Stelle zugesagt in ein paar Monaten

Übersicht der Foren

Zur Liste der Foren gelangen Sie hier: Foren

Möchten Sie einen neuen Beitrag erstellen, wählen Sie bitte ein Forum aus der Foren-Liste und klicken sie auf die Schaltfläche "Neues Thema" oben auf der rechten Seite.

  • Erhalte ich ALV, wenn ich einen Arbeitsvertrag ab z. B. August habe? Erhalte ich dann ALV-Gelder ab meiner Anmeldung beim RAV bis zum Stellenantritt? Ich bin momentan nicht angemeldet, weil ich vor kurzem ein Kind bekommen habe und noch etwas Zeit mit dem Baby verbringen will. Ab Juli will ich mich wieder anmelden (war schon vor der Geburt angemeldet). Gemäß RAV muss ich mich ab April für Stellen ab Juli bewerben, was ich auch tue.

    Danke für Feedbacks.



  • Erhalte ich ALV, wenn ich einen Arbeitsvertrag ab z. B. August habe? Erhalte ich dann ALV-Gelder ab meiner Anmeldung beim RAV bis zum Stellenantritt? Ich bin momentan nicht angemeldet, weil ich vor kurzem ein Kind bekommen habe und noch etwas Zeit mit dem Baby verbringen will. Ab Juli will ich mich wieder anmelden (war schon vor der Geburt angemeldet). Gemäß RAV muss ich mich ab April für Stellen ab Juli bewerben, was ich auch tue.

    Danke für Feedbacks.

    ¨

    Sie haben nur dann Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn Sie vermittlungsfähig sind (Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe f AVIG. Sie sind nur dann vermittlungsfähig, wenn die Kinderbetreuung durch eine andere Person (Krippe, Grossmutter, Tagesmutter, etc.) gewährleistet ist. Der Arbeitslose ist vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Artikel 15 Absatz 1 AVIG).

    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/19820159/index.html

    AVIG-Praxis ALE Randziffer B225a Wie die versicherte Person (Mann oder Frau) die Betreuung ihrer Kinder regelt, ist ihr überlassen. Die Durchführungsstellen dürfen nicht schon zum Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug einen Obhutsnachweis verlangen. Erscheint hingegen im Verlaufe des Leistungsbezuges der Wille oder die Möglichkeit, die Kinderbetreuung einer Drittperson oder Institution anzuvertrauen erwiesenermassen als zweifelhaft, muss die zuständige Amtsstelle die Vermittlungsfähigkeit im Hinblick auf die konkrete Möglichkeit einer Kinderbetreuung prüfen. Dafür hat sie einen Obhutsnachweis mittels SECO-Formular Nr. 716.113 zu verlangen. Indizien für die Zweifelhaftigkeit sind namentlich ungenügende Arbeitsbemühungen, Aufgabe der vorangehenden Stelle wegen Betreuungspflichten, unhaltbare Anforderungen für die Annahme einer Stelle, Ablehnung zumutbarer Arbeit oder nicht erfüllbare Ansprüche an die Arbeitszeiten.

    Rechtsprechung

    BGE 8C_367/2008 vom 26.11.2008 (Die Vollzugsstelle darf nicht schon im Zeitpunkt des Einreichens des Entschädigungsgesuches das Vorhandensein eines Kinderhüteplatzes prüfen)

    B225b Die Vermittlungsfähigkeit darf nicht leichthin unter Verweis auf familiäre Betreuungsaufgaben verneint werden. Dies gilt namentlich dann, wenn eine Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bereits den Tatbeweis erbracht hat, dass sie trotz Betreuungsaufgaben ei-ne Beschäftigung auszuüben bereit und in der Lage war, und die bisherige Stelle aus nicht selbst zu verantwortenden Gründen aufgegeben werden musste. Fehlt es mit Blick auf eine erneut angestrebte Vollzeitstelle am Nachweis einer durchwegs gewährleisteten Kinderbetreuung, ist zu prüfen, ob die versicherte Person allenfalls bereit und in der La-ge ist, im Umfang von mindestens 20 % einer Vollzeitbeschäftigung erwerbstätig zu sein. Bejahendenfalls begründet dies den Anspruch auf ALE in reduziertem Umfange (EVG C 29/07 vom 10.3.2008).

    Rechtsprechung

    EVG C 115/01 vom 13.5.2002 (Einstellung aufgehoben, weil Arbeitsvertrag nicht zustande kam. Verfügbarkeit nur für Arbeiten ab 17 Uhr im Pflegebereich begründete in casu keine Vermittlungsunfähigkeit)

    BGE C 29/07 vom 10.3.2008 (Der Umstand, dass Versicherte sich im Hinblick auf anderweitige, namentlich familiäre Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages- oder Wochenstunden erwerblich betätigen wollen, begründet al-lein noch keine Vermittlungsunfähigkeit)

    BGE 8C_367/2008 vom 26.11.2008 (Wenn Eltern betreuungspflichtiger Kinder eine Arbeit in Gegenschicht zum erwerbstätigen Eheteil wünschen, begründet dies allein noch keine Vermittlungsunfähigkeit)

    AVIG-Praxis ALE Randziffer B320 Bei den nachstehenden Personenkategorien und Sachverhaltskonstellationen ist auf den Nachweis von Arbeitsbemühungen zu verzichten:

    bei Frauen während des Mutterschaftsurlaubes. Die Prüfung der Arbeitsbemühungen beschränkt sich auf die letzten 2 Monate vor Wiederanmeldung;

    wenn die Arbeitsbemühungen nicht mehr zur Schadenminderung beitragen können. Findet z. B. eine versicherte Person im Laufe des Monats eine zumutbare Arbeit, die sie am Ersten des Folgemonats antreten kann, so sind keine Arbeitsbemühungen mehr zu verlangen;

    Sie können erst sicher sein, dass Sie eine neue Stelle haben, wenn Sie bereits einen vom Arbeitgeber unterschriebenen Arbeitsvertrag haben. Eine mündliche Zusage reicht nicht.

    Ich empfehle Ihnen Ihre Fragen schriftlich dem RAV zu stellen und das RAV zu ersuchen Ihnen unter Berufung auf Artikel 27 ATSG eine schriftliche Auskunft zu erteilen, ob Sie dann noch einmal Wartetage zu absolvieren haben und ob Sie sich auf unbefristete Stellen bewerben sollen oder nur auf Stellen bewerben sollen, welche bis Ende Juli befristet sind. Schildern Sie darin, wann die Geburt war und von wann bis wann Sie bereits einmal beim RAV angemeldet waren.