Arbeitslos und schwanger

Übersicht der Foren

Zur Liste der Foren gelangen Sie hier: Foren

Möchten Sie einen neuen Beitrag erstellen, wählen Sie bitte ein Forum aus der Foren-Liste und klicken sie auf die Schaltfläche "Neues Thema" oben auf der rechten Seite.

  • Guten Tag!

    Ich habe vergeblich versucht, im Internet eine Antwort auf meine Frage zu finden. Ich hoffe nun auf Hilfe von hier.

    Ich habe Ende Oktober 2013 meinen Job aufgegeben, bin danach herumgereist und habe im Sommer 2014 meinen Lebenspartner geheiratet. Wir wohnen nun in Afrika und ich wollte mich per Ende Jahr in der Schweiz abmelden. Ausserdem bin ich schwanger. Mein Mann und ich hatten geplant, hier in Afrika fuer die naechsten Jahre zu bleiben, doch nun wurde ihm voellig unverhofft die Stelle gekuendigt. Dies war ein grosser Schock und bedeutet, dass ich nun dringend in die Schweiz zurueck muss, um Arbeitslosengeld anzufordern. Wir selber haben in der relativ kurzen Zeit hier noch nicht viel beiseite legen koennen und stehen nun mit praktisch nichts da. Nahe dem Ruin.

    Ich reise also morgen zurueck und melde mich sofort beim RAV an, da ich vom August 2012 - Oktober 2013 ununterbrochen 100% gearbeitet habe. Ich habe auf Oktober 2013 meine Stelle dann gekuenditgt, um ein neues Leben zu beginnen. Ich erfuelle somit die Voraussetzungen zum Bezug von Arbeitslosengeld, wenn auch knapp. Es gilt ja der Tag der Anmeldung, richtig?

    Nun wuerde ich gerne wissen, wie das nach der Geburt gehandhabt wird. Anrecht auf Mutterschaftsgeld habe ich nicht. Ich muss ab der 5. Woche nach Geburt wieder nach einer Stelle suchen. Ich habe nun gelesen, dass ich mich dann neu beim RAV anmelden muss. Dies wuerde aber bedeuten, dass ich die Bedingungen fuer den Bezug von ALV nicht mehr erfuelle, wenn die Rahmenfrist neu berechnet wird. Ist das so? Es waere katastrophal fuer mich!

    Und weiss jemand, bis wann vor der Geburt ich nach einer 100% Stelle suchen muss?

    Herzlichen Dank fuer jeden Input. Bin beunright.



  • Ich habe Ende Oktober 2013 meinen Job aufgegeben, bin danach herumgereist und habe im Sommer 2014 meinen Lebenspartner geheiratet. Wir wohnen nun in Afrika und ich wollte mich per Ende Jahr in der Schweiz abmelden. Ausserdem bin ich schwanger. Mein Mann und ich hatten geplant, hier in Afrika fuer die naechsten Jahre zu bleiben, doch nun wurde ihm voellig unverhofft die Stelle gekuendigt. Dies war ein grosser Schock und bedeutet, dass ich nun dringend in die Schweiz zurueck muss, um Arbeitslosengeld anzufordern. Wir selber haben in der relativ kurzen Zeit hier noch nicht viel beiseite legen koennen und stehen nun mit praktisch nichts da. Nahe dem Ruin.

    Ich reise also morgen zurueck und melde mich sofort beim RAV an, da ich vom August 2012 - Oktober 2013 ununterbrochen 100% gearbeitet habe. Ich habe auf Oktober 2013 meine Stelle dann gekuenditgt, um ein neues Leben zu beginnen. Ich erfuelle somit die Voraussetzungen zum Bezug von Arbeitslosengeld, wenn auch knapp. Es gilt ja der Tag der Anmeldung, richtig?



    Es ist wichtig, dass Sie sich auf der Gemeinde anmelden, dass Sie wieder Ihren Wohnsitz in der Schweiz haben (kann auch als Untermieter oder bei Verwandten sein), da ein Wohnsitz in der Schweiz eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigungen ist. Sie sollten sich auch bei der Wohnsitzgemeinde am Sozialamt für den Bezug von Sozialhilfe anmelden, wenn Sie (fast) kein Vermögen und kein ausreichendes Einkommen haben, da Sie längere Zeit nach der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung keine Taggelder der Arbeitslosenversicherung erhalten werden (Wartetage gemäss Artikel 18 AVIG und Einstellung in der Anspruchsberechtigung gemäss Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a AVIG als Strafe weil Sie wahrscheinlich eine zumutbare Arbeit gekündigt haben und dadurch die Arbeitslosigkeit selbst verschuldet haben; dazu kommt noch eine Strafe wenn Sie sich nicht während der Kündigungsfrist 10 bis 12 Bewerbungen pro Monat auf offene Stellen nachweisen können). Zudem können Sie gleichzeitig Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung und auf Sozialhilfe haben, wenn die Höhe der Arbeitslosenentschädigung nicht reicht um die Ausgaben der Familie zu decken.

