Sali zäme
Vielleicht weiss ja einer von euch Bescheid.
Mein Bruder und ich haben eine Liegenschaft geerbt dessen Ertrag ist ca. 6000.- monatlich.
Mein Bruder erhält von der IV eine 100% Rente und zusätzlich noch Ergänzungsleistungen total ca. 3500.- .
Nach Abzug aller Kosten bleiben für ihn und mich je 2000.- Gewinn aus der Liegenschaft.
Wie sieht es eurer Meinung nach aus, werden die Rente und Ergänzungsleistungen gekürzt?
Ps. Logisch wäre es und verstehen würde ich es auch....
Danke für eure Kommentare
Brandwaechter
Nach Erbschaft Kürzung der IV und EL
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brandwaechter
Die IV-Rente wird deinem Bruder nicht gekürzt. Diese ist unabhängig von Vermögen und Einkommen aus Vermögen. Weil er pro Monat ca. 3‘500 Franken bekommt, gehe ich davon aus, dass in diesem Betrag zusätzlich zu den Ergänzungsleistungen eine Hilfslosenentschädigung inbegriffen ist, sonst würde er nicht so „viel“ Geld erhalten. Ob er weiterhin Anspruch auf diese Hilfslosenentschädigung hat weiss ich nicht.
Die Ergänzungsleistungen werden ihm hingegen voll umfänglich gestrichen. Bevor er wieder Anspruch auf volle EL hätte, müsste er sein Vermögen bis zu einem Betrag von 37‘500 Franken für seine Lebenskosten verwenden.
Ihr Bruder muss jetzt unverzüglich mit der IV Kontakt aufnehmen und der Sozialversicherungsanstalt von seinem Wohnkanton seine neuen persönlichen finanziellen Verhältnisse mitteilen.
Batro -
Die Hilflosenentschädigung wird sich auch nicht ändern, da diese vom Gesundheitszustand und nicht vom Vermögen abhängig gemacht wird. Ansonsten hat Batro recht.
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Hallo
Die Aussage "(...)Bevor er wieder Anspruch auf volle EL hätte, müsste er sein Vermögen bis zu einem Betrag von 37‘500 Franken für seine Lebenskosten verwenden.(...)" stimmt so nicht.
Vermögensertrag und Vermögensverzehr werden grundsätzlich auseinandergehalten. Zum Vermögensertrag gehören Einnahmen, d.h. Einkünfte aus dem Vermögen.
Uebersteigt das Vermögen einen bestimmten Freibetrag (Fr. 37'500.-- für Alleinstehende, Fr. 60'000.-- für Ehepaare) wird vom übersteigenden Betrag ein Teil als Einnahmen angerechnet, man spricht vom Vermögensverzehr: bei Invalidenrenten 1/15
Entgegen einer weitverbreiteten Meinung kann man nicht davon ausgehen, dass "ab einem bestimmten Vermögen x oder y absolut kein EL-Anspruch besteht".
Ist der EL-Bezüger Eigentümer einer selbstbewohnten Liegenschaft, ist dieser Vermögenswert privilegiert. Vom Steuerwert der Liegenschaft wird ein Freibetrag von Fr. 112'500.- abgezogen und nur der Rest für die Bestimmung des Vermögensverzehr berücksichtigt.
WICHTIG!:
Sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass jemand mit EL-Anspruch mehr Vermögen hatte, als bei der Berechnung bekannt oder angegeben, muss der zuviel erhaltene Betrag zurückbezahlt werden. Die Grundlagen für die seinerzeitige EL-Berechnung haben sich in diesem Fall geändert. In der fraglichen Zeit wurde über mehr Geld verfügt als angenommen. Der damalige Entscheid darf also korrigiert werden. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn jemandem EBEN EINE ERBSCHAFT GEMACHT HÄTTE ...
... MELDEPFLICHT ist zu beachten. -
Da Ihr vom Ertrag, den Kosten bzw. vom Gewinn der Liegenschaft sprecht, nehme ich an, dass diese zumindest zum Teil vermietet wird und, dass nicht nur Ihr drinnen wohnt. Wenn die Liegenschaft nicht von Euch selbstbewohnt ist, wird diese nicht zum Vermögenssteuerwert, sondern zum Verkehrswert (in manchen Kantonen zum Repartitionswert) bewertet und es gibt dann auch keinen Freibetrag für die Liegenschaft, sondern nur den allgemeinen Freibetrag von 37'500 Franken für eine alleinstehende Person. Vom Wert der Liegenschaft könnt ihr die darauf lastenden Hypothekarschulden abziehen, da ihm nur das Reinvermögen angerechnet wird. Es wird aber sein Anteil am Gewinn aus der Liegenschaft bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen als Einnahme angerechnet und kürzt somit seine Ergänzungsleistungen.