Hallo zusammen
Ich möchte nur wissen, ob bei der 7-tägigen Kündigungsfrist in der Probezeit Samstage und Sonntage mitgerechnet werden.
Danke und Gruss
7 Kündigungsfrist in Probezeit?
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Hallo Gipfeli_1
Ja, bei der 7-tägigen Kündigungsfrist in der Probezeit werden Samstage und Sonntage mitgerechnet. Mehr dazu im nachfolgenden Link:
>Das Gesetz sieht während der Probezeit eine Kündigungsfrist von 7 Tagen (Kalender-, nicht Arbeitstage) vor. Die Kündigung kann auf jeden beliebigen Tag, nicht bloss auf das Ende der Arbeitswoche, erfolgen, wenn nichts Gegenteiliges vertraglich vereinbart ist (Art. 335b OR). Die Probezeit-Kündigung muss noch während der Probezeit bei der Gegenpartei eintreffen. Der Ablauf der Kündigungsfrist kann jedoch auch auf einen Tag nach Ablauf der Probezeit fallen.
http://www.seco.admin.ch/theme…/04686/index.html?lang=de
Gruss Laro -
Danke für die Anwort!
Noch eine Frage: Habe ich Anspruch auf den 13. Monatslohn oder nicht? -
Das hängt davon ab, was Ihr vereinbart habt (Arbeitsvertrag).
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Wo müsste was stehen?
Wenn nichts bei Probezeit steht, ausser den Fristen, habe ich dann Anrecht? -
Wo müsste was stehen?
Wenn nichts bei Probezeit steht, ausser den Fristen, habe ich dann Anrecht?
Das stünde wohl auch nicht unter Rubrik "Probezeit" ... sondern schon eher unter einer Rubrik "Lohn" ...
... aber ich kenne ja Ihren Arbeitsvertrag nicht ...
(Lesen Sie mal den ganzen Arbeitsvertrag, es wird wohl nicht ein dickes Buch sein.)
Gruss -
Heisst das nun also, wenn nichts bezüglich der Probezeit und dem 13. Monatslohn steht, habe ich Anrecht?
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Hallo Gipfeli_1
Nein, du hast keinen Anspruch: Der Anspruch auf den 13. Monatslohn entfällt, wenn du während der Probezeit kündigst.
Gruss Laro -
Hmm, wenn das so klar ist, worauf wollte denn der Sozialversicherungsfachmann hinaus?
Denn dann gibt es ja gar keine Spielraum.
Was stimmt nun? Hat mir jemand einen Link zu den Grundlagen? -
Hallo Gipfeli_1
GVA: Art. 12 13. Monatslohn
1. Der Mitarbeiter hat Anspruch auf den 13. Monatslohn im Ausmass von 100% eines Bruttomonatslohnes.
2. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr besteht ein anteilsmässiger Anspruch. Der anteilsmässige Anspruch entfällt, wenn das Arbeitsverhältnis im Rahmen der Probezeit aufgelöst wird.
3. Basis für die Berechnung des 13. Monatslohnes ist der durchschnittliche monatliche Bruttolohn im Berechnungszeitraum.
Erfolgt die Auszahlung des 13. Monatslohnes jeweils Ende Monat oder zusammen mit dem Stundenlohn, beträgt die Entschädigung 8,33%.
4. Der 13. Monatslohn ist spätestens jedes Jahr mit dem Dezemberlohn oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu bezahlen.
http://www.l-gav.ch/index.php?id=66
Gruss Laro -
Dies ist aber der GAV fürs Gastgewerbe...
Ich habe den GAV MEM. -
Hmm, wenn das so klar ist, worauf wollte denn der Sozialversicherungsfachmann hinaus?
Denn dann gibt es ja gar keine Spielraum.
Was stimmt nun? Hat mir jemand einen Link zu den Grundlagen?
Den Arbeitsvertrag von Ihnen haben nur Sie hier ...
Was meinten Sie mit "Grundlagen"? -
@sozialversicherungsfachmann:
Gemäss Laro gibt es keinen Spielraum. Es besteht kein Anspruch auf einen Anteil des 13. Monatslohns und Punkt. Sie hingegen schrieben, dass es auf den Vertrag ankommen würde.
Mich würde nun interessieren, ob generell nie ein Anspruch besteht oder ob das je nach Vertrag geregelt ist.
Bei mir steht zu dieser Fragestellung nichts im Vertrag. Was gilt nun? Und in diesem Zusammenhang fragte ich nach einem grundlegenden Gesetz dafür. -
Hallo Gipfeli_1
Obwohl die meisten Arbeitnehmer (90%) heute einen 13. Monatslohn erhalten, ist ein solcher wie auch eine sogenannte Gratifikation nicht obligatorisch. Für die Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie (MEM) ist nachfolgender Arbeitsvertrag betreffs 13. Monatslohn rechtsgültig.
Artikel 15.3 : Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke: Die Arbeitnehmenden erhalten eine Jahresendzulage in der Höhe eines Monatslohns.
Jetzt musst du, wie dir der sozialversicherungsfachmann bereits empfohlen hat, in deinem Arbeitsvertrag nachschauen, ob eine abweichende Regelung betreffs 13. Monatslohn während der Kündigungsfrist darin festgehalten ist.
