 1322 Fr / Monatlich
Meine Fixkosten sind:
Auszahlung an mich für Lebensunterhalt bis heute 1'100 Fr / Davon bezahlte ich auch die Tierarzt Rechnungen von jeweils 350 Fr Jährlich. Neu ab sofort bekomme ich nun aber diese 1'100 Fr plus die Hilflosenentschädigung
Mietzins 1000 Fr / Monatlich
Steuern: 200 Fr / Monatlich kommen auf das Konto und wird dann bezahlt 1.Jährlich
Krankenkasse: 400 / Monatlich
Hausrat / Haftpflicht Versicherung 38 Fr / Monatlich kommen auf das Konto und wird dann bezahlt 1.Jährlich
Billag: 50 Fr / Monatlich
Energie: 42 Fr / Monatlich
Nichterwerbstätigen Beiträge: 42 Fr / Monatlich kommen auf das Konto und wird dann bezahlt 1.Jährlich
Unverhofftes: 300 Fr / Monatlich
Dann bekomme ich noch Geld von meiner Verwaltung 1.Mal Jährlich Rückwirkend zurück weil die Monatlichen Zahlungen etwas zu viel waren und zwar bekomme ich jeweils zwischen 300 und 320 Fr zurück
4 .
Meine wichtigste Frage, die HE die sich nun auf 33'000 Fr belaufen, darf ich diese Geld nun auf mein Konto überweisen lassen bis auf 5'000 Fr ? Ist das mein recht, dieses Geld auf mein Konto zu bekommen ??? Lieber Herr Sozialberater ich bin Ihnen ja sooo dankbar dass Sie mir helfen. Sie sind ein Engel, vielen Dank mal zum Voraus für Ihr Antworten. Bis dahin verbleibe ich mit freundlichen Grüssen -
Wenn Sie eine IV Rente haben, müssen Sie auch keine Billag Gebühren zahlen. Das können Sie Ihrem Beistand sagen. Der Beistand kann das Nötige bei Billag veranlassen, damit Sie keine Billag Rechnungen mehr bekommen.
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@ boe:
Diese Auskunft ist nicht richtig. Eine IV-Rente allein berechtigt nicht zur Nichtbezahlung der Billag-Gebühren. Nur wer Ergänzungsleistungen bezieht oder sich in einem Pflegeheim befindet, ist von den Billag-Gebühren befreit.
Bitte keine Halbwahrheiten posten...
Gruss
Andy -
Danke wusste ich nicht. Tut mir Leid für die falsche Info.
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Ich habe keinen Freiwilligen Beistand, ich habe eine Berufsbeistandschaft. Die vom Sozialamt ist. Ich wohne im Kanton Zürich. Es ist so, das die mir nun 4'000 Fr verrechnet, für 2 Jahre, doch das wird mir von der Hilflosenentschädigung nun ab gezogen. Die sich in der zwischen zeit auf 33'000 Fr Summiert hat inkl. dem Geld welches ich Rückwirkend erhalten habe von der Hilflosenentschädigung. Nun ist meine Frage: Darf der Beistand mit dem Geld welches ich als Unterstützung im Alltag erhalte, damit diese Rechnung bezahlen (Diese Rechnung ist 4'000 Fr für die zwei Jahre Beistandschaft ) Den ich hatte nun ein Gespräch mit der Beiständin, warum ich die HE nicht ausbezahlt bekomme, das wurde nun geändert und wird mir nun ab sofort aus bezahlt, jedoch möchte ich gerne wissen ob der Beistand von diesem HE Geld bezahlt werden darf ? Den Angenommen, mir wäre die HE von Anfang an direkt an mich ausbezahlt worden, wie es sein sollte, so hätte ich nun keine 33'000 Fr auf dem Konto. Und weil ich diese HE monatlich auch nicht aus bezahlt bekommen habe, habe ich mich auch verschuldet.
Ich bin auch der Meinung, dass die Entschädigung für den Beistand nicht aus Ihrem Vermögen bezahlt werden sollte, wenn das Vermögen nur deshalb über 25'000 Franken ist, weil die Hilfslosenentschädigung jahrelang nicht an Sie ausbezahlt wurde oder jahrelang nicht an Personen ausbezahlt wurde, welche Sie pflegen. Meiner Meinung nach liegt hier ein begründeter Fall im Sinne von § 6 Absatz 2 ESBV vor, in dem die Gemeinde die Entschädigung bezahlten muss, obwohl Ihr Vermögen über 25'000 Franken liegt.
Darüber hinaus bin ich der Meinung, dass es nicht nur auf das Vermögen ankommt, sondern auf das Vermögen abzüglich der Schulden ankommt, da bei der Vermögenssteuer das Vermögen abzüglich der Schulden besteuert wird und das steuerbare Vermögen somit das Reinvermögen ist. Wenn Sie also Schulden haben und diese Schulden durch noch nicht bezahlte Rechnungen oder durch eine schriftliche Bestätigung (zum Beispiel einen Darlehensvertrag) nachweisen können, dann müssten die Schulden vom Vermögen abgezogen werden und dann geschaut werden ob das Ergebnis unter 25'000 Franken liegt.
Ich empfehle Ihnen, dass Sie oder eine Person, welcher Sie vertrauen bei der für Sie zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde anruft und verlangt mit dem Vorgesetzten Ihres Beistands zu sprechen und dem Vorgesetzten das sagt, was ich hier geschrieben haben. Zudem sollten Sie oder eine Person, welcher Sie vertrauen der für Sie zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde einen Brief schreiben und darin das schreiben, was ich hier geschrieben habe. Diesem Brief können Sie noch nicht bezahlte Rechnungen oder schriftliche Bestätigung über das Bestehen von Schulden beilegen.
Untenstehend schreibe ich Ihnen was dazu im Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR) und in der Verordnung über Entschädigung und Spesenersatz bei Beistandschaften (ESBV steht. Zudem gebe ich Ihnen unten Links auf dieses Gesetz und diese Verordnung an.
§ 22 Absatz 1 EG KESR: Soweit Entschädigung und Spesenersatz nicht aus dem Vermögen der betroffenen Person bezahlt werden können, trägt die Kosten jene Gemeinde, in der die betroffene Person zivilrechtlichen Wohnsitz hat.
