Für EL-Bezüger eine Zahnlücke (!) statt Implantat geht für Bundesgericht in Ordnung

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Die Details zum Entscheid und den entsprechenden Thread finden Sie hier.

  • Neues unerfreuliches Bundesgerichtserichtsurteil betr. EL-Bezüger und Zahnarztkosten:

    Bezüger von Ergänzungsleistungen (EL) haben Anspruch darauf, dass ihnen der Kanton die ausgewiesenen Kosten für zahnärztliche Behandlungen vergütet. Die Kantone dürfen aber verlangen, dass der Zahnarzt einfach, wirtschaftlich und zweckmässig arbeitet. Um diese Wirtschaftlichkeit zu definieren, hat der Kanton Basel-Stadt auf die Behandlungsempfehlungen der Vereinigung der Kantonszahnärzte verwiesen.

    Das geht in Ordnung, sagt das Bundesgericht. Deshalb erhält ein EL-Bezüger kein Geld für ein Einzelimplantat mit Krone, das 2'500 Franken gekostet hatte. Gemäss den erwähnten Empfehlungen hätte in einem solchen Fall die Zahnlücke bestehen bleiben können.

    Bundesgericht, Urteil 9C_576/2013 vom 15. 4. 2014

    Zitiert aus: K-Tipp 11/2014 vom 4. Juni 2014, von Ernst Meierhofer, Redaktion K-Tipp

  • Was soll an dieser Nachricht neu sein?

    Haben Sie noch nie in Artikel 14 Absatz 2 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) geschaut?

    Haben Sie noch nie in die kantonalen Ergänzungsleistungsgesetze geschaut, welche die Vergütung von Zahnarztkosten regeln und noch nie in die Richtlinien der Kantonszahnärzte für solche Behandlungen geschaut?

    Dass das Urteil so ausgefallen ist, ist keine Überraschung.

    Die Ergänzungsleistungen bezahlen keine Behandlungen, bei denen es darum geht, dass die Zähne kosmetisch schön ausschauen (z.B. Ersatz für eine Lücke). Es reicht, dass die Person nachher wieder ausreichend kauen kann. Wie schön die Zähne nachher aussehen ist nicht relevant. Es wird jeweils die wirtschaftlichste zweckmässige Behandlung bezahlt. Zweckmässig bedeutet, dass die Person die Zähne zum Kauen gebrauchen kann und schmerzfrei ist und wirtschaftlich bedeutet, dass die jeweils billigste Behandlungsvariante gewählt wird um dieses Ziel zu erreichen. Wer statt einer einfachen und wirtschaftlichen Behandlung einer teurere kosmetisch schönere Behandlung möchte, muss die Differenz selbst bezahlen und erhält im Rahmen der Austauschbefugnis nur die Kosten einer einfachen und wirtschaftlichen Behandlung vergütet.



  • Es reicht, dass die Person nachher wieder ausreichend kauen kann.



    Definieren Sie "ausreichend kauen".

    Aber abgesehen davon. Noch nie etwas davon gehört, dass der oben bzw. unten befindliche Gegenzahn kaputt geht, wenn sein ursprünglicher Gegenpart fehlt? Kann Ihnen jeder Zahnarzt bestätigen. Eine Zahnlücke führt unweigerlich zu weiteren Folgeschäden. Offenbar spielt das aber keine Rolle, wenn es um EL-Empfänger/Innen geht, sondern es steht kurzsichtiges "Spar"denken im Vordergrund.

    So, jetzt kommen Sie sicher wieder mit seitenlangen Gesetzes- und Verordnungsbelehrungen.





  • Es reicht, dass die Person nachher wieder ausreichend kauen kann.


    Definieren Sie "ausreichend kauen".



    Ich muss hier gar nichts definieren. Das dürfen Sie den demokratisch legitimierten Instanzen überlassen.



    Aber abgesehen davon. Noch nie etwas davon gehört, dass der oben bzw. unten befindliche Gegenzahn kaputt geht, wenn sein ursprünglicher Gegenpart fehlt? Kann Ihnen jeder Zahnarzt bestätigen. Eine Zahnlücke führt unweigerlich zu weiteren Folgeschäden. Offenbar spielt das aber keine Rolle, wenn es um EL-Empfänger/Innen geht, sondern es steht kurzsichtiges "Spar"denken im Vordergrund.

