Ich habe die Fragen von huxli vom Konsumforum ins Selbsthilfeforum verschoben, weil diese vom Thema her hier besser reinpassen.
http://www.beobachter.ch/foren…-el-bezueger/1/#pid206394
Müssen 3a Kontos von einem IV und EL Bezüger der Ausgleichskasse gemeldet werden?
Ja.
Wenn Sie Geld in Säule-3a-Konten einzahlen oder dies schon gemacht haben, ohne es zu melden, müssen Sie das der kantonalen Ausgleichskasse/kantonalen Sozialversicherungsanstalt bzw. der Durchführungsstelle für Ergänzungsleistungen der Gemeinde melden.
Das wird doch erst ein Thema für die Ausgleichskasse wenn das Konto altershalber ausbezahlt wird oder ein Vorbezug möglich ist?
Nicht nur.
Das Vermögen auf dem Säule-3a-Konto wird bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen erst ab dem Zeitpunkt berücksichtigt, ab dem es bezogen werden kann. Es wird berücksichtigt, sobald die Voraussetzungen für einen Bezug des Kapitals vom Säule-3a-Konto erfüllt sind, egal ob Sie das Kapital dann beziehen oder dort stehen lassen. Wenn bei der Anrechnung des Vermögens auf der Säule-3-a bei der Berechnung der Höhe der Ergänzungsleistungen dann nicht die direkte Bundessteuer, die Staatssteuer, die Gemeindesteuer und die Kirchensteuer, welche anfallen würden, wenn das Kapital vom Säule-3a-Konto bezogen wird, abgezogen wird und nur das Nettovermögen berücksichtigt wird, sollten Sie eine Einsprache erheben. Die Voraussetzungen, unter denen das Kapital von einem Säule-3a-Konto bezogen werden kann stehen in Artikel 3 der BVV 3.
https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/19850278/index.html
Die Ausgleichskasse muss schon zuvor über die Existenz eines Säule-3a-Kontos informiert werden, damit die Ausgleichskasse dann später, wenn das Vermögen bezogen werden kann (z.B. Zusprechung einer vollen IV-Rente bzw. Altersrente) das Vermögen bei der Berechnung der Höhe der Ergänzungsleistungen sofort berücksichtigten kann.
Zudem müssen sie melden, wenn Sie Vermögen auf das Säule-3a-Konto einzahlen, weil sich dadurch ihr restliches Vermögen vermindert. Eine Verminderung des Vermögens ist meldepflichtig.
Eine wissentlich und willentliche Verletzung der Meldepflicht kann gemäss Artikel 31 ELG mit Geldstrafe oder Busse bestraft werden.
https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/20051695/index.html