§ 22 Absatz 2 EG KESR: Kommt die betroffene Person nachträglich in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, kann die Gemeinde sie zur Nachzahlung der Kosten verpflichten.
§ 6 Absatz 1 ESBV: Die KESB auferlegt Entschädigung und Spesenersatz der Gemeinde gemäss § 22 Abs. 1 EG KESR, wenn das steuerbare Vermögen folgende Werte unterschreitet:
a. Fr. 25000 bei alleinstehenden Personen,
b. Fr. 40000 bei Ehepaaren und eingetragenen Partnerinnen und Partnern.
§ 6 Absatz 2 ESBV: In begründeten Fällen kann sie davon abweichen.
§ 6 Absatz 3 ESBV Die betroffene Person hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zu ihren Beweismitteln zu äussern.
Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR)
http://www2.zhlex.zh.ch/appl/zhlex_r.nsf/0/81780AE5373DC4BEC1257A9A00397187/$file/232.3_25.6.12_78.pdf
Verordnung über Entschädigung und Spesenersatz bei Beistandschaften (ESBV)
http://www2.zhlex.zh.ch/appl/zhlex_r.nsf/0/8CFD1B19FF936FDDC1257ABE0040DA65/$file/232.35_3.10.12_79.pdf -
[Einnahmen /Ausgaben
Einnahmen: IV und HE = 2502 Fr / Monatlich
Einnahmen Pensionskasse: 1322 Fr / Monatlich
Meine Fixkosten sind:
Auszahlung an mich für Lebensunterhalt bis heute 1'100 Fr / Davon bezahlte ich auch die Tierarzt Rechnungen von jeweils 350 Fr Jährlich. Neu ab sofort bekomme ich nun aber diese 1'100 Fr plus die Hilflosenentschädigung
Mietzins 1000 Fr / Monatlich
Steuern: 200 Fr / Monatlich kommen auf das Konto und wird dann bezahlt 1.Jährlich
Krankenkasse: 400 / Monatlich
Hausrat / Haftpflicht Versicherung 38 Fr / Monatlich kommen auf das Konto und wird dann bezahlt 1.Jährlich
Billag: 50 Fr / Monatlich
Energie: 42 Fr / Monatlich
Nichterwerbstätigen Beiträge: 42 Fr / Monatlich kommen auf das Konto und wird dann bezahlt 1.Jährlich
Unverhofftes: 300 Fr / Monatlich
Dann bekomme ich noch Geld von meiner Verwaltung 1.Mal Jährlich Rückwirkend zurück weil die Monatlichen Zahlungen etwas zu viel waren und zwar bekomme ich jeweils zwischen 300 und 320 Fr zurück.
Verstehe ich Sie richtig, dass es zwei Bankkonten gibt, eines bei dem nur der Beistand Zahlungen machen kann und ein zweites, bei dem Sie Zahlungen machen können und Geld abheben können?
Verstehe ich Sie richtig, dass der Beistand monatlich von dem vom Beistand verwalteten Bankkonto nur eine Überweisung von 1'100 Franken monatlich auf Ihr Bankkonto macht?
Verstehe ich Sie richtig, dass der Beistand den Mietzins und die Akontozahlungen für die Nebenkosten, die Steuern, die Krankenkassenprämien, die Hausrats- und Haftpflichtversicherungsprämien, die Billag-Rechnungen, die Energierechnungen, die Nichterwerbstätigenbeiträge und Rechnungen für Unverhofftes direkt von dem Bankkonto bezahlt, das der Beistand verwaltet?
Oder werden diese Beträge vom Bankkonto, das der Beistand verwaltet auf Ihr zweites Bankkonto überwiesen und Sie bezahlen dann direkt von Ihrem Bankkonto diese Rechnungen?
Verstehe ich Sie richtig, das die Hausverwaltung einmal jährlich bei der Nebenkostenabrechnung die Gutschrift direkt auf Ihr Bankkonto überweist? Oder wird die Gutschrift auf das Bankkonto überwiesen, das vom Beistand verwaltet wird?
Wie hoch ist der monatliche Betrag der Hilflosenentschädigung? Sie können dies auf dem Schreiben der SVA Zürich sehen, in dem diese Ihnen mitgeteilt hat, dass Sie eine Hilflosenentschädigung erhalten.
Wie hoch ist der monatliche Betrag der IV-Rente? Sie können dies auf dem Schreiben der SVA Zürich sehen, in dem diese Ihnen mitgeteilt hat, dass Sie eine Invalidenrente erhalten oder auf den jährlichen Schreiben der SVA Zürich sehen, in denen Ihnen diese für die Steuererklärung sagt, wie viel Invalidenrenten der IV Sie im vergangenen Jahr erhalten haben. In diesem Fall müssen Sie den jährlichen Betrag durch Zwölf dividieren.
Welche Person oder Organisation hilft Ihnen bei den Tätigkeiten, bei denen Sie Hilfe brauchen? Wird diese Person oder Organisation direkt von Ihnen bezahlt oder bezahlt der Beistand diese Person oder Organisation von dem Bankkonto, das der Beistand verwaltet?
Wohnen Sie in einer normalen Wohnung oder in einem Pflegeheim?
In welcher Gemeinde wohnen Sie? Das ist wichtig, weil die Höhe der Krankenversicherungsprämie von der Wohnsitzgemeinde abhängt. Darüber hinaus haben manche Gemeinden im Kanton Zürich entschieden, dass die SVA Zürich für die Anmeldung für die Ergänzungsleistungen zuständig ist.
Die Antworten auf diese Fragen helfen mir auszurechnen, ob Sie zusätzlich zur IV-Rente einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur IV-Rente haben. Wenn Sie einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur IV haben, dann müsste Ihr Beistand oder eine Person, welche berechtigt ist Sie zu vertreten, bei Ihrer Wohnsitzgemeinde einen Antrag auf Ergänzungsleistungen einreichen. Darüber hinaus haben Sie wahrscheinlich zusätzlich einen Anspruch auf eine kantonale Beihilfe, wenn Sie einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur IV haben.