    So, jetzt kommen Sie sicher wieder mit seitenlangen Gesetzes- und Verordnungsbelehrungen.



    Auf Ihre laienhaften Belehrungen, was angeblich jeder Zahnarzt sagen würde, kann ich verzichten. Ich nehme an Sie haben nie Zahnmedizin studiert und haben keine Ahnung von der Materie und ich nehme an Sie haben nicht mit "jedem" Zahnarzt in der Schweiz geredet.

    Das Geld wächst nicht auf Bäumen und nicht jeder kann alles haben, was er gerne hätte. Mit Steuergeldern muss sparsam umgegangen werden.







  • Es reicht, dass die Person nachher wieder ausreichend kauen kann.


    Definieren Sie "ausreichend kauen".



    Ich muss hier gar nichts definieren. Das dürfen Sie den demokratisch legitimierten Instanzen überlassen.



    Aber abgesehen davon. Noch nie etwas davon gehört, dass der oben bzw. unten befindliche Gegenzahn kaputt geht, wenn sein ursprünglicher Gegenpart fehlt? Kann Ihnen jeder Zahnarzt bestätigen. Eine Zahnlücke führt unweigerlich zu weiteren Folgeschäden. Offenbar spielt das aber keine Rolle, wenn es um EL-Empfänger/Innen geht, sondern es steht kurzsichtiges "Spar"denken im Vordergrund.

    So, jetzt kommen Sie sicher wieder mit seitenlangen Gesetzes- und Verordnungsbelehrungen.



    Auf Ihre laienhaften Belehrungen, was angeblich jeder Zahnarzt sagen würde, kann ich verzichten. Ich nehme an Sie haben nie Zahnmedizin studiert und haben keine Ahnung von der Materie und ich nehme an Sie haben nicht mit "jedem" Zahnarzt in der Schweiz geredet.

    Das Geld wächst nicht auf Bäumen und nicht jeder kann alles haben, was er gerne hätte. Mit Steuergeldern muss sparsam umgegangen werden.



    Mit dieser arrogant-bornierten "Antwort" haben Sie sich gleich selbst disqualifiziert und gerne klinke ich mich an dieser Stelle aus der Diskussion mit Ihnen aus.

  • Hallo

    Leider hatte ich das Pech, dass ich vor 10 Jahren an einem Sonntag, grauenhafte Zahnschmerzen hatte. Dankbar über einen Notfall-Zahnarzt ging ich zu einer mir unbekannten Zahnarztpraxis. Behandlung nur gegen Barzahlung Diagnose : ziehen nichts zu machen. Zu Hause als die Spritze nachliess ,merkte ich zu meinem Entsetzen, der Zahn der weh tat existierte immer noch in meinem Mund !! Erneut suchte ich die Praxis auf und der nebenstehende Zahn wurde auch gezogen. Diesmal aber ohne Entgelt. Mein Glück ist, dass es doch weit hinten im Mund ist . Vom kauen her keine Probleme. Vor zwei Jahren liess ich mir an einer anderen Stelle ,(ersichtlich ) ein Zahnimplantat machen, musste dafür aber vorher ein paar Jahre sparen um es bezahlen zu können. Es lebt sich enorm gut mit dem Implantat und sobald ich genügend Geld habe werde ich auch die Hintere Lücke machen lassen. Aber eben …es muss wirklich nicht unbedingt sein.

    tebu

  • Hallo tebu58

    Ich kann auch aus persönlicher Erfahrung berichten. In meinem Fall wurde mir ein hinterer Backenzahn gezogen. Der untere Gegenzahn blieb vorerst bestehen. Der behandelnde Zahnarzt machte mich darauf aufmerksam, dass dies in wenigen Jahren zu Problemen führen wird, weil die Zähne sich immer wechselseitig benötigen. So kam es dann auch. Der Gegenzahn war trotz guter Dentalpflege nicht nur beschädigt, sondern hatte sich auch aus seiner ursprünglichen Kieferposition abgesenkt. Er musste auch gezogen werden. Sobald solche Lücken vorhanden sind, geht das Spiel weiter. Denn die seitwärts stehenden Zahnpaare können auch Schaden nehmen, wenn plötzlich eine Lücke da ist und die wichtige seitliche Stützfunktion im Kiefer nicht mehr gewährleistet ist.

