Meldepflicht und Anrechnung von Säule-3a-Konto bei EL

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  • Ich habe die Fragen von huxli vom Konsumforum ins Selbsthilfeforum verschoben, weil diese vom Thema her hier besser reinpassen.

    http://www.beobachter.ch/foren…-el-bezueger/1/#pid206394



    Müssen 3a Kontos von einem IV und EL Bezüger der Ausgleichskasse gemeldet werden?



    Ja.

    Wenn Sie Geld in Säule-3a-Konten einzahlen oder dies schon gemacht haben, ohne es zu melden, müssen Sie das der kantonalen Ausgleichskasse/kantonalen Sozialversicherungsanstalt bzw. der Durchführungsstelle für Ergänzungsleistungen der Gemeinde melden.



    Das wird doch erst ein Thema für die Ausgleichskasse wenn das Konto altershalber ausbezahlt wird oder ein Vorbezug möglich ist?



    Nicht nur.

    Das Vermögen auf dem Säule-3a-Konto wird bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen erst ab dem Zeitpunkt berücksichtigt, ab dem es bezogen werden kann. Es wird berücksichtigt, sobald die Voraussetzungen für einen Bezug des Kapitals vom Säule-3a-Konto erfüllt sind, egal ob Sie das Kapital dann beziehen oder dort stehen lassen. Wenn bei der Anrechnung des Vermögens auf der Säule-3-a bei der Berechnung der Höhe der Ergänzungsleistungen dann nicht die direkte Bundessteuer, die Staatssteuer, die Gemeindesteuer und die Kirchensteuer, welche anfallen würden, wenn das Kapital vom Säule-3a-Konto bezogen wird, abgezogen wird und nur das Nettovermögen berücksichtigt wird, sollten Sie eine Einsprache erheben. Die Voraussetzungen, unter denen das Kapital von einem Säule-3a-Konto bezogen werden kann stehen in Artikel 3 der BVV 3.

    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/19850278/index.html

    Die Ausgleichskasse muss schon zuvor über die Existenz eines Säule-3a-Kontos informiert werden, damit die Ausgleichskasse dann später, wenn das Vermögen bezogen werden kann (z.B. Zusprechung einer vollen IV-Rente bzw. Altersrente) das Vermögen bei der Berechnung der Höhe der Ergänzungsleistungen sofort berücksichtigten kann.

    Zudem müssen sie melden, wenn Sie Vermögen auf das Säule-3a-Konto einzahlen, weil sich dadurch ihr restliches Vermögen vermindert. Eine Verminderung des Vermögens ist meldepflichtig.

    Eine wissentlich und willentliche Verletzung der Meldepflicht kann gemäss Artikel 31 ELG mit Geldstrafe oder Busse bestraft werden.

    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/20051695/index.html

  • Vielen Dank für Ihre Antwort.

    Es ist nur komisch, dass auf den Meldeblättern der Ausgleichskasse nirgens nach Existenz und Guthaben von 3a Konten gefragt wird und so habe ich mir gedacht, es sei nicht von belang.

    Dann habe ich das halt falsch eingeschätzt.

    Freundliche Grüsse



  • Es ist nur komisch, dass auf den Meldeblättern der Ausgleichskasse nirgens nach Existenz und Guthaben von 3a Konten gefragt wird und so habe ich mir gedacht, es sei nicht von belang.

    Dann habe ich das halt falsch eingeschätzt.



    ich nehme an, dass dort nach sämtlichen Konten oder Bankkonten gefragt wird und, dass es auch eine Frage gibt, ob man sonstiges Vermögen besitzt. Ein Säule-3a-Konto ist eben auch ein Konto und wenn es bei einer Bank ist, ist es auch ein Bankkonto.

