Ich habe diverse Fragen betreffend Wohnrecht.
In einer Wohnung von mir hat jemand ein lebenslanges Wohnrecht. Diese Person hat aber anderswo einen festen Wohnsitz und benutzt meine Wohnung eigentlich nur als Ferienwohnung.
Seit kurzem ist diese Person Pfegebedürftig und kann somit das Wohnrecht nicht mehr benutzen. Jetzt hat es sich so eingebürgert, dass deren Kinder und sogar Enkelkinder regelmässig in der Wohnung Ihre Ferien verbringen und zwar ohne die eigentlich Wohnberechtige Person.
Muss ich mir das gefallen lassen?
Muss ich die Wohnung freibehalten? Obwohl die Wohnberechtigte Person einen anderen festen Wohnsitz hat?
Nicht benutztes Wohnrecht
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Hallo Wissen
Ja, du musst dir das gefallen lassen.
>Art. 777
II. Ansprüche des Wohnungsberechtigten
1 Das Wohnrecht wird im Allgemeinen nach den persönlichen Bedürfnissen des Berechtigten bemessen.
2 Er darf aber, falls das Recht nicht ausdrücklich auf seine Person beschränkt ist, seine Familienangehörigen und Hausgenossen zu sich in die Wohnung aufnehmen.
3 Ist das Wohnrecht auf einen Teil eines Gebäudes beschränkt, so kann der Berechtigte die zum gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmten Einrichtungen mitbenutzen.
http://www.admin.ch/ch/d/sr/210/a777.html
http://www.sbv-treuhand.ch/fil…/100129_BZG_Wohnrecht.pdf
Gruss Laro -
Hallo zusammen
Das Wohnrecht erlischt mit dem Tode des Berechtigten oder auf dessen Wunsch. Der Berechtigte hat in der Wohnung grundsätzlich die gleichen Rechte wie der Mieter in einer Mietwohnung.
Dies ist eine Praktikable Antwort auf die Fragestellung auch ohne zitieren von Gesetzesartikeln.
Gruss
Bobcat -
Ich bin soweit mit den Antworten meiner beiden Vorschreiber einverstanden, aber:
Für das was gilt, ist einzig und allein die Urkunde massgebend, die damals bei der Errichtung des Wohnrechts abgeschlossen wurde. Du, Wissen, müsstest diese Urkunde in deinem Besitz haben, wenn nicht, ist davon eine Kopie im Grundbuch hinterlegt oder im Archiv des Notars zwingend vorhanden.
Wenn es ein persönliches Wohnrecht des Begünstigten ist, ist es wenig wahrscheinlich, dass dieses auch für seine Angehörigen gilt, somit könnte das Wohnrecht von dir per sofort gekündigt werden. Ich denke, dazu braucht es nicht einmal einen Notar.
Sollte das "Wohnrecht" jedoch ein Nutzniessungsrecht sein, könnte es schon sein, dass dieses zu Lebzeiten des Begünstigten auch auf seine Angehörigen übertragen werden kann.
Wie gesagt, die Urkunde gibt Auskunft, was gilt. -
„Muss ich mir das gefallen lassen?“
Nein, das müssen Sie sich nicht gefallen lassen!
Das Wohnrecht ist auf die bestimmte Person.
Autor „Laro“ schreibt zwar noch von „seine Familienangehörigen“, allerdings meine ich, dazu gehören sicher nicht die (erwachsenen) Kinder und Enkelkinder!
Zudem konkret schreibt er von „(…) in die Wohnung aufnehmen.“
Dazu meine ich, dass man nur „aufnehmen“ kann, wenn man selbst in dieser Wohnung wäre …
Hingegen erlischt das Wohnrecht nicht und kann nicht gelöscht werden, wenn bloss von „ist diese Person Pfegebedürftig“ die Rede ist!
Wo stünde geschrieben, dass eine pflegebedürftige Person nicht mehr in diese Wohnung kann? Und respektive wie definiert sich allenfalls diese Pflegebedürftigkeit!