    Diese Problematik kann jeder seriöse Zahnarzt dieses Landes bestätigen. Am Gebiss "sparen" zu wollen ist nicht nur dumm, sondern rächt sich mit umso höheren Folgeschäden und -kosten.

    Das scheint das Bundesgericht und die EL-Durchführungsstellen aber nicht weiter zu interessieren. Staatliche Ignoranz pur, amtlich bewilligt.



  • Ich kann auch aus persönlicher Erfahrung berichten. In meinem Fall wurde mir ein hinterer Backenzahn gezogen. Der untere Gegenzahn blieb vorerst bestehen. Der behandelnde Zahnarzt machte mich darauf aufmerksam, dass dies in wenigen Jahren zu Problemen führen wird, weil die Zähne sich immer wechselseitig benötigen. So kam es dann auch. Der Gegenzahn war trotz guter Dentalpflege nicht nur beschädigt, sondern hatte sich auch aus seiner ursprünglichen Kieferposition abgesenkt. Er musste auch gezogen werden. Sobald solche Lücken vorhanden sind, geht das Spiel weiter. Denn die seitwärts stehenden Zahnpaare können auch Schaden nehmen, wenn plötzlich eine Lücke da ist und die wichtige seitliche Stützfunktion im Kiefer nicht mehr gewährleistet ist.



    @Sonderkurier: Es ist eine grosse Selbstüberschätzung zu glauben, dass nur weil etwas bei einem persönlich so wahr, dass dies auch bei allen anderen Menschen so ist. Wie das Beispiel von tebu58 zeigt, ist das nur Ihre (angebliche) persönliche Erfahrung. Anscheinend war die Erfahrung von tebu58 anders.



    Diese Problematik kann jeder seriöse Zahnarzt dieses Landes bestätigen. Am Gebiss "sparen" zu wollen ist nicht nur dumm, sondern rächt sich mit umso höheren Folgeschäden und -kosten.

    Das scheint das Bundesgericht und die EL-Durchführungsstellen aber nicht weiter zu interessieren. Staatliche Ignoranz pur, amtlich bewilligt.



    Es ist eine grosse Selbstüberschätzung zu glauben, dass nur weil Ihr Zahnarzt diese Meinung vertreten hat, dass "jeder" oder "jeder seriöse" Zahnarzt in der Schweiz diese Meinung vertritt. Mit aggressiven Worten wie "dumm" sollte man schon gar nicht um sich werfen, wenn man nicht selbst über ein einschlägiges Studium oder eine einschlägige Ausbildung auf dem Fachgebiet verfügt.

    Das die Online-Redaktion es anscheinend nicht als gegen die Forenrichtlinien verstossende Beleidigung betrachtet, kann ich Ihnen somit sagen, dass Ihre Beiträge arrogant und borniert wirken.

    Haben Sie Zahnmedizin studiert?

    Haben Sie Rechtswissenschaften mit Schwerpunkt Sozialversicherungsrecht und Völkerrecht (Menschenrechtskonvention, etc.) studiert?

    Wenn nein, sollten Sie sich nicht anmassen beurteilen zu können, ob Menschen, welche über ein rechtswissenschaftliches Studium verfügen und jahrelange Erfahrung als Richter haben ignorant, korrupt oder was für Beleidigungen Sie sonst über Mitarbeiter von Sozialversicherungsträgern und Richtern geäussert haben sind. Ihnen fehlt schlicht das Fachwissen um die Qualität der Arbeit dieser Menschen beurteilen zu können.

    Zudem sollten Sie sich nicht anmassen beurteilen zu können, ob die persönliche Meinung Ihres Zahnarztes stimmt und ob dies auch bei anderen Menschen in jedem Fall diese Auswirkung hat.

    Und da Sie nicht in die Köpfe von Menschen hineinschauen können und deren Gedanken lesen können um deren Absichten hinter Handlungen zu kennen, sollten Sie Politikern, Mitarbeitern von Sozialversicherungen und Richtern nicht ständig unterstellen irgendetwas absichtlich in bösem Willen zu machen und im Wissen, dass diese Menschen in der Zukunft keine Arbeit finden zu machen (die Zukunft kennt niemand).

