Unfall oder Krankheit
Wer bezahlt Behandlungskosten und Einsatz der Ambulanz nach einem Sturz infolge Kreislaufschwäche – Krankenkasse oder Unfallversicherung?
Für eure Antworten besten Dank im Voraus.
C-O-R-A
Unfall oder Krankheit
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Unfall oder Krankheit
Wer bezahlt Behandlungskosten und Einsatz der Ambulanz nach einem Sturz infolge Kreislaufschwäche – Krankenkasse oder Unfallversicherung?
Das können nur die betroffene Krankenversicherung und die betroffene Unfallversicherung auf Grund aller Umstände des Einzelfalls beurteilen.
Sie können die Behandlungskosten bei der Krankenversicherung die Behandlung als Vorleistung einfordern, weil diese vorleistungspflichtig ist, selbst wenn die Krankenversicherung die Ansicht vertreten sollte, dass die Unfallversicherung leistungspflichtig ist.
Artikel 70 Absatz 1 ATSG: Begründet ein Versicherungsfall einen Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen, bestehen aber Zweifel darüber, welche Sozialversicherung die Leistungen zu erbringen hat, so kann die berechtigte Person Vorleistung verlangen.
Artikel 70 Absatz 2 Buchstabe a ATSG: Vorleistungspflichtig sind die Krankenversicherung für Sachleistungen und Taggelder, deren Übernahme durch die Krankenversicherung, die Unfallversicherung, die Militärversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist.
Artikel 70 Absatz 3 ATSG: Die berechtigte Person hat sich bei den in Frage kommenden Sozialversicherungen anzumelden.
Artikel 64 Absatz 1 ATSG: Die Heilbehandlung wird, soweit die Leistungen gesetzlich vorgeschrieben sind, ausschliesslich von einer einzigen Sozialversicherung übernommen.
Artikel 64 Absatz 2 ATSG: Sind die Voraussetzungen des jeweiligen Einzelgesetzes erfüllt, so geht die Heilbehandlung im gesetzlichen Umfang und in nachstehender Reihenfolge zu Lasten:
a. der Militärversicherung;
b. der Unfallversicherung;
c. der Invalidenversicherung;
d. der Krankenversicherung.
Artikel 64 Absatz 3 ATSG: Der leistungspflichtige Sozialversicherungsträger übernimmt auch dann allein und uneingeschränkt die Heilungskosten bei stationärer Behandlung, wenn der Gesundheitsschaden nur zum Teil auf einen von ihm zu deckenden Versicherungsfall zurückzuführen ist.
https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/20002163/index.html -
Danke! Sozialversicherungsberater.
Die LeistungserbringerInnen „Heilung“ können also davon ausgehen, dass jedes leistungsbeanspruchende Subjekt seinen Kostenanteil zu mindestens 90% durch eine Kostenträgerin (Versicherung) gedeckt hat.
Wie sieht es mit den LeistungserbringerInnen „Rettung“ aus (Ambulanz- und Transportdienste)? Wer deckt ihre Kosten? Ist die Art der Kostendeckung davon abhängig, ob es sich beim Einsatzgrund um einen Unfall oder eine Krankheit handelt?
C-O-R-A -
Ich ersuche um Verständnis, dass ich nicht ständig neue Fragen ohne Honorar beantworte.
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Ich ersuche um Verständnis, dass ich nicht ständig neue Fragen ohne Honorar beantworte.
Wieso antworten Sie denn überhaupt öfters in diesem Forum, wenn Sie es nicht gerne gratis machen? Das verstehe ich jetzt gar nicht... -
Ich ersuche um Verständnis, dass ich nicht ständig neue Fragen ohne Honorar beantworte.
Wieso antworten Sie denn überhaupt öfters in diesem Forum, wenn Sie es nicht gerne gratis machen? Das verstehe ich jetzt gar nicht...
Ich antworte, wenn jemand eine kurze Frage stellt, welche sich von mir mit wenig Zeitaufwand rasch beantworten lässt. Ich antworte aber nicht auf zusätzliche Fragen. Ich muss auch von etwas leben und kann nicht ständig ohne Honorar Rechtsauskünfte an Personen erteilen, welche mehr als eine Frage stellen und mehrere Fragen scheibchenweise stellen. Abgesehen davon hat mich C-O-R-A mehrfach in diesen Foren mehrfach persönlich angegriffen, sodass sich meine Hilfsbereitschaft gegenüber C-O-R-A in sehr engen Grenzen hält. -
Damit ein Vorfall versicherungstechnisch als Unfall gilt, muss eine plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors vorliegen. Falls hier, wie vermutlich, ein solcher Faktor feht, ist von einer Krankheit auszugehen. An den Ambulanzkosten beteiligt sich die Grundversicherung in einem maximalen Rahmen, wenn der Transport mit der Ambulanz medizinisch notwendig war (d.h. Transport mit Privatauto, ÖV oder Taxi nicht zumutbar). Die Obergrenze beträgt 50% der Kosten bis zu 500 Franken pro Kalenderjahr, bzw. 50% bis zu 5'000 Franken pro Kalenderjahr wenn akute Lebensgefahr bestand. Für nicht gedeckte Kosten kommt allenfalls eine Zusatzversicherung auf. Dies gilt auch bei Unfall, soweit das Unfallrisiko in der Grundversicherung gemäss KVG eingeschlossen ist. Die Unfallversicherung gemäss UVG (Arbeitnehmer) vergüten die notwendigen Rettungs- und
Transportkosten vollständig. -
Hallo zusammen!
Folgender Vorfall:
Mitte November bin ich beim Unihockeyspielen mit dem rechten Fuss schnell vom Boden abgestossen (schnelle Richtungswechslung). Dabei machte es "Knack" im Gelenk zwischen dem Grosszeh und dem daneben. Es trat ein stechender Schmerz ein, sodass ich das Spiel abbrechen musste. An den darauffolgenden Tagen (ca. 3-4 Tagen) war das Gehen teils schmerzhaft und Rennen nicht ohne Schmerzen möglich. Natürlich ging ich nicht gleich zum Arzt. Die Schmerzen haben dann auch nachgelassen. Seit daher tut mir das Gelenk aber bei langem Gehen oder Rennen oder gewissen Bewegungen (wie sie halt beim Unihockeyspielen vorkommen) weh.
Ich bin schlussendlich nach 2 Monaten zum Arzt gegangen. Dieser sagte mir, dass er mich bei der Schulthess-Klinik anmeldet um herauszufinden, was genau es ist.
Nun bekomme ich die Rechnung vom Arzt.
Ich habe dann dem Arzt die Rechnung zurückgeschickt mit der Unfallmeldung.
Die Arztgehilfin rufte mich an und sagte, das gehe auf Krankheit und dass ich einen Senkfuss und einen leichten Hallux valgus habe (was er mir jedoch in der Besprechung nicht mitgeteilt hat!).
Sie beharrte darauf, dass es Krankheit ist und dass sie mir die Rechnung wieder zurückschicke.
Wer hat nun Recht?
Ich hoffe, ihr könnt mir weiterhelfen.
Besten Dank.
LG