Meine wichtigste Frage, die HE die sich nun auf 33'000 Fr belaufen, darf ich diese Geld nun auf mein Konto überweisen lassen bis auf 5'000 Fr ? Ist das mein recht, dieses Geld auf mein Konto zu bekommen ??? Lieber Herr Sozialberater ich bin Ihnen ja sooo dankbar dass Sie mir helfen.
Sie haben gesagt, dass eine Vertretungsbeistandschaft gemäss Artikel 394 ZGB besteht. Steht in dem Schreiben, in dem die Vertretungsbeistandschaft errichtet wurde drinnen, ob der Beistand nur Teile Ihres Einkommens oder Ihre gesamtes Einkommen verwaltet? Steht dort drinnen, ob der Beistand nur Teile Ihres Vermögens oder das gesamte Vermögen verwaltet?
Die Frage kann ich erst beantworten, wenn klar ist welche Teile des Einkommens von der Vertretungsbeistandschaft umfasst werden. -
Ich habe noch zwei Fragen, welche wichtig sind, um abzuklären, ob Sie Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur IV haben.
Steht auf dem Schreiben der SVA Zürich, dass Sie eine "ganze" Rente erhalten? Oder erhalten sie nur eine "halbe" oder eine "Viertelsrente"? Steht dort Ihr Invaliditätsgrad in Prozent darauf? Wenn Sie einen Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent haben, erhalten Sie eine "ganze" IV-Rente.
Haben Sie in der Vergangenheit je grössere Beträge von Vermögen verschenkt oder bei einer Erbschaft auf Ihr Erbe oder einen Teil Ihres Erbes verzichtet? Wenn ja wie hoch war der Betrag ungefähr und in welchem Jahr war das? -
Als erstes ***DANKE*** so nett von Ihnen das Sie mir so helfen ♥- lichen dank
Ich bin auch der Meinung, dass die Entschädigung für den Beistand nicht aus Ihrem Vermögen bezahlt werden sollte, wenn das Vermögen nur deshalb über 25'000 Franken ist, weil die Hilfslosenentschädigung jahrelang nicht an Sie ausbezahlt wurde oder jahrelang nicht an Personen ausbezahlt wurde, welche Sie pflegen. Meiner Meinung nach liegt hier ein begründeter Fall im Sinne von § 6 Absatz 2 ESBV vor, in dem die Gemeinde die Entschädigung bezahlten muss, obwohl Ihr Vermögen über 25'000 Franken liegt.
Darüber hinaus bin ich der Meinung, dass es nicht nur auf das Vermögen ankommt, sondern auf das Vermögen abzüglich der Schulden ankommt, da bei der Vermögenssteuer das Vermögen abzüglich der Schulden besteuert wird und das steuerbare Vermögen somit das Reinvermögen ist. Wenn Sie also Schulden haben und diese Schulden durch noch nicht bezahlte Rechnungen oder durch eine schriftliche Bestätigung (zum Beispiel einen Darlehensvertrag) nachweisen können, dann müssten die Schulden vom Vermögen abgezogen werden und dann geschaut werden ob das Ergebnis unter 25'000 Franken liegt.
Ich empfehle Ihnen, dass Sie oder eine Person, welcher Sie vertrauen bei der für Sie zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde anruft und verlangt mit dem Vorgesetzten Ihres Beistands zu sprechen und dem Vorgesetzten das sagt, was ich hier geschrieben haben. Zudem sollten Sie oder eine Person, welcher Sie vertrauen der für Sie zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde einen Brief schreiben und darin das schreiben, was ich hier geschrieben habe. Diesem Brief können Sie noch nicht bezahlte Rechnungen oder schriftliche Bestätigung über das Bestehen von Schulden beilegen.
Untenstehend schreibe ich Ihnen was dazu im Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR) und in der Verordnung über Entschädigung und Spesenersatz bei Beistandschaften (ESBV steht. Zudem gebe ich Ihnen unten Links auf dieses Gesetz und diese Verordnung an.
Meine Antwort:
Betreffend den 4‘000 Fr die für Ihre Dienstleistung für ihre Arbeit verrechnet wird habe ich nun ein Problem. Den die Beiständin wollte vor kurzen eine Unterschrift von mir das dies verrechnet wird, ich wusste nicht ob Sie das mir verrechnen darf von diesem HE Geld. Doch sie sagte mir, das sei Vermögen was ich besitze das sei normal das ich das nun bezahlen muss.
§ 22 Absatz 1 EG KESR: Soweit Entschädigung und Spesenersatz nicht aus dem Vermögen der betroffenen Person bezahlt werden können, trägt die Kosten jene Gemeinde, in der die betroffene Person zivilrechtlichen Wohnsitz hat.
§ 22 Absatz 2 EG KESR: Kommt die betroffene Person nachträglich in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, kann die Gemeinde sie zur Nachzahlung der Kosten verpflichten.
§ 6 Absatz 1 ESBV: Die KESB auferlegt Entschädigung und Spesenersatz der Gemeinde gemäss § 22 Abs. 1 EG KESR, wenn das steuerbare Vermögen folgende Werte unterschreitet:
a. Fr. 25000 bei alleinstehenden Personen,
b. Fr. 40000 bei Ehepaaren und eingetragenen Partnerinnen und Partnern.
§ 6 Absatz 2 ESBV: In begründeten Fällen kann sie davon abweichen.
§ 6 Absatz 3 ESBV Die betroffene Person hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zu ihren Beweismitteln zu äussern.
Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR)
http://www2.zhlex.zh.ch/appl/zhlex_r.nsf/0/81780AE5373DC4BEC...
Verordnung über Entschädigung und Spesenersatz bei Beistandschaften (ESBV)
http://www2.zhlex.zh.ch/appl/zhlex_r.nsf/0/8CFD1B19FF936FDDC...
Verstehe ich Sie richtig, dass es zwei Bankkonten gibt, eines bei dem nur der Beistand Zahlungen machen kann und ein zweites, bei dem Sie Zahlungen machen können und Geld abheben können?
Verstehe ich Sie richtig, dass der Beistand monatlich von dem vom Beistand verwalteten Bankkonto nur eine Überweisung von 1'100 Franken monatlich auf Ihr Bankkonto macht?