  • Bezüger von Ergänzungsleistungen oder Sozialhilfe sollten sich in jedem Fall informieren, was für Leistungen ihnen, gemäss gültiger Gesetzgebung, zustehen.

    Wie es sich mit den Zahnbehandlungen verhält, hat Sozialversicherungsberater korrekt mit den Verweisen auf den entsprechenden Gesetzestext erklärt.

    Diese Praxis ist nicht neu, sie hat schon viele Jahre Gültigkeit.

    Bezüger von Ergänzungsleistungen oder Sozialhilfe (ich gehöre auch dazu!) sollten sich nicht mit polemischen Schreiben selber ins Abseits stellen.

    Die Zukunft im Bereich Ergänzungsleistungen und Sozialhilfe scheint mir angesichts der finanziellen Probleme der Gemeinden, Kantone und des Bundes und des daraus entstehenden Drucks der politischen Parteien und Interessenvertreter sehr düster zu sein. Allein die Milliardenkosten der Ergänzungsleistungen, bedingt vor allem auch durch die Kosten der Alters- und Pflegeheime, werden früher oder später unweigerlich zu einem (massiven?) Abbau der EL und der Sozialhilfe führen.

    Die Betroffenen und ihre wenigen Interessenvertreter sollten sich mit sachlich korrekten Informationen engagieren und konstruktive Wege suchen, um dem bevorstehenden Abbau wirksam entgegentreten zu können!



  • Auf Ihre laienhaften Belehrungen, was angeblich jeder Zahnarzt sagen würde, kann ich verzichten. Ich nehme an Sie haben nie Zahnmedizin studiert und haben keine Ahnung von der Materie und ich nehme an Sie haben nicht mit "jedem" Zahnarzt in der Schweiz geredet. (…)

    Es ist eine grosse Selbstüberschätzung (…)

    Mit aggressiven Worten (…)

    Ihnen fehlt schlicht das Fachwissen (…)

    Haben Sie Zahnmedizin studiert? (...)

    Haben Sie Rechtswissenschaften mit Schwerpunkt Sozialversicherungsrecht und Völkerrecht (Menschenrechtskonvention, etc.) studiert? (…)

    Das die Online-Redaktion es anscheinend nicht als gegen die Forenrichtlinien verstossende Beleidigung betrachtet, kann ich Ihnen somit sagen, dass Ihre Beiträge arrogant und borniert wirken.



    Anhand des momentan noch intakten Threadverlaufs kann sich jedermann und insbesondere die Online-Redaktion ein Bild machen, wer wen provoziert und herablassend belehrt. Sie haben mich hier gleich zu Anfang frontal und aggressiv angegriffen. Ist ja nichts Neues. Sie SVB spielen sich hier in diesem Forum als selbsternannter Moderator auf und haben die Frechheit sich anzumassen, andere Forenuser/Innen ständig an die Forenregeln und Netiquette zu erinnern, selbst aber gleichzeitig diese Forenregeln und Netiquette mit beiden Füssen zu treten.

    Wer Ihre perfiden Provokationen in einigen anderen Threads im Politikforum etwas mitverfolgt hat, wo es mit Ihnen mit Ihren perfiden Störmanövern ganz im Sinne eines Netztrolls sogar gelungen ist ganze Diskussionen, welche Ihnen persönlich nicht in den Kram passen, lahmzulegen, wundert sich, dass Sie von der Online-Redaktion noch nicht aus dem Verkehr gezogen wurden. Auf anderen Foren hätte ein Troll wie Sie schon längst Hausverbot.

    Sie SVB behindern und beschädigen die freie Diskussions- und Netzkultur hier auf schwere Weise und sollten von der Online-Redaktion endlich mal die rote Karte sehen. Da sonst niemand den Mut hat Ihnen dies zu sagen, habe ich es an dieser Stelle gemacht.

    SVB, Sie spielen auf den Mann, nicht auf den Ball. Sie haben mich heute frontal und aggressiv persönlich angegriffen und ich habe mich Ihrem herablassenden und überheblichen Tonfall ausnahmsweise auf gleich niedriger Augenhöhe angepasst. Wer so austeilt wie Sie, SVB, sollte auch Nehmerqualitäten haben. Gestatten Sie, dass ich Sie jetzt, wie in den vergangenen Monaten, wieder vollkommen ignoriere. Sehen Sie davon ab, mich hier in diesem Forum weiterhin persönlich anzugreifen oder sonstwie zu behelligen.