Nicht vergessen, es hiesse ja „lebenslanges Wohnrecht“ und das Ende des Lebens (auf Erden) ist der Tod!
Zudem, könnte es sein, dass durch das Anbringen des Wohnrechts der damalige Übernahmepreis tiefer ausgefallen wäre?
Und was Autor „Cyberblue“ noch sagen würde von wegen „kündigen“ des Wohnrechtes, also ich habe noch nie gehört, dass man so was einfach kündigt bzw. kündigen kann.
Gruss -
@alle
Das Wohnrecht erlischt mit dem Tode des Berechtigten oder auf dessen Wunsch. Der Berechtigte hat in der Wohnung grundsätzlich die gleichen Rechte wie der Mieter in einer Mietwohnung.
Dies ist eine Praktikable Antwort auf die Fragestellung auch ohne zitieren von Gesetzesartikeln.
Gruss
Bobcat
Bobcat hat gesprochen, mich wie üblich nach fast jedem Kommentar den ich im Beo-Forum schreibe kritisiert und er hat ebenso wie üblich auch hier einmal mehr nicht recht.
Es gibt mehrere grundsätzliche Unterschiede zwischen dem Wohnrecht, das im Grundbuch eingetragen ist, und dem Wohnrecht auf Lebzeit, das man im Mietvertrag vereinbaren kann.
Ein Mietvertrag z.B. mit einem lebenslangen Wohnrecht, kann im Streitfall unter gewissen Voraussetzungen vom Vermieter gekündigt werden. Hingegen ist ein lebenslanges Wohnrecht, das im Grundbuchamt eingetragen ist, unkündbar.
Laro -
Hallo sozialversicherungsfachmann
So lange diese Peron lebt, bleibt das Wohnrecht dieser gegenüber erhalten. Die Wohnung bleibt für den Eigentümer des Hauses "unantastbar". Diese Person kann die Wohnung zu Lebzeiten auch quasi "untervermieten" und den erzielten Mietzins zu seiner Verfügung behalten (die Verbauchskosten muss er weiter zahlen).
Gruss Laro -
Korrektur
(die Verbauchskosten muss er weiter zahlen). Selbstverständlich wollte ich schreiben: (die Verbrauchskosten muss diese Person weiter zahlen)
Gruss Laro -
@"Laro"
Ich bin mit den Ausführungen einverstanden von wegen "So lange diese Person lebt" bis auf den Punkt "untervermieten". Da meine ich, dass dies nicht so ohne weiteres möglich wäre respektive ein Hauseigentümer kann ja gegen ein Untermietverhältnis immer intervenieren ... -
Hallo Sozialversicherungsfachmann
Bei meinem obigen Posting habe ich die Infos versehentlich aus einem gesetzes Artikel entnommen, der nur in Deutschland gültig ist. Sorry, tut mir leid.
Bei uns in der Schweiz ist es so: Nach Art. 776 ZGB ist das Wohnrecht weder übertragbar noch vererblich. Hingegen darf der Berechtigte seine Familienangehörigen und sogar die Angestellten in die betreffenden Räumlichkeiten einziehen lassen. Auch Lebenspartner kann man heutzutage als Familienangehörige betrachten. Es ist allerdings recht und billig, dass der Lebenspartner seinen Beitrag an die Wohnkosten leistet. Der Wohnberechtigte darf die Räumlichkeiten im Prinzip nicht vermieten oder sich ein Einkommen aus dem Wohnrecht verschaffen. Denkbar ist auch, dass der Lebenspartner einen Mietvertrag direkt mit dem Eigentümer abschliesst.