    Sie sollten auch ein Säule-3a-Konto melden, damit es nicht später zu einer unangenehmen Überraschung und einer Rückerstattungsverfügung kommt, wenn die Ausgleichskasse erst später nach dem Bezug von Kapital vom Säule-3a-Konto erfährt, dass ein Säule 3a-Konto existiert und, dass Sie davon Kapital bezogen haben oder davon schon früher Kapital hätten beziehen können.



  • Moch eine Zusatzfrage

    Wie bewertet die Ausgleichskasse es, wenn ein Teil der Einzahlungen auf das 3a Konto von meinem Freund stammen und sich nichts an meinem Vermögen geändert hat?



    Solange Sie die Voraussetzungen für einen Bezug des Kapitals vom Säule-3a-Konto nicht erfüllen, wird das Säule-3a-Konto bei der Berechnung der Höhe der Ergänzungsleistungen nicht beim Vermögen angerechnet.

    Sobald Sie die Voraussetzungen für einen Bezug des Kapitals vom Säule-3a-Konto erfüllen, wird das Säule-3a-Konto bei der Berechnung der Höhe der Ergänzungsleistungen nicht beim Vermögen angerechnet. Dann ist es egal ob Sie das Geld in das Säule-3a-Konto selbst einbezahlt haben oder ob es von einem Freund für Sie dort als Geschenk einbezahlt wurde. Je nachdem wie hoch das gesamte Reinvermögen abzüglich des Vermögensfreibetrags und Ihre anderen anrechenbaren Einnahmen dann sind, kann es sein, dass Sie dann keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen mehr haben. Die Billag-Befreiung und die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten über die Ergänzungsleistungen sind dann auch futsch.

  • Mist ist beim Kopieren ein Fehler unterlaufen, ich habe vergessen das Wort "nicht" zu löschen.

    Es müsste heissen: "Sobald Sie die Voraussetzungen für einen Bezug des Kapitals vom Säule-3a-Konto erfüllen, wird das Säule-3a-Konto bei der Berechnung der Höhe der Ergänzungsleistungen beim Vermögen angerechnet."



  • Mist ist beim Kopieren ein Fehler unterlaufen, ich habe vergessen das Wort "nicht" zu löschen.

    Es müsste heissen: "Sobald Sie die Voraussetzungen für einen Bezug des Kapitals vom Säule-3a-Konto erfüllen, wird das Säule-3a-Konto bei der Berechnung der Höhe der Ergänzungsleistungen beim Vermögen angerechnet."



    zu diesem Thema eine weitere frage: ein vorsorge-guthaben säule 3a wurde bei den iv-ergänzungsleistungen korrekt angegeben und erfasst. das geld hätte theoretisch auch bereits bezogen werden können (5 jahre vor pensionsalter). das guthaben wurde in der el-verfügung jedoch mit "kein zugriff" bezeichnet und entsprechend nicht dem vermögen zugerechnet. kann die el nun später, bei einem effektiven bezug des geldes, eine rückzahlungsforderung stellen, wäre dies rechtens?



  • zu diesem Thema eine weitere frage: ein vorsorge-guthaben säule 3a wurde bei den iv-ergänzungsleistungen korrekt angegeben und erfasst. das geld hätte theoretisch auch bereits bezogen werden können (5 jahre vor pensionsalter). das guthaben wurde in der el-verfügung jedoch mit "kein zugriff" bezeichnet und entsprechend nicht dem vermögen zugerechnet. kann die el nun später, bei einem effektiven bezug des geldes, eine rückzahlungsforderung stellen, wäre dies rechtens?



    Es wäre möglich, dass die Verfügungen über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur IV-Rente auch ohne den Bezug des Kapitals wegen zweifelloser Unrichtigkeit gemäss Artikel 53 Absatz 2 ATSG in Wiedererwägung gezogen werden und der Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur IV-Rente in neuen Verfügungen neu berechnet wird und eine Differenz zwischen einem höheren vorherigen Anspruch und einem tieferen neuen Anspruch zurückgefordert wird.