Meine Antwort:
Ja Sie haben mich korrekt verstanden, ich besitze ein 2 Konto auf dem ich diese 1‘100 Fr zum Leben bekomme. Und auf das andere Konto habe ich keine macht, ich kann nichts ab heben und ich kann auch keine Auszüge bekommen. Jegliche Zahlungen, wie IV und Pension gehen auf das 1. Konto welches der Beistand eröffnet hat. Auch z.B die Rückerstattungen von der Verwaltung für die Heizkosten Abrechnung, ging auf dieses Konto und nicht an mich.
Verstehe ich Sie richtig, dass der Beistand den Mietzins und die Akontozahlungen für die Nebenkosten, die Steuern, die Krankenkassenprämien, die Hausrats- und Haftpflichtversicherungsprämien, die Billag-Rechnungen, die Energierechnungen, die Nichterwerbstätigenbeiträge und Rechnungen für Unverhofftes direkt von dem Bankkonto bezahlt, das der Beistand verwaltet?
Meine Antwort:
Auch das haben Sie korrekt verstanden das wird direkt von diesem Geld von Konto 1. Welches der Beistand eröffnete, ab gezogen und beglichen.
Oder werden diese Beträge vom Bankkonto, das der Beistand verwaltet auf Ihr zweites Bankkonto überwiesen und Sie bezahlen dann direkt von Ihrem Bankkonto diese Rechnungen?
Meine Antwort: Nein, das wird alles von Konto Nr. 1 ab gezogen und einbezahlt, von dem Beistand.
Verstehe ich Sie richtig, dass die Hausverwaltung einmal jährlich bei der Nebenkostenabrechnung die Gutschrift direkt auf Ihr Bankkonto überweist? Oder wird die Gutschrift auf das Bankkonto überwiesen, das vom Beistand verwaltet wird?
Meine Antwort: Diese Gutschrift wurde auch auf das Konto vom Beistand überwiesen, erst gerade kürzlich bat ich die Verwaltung das Geld auf mein Konto zu überweisen doch die Beiständin liess das nicht zu. Die Verwaltung kontaktierte mich und sagte mir, das der Beistand das auf das Konto möchte mit welchem auf die Miete etc. beglichen werden. Und das schlimme war noch, das die Beiständin es so aus sehen lies als ob ich Sozialhilfe Empfängerin sei. Erst als ich der Verwaltung erklärte das ich IV – Rentnerin bin und das dies das Sozialamt / Beistand nur für mich erledigt, wurde ihr bewusst das ich kein Sozialhilfe Empfänger bin.
Wie hoch ist der monatliche Betrag der Hilflosenentschädigung? Sie können dies auf dem Schreiben der SVA Zürich sehen, in dem diese Ihnen mitgeteilt hat, dass Sie eine Hilflosenentschädigung erhalten.
Meine Antwort: Das ist 470 Fr / Monatlich also eine leichte HE
Wie hoch ist der monatliche Betrag der IV-Rente? Sie können dies auf dem Schreiben der SVA Zürich sehen, in dem diese Ihnen mitgeteilt hat, dass Sie eine Invalidenrente erhalten oder auf den jährlichen Schreiben der SVA Zürich sehen, in denen Ihnen diese für die Steuererklärung sagt, wie viel Invalidenrenten der IV Sie im vergangenen Jahr erhalten haben. In diesem Fall müssen Sie den jährlichen Betrag durch Zwölf dividieren.
Meine Antwort: Ich bekomme 2032 Fr / Monatlich von der IV aber wie bereits erwähnt kommen noch die HE von 470 Fr dazu
Welche Person oder Organisation hilft Ihnen bei den Tätigkeiten, bei denen Sie Hilfe brauchen? Wird diese Person oder Organisation direkt von Ihnen bezahlt oder bezahlt der Beistand diese Person oder Organisation von dem Bankkonto, das der Beistand verwaltet?
Meine Antwort: Ich habe eine Psychiatrische Spitex die direkt von der Krankenkasse beglichen wird. Und jegliche 10% Selbstbehalte werden von meinem Geld welches auf dem Konto 1 des Beistandes ist, bezahlt.
Wohnen Sie in einer normalen Wohnung oder in einem Pflegeheim?
Meine Antwort: Ich wohne in einer normalen Wohnung 2 Zimmer Wohnung
In welcher Gemeinde wohnen Sie? Das ist wichtig, weil die Höhe der Krankenversicherungsprämie von der Wohnsitzgemeinde abhängt. Darüber hinaus haben manche Gemeinden im Kanton Zürich entschieden, dass die SVA Zürich für die Anmeldung für die Ergänzungsleistungen zuständig ist.
Meine Antwort: Ich wohne in Zwillikon
Die Antworten auf diese Fragen helfen mir auszurechnen, ob Sie zusätzlich zur IV-Rente einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur IV-Rente haben. Wenn Sie einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur IV haben, dann müsste Ihr Beistand oder eine Person, welche berechtigt ist Sie zu vertreten, bei Ihrer Wohnsitzgemeinde einen Antrag auf Ergänzungsleistungen einreichen. Darüber hinaus haben Sie wahrscheinlich zusätzlich einen Anspruch auf eine kantonale Beihilfe, wenn Sie einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur IV haben.
Meine Antwort:
Das ist ja so nett von Ihnen. Ich würde Ihnen gerne etwas geben, für Ihre liebevolle Hilfe… Sie arbeiten in der Sozialhilfe oder ??? Kann man Sie auch Privat für Hilfe Kontaktieren...
Sie haben gesagt, dass eine Vertretungsbeistandschaft gemäss Artikel 394 ZGB besteht. Steht in dem Schreiben, in dem die Vertretungsbeistandschaft errichtet wurde drinnen, ob der Beistand nur Teile Ihres Einkommens oder Ihre gesamtes Einkommen verwaltet? Steht dort drinnen, ob der Beistand nur Teile Ihres Vermögens oder das gesamte Vermögen verwaltet?
Meine Antwort: Ich glaube über das Ganze, jedoch habe ich immer noch die Möglichkeit mit zu entscheiden.