    Für die Rahmenfrist für die Erfüllung der Beitragszeit gilt der Tag der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung, wenn Sie an diesem Tag sämtliche anderen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigungen erfüllen (Artikel 13 Absatz 1 AVIG in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 3 AVIG und Artikel 8 AVIG).

    Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigungen sind im Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) geregelt.

    Artikel 8 AVIG Anspruchsvoraussetzungen

    Absatz 1 Der Versicherte hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er:

    a. ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10);

    b. einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11);

    c. in der Schweiz wohnt (Art. 12);

    d. die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht;

    e. die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14);

    f. vermittlungsfähig ist (Art. 15) und

    g. die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17).

    Artikel 9 AVIG Rahmenfristen

    Absatz 1 Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen.

    Absatz 2 Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

    Absatz 3 Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag.

    Absatz 4 Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und beansprucht der Versicherte wieder Arbeitslosenentschädigung, so gelten, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, erneut zweijährige Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit

    Artikel 13 AVIG Beitragszeit

    Absatz 1 Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat.

    Absatz 2 Angerechnet werden auch:

    a. Zeiten, in denen der Versicherte als Arbeitnehmer tätig ist, bevor er das Alter erreicht, von dem an er AHV-Beiträge bezahlen muss;

    b. schweizerischer Militär-, Zivil- und Schutzdienst, ferner obligatorische Hauswirtschaftskurse, die ganztägig und ununterbrochen während mindestens drei Wochen geführt werden;

    c. Zeiten, in denen der Versicherte zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit (Art. 3 ATSG4) oder Unfalls (Art. 4 ATSG) keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt;

    d. Arbeitsunterbrüche wegen Mutterschaft (Art. 5 ATSG), soweit sie durch Arbeitnehmerschutzbestimmungen vorgeschrieben oder gesamtarbeitsvertraglich vereinbart sind

    Artikel 14 AVIG Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit

    Absatz 3 Schweizer, die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in einem Staat, der sowohl ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft als auch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) liegt, in die Schweiz zurückkehren, sind während eines Jahres von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, sofern sie sich über eine entsprechende Beschäftigung als Arbeitnehmer im Ausland ausweisen können. Unter den gleichen Voraussetzungen sind Angehörige von Staaten der Europäischen Gemeinschaft und der EFTA, deren Niederlassungsbewilligung nicht erloschen ist, von der Erfüllung der Beitragszeit befreit. Der Bundesrat bestimmt zudem, unter welchen Voraussetzungen Ausländer, die nicht Angehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaft oder der EFTA sind, und deren Niederlassungsbewilligung nicht erloschen ist, nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind.

    Artikel 18 AVIG Wartezeiten

    1 Der Anspruch beginnt nach einer Wartezeit von fünf Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit. Für Personen ohne Unterhaltspflichten gegenüber Kindern unter 25 Jahren beträgt die Wartezeit:

    a. 10 Tage bei einem versicherten Verdienst zwischen 60 001.- und 90 000.- Franken;

    b.15 Tage bei einem versicherten Verdienst zwischen 90 001.- und 125 000.- Franken;

    c. 20 Tage bei einem versicherten Verdienst über 125 000.- Franken.2

    Absatz 1bis Der Bundesrat nimmt zur Vermeidung von Härtefällen bestimmte Versichertengruppen von der Wartezeit aus.

    Absatz 2 Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind (Art. 14), haben vor dem erstmaligen Bezug in der Rahmenfrist während einer vom Bundesrat festgesetzten besonderen Wartezeit von längstens zwölf Monaten keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Diese Wartezeit ist zusätzlich zur allgemeinen Wartezeit nach Absatz 1 zu bestehen

    Artikel 30 AVIG Einstellung in der Anspruchsberechtigung

    Absatz 1 Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er:

    Buchstabe a. durch eigenes Verschulden arbeitslos ist

    http://www.admin.ch/opc/de/cla…ation/19820159/index.html

    Artikel 44 Absatz 1 Buchtstabe b AVIV: Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn der Versicherte das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihm eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihm das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte.