Gruss Laro -
Da Sozialversicherungsfachmann meine Aussage zum Kündigen eines Wohnrechts in Zweifel zieht, möchte ich Laros Aussage noch dahingehend ergänzen, dass ein nicht genutztes Wohnrecht oder äbe durch den Nutzniesser offensichtlich nicht mehr nutzbares Wohnrecht (zum Beispiel wegen Pflegebedürftigkeit) entschädigungslos verfällt und darum sehr wohl durch den Hauseigentümer gekündigt werden kann. Auf keinen Fall muss der Hauseigentümer die Wohnung frei halten, weil der Begünstigte ja durch ein Wunder doch noch gesunden und das Recht wieder ausüben könnte.
Kündigen des Wohnrechts heisst im Wesentlichen, dem Begünstigten mitteilen, bis wann die Wohnung noch zu seiner Verfügung steht und dass das Wohnrecht nicht auf seine Angehörigen übertragbar sei. Dazu die Aufforderung, Widerspruch einzulegen, wenn der Begünstigte mit der Kündigung nicht einverstanden ist.
So haben wir es damals gemacht, ohne Anwalt und ohne Notar und ohne Änderung im Grundbuch. Es hat aber auch niemand reklamiert. Im Widerspruchsfall müsste ja sowieso ein Anwalt hinzugezogen werden, wenn das Gericht entscheiden muss, ob das Wohnrecht noch wahrgenommen werden kann. -
Als Wohnrecht bezeichnet man die Befugnis, ein Gebäude oder Teile eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen.
Das Wohnrecht des schweizerischen Rechts ist eine Personaldienstbarkeit. Das Wohnrecht verleiht dem Wohnberechtigten (nur eine natürliche Person) die Befugnis, in einem Gebäude oder in einem Teil davon Wohnung zu nehmen; es ist unübertragbar, unvererblich und unpfändbar (Art. 776 Abs. 2 ZGB. Das Wohnrecht kann lebzeitig (zumeist als gemischte Schenkung) oder letztwillig (als sog. Wohnrechtsvermächtnis) eingeräumt werden. Das Wohnrecht endet mit dem Ablauf der vereinbarten Gültigkeitsdauer, mit dem Verzicht oder dem Tod des Wohnberechtigten. Die Ausübung des Wohnrechtes wickelt sich - sofern nicht etwas anderes vereinbart ist – unentgeltlich ab; es ist als kein monatlicher Zins zu bezahlen. Je nach finanzieller Situation des belasteten Grundeigentümers kann die Wohnrechtseinräumung auch zu einer Gläubigerbegünstigung führen, die mittels konkursrechtlicher Pauliana (Art. 286 Abs. 2 Z. 2 SchKG).
Quelle:
http://de.wikipedia.org/wiki/Wohnrecht
Gruss -
@alle
Cyberblue hat Recht, siehe nachfolgenden Link:
>Nutzniessung und Wohnrecht
- Nutzniessung: Wer eine Liegenschaft zur Nutzniessung erhält, darf darin wohnen, sie vermieten - und allfällige Erträge behalten. Er muss aber für Auslagen wie Erneuerungen, Reparaturen, Heiz- und Nebenkosten selber aufkommen. Dasselbe gilt für Hypothekarzinsen, Steuern und Versicherungen. Das Recht auf Nutzniessung ist nicht nur auf Grundstücke anwendbar, sondern auch auf Geld, Wertpapiere oder andere Sachen. Die Nutzniessung erlischt mit dem Tod des Berechtigten.
- Wohnrecht: Dieses Recht beschränkt sich auf das kostenlose Wohnen. Wer ein Wohnrecht besitzt, darf die Liegenschaft nicht vermieten. Wohnrechte werden meistens für eine bestimmte Zeit oder bis zum Tod der berechtigten Person vereinbart. Wenn der Berechtigte das Wohnrecht nicht mehr ausüben kann - etwa infolge eines dauernden Aufenthalts in einem Pflegeheim -, kann der Grundbucheintrag unentgeltlich gelöscht werden.
Sowohl Nutzniessung als auch Wohnrecht sollten im Grundbuch eingetragen werden.