Die Frage kann ich erst beantworten, wenn klar ist welche Teile des Einkommens von der Vertretungsbeistandschaft umfasst werden.
Verfasst am: 31.07.2015 – 11:07
Ich habe noch zwei Fragen, welche wichtig sind, um abzuklären, ob Sie Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur IV haben.
Steht auf dem Schreiben der SVA Zürich, dass Sie eine "ganze" Rente erhalten? Oder erhalten sie nur eine "halbe" oder eine "Viertelsrente"? Steht dort Ihr Invaliditätsgrad in Prozent darauf? Wenn Sie einen Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent haben, erhalten Sie eine "ganze" IV-Rente.
Meine Antwort: Ich bekomme eine ganze Rente
Haben Sie in der Vergangenheit je grössere Beträge von Vermögen verschenkt oder bei einer Erbschaft auf Ihr Erbe oder einen Teil Ihres Erbes verzichtet? Wenn ja wie hoch war der Betrag ungefähr und in welchem Jahr war das?
Meine Antwort: Zu Ihrer Frage: Nein. Anbei möchte ich noch erwähnen dass ich keine Schulden mehr habe. Vor einigen Jahren bekam ich Monatlich sogar nur 700 Fr um zu Leben und mit dem Rest wurden Schulden ab bezahlt. Deshalb bin ich seit einigen Jahren schuldenfrei. Liebe und dankende Grüsse -
Sie haben anscheinend keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur IV und keinen Anspruch auf eine kantonale Beihilfe gemäss dem Zusatzleistungsgesetz des Kantons Zürich. Ich erkläre Ihnen dies an Hand der Angaben, welche Sie über Ihr Vermögen, Ihre Einnahmen und Ihre Ausgaben gemacht haben und gebe Ihnen die Rechtsgrundlagen an, damit mit dem Gesetz und der Verordnung überprüfen können, ob meine Berechnung richtig ist und diese Berechnung selbst machen können, falls sich in Zukunft diese Zahlen ändern sollten.
Artikel 3 Absatz 1 ELG:
Die Ergänzungsleistungen bestehen aus:
a. der jährlichen Ergänzungsleistung;
b. der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten.
Artikel 9 Absatz 1 ELG:
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen.
Artikel 10 Absatz 1 ELG: Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), werden als Ausgaben anerkannt:
Buchstabe a Ziffer 1: als Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr bei alleinstehenden Personen: 19 290 Franken.
Buchstabe b Ziffer 1: der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten; wird eine Schlussabrechnung für die Nebenkosten erstellt, so ist weder eine Nach- noch eine Rückzahlung zu berücksichtigen; als jährlicher Höchstbetrag werden anerkannt bei alleinstehenden Personen: 13 200 Franken
Artikel 10 Absatz 3 ELG: Bei allen Personen werden zudem als Ausgaben anerkannt:
Buchstabe c: Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes unter Ausschluss der Prämien für die Krankenversicherung
Buchstabe d: ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung; der Pauschalbetrag hat der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung) zu entsprechen
Wegleitung über die Ergänzungsleistungen (WEL) Anhang 1.3 Seite 179:
Der jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung beträgt für die Prämienregion 3 im Kanton Zürich (ZH) für das Jahr 2015 für Erwachsene 4'572 Franken pro Jahr.
Artikel 11 Absatz 1 ELG:
Als Einnahmen werden angerechnet:
Buchstabe b: Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen;
Buchstabe c.ein Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen 37 500 Franken übersteigt
Buchstabe d: Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV
Artikel 11 Absatz 3 ELG: Nicht angerechnet werden:
Buchstabe d: Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen;
Artikel 11 Absatz 4 ELG: Der Bundesrat bestimmt die Fälle, in denen die Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen als Einnahmen angerechnet werden.
Artikel 15b ELV: Sind in der Tagestaxe eines Heims oder Spitals auch die Kosten für die Pflege einer hilflosen Person enthalten, so wird die Hilflosenentschädigung der AHV, IV, Militär- oder Unfallversicherung als Einnahme angerechnet.
ELG:
https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/20051695/index.html
ELV:
https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/19710014/index.html
Wegleitung über die Ergänzungsleistungen (WEL):
http://www.bsv.admin.ch/vollzu…1638/lang:deu/category:59
Anerkannte Ausgaben:
================
Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr 19'290
Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten pro Jahr 12'000
Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes unter Ausschluss der Prämien für die Krankenversicherung 504
Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung pro Jahr 4'572
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Total der anerkannten Ausgaben pro Jahr 36'366
Anrechenbare Einnahmen:
===================
Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Vermögensertrag) pro Jahr 0
Vermögensverzehr des den Freibetrag übersteigenden Reinvermögens pro Jahr 0
Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV 40'248 (= (2032+1322)*12)
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Total der anrechenbaren Einnahmen 40'248
Anerkannte Ausgaben abzüglich anrechenbare Einnahmen -3'882
Die Liste der anerkannten Ausgaben im ELG ist abschliessend. Wenn eine Ausgabe also nicht in der Liste enthalten ist, dann ist diese bereits im Pauschalbetrag für den allgemeinen Lebensbedarf enthalten und muss mit diesem finanziert werden.
Da bei Ihnen die anrechenbaren Einnahmen höher als die anerkannten Ausgaben sind, also kein Überschuss der anerkannten Ausgaben über die anrechenbaren Einnahmen vorliegt, haben Sie (im Moment) keinen Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistungen.
Bei der Berechnung des Anspruchs auf kantonale Beihilfe wird bei den anerkannten Ausgaben ein zusätzlicher Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf von 2'424 Franken pro Jahr berücksichtigt und bei den anerkannten Einnahmen die Ergänzungsleistungen berücksichtigt. Auch bei dieser Berechnung sind bei Ihnen die anrechenbaren Einnahmen höher als die anerkannten Ausgaben, so dass Sie (im Moment) keinen Anspruch auch eine kantonale Beihilfe haben. -
Um die Frage zu beantworten, ob die Hilflosenentschädigung dem Zweck dient die Kosten eines von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ernannten Beistands zu finanzieren, muss man die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung berücksichtigen.