    Artikel 45 Absatz 4 Buchstabe a AVIV: Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat.

    Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe c AVIV: Die Einstellung dauert 31-60 Tage bei schwerem Verschulden.

    Sämtliche Straftage sind Arbeitstage also Montag bis Freitag ohne die Wochenenden und Feiertage. Da die Arbeitslosenentschädigung in Form von Taggeldern nur für die Arbeitstage bezahlt wird, bedeutet eine Einstellung von 45 Tagen also, dass Sie während über zwei Monaten keine Taggelder der Arbeitslosenversicherung erhalten, weil ein Monat nur aus ungefähr 22 Arbeitstagen besteht.

    http://www.admin.ch/opc/de/cla…ation/19830238/index.html

    Artikel 21 AVIG Form der Arbeitslosenentschädigung

    Die Arbeitslosenentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet. Für eine Woche werden fünf Taggelder ausbezahlt.

    Dazu kommt noch eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 12-18 Tagen, wenn Sie während einer Kündigungsfrist von drei oder mehr Monaten keine Bewerbungen um eine neue Stelle nachweisen können. Wenn die Kündigungsfrist kürzer war, wird die Anzahl der Straftage kürzer.

    AVIG-Praxis ALE Randziffer D72 Ziffer 1.B.3

    http://www.treffpunkt-arbeit.c…-Praxis_ALE_2014-komp.pdf



    Nun wuerde ich gerne wissen, wie das nach der Geburt gehandhabt wird. Anrecht auf Mutterschaftsgeld habe ich nicht. Ich muss ab der 5. Woche nach Geburt wieder nach einer Stelle suchen. Ich habe nun gelesen, dass ich mich dann neu beim RAV anmelden muss. Dies wuerde aber bedeuten, dass ich die Bedingungen fuer den Bezug von ALV nicht mehr erfuelle, wenn die Rahmenfrist neu berechnet wird. Ist das so? Es waere katastrophal fuer mich!



    Wenn Sie eine Auskunft wollen, auf welche Sie sich einigermassen verlassen können ohne hinterher überrascht und bestraft zu werden, dann ersuchen Sie das für Sie zuständige Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) schriftlich um eine schriftliche Auskunft gemäss Artikel 27 AVIG. Lassen Sie sich von der kantonalen Sozialversicherungsanstalt/Ausgleichskasse schriftlich begründen, warum Sie keinen Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung haben. Die Rechtsgrundlagen für die Mutterschaftsentschädigung sind im EOG und in der EOV geregelt.

    Artikel 9b AVIG Rahmenfristen im Falle von Erziehungszeiten

    Absatz 1 Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug von Versicherten, die sich der Erziehung ihrer Kinder gewidmet haben, wird um zwei Jahre verlängert, sofern:

    a. zu Beginn der einem Kind unter zehn Jahren gewidmeten Erziehung eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug läuft; und

    b. im Zeitpunkt der Wiederanmeldung die Anspruchsvoraussetzung der genügenden Beitragszeit nicht erfüllt ist.

    Absatz 2 Die Rahmenfrist für die Beitragszeit von Versicherten, die sich der Erziehung ihrer Kinder gewidmet haben, beträgt vier Jahre, sofern zu Beginn der einem Kind unter zehn Jahren gewidmeten Erziehung keine Rahmenfrist für den Leistungsbezug lief.

    Wenn Sie keine Betreuung des Babys während der üblichen Arbeitszeiten nachweisen können, gelten Sie nicht als vermittlungsfähig und erfüllen damit eine Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nicht. Sie benötigen also eine schriftliche Bestätigung, dass irgend jemand während der üblichen Arbeitszeiten bereit und in der Lage ist ihr Baby zu betreuen (Ehemann, Verwandte, Kinderkrippe, etc.).

    Artikel 28 AVIG Taggeld bei vorübergehend fehlender oder verminderter Arbeitsfähigkeit

    Absatz 1 Versicherte, die wegen Krankheit (Art. 3 ATSG1), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Schwangerschaft vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht erfüllen können, haben, sofern sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf das volle Taggeld. Dieser dauert längstens bis zum 30. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit und ist innerhalb der Rahmenfrist auf 44 Taggelder beschränkt

    Artikel Art. 16b EOG Anspruchsberechtigte

    Absatz 1 Anspruchsberechtigt ist eine Frau, die:

    a. während der neun Monate unmittelbar vor der Niederkunft im Sinne des AHVG1 obligatorisch versichert war;

    b. in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat; und

    c. im Zeitpunkt der Niederkunft: 1.Arbeitnehmerin im Sinne von Artikel 10 ATSG ist, 2.Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG ist, oder3. im Betrieb des Ehemannes mitarbeitet und einen Barlohn bezieht.

