Nicht benutztes Wohnrecht

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  • Ich kann diese Aussage bestärken und vor allem auch den Punkt von wegen "herumspekuliert"! Auch die Sache von wegen "Dass jemand pflegebedürftig ist, bedeutet nicht automatisch, dass jemand das Wohnrecht in Zukunft nie mehr nutzen können wird." ist ganz meiner Meinung und wurde ja bereits von mir früher angetönt ...

    Und eben auch den Punkt wegen Ergänzungsleistungen allenfalls finde ich sehr wichtig übrigens.

  • Dazu habe ich noch wortwörtlich im "Beobachter" gefunden:

    "(...)

    Aufgepasst: Das Wohnrecht erlischt nicht, wenn betagte Eltern ins Pflegeheim müssen. Eine vorzeitige Ablösung muss vertraglich geregelt werden, sonst bleiben die Kinder verpflichtet, die Räume den Eltern zur Verfügung zu halten. Das kann für beide Seiten ärgerlich sein. Folgende Lösung bietet sich an: Die Eltern erhalten von den Kindern eine lebenslange Rente oder eine einmalige Abfindung und verzichten im Gegenzug auf das Wohnrecht.

    Wer auf eine solche Entschädigung verzichtet, riskiert im schlimmsten Fall, von der AHV oder IV keine oder nur gekürzte Ergänzungsleistungen zu erhalten. Die AHV rechnet nämlich eine fiktive Abfindung zum bestehenden Vermögen und Einkommen hinzu. Dadurch kann der Anspruch auf Ergänzungsleistungen entfallen.

    (...)"

  • @sozialversicherungsfachmann: Ob Wohnungsberechtigten, die im Pflegeheim leben, bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen das Wohnrecht als anrechenbare Einnahme angerechnet werden kann, ist eine andere Frage, welche nichts mit der Frage des Benutzers Wissen zu tun hat.

    Das Bundesgericht hat in sinem Leitentscheid BGE 99 V 110 vom 11. Juli 1973 entschieden, dass der Gegenwert des Wohnrechts einem Berechtigten, der er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, bei der Bemessung der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV nicht als Einkommen anrechnet werden darf, da das Wohnrecht weder der Substanz noch der Ausübung nach übertragbar ist.

    Das heisst im Fall des Beispiels im Beobachter, dass wenn die Eltern weder vor dem Eintritt ins Pflegeheim noch danach vertraglich auf das Wohnrecht verzichten (d.h. wenn sie nicht darauf verzichten), dann kann Ihnen auch kein Verzichtsvermögen angerechnet werden und dann wird die Ergänzungsleistung auch nicht gekürzt. Abgesehen davon wird im Zeitpunkt des Verzichts auf das Wohnrecht der Wert des Wohnrechts ohnehin auf Grund der Lebenserwartung und vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zusätzlich noch abzüglich der Wahrscheinlichkeit und Dauer eines Pflegeheimaufenthalts berechnet.

  • @“Sozialversicherungsberater"

    Danke für die weiteren Ausführungen, ich von meiner Seite habe hier bewusst die Quellenangabe des „Beobachters“ gemacht übrigens. Aber es ist eben so, wie von Dir erläutert, dass sich die Frage bei einem Wohnrecht neu stellen kann (aber nicht muss) beim Eintritt in ein Alters- und Pflegeheim.

    Hier in diesem Fall nehme ich an, dass es sich auch nicht um die Eltern handelt, sonst hätte man nicht einfach von „jemand“ geschrieben. Ich könnte mir vorstellen, dass es ein Wohnrecht für einen ledigen Onkel oder eine ledigen Tante wäre und früher war das Haus das Elternhaus von dieser Person … - aber eben ein Beispiel ist es.

    Vielleicht würde sich alsdann die Ergänzungsleistungen auch nicht nur um das Wohnrecht kümmern bei einem Alters- oder Pflegeheimaufenthalt! Vielmehr spielt es eine Rolle, ob seinerzeit das Haus – eben hier am Beispiel möglicherweise das Elternhaus – zu einem besonders tiefen Preis überschrieben worden wäre! Solche Fälle kenne ich konkret. Es ist durchaus möglich, dass die EL im Vornhinein Leistungen verweigert oder kürzt und der Gang an das Sozialversicherungsgericht (explizit) möglich macht – nämlich dann, wenn die EL einfach etwas „schmeckt“ in diese Richtung.

    Mir fällt übrigens auf, dass der erwähnte Bundesgerichtsentscheid jetzt auch über 39 Jahre alt ist, aber natürlich hat er noch seine Gültigkeit.

    Gruss