Sozialhilfe zurückbezahlen - Kanton Aargau

Übersicht der Foren

Zur Liste der Foren gelangen Sie hier: Foren

Möchten Sie einen neuen Beitrag erstellen, wählen Sie bitte ein Forum aus der Foren-Liste und klicken sie auf die Schaltfläche "Neues Thema" oben auf der rechten Seite.



  • Hallo :) Wir sind neu hier und haben eine brennende Frage:

    Während unserer Scheidung erhielten wir - ich und meine Kinder - von der Gemeinde Sozialhilfe - knapp Fr. 20'000.-- haben sich angehäuft. Nun haben wir uns soweit erholt, dass wir keine Sozialhilfe mehr benötigen und erhalten prompt die Aufforderung zum Zurückbezahlen der erhaltenen Gelder.

    Dazu sind wir gerne bereit, denn wir haben die Hilfe ja auch erhalten. Nur - wir bezahlen aus der Scheidungszeit auch noch andere angehäufte Schulden zurück, Gerichtskosten, abgeschriebene Steuern und private Unterstützungen, die wir damals bekommen haben. Das ist Ehrensache.

    Durch das zurückbezahlen der Sozialhilfe gerät nun aber unser ganzer Zahlungsplan durcheinander. Das Sozialamt lässt nicht mit sich reden, noch ein bisschen zu warten - sondern will gleich heute und jetzt einkassieren. Schade, denn wir haben uns wirklich bemüht, und werden nun wieder in die Knie gezwungen - so kommen wir nie auf einen grünen Zweig... Also, es geht nicht darum, das Geld nicht zurückzubezahlen - da sind wir total einverstanden damit und arbeiten auch so viel, dass es uns möglich ist, aber es ist für uns einfach der falsche Zeitpunkt.

    Nun hat uns ein guter Freund angeboten, dass er die Fr. 20'000.-- für uns zurückbezahlt - er würde es natürlich begrüssen, wenn die 2/3-Regelung angewendet würde. Geht das überhaupt, dass man alles auf einmal zurückbezahlt? Spielt da das Sozialamt mit und ist erst noch mit der 2/3-Regelung einverstanden? Wer hat Erfahrung damit? Wir wohnen im Kanton Aargau.

    Uns würde es helfen, denn unserem Freund könnten wir kleinere Raten zurückbezahlen und unser Budget würde nicht aus dem Ruder laufen.

    Vielen Dank für Eure Antworten.



    http://www.beobachter.ch/foren…ueckbezahlen/1/#pid206381

    Ich habe Ihre Frage aus dem Sozialwesen-Forum hier im Selbsthilfe-Forum in einem neuen Beitrag zitiert, weil das Sozialwesen-Forum nach einiger Zeit von der Online-Redaktion des Beobachters in Archiv verschoben wird.

    Zuerst sollten Sie abklären, ob Sie überhaupt gesetzlich verpflichtet sind die Sozialhilfe zurückzubezahlen und welcher Betrag Ihnen gesetzlich zumutbar ist. Ich rate Ihnen nichts freiwillig zurückzubezahlen und keine Darlehen (auch nicht bei Freunden) aufzunehmen um die Sozialhilfe zurückzubezahlen. Ich rate Ihnen nichts zu unterschreiben, auch nicht die Klientenkontoabrechnung über die erhaltene Sozialhilfe. Ich empfehle Ihnen selbst eine Berechnung zu erstellen, wie viel Sie zurückerstatten müssen und alle Berechnungen des Sozialamts an Hand der Vorschriften in der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung und der Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) vom 18. September 1997 zu überprüfen.

    Sie sind gesetzlich nur zur Rückerstattung der Sozialhilfe verpflichtet, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse so weit gebessert haben, dass Ihnen eine Rück­erstattung ganz oder teilweise zugemutet werden kann. Die Sozialhilfe- und Präventionsverordnung (SPV) des Kantons Aargau legt fest, ab welchem Vermögen und ab welchem Einkommen Sie verpflichtet sind zumindest einen Teil der Sozialhilfe zurückzuerstatten (siehe unten). Es hängt davon ab, wie viele Kinder bei Ihnen wohnen, wie hoch das Vermögen ist, ab dem Sie einen Teil der bezogenen Sozialhilfe zurückerstatten müssen.

    Sie sind nur verpflichtet die Sozialhilfe zurückzuerstatten, soweit ihr Einkommen den gemäss § 10 der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung und der Richtlinien berechnete Summe aus dem Grundbedarf I und dem Grundbedarf II + ein Zuschlag von 20 % auf die Summe aus dem Grundbedarf I und dem Grundbedarf II + Auslagen für Steuern + Unterhaltsverpflichtungen + Darlehenstilgung übersteigt.