    Eine Rückerstattungsverfügung muss gemäss Artikel 25 Absatz 2 ATSG allerdings innerhalb eines Jahres erstellt werden nachdem die Behörde zum zweiten Mal die Informationen erhalten hat, mit denen die Behörde hätte wissen können, dass Sie das Geld auf dem Säule-3a-Konto beziehen können (einjährige Verwirkungsfrist). Dass die Behörde erst mit dem zweiten Mal Kenntnis von der Rückerstattungspflicht hat, steht zwar nicht direkt in Artikel 25 Absatz 2 ATSG, aber die Rechtsprechung des Bundesgerichts interpretiert Artikel 25 Absatz 2 ATSG so, dassdie Behörde erst mit dem zweiten Mal Kenntnis vom Rückforderungsanspruch hat (oder haben könnte), weil die Behörde es beim ersten Mal ja übersehen hat. Wenn Sie also zum Beispiel das Säule-3a-Konto auf dem Anmeldeformular für die EL angegeben haben und schon damals das Geld hätten beziehen können und Sie später der Behörde noch einmal (zum Beispiel auf einem Formular zur Revision der EL) das Säule 3a-Konto angegeben haben oder einen Bankauszug für das Säule 3a-Konto eingereicht haben und dann innerhalb eines Jahres nach diesem zweiten Mal keine Rückerstattungsverfügung ergeht, dann ist die Rückerstattung für diesen Zeitraum verwirkt und die Behörde darf dann EL für diesen Zeitraum nicht mehr zurückfordern. Wenn Sie das Säule-3a-Konto immer angegeben haben und nicht danach gefragt wurden, ob Sie das Geld beziehen können wird man Ihnen auch keine wissentlichen und willentlichen unvollständigen und unwahren Angaben vorwerfen können, sodass eventuell eine Straftat vorläge, bei der eine längere Verjährungsfrist gelten würde.

    Sie können gemäss Artikel 25 Absatz 1 ATSG ein Gesuch um Erlass der Rückerstattung einreichen nachdem Sie eine Rückerstattungsverfügung erhalten haben (wenn die Rückerstattung noch nicht verwirkt ist). Wenn Sie in gutem Glauben waren, dass Sie die Ergänzungsleistungen zur Recht beziehen als Sie die Ergänzungsleistungen bezogen haben und die Rückerstattung für Sie eine grosse (finanzielle) Härte bedeuten würde, wird Ihnen die Rückerstattung erlassen. Das geht aber nur, wenn Sie keine grobe Verletzung der Meldepflicht begangen haben (also das Säule 3a-Konto auf allen Formularen immer angegeben haben) und wenn man nicht der Ansicht ist, dass Sie nach Erhalt der Verfügung mit der Nichtanrechnung des Säule 3a-Kontos beim Vermögen hätten rückfragen sollen. Meiner Ansicht nach, hätten Sie nicht rückfragen müssen und darauf vertrauen können, wenn auf der Verfügung steht, dass Sie keinen Zugriff auf dieses Geld haben. Wenn die Behörde allerdings erfährt, ab welchem Zeitpunkt Sie gewusst haben, dass Sie dieses Geld doch beziehen könnten, dann fällt ab diesem Zeitpunkt der gute Glaube beim Bezug der Ergänzungsleistungen weg und dann ist für die ab diesem Zeitpunkt bezogenen EL kein Erlass der Rückerstattung möglich.

    ATSG:

    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/20002163/index.html

    Artikel 16 Freizügigkeitsverordnung

    1 Altersleistungen von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten dürfen frühestens fünf Jahre vor und spätestens fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters nach Artikel 13 Absatz 1 BVG ausbezahlt werden.

    2 Beziehen die Versicherten eine volle Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung und wird das Invaliditätsrisiko nach Artikel 10 Absätze 2 und 3 zweiter Satz nicht zusätzlich versichert, so wird die Altersleistung auf Begehren der Versicherten vorzeitig ausbezahlt.

    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/19940236/index.html