    Für alle User/Innen welche bisher noch nicht ausreichend mit dem Phänomen von Netztrollen vertraut sind, ist nachfolgender Artikel unter dem Titel "Troll (Netzkultur)" sehr aufschlussreich und hilfreich:

    http://de.wikipedia.org/wiki/Troll_%28Netzkultur%29

  • Jeder Mensch pflegt seine Zähne wie er will und kann und ebenso empfindet er Zahnlücken als problematisch oder unproblematisch.

    Dennoch ist es aber so, das Zahnlücken durchaus Folgeschäden verursachen können, deren Behebungen dann am Ende je nach Aufwand mehr kosten würden, als wenn man hier eine verträgliche Anfangssituation erschaffen hätte.

    Das wird sicher jeder seriöse Zahnarzt bestätigen können, ohne all diese Ärzte explizit gefragt oder Zahnmedizin studiert zu haben. Dazu muss man sich nicht in provozierender Weise so äussern wie der SVb, was man sachlich auch im Internet nachlesen kann und hier publizieren könnte.

    http://www.zhkplus.de/berichte/T32.shtml

    Es gibt hierzu bestimmt mehrere Methoden, um dieses Problem zu lösen. Je nach Aufwand und/oder Methode kann es günstig oder eben auch sehr teuer werden. Wer also von sozialen Leistungen abhängig ist, muss hier über den definierten Ansatz eben die Kosten selbst tragen.

    Gemäss EL - Statuten wird nur eine sozialverträgliche (auf die Kosten bezogen) Zahnbehandlung gewährt. Auch das hätte man mit einem kleinen Aufwand publizieren können, ohne diese Art von provokativen Äusserungen. Gerade wenn man sich einen sozialen namen gibt, sollte man eigentlich meinen, das dahinter auch ein kluger Kopf steht, der aufklären kann. Aber dem ist bekanntlich ja nicht so.

    Auszug aus der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV

    Gültig ab 1. Januar 2002

    Stand 1. Januar 2007


    5038 8/96

    Zahnbehandlungskosten (Zahnarztkosten, Kosten der zahntechnischen Arbeiten, Material, Medikamente) sind im Rah-men der EL grundsätzlich nur soweit zu berücksichtigen, als sie einer einfachen, wirtschaftlichen und zweckmässigen Be-handlung und Ausführung entsprechen.

    Kosten für Zahnersatz (Kronen, Brücken, Prothesen) werden nur berücksichtigt, wenn dieser entweder durch einen Zahn-arzt eingegliedert wird oder dies durch einen Zahntechniker (durch diesen jedoch nur Voll- oder Teilprothesesen, keine Kronen und Brücken) erfolgt, der zur selbständigen Berufs-ausübung befugt ist.

    5038. 1 8/96

    Zur Beurteilung, ob eine einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Behandlung und Ausführung vorliegt, sind die Richtlinien für die Vergütung von Zahnbehandlungskosten im Be-reich der EL des Bundesamtes für Sozialversicherung mass-gebend (vgl. Anhang IV).

    5038. 2 8/96

    Für die Vergütung von Zahnbehandlungskosten ist der Unfall-, Militär- und Invalidenversicherungs-Tarif (UV/MV/ IV-Tarif) über die Honorierung zahnärztlicher Leistungen und der UV/MV/IV-Tarif für zahntechnische Arbeiten massgebend.

    Die Tarife können bei der SUVA, Schweizerische Unfall-versicherungsanstalt, Abt. Medizinaltarife, Postfach 4358, 6002 Luzern, bezogen werden.

    Es lohnt sich also, ein klein wenig zu recherchieren, statt mit haltlosen Vorwürfen ein Thread zu bombardieren.

  • @Herr Herbert: Vielen Dank für Ihren sachlichen und in höflichem Ton verfassten Beitrag.



    Wie es sich mit den Zahnbehandlungen verhält, hat Sozialversicherungsberater korrekt mit den Verweisen auf den entsprechenden Gesetzestext erklärt.

    Diese Praxis ist nicht neu, sie hat schon viele Jahre Gültigkeit.



    Damit bestätigen Sie, was ich in meiner ersten Antwort vom 17.06.2014 – 08:43 auf den Beitrag von Sonderkurier vom 16.06.2014 – 17:43 gesagt habe.