    Absatz 2 Die Versicherungsdauer nach Absatz 1 Buchstabe a wird entsprechend herabgesetzt, wenn die Niederkunft vor Ablauf des 9. Schwangerschaftsmonats erfolgt.

    Absatz 3 Der Bundesrat regelt die Anspruchsvoraussetzungen für Frauen, die wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit:

    a. die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstabe a nicht erfüllen;

    b.im Zeitpunkt der Niederkunft nicht Arbeitnehmerinnen oder Selbständigerwerbende sind.

    http://www.admin.ch/opc/de/cla…ation/19520192/index.html

    Artikel 29 EOV Arbeitslose Mütter

    (Art. 16b Abs. 3 EOG)

    Eine Mutter, die im Zeitpunkt der Geburt arbeitslos ist oder infolge Arbeitslosigkeit die erforderliche Mindesterwerbsdauer nach Artikel 16b Absatz 1 Buchstabe b EOG nicht erfüllt, hat Anspruch auf die Entschädigung, wenn sie:

    a. bis zur Geburt ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung bezog; oderb.am Tag der Geburt die für den Bezug eines Taggeldes nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982 erforderliche Beitragsdauer erfüllt.

    http://www.admin.ch/opc/de/cla…ation/20042547/index.html



    Und weiss jemand, bis wann vor der Geburt ich nach einer 100% Stelle suchen muss?



    Schreiben Sie bis unmittelbar vor der Geburt mehr oder minder gleichmässig über den ganzen Monat verteilt 10 bis 12 Bewerbungen pro Monat auf offene Stellen und bewahren Sie Ausdrucke der Stellenanzeigen und Ausdrucke oder Kopien Ihrer Bewerbungen (E-Mail oder Brief) als Nachweis auf. Bewerbungen zu schreiben gilt normalerweise bis unmittelbar vor der Geburt als zumutbar (es sei denn Sie hätten eine Problemschwangerschaft wo Sie vor der Geburt im Bett liegen müssen).

    Wenn Sie eine Auskunft wollen, auf welche Sie sich einigermassen verlassen können ohne hinterher überrascht und bestraft zu werden, dann ersuchen Sie das für Sie zuständige Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) schriftlich um eine schriftliche Auskunft gemäss Artikel 27 ATSG bis wann vor der Geburt Sie wie viele Arbeitsbemühungen pro Monat nachweisen müssen. Wenn Sie eine schriftliche Auskunft haben, können Sie nachher nachweisen, welche Auskunft man Ihnen erteilt hat und wenn die Auskunft falsch war, aber vom zuständigen Amt war, dürfen Sie nicht bestraft werden, wenn Sie auf diese Auskunft vertraut haben.

    Artikel 15 AVIG Vermittlungsfähigkeit

    Absatz 1 Der Arbeitslose ist vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen.

    Absatz 2 Der körperlich oder geistig Behinderte gilt als vermittlungsfähig, wenn ihm bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung seiner Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Der Bundesrat regelt die Koordination mit der Invalidenversicherung.

    Absatz 3 Bestehen erhebliche Zweifel an der Arbeitsfähigkeit eines Arbeitslosen, so kann die kantonale Amtsstelle eine vertrauensärztliche Untersuchung auf Kosten der Versicherung anordnen.

    Absatz 4 Der Versicherte, der mit der Bewilligung der kantonalen Amtsstelle eine freiwillige Tätigkeit im Rahmen von Projekten für Arbeitslose ausübt, gilt als vermittlungsfähig.

  • Vielen Dank fuer die Ausfuehrungen, welche sehr hilfreich sind.

    Nun noch eine Frage: Die Rahmenfrist fuer den Leistungsbezug ist 2 Jahre ab Anmeldedatum. Ich habe mich am 29.10.2014 beim RAV angemeldet. Nun werde ich aber per Geburt meines Kindes abgemeldet und muss mich dann wieder anmelden. Ab wann wird dann bein Wiederanmeldung (die innerhalb der Rahmenfrist fuer den Leistungsbezug erfolgt) die Rahmenfrist fuer die Pruefung der Beitragspflicht gemessen? Ab Wiederanmeldung (ich wuerde dann nicht mehr berechtigt sein, Beitraege zu erhalten) oder ab Erstanmeldung?