Die Hilflosenentschädigung hat nicht den Zweck die Entschädigung eines Beistands für die Vermögensverwaltung, die Personensorge oder die Vertretung bei Rechtsangelegenheiten im Rahmen seiner erwachsenenschutzrechtlichen Pflichten zu finanzieren. Dies ergibt sich aus der Definition der Voraussetzungen des Anspruchs für eine Hilflosenentschädigung und der Hilflosigkeit im Invalidenversicherungsgesetez (IVG), in der Invalidenversicherungsverordnung (IVV) und im Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) des Bundesamts für Sozialversicherungen Gültig ab 1. Januar 2015.
Wenn Ihr Beistand nicht von dem von ihm verwalteten Konto irgendwelche Kosten bezahlen muss, welche wegen der im IVG, in der IVV und im Kreisschreiben definierten Hilflosigkeit anfallen, dann ist meiner Ansicht nach die Hilflosenentschädigung direkt an Sie als Person auszubezahlen, da ihr gesetzlicher Zweck ist Ihnen mehr Wahlfreiheit in den zentralen Lebensbereichen zu geben.
Die Randziffer 8054 auf Seite 157 dieses Kreisschreibens sagt eindeutig:
Nicht als lebenspraktische Begleitung gilt die Hilfe, die im Rahmen eines Vorsorgeauftrages erbracht wird oder durch einen Beistand im Rahmen seiner erwachsenenschutzrechtlichen Pflichten (Personensorge, Vermögensverwaltung, Vertretung bei Rechtsangelegenheiten).
Artikel 42ter Absatz 1 IVG:
Die Hilflosenentschädigung wird personenbezogen ausgerichtet und soll die Wahlfreiheit in den zentralen Lebensbereichen erleichtern.
Artikel 42 Absatz 1 IVG:
Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG2) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis.
Artikel 9 ATSG:
Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf.
Artikel 42 Absatz 3 Satz 1 IVG:
Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Ist nur die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit mindestens ein Anspruch auf eine Viertelsrente gegeben sein. Ist eine Person lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis Absatz 5.
Artikel 37 Absatz 3 IVV:
Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person
trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedarf;
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.
Kreisschreiben über die Invalidität und Hilfslosigkeit Randziffer 8010 Seite 144:
Die massgebenden alltäglichen Lebensverrichtungen betreffen sechs Bereiche:
– Ankleiden, Auskleiden (inkl. allfälliges Anziehen oder Ablegen der Prothese);
– Aufstehen, Absitzen, Abliegen (inkl. ins Bett gehen oder das Bett verlassen);
– Essen (Nahrung ans Bett bringen, Nahrung zerkleinern, Nahrung zum Mund führen, Nahrung pürieren und Sondenernährung);
– Körperpflege (Waschen, Kämmen, Rasieren, Baden/Duschen);
– Verrichten der Notdurft (Ordnen der Kleider, Körperreinigung/Überprüfen der Reinlichkeit, unübliche Art der Verrichtung der Notdurft)
– Fortbewegung (in der Wohnung, im Freien, Pflege gesellschaftlicher Kontakte)
Artikel 37 Absatz 3 Buchstabe e IVV:
Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist.
Artikel 38 Absätze 1 und 2 IVV:
Absatz 1: Ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Artikel 42 Absatz 2 IVG liegt vor, wenn eine volljährige versicherte
Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:
a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig
wohnen kann;
b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung
auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder
c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt
zu isolieren.
Absatz 2 Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen.
Artikel 42ter Absatz 1 IVG:
Massgebend für die Höhe der Hilflosenentschädigung ist das Ausmass der persönlichen Hilflosigkeit. Die Hilflosenentschädigung wird personenbezogen ausgerichtet und soll die Wahlfreiheit in den zentralen Lebensbereichen erleichtern. Die monatliche Entschädigung beträgt bei schwerer Hilflosigkeit 80 Prozent, bei mittelschwerer Hilflosigkeit 50 Prozent und bei leichter Hilflosigkeit 20 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Absätze 3 und 5 AHVG.
IVG:
https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/19590131/index.html
IVV:
https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/19610003/index.html
Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) des Bundesamts für Sozialversicherungen Gültig ab 1. Januar 2015
http://www.bsv.admin.ch/vollzu…3950/lang:deu/category:34
Eine alleinstehende Person, welche Ergänzungsleistungen bezieht hat als Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr 19 290 Franken zur Verfügung. Eine alleinstehende Person, welche Ergänzungsleistungen bezieht, hat im Kanton Zürich zusätzlich Anspruch auf eine kantonale Beihilfe für einen zusätzlichen Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf von 2'424 Franken pro Jahr. Somit hat ein Person, welche im Kanton Zürich Ergänzungsleistungen zur IV und eine kantonale Beihilfe bezieht insgesamt für den allgemeinen Lebensbedarf 21'714 Franken pro Jahr oder 2'809,50 Franken zur Verfügung.
Mit diesem Betrag müsste eine Person, welche Ergänzungsleistungen bezieht allerdings Ausgaben bezahlen, welche in Ihrem Fall der Beistand bezahlt: Steuern 2'400 Franken, Hausrat- und Haftpflichtversicherung 456 Franken, Billag-Gebühren 600 Franken, Energie 504 Franken und Unverhofftes 3'600 Franken. Diese direkt vom Beistand bezahlten Kosten ergeben 7'560 Franken pro Jahr.
Sie erhalten derzeit vom Beistand 13'200 Franken für ihren Lebensbedarf auf Ihr Bankkonto überwiesen. Zudem bezahlt der Beistand direkt 7'560 Franken für die oben erwähnten Kosten für den allgemeinen Lebensbedarf. Somit erhalten Sie direkt oder indirekt für den allgemeinen Lebensbedarf 20'760 Franken.