    Bezüger von Ergänzungsleistungen oder Sozialhilfe (ich gehöre auch dazu!) sollten sich nicht mit polemischen Schreiben selber ins Abseits stellen.



    Ich teile diese Meinung. Meiner Meinung nach kommt es nicht darauf an, ob jemand Ergänzungsleistungen oder Sozialhilfe bezieht. Beleidigende in verbal aggressiver hetzerisch formulierter, polemischer Weise formulierte Beiträge, in denen gar in übler Nachrede anderen Menschen Straftaten wie Nötigung unterstellt werden, sollten unterbleiben und vom Beobachter in Durchsetzung der Forenregeln konsequent gelöscht werden.



    Die Zukunft im Bereich Ergänzungsleistungen und Sozialhilfe scheint mir angesichts der finanziellen Probleme der Gemeinden, Kantone und des Bundes und des daraus entstehenden Drucks der politischen Parteien und Interessenvertreter sehr düster zu sein. Allein die Milliardenkosten der Ergänzungsleistungen, bedingt vor allem auch durch die Kosten der Alters- und Pflegeheime, werden früher oder später unweigerlich zu einem (massiven?) Abbau der EL und der Sozialhilfe führen.

    Die Betroffenen und ihre wenigen Interessenvertreter sollten sich mit sachlich korrekten Informationen engagieren und konstruktive Wege suchen, um dem bevorstehenden Abbau wirksam entgegentreten zu können!



    Ich teile auch diese Meinung. Sachliche höfliche Argumentation bringt mehr als Mitarbeiter von Versicherungsträgern oder Politiker zu beleidigen oder diesen Straftaten zu unterstellen.



  • Jeder Mensch pflegt seine Zähne wie er will und kann und ebenso empfindet er Zahnlücken als problematisch oder unproblematisch.

    Dennoch ist es aber so, das Zahnlücken durchaus Folgeschäden verursachen können, deren Behebungen dann am Ende je nach Aufwand mehr kosten würden, als wenn man hier eine verträgliche Anfangssituation erschaffen hätte.

    Das wird sicher jeder seriöse Zahnarzt bestätigen können, ohne all diese Ärzte explizit gefragt oder Zahnmedizin studiert zu haben. Dazu muss man sich nicht in provozierender Weise so äussern wie der SVb, was man sachlich auch im Internet nachlesen kann und hier publizieren könnte.

    http://www.zhkplus.de/berichte/T32.shtml



    Eine einzelne Meinung eines Zahnarzts auf einer deutschen Website im Internet, bedeutet nicht, dass dies die Meinung von "jedem" "seriösen" Zahnarzt in der Schweiz ist. Es ist vermessen zu behaupten, dass "jeder" "seriöse" Zahnarzt eine behauptete Meinung bestätigen wird ohne "jeden" "seriösen" Zahnarzt vorher gefragt zu haben, was dessen Meinung ist.



    Wer also von sozialen Leistungen abhängig ist, muss hier über den definierten Ansatz eben die Kosten selbst tragen.

    Gemäss EL - Statuten wird nur eine sozialverträgliche (auf die Kosten bezogen) Zahnbehandlung gewährt. Auch das hätte man mit einem kleinen Aufwand publizieren können, ohne diese Art von provokativen Äusserungen. Gerade wenn man sich einen sozialen namen gibt, sollte man eigentlich meinen, das dahinter auch ein kluger Kopf steht, der aufklären kann. Aber dem ist bekanntlich ja nicht so.



    Ich habe bereits in meiner ersten Antwort vom 17.06.2014 – 08:43 auf Artikel 14 Absatz 2 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG), die kantonalen Ergänzungsleistungsgesetze und die Richtlinien der Kantonszahnärzte hingewiesen.

    Ich habe keine "provokativen Äusserungen" gemacht. Wenn bestimmte Forenbenutzer es als "Provokation" empfinden, wenn man Ihre Meinung nicht teilt oder nur darauf hinweist, dass etwas nicht neu ist und, dass ein Urteil so zu erwarten war, ist das keine "Provokation", sondern eine sachliche Meinungsäusserung. Ich habe Fragen gestellt, um mehr über den Wissensstand eines Sonderkurier zu erfahren (in welche Gesetze dieser je konkret geschaut hat). Der Forenbenutzer Herr Herbert scheint das auch so zu sehen, dass ich korrekt informiert habe.



