Hallo Liebes Forum,
Ich bin etwas verwirrt betreffend Karenz Zeit bis zur ersten Auszahlung. Ich habe im Dezember 2013 aufgrund einer Herzerkrankung einen IV Antrag gestellt, und mir wird jetzt offenbar eine 50% Rente zugesprochen. Den Vorentscheid sollte ich laut meines IV Sachbearbeiters heute oder morgen bekommen. Danach ist ja die 30 Tage Wartefrist bevor es dann zur Ausrechnung an die Ausgleichskasse geht.
Meine Frage ist jetzt aber, laut Artikel 29 Absatz 1 IVG beträgt die Karenzzeit ab dem Datum der Anmeldung 6 Monate.
Ich bin nun etwas verwirrt weil ich glaube dass mir mein IV Sachbearbeiter vor einigen Monaten mal sagte dass es nun 1 Jahr ist!?
Kann das sein? Also wenn ich jetzt meine erste IV auszahlung beispielsweise im April 2015 bekomme dann wird die Rückwirkend ab Dezember 2014 Ausbezahlt oder Rückwirkend ab Juli 2014? Ist das National Geregelt oder von Kanton zu Kanton verschieden? (Bin im Kt. AG zuhause)
Liebe Grüsse
Wetziker
Verwirrung betreff IV Wartezeit
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Ich bin etwas verwirrt betreffend Karenz Zeit bis zur ersten Auszahlung. Ich habe im Dezember 2013 aufgrund einer Herzerkrankung einen IV Antrag gestellt, und mir wird jetzt offenbar eine 50% Rente zugesprochen. Den Vorentscheid sollte ich laut meines IV Sachbearbeiters heute oder morgen bekommen. Danach ist ja die 30 Tage Wartefrist bevor es dann zur Ausrechnung an die Ausgleichskasse geht.
Meine Frage ist jetzt aber, laut Artikel 29 Absatz 1 IVG beträgt die Karenzzeit ab dem Datum der Anmeldung 6 Monate.
Ich bin nun etwas verwirrt weil ich glaube dass mir mein IV Sachbearbeiter vor einigen Monaten mal sagte dass es nun 1 Jahr ist!?
Kann das sein? Also wenn ich jetzt meine erste IV auszahlung beispielsweise im April 2015 bekomme dann wird die Rückwirkend ab Dezember 2014 Ausbezahlt oder Rückwirkend ab Juli 2014?
Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Artikel 29 Absatz 1 IVG). Wenn Sie sich also im Dezember 2013 einen Antrag auf eine Invalidenrente der IV gestellt haben (also den Leistungsanspruch geltend gemacht haben), dann entsteht Ihr Anspruch auf eine Invalidenrente frühestens sechs Monate nach der Anmeldung, also frühestens im Juni 2014.
Allerdings steht in Artikel 29 Absatz 3 IVG, dass die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt wird, in dem der Rentenanspruch entsteht. Artikel 29 Absatz 3 verweist somit auf Artikel 28 Absatz 1 IVG, in dem geregelt ist, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen um einen Anspruch auf eine Invalidenrente zu haben. Gemäss Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Invalidenrente, die neben den anderen Voraussetzungen während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind.
Es kommt also darauf an, ab welchem Zeitpunkt Sie erstmals mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig waren. Der Anspruch auf die Invalidenrente entsteht frühestens ein Jahr danach, da erst dann die Voraussetzung der Arbeitsunfähigkeit "während eines Jahres" erfüllt ist.
Art. 29 IVG Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente
1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2 Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3 Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4 Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
Artikel 28 Absatz 1 IVG: Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG2) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
http://www.admin.ch/opc/de/cla…ation/19590131/index.html
Alles klar?
Ist das National Geregelt oder von Kanton zu Kanton verschieden? (Bin im Kt. AG zuhause)
Nein das ist in Artikel 29 im Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) für alle Kantone gleich geregelt.