Sie erhalten derzeit also weniger Geld, als jemand der einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur IV und auf kantonale Beihilfe hat. Sie sollten also mindestens 1'179,50 Franken direkt auf Ihr Bankkonto überwiesen erhalten. Da Ihre Einnahmen insgesamt so hoch sind, dass Sie keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben und dabei die Einnahme aus der Hilflosenentschädigung noch nicht eingerechnet ist, sollten Sie einen noch höheren Betrag direkt auf Ihr Bankkonto überwiesen erhalten. Zusätzlich sollte Ihnen ein grosser Teil des Vermögens direkt auf Ihr Bankkonto überwiesen werden, denn wenn die Hilflosenentschädigung schon früher an Sie ausbezahlt worden wäre hätten Sie dieses Geld ebenso erhalten müssen. -
Lieber Herr Sozialhilfeversicherungsberater
Sie sind ein wahrer Engel, wir danken Ihnen von ♥ Herzen für Ihre Hilfe. Ich bin sooo froh das Sie mir so behilflich sind. Das heisst also ich müsste diese 1'179.50 Fr / Monatlich bekommen Plus HE von 470 Fr / Monatlich. Ja da würde sich ja einiges ändern für mich und andere die mir helfen.
1.
Ich habe noch zwei, drei fragen, ich muss ja alle 10% Arzt Rechnungen selber bezahlen von meinen Einnahmen, wurde das bei Ihrer Rechnung auch berücksichtigt ? Den das ist im Jahr, ja doch auch einiges.
2.
Und was die HE entspricht ich werde den Beistand darum bitten mir von diesen 33'000 Fr mir 25'000 Fr auf mein Konto 2 aus zu zahlen. Doch was, mache ich wen mir der Beistand das HE Geld nicht auf mein Konto überweisen möchte ??? Hätte der Beistand das recht, nein zu sagen ? Ich wäre Ihnen wirklich sehr dankbar wen Sie mir das noch beantworten könnten, wen Sie mal Zeit haben. Das wäre nett von Ihnen und ich danke zum Voraus dafür
3.
Die andere Frage, betreffend den 4'000 Fr die mir für den Beistand verrechnet wurde und mir von dem Ersparten HE minusiert wurde, soll ich das noch ansprechen ??? Den früher, musste ich nur 200 Fr bezahlen und wen mir die HE jeden Monat aus bezahlt worden wäre, so hätten sie mir nun diese 4'000 Fr auch nicht von meinem HE Geld verrechnen können.
Die IV dachte bestimmt das die HE auch an mich aus bezahlt wird, weil das Konto Nr. 1 auch auf meinen Namen lautet, jedoch ging ja alles auf das Konto welches ich keinen Zugriff hatte und habe, sondern nur der Beistand. Und ich hatte deshalb nun jeden Monat dieses HE Geld nicht zur Verfügung und hatte Angst das ganze an zu sprechen.
Die letzte Frage, die ich an Sie habe: Besteht die Möglichkeit, das Sie mir auch weiterhin behilflich sind ??? Ich würde Ihnen Selbstverständlich auch gerne etwas dafür geben, liebe liebe Grüsse -
Das heisst also ich müsste diese 1'179.50 Fr / Monatlich bekommen Plus HE von 470 Fr / Monatlich.
Ich habe noch zwei, drei fragen, ich muss ja alle 10% Arzt Rechnungen selber bezahlen von meinen Einnahmen, wurde das bei Ihrer Rechnung auch berücksichtigt ? Den das ist im Jahr, ja doch auch einiges.
Nein, weil ich nicht weiss wie hoch dieser vom Beistand von dem für Sie verwalteten Konto pro Jahr ist. Ich habe das allerdings nun neu in diesem Beitrag unter der Annahme, dass dies 1'000 Franken pro Jahr sind berücksichtigt.
Sie haben in Ihrem Beitrag vom 05.08.2015 um 04:15 geantwortet, dass anscheinend der Teil der Rechnungen der psychiatrischen Spitex, der Arztrechnungen, Apothekenrechnungen, welche wegen der jährlichen Franchise der Krankenkasse (300 Franken pro Jahr ?) oder wegen des 10 Prozent-Selbstbehalts selbst bezahlt werden müssen von ihrem Beistand von dem Bankkonto, das der Beistand für Sie verwaltet, bezahlt werden.
Wenn Sie wegen der Franchise und des Selbstbehalts in den meisten Jahren selbst zu bezahlende Kosten von 1'000 Franken oder mehr pro Jahr haben, dann sollten Sie auf Ihrer Krankenversicherungspolice überprüfen, ob die jährliche Franchise 300 Franken beträgt. Denn der 10 Prozent Selbstbehalt beträgt laut Krankenversicherungsgesetz maximal 700 Franken pro Jahr und die tiefste Franchise, welche man wählen kann, beträgt 300 Franken pro Jahr.
Meine Berechnung auf Grund Ihre Angaben zu den Ausgaben und unter Annahme, dass der Beistand auf Grund einer jährlichen Franchise der Krankenkasse von 300 Franken pro Jahr insgesamt 1'000 Franken an Krankheitskosten pro Jahr bezahlt, ergibt den folgenden Betrag, den Sie mindestens pro Monat auf Ihr Bankkonto überwiesen erhalten sollten:
===================================================
19'290 Franken Pauschalbetrag für den allgemeinen Lebensbedarf, den ein Bezüger von Ergänzungsleistungen (EL) gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG erhalten würde
+ 2'420 Franken zusätzlicher Pauschalbetrag für den allgemeinen Lebensbedarf, den ein Bezüger einer kantonalen Beihilfe gemäss § 17 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 16 Abs. 1 ZLG zusätzlich erhalten würde
+ 7'102 Franken Differenz zwischen Ihren Einnahmen und den bei den EL und der Beihilfe anerkannten Ausgaben, also um wie viel höher Ihre Gesamteinkommen einschliesslich Hilfslosenentschädigung als bei einem Bezieher von Ergänzungsleistungen und kantonaler Beihilfe ist
========================
28'812 Franken für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr
- 2'400 Franken für Steuern, welche der Beistand für Sie bezahlt, den ein Bezieher von Ergänzungsleistungen selbst bezahlen müsste
- 456 Franken für Hausrats- und Haftpflichtversicherungsprämien, welche der Beistand für Sie bezahlt
- 600 Franken für Billag-Gebühren, welche der Beistand für Sie bezahlt
- 504 Franken für Energiekosten, welche der Beistand für Sie bezahlt
- 3'600 Franken für Unverhofftes, welche der Beistand für Sie bezahlt (wenn da die Franchise und der Selbstbehalt nicht schon drinnen sind)
- 1'000 Franken für Krankheitskosten wegen Franchise und Selbstbehalt, welche der Beistand für Sie bezahlt
- 228 Franken Differenz zwischen höherer Krankenkassenprämie von 4'800 Franken und Pauschale von 4'572 bei den Ergänzungsleistungen
==============
8'788 Franken, welche der Beistand für Sie bezahlt, welche ein Bezieher von Ergänzungsleistungen selbst bezahlen müsste
20'0214 Franken für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr nach Abzug von vom Beistand bezahlten Kosten
= 1'668,67 Franken pro Monat für den allgemeinen Lebensbedarf direkt auf Ihr Bankkonto
Doch was, mache ich wen mir der Beistand das HE Geld nicht auf mein Konto überweisen möchte ??? Hätte der Beistand das recht, nein zu sagen ? Ich wäre Ihnen wirklich sehr dankbar wen Sie mir das noch beantworten könnten, wen Sie mal Zeit haben. Das wäre nett von Ihnen und ich danke zum Voraus dafür
Der Beistand ist gesetzlich verpflichtet Ihre Wünsche bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen, wie viel Geld Sie erhalten. Wenn der Beistand sich weigert, müsste man ein Rechtsmittel einreichen damit der Beistand von der KESB bzw. von einem Gericht angewiesen wird, Ihnen den verlangten Betrag zu bezahlen.