    Ist es mir freigestellt, wann ich mich wieder anmelde, solange ich Arbeitsbemuehungen vornehme?

    Wie viel vor Wiederanmeldung muss ich Arbeitsbemuehungen machen? Und diese auf den Termin hin, wenn ich mich wiederanmelde?

    Werde ich wieder mit Warte- bzw. Einstelltagen belegt?

    Vielen Dank fuer jeden Input!

  • Leider habe ich keine Reaktion auf meine letzten Fragen erhalten. Vielleicht klappt es ja diesmal.

    Die folgenden Fragen beziehen sich auf meine Situation als schwangere arbeitslose Frau, die ab Geburt des Kindes von der Kasse abgemeldet wird und sich gemaess Auskunft der Kasse nach den 98 Tagen Mutterschaftsurlaub wieder neu anmeldet.

    Rahmenfrist und Anmeldung innerhalb Rahmenfrist:

    Wenn meine Rahmenfrist zu laufen beginnt (29.10.14) und ich mich nach ein paar Monaten von Bezug von Taggeldern dann bei der Kasse abmelde und mich 4-5 Monate spaeter wieder anmelde, wird dies dann als Wiederanmeldung angesehen, weil innerhalb der Rahmenfrist erfolgt? Und somit wird auch immer noch der gleiche Zeitraum angeschaut (also ab Erstanmeldung 2 Jahre zurueck und nicht ab Wiederanmeldung 2 Jahre zurueck), ob ich einen Anspruch auf Taggelder habe? Wenn dem naemlich nicht so waere, haette ich dann bei Wiederanmeldung innerhalb der Rahmenfrist keinen Anspruch auf Taggelder mehr, da ich ab Wiederanmeldung 24 Monate zurueck keine 12 Monate gearbeitet habe.

    Kurz: Gelten fuer eine Wiederanmeldung bei der Kasse innerhalb der Rahmenfrist immer noch dieselben Berechnungsgrundlagen fuer den Anspruch auf Taggelder wie bei der Erstanmeldung (also ab Erstanmeldung 24 zurueck und nicht ab Wiederanmeldung), obwohl man sich zwischendurch komplett abgemeldet hat?

    Ab wann muss man bei einer Wiederanmeldung Arbeitsbemuehungen machen?

    Kann ich mich, wann ich immer ich moechte, wiederanmelden? Also nach den 98 Tagen oder auch spaeter?

    Ich danke sehr fuer Unterstuetzung!



  • Und weiss jemand, bis wann vor der Geburt ich nach einer 100% Stelle suchen muss?



    Kreisschreiben AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) Randziffer B320 Seite 155:

    Bei den nachstehenden Personenkategorien und Sachverhaltskonstellationen ist auf den Nachweis von Arbeitsbemühungen zu verzichten bei

    - Schwangeren für die letzten beiden Monate vor der Niederkunft;

    - bei Frauen während des Mutterschaftsurlaubes. Die Prüfung der Arbeitsbemühun-gen beschränkt sich auf die letzten 2 Monate vor Wiederanmeldung;

    http://www.treffpunkt-arbeit.c…-Praxis_ALE_2014-komp.pdf



  • Ab wann muss man bei einer Wiederanmeldung Arbeitsbemuehungen machen?



    Kreisschreiben AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) Randziffer B320 Seite 155:

    Bei den nachstehenden Personenkategorien und Sachverhaltskonstellationen ist auf den Nachweis von Arbeitsbemühungen zu verzichten bei

    - bei Frauen während des Mutterschaftsurlaubes. Die Prüfung der Arbeitsbemühungen beschränkt sich auf die letzten 2 Monate vor Wiederanmeldung;

    http://www.treffpunkt-arbeit.c…-Praxis_ALE_2014-komp.pdf



  • Die folgenden Fragen beziehen sich auf meine Situation als schwangere arbeitslose Frau, die ab Geburt des Kindes von der Kasse abgemeldet wird und sich gemaess Auskunft der Kasse nach den 98 Tagen Mutterschaftsurlaub wieder neu anmeldet.



    Welche Rechtsgrundlage hat Ihnen die Arbeitslosenkasse bei der Auskunft genannt, warum Sie ab Geburt des Kindes von der Kasse abgemeldet werden?

    Keisschreiben AVIG-Praxis ALE Randziffer C182:

    Während des 14-wöchigen Mutterschaftsurlaubs besteht kein Anspruch auf ALE (Arbeitslosenentschädigung).