Melden Sie sich bei Ihrer Wohnsitzgemeinde für Zusatzleistungen zur IV (Ergänzungsleistungen zur IV) an.
http://www.wetzikon.ch/verwalt…ales/sozialversicherungen
http://www.wetzikon.ch/verwalt…zialversicherungen/team-1
http://www.wetzikon.ch/verwalt…icherungen/onlineschalter
Wenn Sie pro Monat 10 bis 12 Stellenbewerbungen auf Stellenanzeigen machen und Kopien oder Ausdrucke der Bewerbungen (z.B. per E-Mail mit eingescanntem Lebenslauf und Zeugnissen) und der Stellenanzeigen und der Absagen (wenn vorhanden) aufbewahren, können Sie bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen die Anrechnung eines fiktiven Erwerbseinkommens verhindern für Ihre 50 % Restarbeitsfähigkeit verhindern, welches sonst die Höhe der Zusatzleistungen kürzt oder den Anspruch auf Zusatzleistungen sonst ganz verhindert.
Wenn Sie Hilfe brauchen, melden Sie sich wieder. -
Lesen Sie sich die Randziffern 2008 bis 2014 (ab Seite 47) und insbesondere die Randziffern ab 2025 (ab Seite 51) im Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung durch.
http://www.bsv.admin.ch/vollzu…3950/lang:deu/category:34
Randziffer 2028:
===========
Konnte die versicherte Person jedoch den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen oder war sie aus wichtigen Gründen objektiv verhindert, sich rechtzeitig anzumelden (z.B. bei Vorliegen eines schweren psychischen Leidens) so wird ihr die Leistung rückwirkend zugespro-chen, sofern sie die Anmeldung innert 6 Monaten seit Kenntnisnahme des Sachverhalts oder seit Wegfall des Hindernisses einreicht (analoge Anwendung der bisherigen Praxis gemäss ZAK 1988 S. 566, 1984 S. 404 f. Erw. 1, 1975 S. 128). Dies gilt selbst dann, wenn gewisse andere, nach Artikel 66 Absatz 1 IVV legitimierte Personen die rechtzeitige Anmeldung unterlassen haben, obwohl sie dazu in der Lage gewesen wären (analoge Anwendung der bisherigen Praxis gemäss ZAK 1983 S. 399, 1977 S. 48), 9C-336/2012). In diesen Fällen erhält die versicherte Person ab dem Zeitpunkt Leistungen, in welchem objektiv betrachtet sämtliche Voraussetzungen für den Rentenanspruch erfüllt waren.
Ich vermute, dass in dem Vorbescheid, welchen Sie erhalten werden, drinnen steht, ab welchem Datum die einjährige Wartezeit beginnt. Der Rentenanspruch besteht ab dem ersten Tag nach dem Ende der einjährigen Wartezeit oder sechs Monate nach der Anmeldung, wenn sechs Monate nach der Anmeldung später ist als das Ende der einjährigen Wartefrist.
Wenn Sie nicht mit dem Datum des Beginns der einjährigen Wartezeit im Vorbescheid einverstanden sind oder gemäss Randziffer 2028 geltend machen wollen, dass Sie den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kannten (zum Beispiel weil Sie damals glaubten, dass Sie nicht teilinvalid sind) oder wegen eines schweren psychischen Leidens daran gehindert sich rechtzeitig anzumelden, müssen Sie innerhalb von 30 Tagen einen Einwand gegen diesen Vorbescheid bei der IV einreichen. Sie können einen Einwand schriftlich einreichen (Brief mit Unterschrift) oder einen Termin bei der IV vereinbaren und diesen mündlich einreichen und um die Erstellung eines Protokolls für das Gespräch bitten, welches Sie dann unterschreiben können. -
Guten Tag Herr Sozialversicherungsberater,
Meine Berufliche Situation war folgende. Ich bin im Dezember 2011 nach einigen Jahren im Ausland (2008 bis 2011) in die CH zurückgekehrt und habe vom April 2012 bis 1. Dezember 2012 in einer Firma gearbeitet (9 Monate). Ab Januar 2013 ging ich dann zweimal wegen Atembeschwerden und Schmerzen in der Brust ins Krankehaus wo man erst nichts ungewöhliches feststellen konnte.
Meine Herzerkrankung wurde dann effektiv am 18 Oktober 2013 festgestellt, und die IV wurde am 27 November beantragt, wäre also per 1 Dezember 2013 gültig? Also bin ich vor meiner Anmeldung genau 1 Jahr Arbeitslos gewesen. Krank geschrieben wurde ich aber bereits am 18 Oktober.