08. Juni 2005 | Oliver Hager
http://www.ktipp.ch/themen/bei…Pflichten_der_Nutzniesser
Gruss Laro -
Bobcat hat gesprochen, mich wie üblich nach fast jedem Kommentar den ich im Beo-Forum schreibe kritisiert und er hat ebenso wie üblich auch hier einmal mehr nicht recht.
Laro
Von einem Mietvertrag mit einem lebenslangen Wohnrecht in ist hier nirgends die Rede! Hier geht es um das Wohnrecht, das im Grundbuch eingetragen ist und zwar in einer Eigentumswohnung!
Wer hat denn nun die richtigen Schlussfolgerungen daraus gezogen?? -
Wer hat hier angefangen von einem Mietvertrag zu schreiben?
Bobcat schrieb:
>Der Berechtigte hat in der Wohnung grundsätzlich die gleichen Rechte wie der Mieter in einer Mietwohnung.
Einem Mieter kann aus vielen Gründen die Wohnung gekündigt werden und somit hat ein Mieter wesentlich weniger Rechte als eine Person mit lebenslänglichem Wohnrecht. Aber dir geht es in keinem Thread umd die Sache sondern bloss ums streiten. -
Wer hat hier angefangen von einem Mietvertrag zu schreiben?
Bobcat schrieb:
>Der Berechtigte hat in der Wohnung grundsätzlich die gleichen Rechte wie der Mieter in einer Mietwohnung.
Einem Mieter kann aus vielen Gründen die Wohnung gekündigt werden und somit hat ein Mieter wesentlich weniger Rechte als eine Person mit lebenslänglichem Wohnrecht. Aber dir geht es in keinem Thread umd die Sache sondern bloss ums streiten.
Ach lieber Laro deine Wenigkeit hat hier nicht mehr zu sagen, als alle Anderen. Tut mir echt leid, dass ich auf deine Posting überhaupt reagiert habe. Mein Fehler.
Und Tschüss -
Im Link von „Laro“ stünde:
Wenn der Berechtigte das Wohnrecht nicht mehr ausüben kann - etwa infolge eines dauernden Aufenthalts in einem Pflegeheim -, kann der Grundbucheintrag unentgeltlich gelöscht werden.
Autor „Wissen“ schrieb aber von „Pflegebedürftigkeit“.
Das ist für mich nicht dasselbe und ein sehr dehnbarer Begriff!
Genau genommen, kann auch eine pflegebedürftige Person in das Ferienhaus, wo sie das Wohnrecht hat! (Ich kenne eine 95-jährige Frau, die wohnt zwar der Woche hindurch in einem Altersheim, aber geht an den Wochenenden regelmässig zu ihren Familienangehörigen oder Verwandten zu Besuch …) …
... man kann ja jemanden auch pflegen in einem Ferienhaus.
Ich möchte den Notar oder Richter sehen, der was anderes behaupten tut … -
Ich bedanke mich für die interressanten Kommentare.
Wie sieht es denn mit dem festen Wohnsitz aus?
Die wohnberechtigte Person hat anderswo "den festen Wohnsitz".
Muss diese Wohnung jetzt wirklich freibleiben? Für den Fall, dass die wohnberechtige Person dort einmal einziehen möchte?
Mein verständniss von Wohnrecht ist, dass ich eine Wohnung bekomme, wenn ich sonst nirgends wohnen kann... Wenn ich aber einen festen Wohnsitz habe??? -
Wie definieren Sie "festen Wohnsitz"? Und denken Sie an die Niederlassungsfreiheit ...
Wie schon gesagt mit einem gewährten Wohnrecht wäre in der Regel auch eine Kaufpreisreduktion verbunden gewesen ...
Ich will nicht unbedingt hier sagen, ein Wohnrecht ist wie eine Lotterie oder wie Roulette ... aber doch auch in diese Richtung
Und, um noch ein genaueres Bild zu machen, wir wissen bloss, dass dieses Wohnrecht eine oder ein "jemand" hat, aber wer dies genau ist ... (Verwandte?) ...