Wenn in diesem nicht explizit erwähnt ist, dass du bei einer Kündigung während der Probezeit Anspruch pro rata auf der 13. Monatslohn hast, dann hast du kein Anrecht auf diese pro rata Zahlung.
Gruss Laro -
Dies ist aber der GAV fürs Gastgewerbe...
Ich habe den GAV MEM.
Ich nehme an, Sie meinen konkret GAV der MEM-Industrie
Wenn ich bei Ihrem Verband nachschlagen möchte, kommt die Meldung "Der gewünschte Webinhalt ist nur für Mitglieder der Angestellten Schweiz verfügbar !
Sie müssen sich anmelden." (!)
Ich habe nun noch was gefunden im weltweiten Netz unter
http://www.gav-service.ch/Cont…tionDienstaltersgeschenke
und hier stünde u.a.:
"
Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke
Die Arbeitnehmenden erhalten eine Jahresendzulage in der Höhe eines Monatslohns.
"
Konkret, ob es diese auch gebe, wenn noch während der Probezeit gekündigt würde, habe ich nichts gelesen diesbezüglich ...
Gruss -
Vielen Dank für Eure Hilfe!
Ich verstehe aber folgendes noch nicht: Wieso muss es ausdrücklich heissen, dass ich Anspruch habe während der Probezeit?
Genügt es nicht, wenn nichts steht? Denn dann heisst es auch nirgends, dass ich keinen Anspruch habe.
Wieso bedeutet keine Zusatzklausel gleich kein Anspruch?
Und wo fände ich die Zusatzklausel? In meinem individuellen Vertrag? Da weiss ich auswendig, dass nichts steht. -
@sozialversicherungsfachmann:
Gemäss Laro gibt es keinen Spielraum. Es besteht kein Anspruch auf einen Anteil des 13. Monatslohns und Punkt. Sie hingegen schrieben, dass es auf den Vertrag ankommen würde.
Mich würde nun interessieren, ob generell nie ein Anspruch besteht oder ob das je nach Vertrag geregelt ist.
Bei mir steht zu dieser Fragestellung nichts im Vertrag. Was gilt nun? Und in diesem Zusammenhang fragte ich nach einem grundlegenden Gesetz dafür.
... was nun gelte?
Der 13. Monatslohn ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, eine arbeitsvertragliche Verankerung somit freiwillig.
(Deshalb gibt es auch keinen eigentlichen Link dazu!)
Gruss -
Das habe ich vom Beobachter-Berater als Antwort erhalten:
Grundsätzlich ist ein Arbeitgeber von Gesetzes wegen nicht verpflichtet, einen 13. Monatslohn zu bezahlen. Ist aber eine solche Vergütung im Arbeitsvertrag, in einem Gesamtarbeitsvertrag oder einem Reglement geregelt, dann bezeichnet man diesen als Lohnbestandteil. In diesem Fall ist er auch pro rata für die Probezeit geschuldet. -
Hallo Gipfeli_1
Diese Auskunft vom Beobachter ist falsch!
Der 13. Monatslohn pro rata ist nur dann während Probezeit geschuldet, wenn innerhalb von dieser nicht gekündigt wird.
Dauert z.B. eine Probezeit drei Monate, so muss der Arbeitgeber diesen bei einer Kündigung nach Ablauf der Probezeit pro rata ausbezahlen, da hat der Beobachter recht, aber –sofern im Arbeitsvertrag nicht anderes festgehalten ist-, nicht bei einer Kündigung innerhalb der Probezeit.
Gruss Laro -
Zuerst einmal stelle ich fest, dass der erste Satz vom "Beobachter"-Berater übereinstimmt mit meinen Aussagen, die ich vorher bereits gemacht habe und zwar wegen nicht gesetzlich geregelt wäre. Und ich denke, mit diesem Satz ist auch Autor "Laro" einverstanden.
Jetzt geht es noch um einen "13." während der Probezeit. "Beobachter" sagt, dass es ein Lohnbestandteil ist, wenn es im Vertrag ist; das ist eben richtig. Allerdings, wenn die Kündigung während der Probezeit noch wäre, da gehen hier die Meinungen auseinander ...
... und ich meine, wenn nichts explizit geschrieben wäre, dann gibt es diesen "13." auch pro-rata ... allerdings zwar in den meisten Fällen gibt es diesen "13." wohl nicht, aber dann ist auch etwas geschrieben diesbezüglich ...
(Übrigens, gestern nahm "Laro" das Beispiel eines "13." für das Gastgewerbe/die Hotellerie. Hier sei gesagt, dass dieser wie er jetzt ausbezahlt wird erst seit 01.01.2012 so ist und in jenem L-GAV eben geschrieben wäre, dass es keinen pro-rata "13." bei Kündigung während der Probezeit gibt. Zu bedenken ist, dass der L-GAV sowieso nicht sozial wäre als solches auch sonst ... er sieht einfach "schön" aus, ist aber nicht "gut" - ich begreife eigentlich nciht, warum die Unia eine solche (schlechte) Sozialpartnerschaft eingeht ...)
Gruss