AHV Beiträge fehlen mir ab Oktober 2008 bis Dezember 2011. In eingen Jahren vorher sind die Beiträge aber sehr gering da ich AL bezogen habe oder 2001 aufgrund einer Krebserkrankung "Nicht Erwerbstätig" war und da nur geringe Beiträge geleistet habe.
Freundliche Grüsse
Wetziker -
du kannst noch glücklich sein
ich habe herzinfarkt, herzoperation, 4 würbelsäule operationen
am gleiche stelle, verschraubte würbelsäule, mich erwartet noch 5-te
würbelsäule operation sobald sich herz erholt..
also 3 bypasse ingesamt 21 centimeter
täglich muss ich 18 tablette nehmen
und für iv bin ich 100% erwerbsfähig
und das alles seit dezember 2006
bis heute habe ich keine anschpruch auf iv rente
und heute ist 2015 -
aladin@:
Wann haben Sie letztmals einen IV-Antrag gestellt?
Entsprechen die gemachten Angaben nur teilweise der Wahrheit, wird Ihnen mit Sicherheit eine Rente zugesprochen werden.
Ob 100% oder weniger werden die Abklärungen ergeben!
Lassen Sie sich rechtlich beraten! -
aladin: Ich schliesse mich der Meinung von Herrn Herbert an. Lassen Sie sich rechtlich beraten, ob Sie einen Anspruch auf eine IV-Rente haben könnten und was Sie unternehmen müssen um eine IV-Rente zu erhalten. Die Pro Infirmis bietet eine kostenlose Rechtsberatung an.
http://www.proinfirmis.ch/de/b…recht/kantonsverweis.html -
und das ist nicht alles...
bis jetzt bin schon drei mal abgewiesen
proinfirmis, procap, habe schon alles erlebt...
IV schickt mich zum MEDAS neutrales gutachten
,und MEDAS mach mich wieder gesund in weniger
als zwei stunden... -
aladin@:
lletztes mal märz 2012
bis dahin war ich 38% invalide
38% steh in entscheid von IV märz 2009
und erklärung, wenn sich meine gesundhkeit zustand
verschletert, ich kann wieder IV beantragen
also ich habe herz infarkt, herz operation
danach habe ich wieder gesuch gesthelt
und jezt bekomme ich wieder vorendscheid von IV stelle
jetzt bin nur noch 26% invalide
Wann haben Sie letztmals einen IV-Antrag gestellt?
Entsprechen die gemachten Angaben nur teilweise der Wahrheit, wird Ihnen mit Sicherheit eine Rente zugesprochen werden.
Ob 100% oder weniger werden die Abklärungen ergeben!
Lassen Sie sich rechtlich beraten! -
Proinfirmis und Procap habe mir gesagt das
Neutrales gutachten von Gericht habe höhere stelle
als alles anderes
also nicht zu machen .. -
Proinfirmis und Procap habe mir gesagt das
Neutrales gutachten von Gericht habe höhere stelle
als alles anderes
also nicht zu machen ..
Selbstverständlich kann man etwas machen.
Sie können jederzeit eine neue Anmeldung bei der IV machen.
Allerdings müssen Sie bei der Anmeldung glaubhaft machen, dass sich ihr Gesundheitszustand und die Auswirkungen des Gesundheitszustands auf Ihre Arbeitsfähigkeit im Vergleich zu dem MEDAS-Gutachten verändert haben. Sie benötigen also ein Arztzeugnis, in dem bestätigt wird auf Grund welcher ärztlichen Untersuchungen sich ihr Gesundheitszustand im Vergleich zum MEDAS-Gutachten geändert hat und welche Auswirkungen ihr neuer Gesundheitszustand auf Ihre Arbeitsfähigkeit hat.
Zeigen Sie meine Erläuterungen und das MEDAS-Gutachten Ihren Ärzten und lassen Sie sich spätestens nach der nächsten Untersuchung und nach der nächsten Operation ein ärztliches Zeugnis, geben in dem das drinnen steht, was ich Ihnen erläutert habe.
Artikel 87 Absatz 3 IVV: Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind.