    Wenn Sie Ihr Vermögen also den Freibetrag übersteigt und Sie noch andere Schulden haben, welche Sie bezahlen wollen, dann können Sie rasch die Schulden zahlen damit Ihr Vermögen unter dem Freibetrag liegt, wenn Sie das Gespräch mit dem Sozialamt haben und Sie dann mit einem Kontoauszug nachweisen können, dass Ihr Vermögen nicht über dem Vermögenfreibetrag liegt.

    Ich empfehle Ihnen zum Gespräch mit dem Sozialamt die Belege (Scheidungsurteil mit Unterhalt, Lohnabrechnung, Steuerrechnungen, Bankauszüge zum Nachweis des Vermögens und zum Nachweis der Bezahlung von Schulden und Steuern, Darlehensverträge, Gerichtskosten, etc.) mitzunehmen, damit man eine Berechnung erstellen kann. Idealerweise sollten Sie zuerst selbst eine solche Berechnung erstellen und diese zum Gespräch für das Sozialamt mitnehmen.

    § 20 SPG Grundsatz

    Absatz 1: Wer materielle Hilfe bezogen hat, ist rückerstattungspflichtig, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse so weit gebessert haben, dass eine Rück­erstattung ganz oder teilweise zugemutet werden kann.

    Absatz 2: Der Regierungsrat legt die Ausnahmen fest.

    Absatz 3: Die Erbinnen und Erben der unterstützten Person sind höchstens im Umfang der empfangenen Erbschaft, und soweit sie dadurch bereichert sind, zur Rückerstattung verpflichtet.

    Absatz 4: Rückerstattungsforderungen sind unverzinslich.

    Absatz 5: Besondere Bestimmungen des Bundesrechts bleiben vorbehalten.

    § 21 SPG Zuständigkeit und Verfahren

    Absatz 1: Die Gemeinde, die den Beschluss über die materielle Hilfe gefasst hat, klärt periodisch die Voraussetzungen der Rückerstattung ab.

    Absatz 2: Sie trifft mit der rückerstattungspflichtigen Person eine Vereinbarung über die Rückerstattung und deren Modalitäten.

    Absatz 3: Kommt keine Vereinbarung zu Stande, entscheidet die Gemeinde über die Rückerstattung.

    § 22 SPG Erlöschen der Rückerstattungsforderung

    Absatz 1: Der Anspruch auf Rückerstattung gegenüber unterstützten Personen sowie Erbinnen und Erben erlischt, sofern nicht innert 15 Jahren seit Ende des Kalenderjahres, in dem die materielle Hilfe ausgerichtet wurde, eine Ver­einbarung vorliegt oder die Gemeinde beziehungsweise der Kanton eine Verfügung über die Rückerstattung erlässt.

    Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention (SPG):

    https://gesetzessammlungen.ag.ch/frontend/versions/1665

    § 20 SPV Voraussetzungen, Umfang und Ausnahmen (§ 20 SPG)

    Absatz 1: Bessere wirtschaftliche Verhältnisse liegen vor, wenn Vermögen vor­handen ist, Vermögen gebildet wird oder Vermögen gebildet werden könnte.

    Absatz 2: Ein Vermögensfreibetrag von Fr. 5'000.– für eine Person, jedoch höchs­tens Fr. 15'000.– für eine Unterstützungseinheit im Sinne von § 32 Abs. Absatz 1 dieser Verordnung ist zu gewähren. Bei Leistungen aus Genugtuung und Integritätsentschädigungen ist eine Rückerstattung nur soweit zulässig, als die in Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG enthaltenen Vermögensfreigrenzen überschritten werden. *

    Absatz 3: Die Rückerstattung aus Einkommen erfolgt auf der Basis des sozialen Existenzminimums (Grundbedarf I gemäss § 10 Abs. 2, Grundbedarf II gemäss § 10 Abs. 3, situationsbedingte Leistungen) mit einem Zuschlag von 20 % und erweitert um die Auslagen für Steuern, Unterhaltsver­pflichtungen und Darlehenstilgung.

    Absatz 4: Die an Minderjährige und Volljährige in Ausbildung bis zum vollendeten 20. Altersjahr ausgerichteten Leistungen unterliegen nicht der Rücker­stattungspflicht. *

    Sozialhilfe- und Präventionsverordnung (SPV):

    https://gesetzessammlungen.ag.ch/frontend/versions/1935

    Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) vom 18. September 1997

    https://gesetzessammlungen.ag.…ocument_dictionaries/7698