4. Ein Polizist ist kein Verwaltungsangestellter sondern ein Polizeibeamter. Die Gemeinden erlassen eigenständig ihre Gesetze über die allgemeine Ortspolizei. Diese Gesetze stützen sich auf die jeweilige Kantonsverfassung, auf die kantonalen Gemeindegesetze und auf die Gemeindeverfassung.
Auch das ist falsch:
Die Gemeindepolizei (von der spreche ich hier) ist ein Amt der Gemeindeverwaltung, wie jedes andere Amt genau so.
Auch deine an anderem Ort behauptete Meinung, die GEsamt-Exekutive dürfe Verkehrskontrollen anordnen, der Ressort-Vorsteher nicht, ist FALSCH.
Richtig ist, dass es Sache der Gemeinde ist, in wie weit sie solche Befugniss an die einzelnen Mitglieder delegiert.
Das ist ovn Gemeinde zu Gemeinde verschieden.
So haben Gemeinden am südlichen Zürichsee (Richterswil, Stäfa) zT Sicherheitskommissionen, denen der Polizeivorsteher vorsteht. Dh dessen Macht ist beschränkt und er kann auch nur Anträge an die Kommission stellen (die wiederum den GEmeinderat entlastet).
In Art. 11 des St. gallischen Polizeigesetzes heisst es zB
"Dem Gemeinderat steht das Aufsichts- und Weisungsrecht über eigene Polizeikräfte zu."
Der Gemeinderat hat also ein Weisungsrecht.
So dasgt das Gemeindegesetz d Kt ZH
"§ 64. Der Gemeindevorsteherschaft kommt zu:
1.die Ausführung der ihr durch die Bundes- und kantonale Gesetzgebung übertragenen Aufgaben und der Aufträge der Behörden des Bundes und des Kantons;
2.26die Besorgung der Gemeindeangelegenheiten, soweit nicht eine andere Behörde oder die Gemeindeversammlung zuständig ist;
3.die Vorberatung der an die Gemeindeversammlung zu bringenden Geschäfte und die Antragstellung darüber;
4.55die Vornahme der ihr übertragenen Wahlen und Ernennungen."
Wenn die Gemeindevorsteherschaft (Gemeinderat) für die Ausführung zuständig ist, so ist nicht einzusehen, wenn die untergeordneten Verwaltungseinheiten keine Anweisungen erhalten sollen, da die Verwaltung eigentlich nur stellvertretend für die Gemeindevorsteherschafft entscheidet und arbeitet.
§74 legt fest:
"Dem Gemeinderat steht neben den ihm durch andere Gesetze überwiesenen Aufgaben insbesondere die Besorgung der gesamten Ortspolizei zu. Er sorgt für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung und für die Sicherheit von Personen und Eigentum gegen Schädigungen und Gefahren jeder Art und trifft alle Vorkehren für die richtige Erfüllung der Aufgaben der Ortspolizei auf allen Verwaltungsgebieten."
Wie soll der Gemeinderat ohne WEisungsbefugniss denn die RUhe und Ordnung und Sicherheit aufrechterhalten können, wenn er dazu keine Anweisungen an die Gepo geben darf?
Wobei du ja in dem Punkt Michael Wirz widersprichst, denn du sagst ja, der Gemeinderat als Gesamtrat dürfe Verkehrskontrollen anordnen. Michael Wirz verneinte eben dies.
§57 Gemeindegesetz d KT ZH besagt
"Die Gemeindeordnung kann den Behörden gestatten, die Besorgung bestimmter Geschäftszweige und die damit verbundenen Strafbefugnisse einzelnen oder mehreren Mitgliedern zu übertragen. Stellen sich dabei Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, setzen die Mitglieder das Verfahren aus und legen der Gesamtbehörde die Grundsatzfrage zum Entscheid vor."
Also darf die Gemeindeordnung sehr wohl zB sagen, für alle polizeilichen Angelgegenheiten sei der Polizeivorsteher zuständig.
Damit ist auch deine AUssage, nur der Gesamtgemeinderat dürfe Verkehrskontrollen anordnen, widerlegt, da diese Befugniss klar an einzelne Mitglieder delegiert werden kann.
Die Weisungsbefugnis ergibt sich auch aus der Tatsache, dass der Vorsteher ja vorgesetzter ist, und es ist normal in einer Hierarchie, Anweisungen nach unten zu geben.
Oder kannst du mir sagen, wo denn steht, dass ein höher rangiger Polizist einem tieferrangigen einen Befehl erteilen darf?
Das steht nirgends explizit geschrieben.
Worin besteht denn der sachliche Unterschied?
Ich finde es herablassend wie du mich als dumm und nichtswissend bezeichnest, aber selber nur Vermutungen als Tatsachenbehauptungen aufbauschst.