Artikel 87 Absatz 2 IVV: Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
http://www.admin.ch/opc/de/cla…ation/19610003/index.html -
hier gibt es auch ein haken
arzt hat zu mir gesagt
egal was ich schreibe IV schickt bericht return
also will nicht anehmen
ich habe auch bericht von arbeitabklerungs stelle
dort sthet, selbst in geschüzte arbeitsramen
50% arbeiten ist fraglich
iv dagegen schreibt, ich bin 100% erwerbsfähig -
hier gibt es auch ein haken
arzt hat zu mir gesagt
egal was ich schreibe IV schickt bericht return
also will nicht anehmen
ich habe auch bericht von arbeitabklerungs stelle
dort sthet, selbst in geschüzte arbeitsramen
50% arbeiten ist fraglich
iv dagegen schreibt, ich bin 100% erwerbsfähig
Na und? Wenn die IV nein sagt, dann akzeptiert Sie das nicht und reichen Sie das Rechtsmittel innerhalb der Frist ein, das in der Rechtsmittelbelehrung auf dem Schreiben der IV steht.
Wenn die IV nach einer Neuanmeldung, in welcher man mit einem ärztlichen Zeugnis belegt hat, dass sich der Gesundheitszustand seit dem MEDAS-Gutachten verschlechtert hat, sagt, dass Sie das ablehnt und behauptet man hätte das nicht glaubhaft gemacht, dann reicht man innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt eines Vorbescheids der IV schriftliche Einwände gegen den Vorbescheid ein. Wenn die IV dann in einer Verfügung wieder ablehnt, dann reicht man innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Verfügung beim kantonalen Versicherungsgericht eine Beschwerde ein. Lassen Sie sich bei der Pro Infirmis oder sonst wo beraten, wie man einen Einwand bzw. eine Beschwerde schreibt. -
ich bin midglied bei procap
procap vertrete mich seit jahren
und ergebnis mann kann sehen
ich bin einfach ein simulant, und
mit dem muss ich leben
und seit medas gutachten, also nach medas
habe ich Herzinfarkt, und Herzoperation
und wie iv schreibt, mein Gesundheit
hat sie verbesseet
von 38% invaliditäts grad auf 26%
ich versteh euch und was sie mir sagen
habe schon 8 jahre mit IV zutun
habe schon alles gehert, von iv, von procap
proinfirmis, sozialdienst,rav, unia versicherung
ärzte...
jetzt procap probiert wieder etwas zu machen
aber haben mir klar gesagt
iv stelle mach einfac so sachen
und mein fall ist echt hart, iv hat kein geld...
und gesetz ist auch nicht für alle gleich
in meinem fall gelten andere gesetze
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Ich kann mir das fast nicht Vorstellen . Wenn jemand 18 versch. Medikamente nehmen muss beeinträchtigt schon dies allein die Arbeitsfähigkeit. Ich will ja nicht auf den Herrn losgehen aber in der Geschichte so wie er sie darstellt ist irgendwo der Wurm drinn.
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ich habe geschrieben 18 tablette im tag, nicht 18 verschiedene,
13 verschiedene genau..
und jetzt schreibe ich hier meine aktuelle Diagnose:
-Koronare 3-Gefässerkrankung mit
-Status nach 3-facher arterieller Bypassoperation 24.10.2012
-Leichtgradig bis mittelschwer verminderte systolishe Globalfunktion des LV`s (EF ca.40%)
-Arterielle Hypertonie
-Diabetes mellitus Typ II
-Sternum Pseudoarthrose
-Degenerative Wirbelsäulenveränderung mit Status nach OP 07 08
-Anpassungsstörung
Aktuelle medikamentöse Therapie
-Aspirin Cardio 100mg 1-0-0
-Bilol Comp. 5/12,5mg 1-0-0
-Concor 5mg 0-0-1
-Lisinopril 5 mg 1-0-0
-Sorbidilat SR 100mg 1-0-0
-Furosemid 40 mg 1-0-0
-Sortis 40 mg 0-0-1
-Dafalgan 1g 1-1-1..+ 1-2
-Citalopram 40 mg 1-0-0
-Mydocalm 1-1-1
-Tilur 90 mg 1-0-0
-Condrosulf 800mg 1-0-0
Omeprazol 20mg 0-0-1
-Vi De 3 Tropfen -
habe noch Atorvastatine 20 mg am abend vergessen sorry