... Hätte dieses Person auch ein Kaufrecht gehabt seinerzeit, wurden Sie bevorteilt seinerzeit, wer zahlt den Pflegeheim-Aufenthalt dieser Person, das wären auch ein paar Fragen.
Gruss -
Wissen: Ich habe den Eindruck, dass von den meisten Antwortenden nur herumspekuliert wird, da diese einerseits zu wenig Informationen von Ihnen über die konkrete Ausgestaltung dieses Wohnrechts haben und andererseits eventuell beschränkte Kenntnisse des schweizerischen Zivilrechts auf diesem Gebiet haben.
Fragen Sie den Wohnrechtsinhaber nach einer Kopie des Vertrags, mit dem das Wohnrecht vereinbart wurde. Schauen Sie zusätzlich im Grundbuch, ob dieses dort eingetragen ist. Grundsätzlich gilt was ausdrücklich im Vertrag vereinbart wurde. Wenn etwas darin nicht geregelt wurde und wenn das Wohnrecht im Grundbuch eingetragen ist, gilt für jene Bereiche, die im Vertrag nicht ausdrücklich geregelt sind, das was im schweizerischen Zivilgesetzbuch für im Grundbuch eingetragene Wohnrechte steht (Das Wohnrecht ist in den Artikeln 776 bis 778 des ZGB im Vierten Teil: Das Sachenrecht, Zweite Abteilung: Die beschränkten dinglichen Rechte, Einundzwangzigster Titel: Die Dienstbarkeiten und Grundlasten geregelt). Für das Wohnrecht gilt, soweit die Artikel 776 bis 778 nicht anderes anordnen, die Bestimmungen über die Nutzniessung (Artikel 776 Absatz 3 ZGB). Die Nutzniessung ist in den Artikeln 745 bis 775 ZGB geregelt (siehe http://www.admin.ch/ch/d/sr/210/index4.html).
Ein Wohnrecht kann nur vertraglich vereinbart sein oder es kann auch zusätzlich im Grundbuch als Dienstbarkeit, die auf diesem Grundstück lastet, eingetragen sein. Wenn das Wohnrecht im Grundbuch eingetragen ist, kann sich ein Käufer des Grundstücks (wenn dieses inzwischen verkauft wurde), nicht darauf berufen, dass er von diesem Wohnrecht nichts wusste. Grundsätzlich ist aber auch ein nur vertraglich vereinbartes Wohnrecht zwischen den beiden Vertragsparteien gültig und kann per Klage gegen die andere Vertragspartei durchgesetzt werden (und wird übrigens auch vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen als Wohnrecht anerkannt).
Wenn nicht ausdrücklich im Vertrag eine auf eine bestimmte Zeit befristete Dauer vereinbart wurde, so gilt das Wohnrecht bis zum Tod. Das Wohnrecht ist unübertragbar und unvererblich (Art. 776 Abs. 2 ZGB). Der Wohnungsberechtigte darf, falls das Recht nicht ausdrücklich auf seine Person beschränkt ist, seine Familienangehörigen und Hausgenossen zu sich in die Wohnung aufnehmen (Art. 777 Abs. 2 ZGB). Dass jemand pflegebedürftig ist, bedeutet nicht automatisch, dass jemand das Wohnrecht in Zukunft nie mehr nutzen können wird. Das könnte wohl nur der Arzt beurteilen. Ich bin nicht hunderprozent sicher, ob der der Wohnungsberechtigte gerade selbst in der Wohnung seim muss, damit seine Familienangehörigen auch dort wohnen dürfen. Am Besten man geht in eine Universitäts- oder Kantonsbibliothek und schaut in einem Gesetzeskommentar wie dem Basler Kommentar ZGB nach was dort zu Artikel 776 Absatz 2 und Artikel 777 Absatz 2 ZGB steht oder man fragt einen Rechtsanwalt was Geld kostet.