    Nimmt die Frau jedoch bereits vor Ablauf der 14 Wochen einen Zwischenverdienst auf, hat sie Anspruch auf Kompensations- oder Differenzzahlungen, da die Mutterschaftsentschädigung mit der Aufnahme der Erwerbstätigkeit wegfällt.

    Randziffer C183:

    Bei längerem Spitalaufenthalt des neu geborenen Kindes kann die Mutter beantragen, dass die Mutterschaftsentschädigung erst ausgerichtet wird, wenn das Kind nach Hause kommt. Für die Zeit zwischen der Geburt und dem Beginn des Mutterschaftsurlaubes kann jedoch kein Anspruch auf ALE geltend gemacht werden, da die Mutter infolge Arbeitsverbot vermittlungsunfähig ist.

    Ich habe Ihnen bereits gesagt, dass Sie die Arbeitslosenkasse gemäss Artikel 27 ATSG um eine schriftliche Auskunft ersuchen sollten. Auskünfte aus dem Internet sind nicht verlässlich. Nur wenn Sie eine Auskunft von der zuständigen Stelle erhalten und diese später falsch ist, können Sie sich später darauf berufen, dass Sie sich auf diese Auskunft verlassen haben.

    Sie sollten überprüfen, ob Sie während des Mutterschaftsurlaubs Anspruch auf Mutterschaftsentschädigungen gemäss EOG und EOV haben. Ich habe Ihnen die Rechtsgrundlagen bereits genannt. Ersuchen Sie sich gemäss Artikel 27 ATSG bei der AHV-Ausgleichskasse/kantonalen Sozialversicherungsanstalt Ihres Wohnsitzkantons um eine schriftliche Auskunft.



    Wenn meine Rahmenfrist zu laufen beginnt (29.10.14) und ich mich nach ein paar Monaten von Bezug von Taggeldern dann bei der Kasse abmelde und mich 4-5 Monate spaeter wieder anmelde, wird dies dann als Wiederanmeldung angesehen, weil innerhalb der Rahmenfrist erfolgt? Und somit wird auch immer noch der gleiche Zeitraum angeschaut (also ab Erstanmeldung 2 Jahre zurueck und nicht ab Wiederanmeldung 2 Jahre zurueck), ob ich einen Anspruch auf Taggelder habe? Wenn dem naemlich nicht so waere, haette ich dann bei Wiederanmeldung innerhalb der Rahmenfrist keinen Anspruch auf Taggelder mehr, da ich ab Wiederanmeldung 24 Monate zurueck keine 12 Monate gearbeitet habe.

    Kurz: Gelten fuer eine Wiederanmeldung bei der Kasse innerhalb der Rahmenfrist immer noch dieselben Berechnungsgrundlagen fuer den Anspruch auf Taggelder wie bei der Erstanmeldung (also ab Erstanmeldung 24 zurueck und nicht ab Wiederanmeldung), obwohl man sich zwischendurch komplett abgemeldet hat?



    Schauen Sie in das Gesetz (AVIG), in die Verordnung (AVIV) und in das Kreisschreiben AVIG-Praxis ALE. Die Arbeitslosenkasse und das RAV sind dazu da Auskünfte zu erteilen. Menschen im Internet sind nicht dazu da ausführliche Auskünfte auf zahllose Fragen zu erteilen, für welche diese Menschen nicht mit einem Honorar bezahlt werden.



    Ab wann muss man bei einer Wiederanmeldung Arbeitsbemuehungen machen?



    Randziffer C184:

    Aufgrund der Schadensminderungspflicht ist jede Person, welche vorübergehend ihre Arbeitslosigkeit unterbricht, gehalten im Hinblick auf ihre Wiederanmeldung Arbeits-bemühungen zu tätigen. Die Prüfung der Arbeitsbemühungen nach einem Mutter-schaftsurlaub beschränkt sich auf die letzten 2 Monate vor der Wiederanmeldung. Der Schwerpunkt der Prüfung ist eher auf die Qualität als auf die Quantität zu legen und der besonderen Situation der Mütter, den Zwängen im Zusammenhang mit den Ge-pflogenheiten der unterschiedlichen Berufe und Branchen Rechnung zu tragen (B318a ff.).



    Kann ich mich, wann ich immer ich moechte, wiederanmelden? Also nach den 98 Tagen oder auch spaeter?



    Schauen Sie in das Gesetz (AVIG), in die Verordnung (AVIV) und in das Kreisschreiben AVIG-Praxis ALE.