Begründen Sie die Höhe des Betrags, welche Ihnen der Beistand pro Monat bezahlen sollte in einem Brief an die KESB damit, dass der Beistand gemäss Artikel 409 ZGB verpflichtet ist, der betroffenen Person aus deren Vermögen angemessene Beträge zur freien Verfügung zu stellen. Begründen Sie es zusätzlich damit, dass Artikel 406 Absatz 1 ZGB: Der Beistand gemäss Artikel 406 Absatz 1 ZGB verpflichtet ist die Aufgaben im Interesse der betroffenen Person zu erfüllen, soweit tunlich, auf deren Meinung Rücksicht zu nehmen und deren Willen zu achten, das Leben entsprechend ihren Fähigkeiten nach eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten.
Schreiben Sie, dass es Ihr Wunsch ist in Zukunft 1'668,67 Franken pro Monat auf Ihr Bankkonto für Ihren allgemeinen Lebensbedarf zur freien Verfügung überwiesen zu erhalten. Schreiben Sie, dass es Ihr Wunsch ist zusätzlich einen einmaligen Betrag von 25'000 Franken aus der Nachzahlung der Hilflosenentschädigung auf Ihr Bankkonto zur freien Verfügung überwiesen zu erhalten, da dieser Betrag Ihnen hätte überwiesen werden müssen, wenn die Hilflosenentschädigung bereits ab dem Anspruchsbeginn an Sie überwiesen worden wäre.
Schreiben Sie, dass Ihre Einnahmen einschliesslich der Hilflosenentschädigung höher sind als die Einnahmen, bei denen Sie einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen gemäss ELG und auf eine kantonale Beihilfe gemäss ZLG hätten und, dass Sie somit auch ein höherer Betrag für Ihren allgemeinen Lebensbedarf angemessen wäre, als bei einer Person welche Ergänzungsleistungen und eine kantonale Beihilfe bezieht. Schreiben Sie, dass die 1'100 Franken, welche Sie derzeit pro Monat auf Ihr Bankkonto überwiesen erhalten weit unter dem Betrag liegen, den ein Bezieher von Ergänzungsleistungen und kantonaler Beihilfe für den allgemeinen Lebensbedarf erhält. Schreiben Sie, dass die Hilflosenentschädigung gemäss Artikel 42ter Absatz 1 IVG personenbezogen ausgerichtet wird und ausdrücklich die Wahlfreiheit in den zentralen Lebensbereichen erleichtern soll und somit auf Ihr Bankkonto zu überweisen ist um Ihre Wahlfreiheit zu erhöhen.
Begründen Sie dies zusätzlich mit meiner oben stehenden Berechnung und der rechts neben jedem Betrag stehenden Erläuterung dieses Betrags.
Die andere Frage, betreffend den 4'000 Fr die mir für den Beistand verrechnet wurde und mir von dem Ersparten HE minusiert wurde, soll ich das noch ansprechen ???
Ja, Sie sollten dem Beistand sagen, dass seine Entschädigung nicht von dem von ihm verwalteten Bankkonto, sondern von der Gemeinde bezahlt werden sollte. Begründen Sie dies in einem Brief an die KESB mit den Gründen, welche ich in meinem Beitrag vom 31.07.2015 – 10:19 und in meinem Beitrag vom 05.08.2015 – 09:55 angegeben haben. Wenn Sie wissen, wie man einen Text mit der Maus oder mit der Tastatur markiert und kopieren, können Sie den Text dann in einem Textverarbeitungsprogramm (zum Beispiel Word) einfügen und ersparen sich die Arbeit den Text abzutippen.
Die letzte Frage, die ich an Sie habe: Besteht die Möglichkeit, das Sie mir auch weiterhin behilflich sind ??? Ich würde Ihnen Selbstverständlich auch gerne etwas dafür geben, liebe liebe Grüsse
Normalerweise verlangt die KESB für Ihre Arbeit Gebühren. Es kann also sein, dass Ihnen die KESB für die Bearbeitung Ihrer Briefe durch die KESB eine Gebühr verrechnet, insbesondere wenn die KESB Ihre Wünsche ablehnt.
Ja es besteht die Möglichkeit, dass ich Sie in bestimmten rechtlichen Angelegenheiten unterstütze. Ich erkläre Ihnen auch gerne wie hoch mein Honorar normalerweise pro Stunde ist. Ich kontaktiere Sie mit einer privaten Nachricht. Allerdings sollten wir vorher genauer abklären, wie genau die Beistandschaft bei Ihnen aussieht. Denn wenn es sich um eine umfassende Beistandschaft handelt, dann kann nur Ihr von der KESB ernannter Vertreter für Sie Verträge abschliessen und damit nur dieser mir Aufträge erteilen Arbeiten für Sie zu erledigen oder Sie vor Behörden oder Gerichten zu vertreten.