    Auszug aus der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV

    Gültig ab 1. Januar 2002

    Stand 1. Januar 2007


    ...

    Es lohnt sich also, ein klein wenig zu recherchieren, statt mit haltlosen Vorwürfen ein Thread zu bombardieren.



    Es hätte sich tatsächlich gelohnt, wenn Jackman ein klein wenig recherchiert hätte, bevor er haltlose Vorwürfe gegenüber mir geäussert hätte.

    Denn wenn Jackman ein klein wenig recherchiert hätte, dann hätte er bemerkt, dass nach der Neuordnung des Finanzausgleichs zwischen dem Bund und dem Kantonen ein ab 1. Januar 2008 gültiges totalrevidiertes Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) beschlossen wurde. Darin wurde die Zuständigkeit für die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten vom Bund an die Kantone verschoben (Artikel 14 bis Artikel 16 ELG). Deshalb wurde auch die Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV geändert und enthält seit 1. Januar 2008 diese Abschnitte über die Vergütung von Zahnarztkosten nicht mehr, weil der Bund eben nicht mehr für die Vergütung von Zahnarztkosten zuständig ist. Ich habe nicht zum Spass nicht nur auf das Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen, sondern auch auf die kantonalen Ergänzungsleistungsgesetze und die Richtlinien der Kantonszahnärzte (Behandlungsempfehlungen) hingewiesen. Wenn man das von Sonderkurier erwähnte Bundesgerichtsurteil aufmerksam durchliest, sieht man, dass auch dort auf das kantonale Einführungsgesetz für die Ergänzungsleistungen und auf die Behandlungsempfehlungen der Vereinigung der Kantonszahnärzte verwiesen wird.



  • Dennoch ist es aber so, das Zahnlücken durchaus Folgeschäden verursachen können, deren Behebungen dann am Ende je nach Aufwand mehr kosten würden, als wenn man hier eine verträgliche Anfangssituation erschaffen hätte.

    Das wird sicher jeder seriöse Zahnarzt bestätigen können, ohne all diese Ärzte explizit gefragt oder Zahnmedizin studiert zu haben. Dazu muss man sich nicht in provozierender Weise so äussern wie der SVB, was man sachlich auch im Internet nachlesen kann und hier publizieren könnte.

    http://www.zhkplus.de/berichte/T32.shtml



    Gut geäussert, Jackman.



    Wer also von sozialen Leistungen abhängig ist, muss hier über den definierten Ansatz eben die Kosten selbst tragen.

    Gemäss EL - Statuten wird nur eine sozialverträgliche (auf die Kosten bezogen) Zahnbehandlung gewährt. Auch das hätte man mit einem kleinen Aufwand publizieren können, ohne diese Art von provokativen Äusserungen. Gerade wenn man sich einen sozialen Namen gibt, sollte man eigentlich meinen, das dahinter auch ein kluger Kopf steht, der aufklären kann. Aber dem ist bekanntlich ja nicht so.



    Letzte beiden Sätze decken sich mit meiner Beobachtung. Und wer nicht fähig ist andere Meinungen zu respektieren, sollte auch keinen hochtrabenden Namen mit dem Wort "Sozial" führen. Es ist eine Anmassung.



    Auszug aus der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV

    Gültig ab 1. Januar 2002

    Stand 1. Januar 2007


    5038 8/96

    Zahnbehandlungskosten (Zahnarztkosten, Kosten der zahntechnischen Arbeiten, Material, Medikamente) sind im Rah-men der EL grundsätzlich nur soweit zu berücksichtigen, als sie einer einfachen, wirtschaftlichen und zweckmässigen Be-handlung und Ausführung entsprechen.

    Kosten für Zahnersatz (Kronen, Brücken, Prothesen) werden nur berücksichtigt, wenn dieser entweder durch einen Zahn-arzt eingegliedert wird oder dies durch einen Zahntechniker (durch diesen jedoch nur Voll- oder Teilprothesesen, keine Kronen und Brücken) erfolgt, der zur selbständigen Berufs-ausübung befugt ist.

    5038. 1 8/96

    Zur Beurteilung, ob eine einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Behandlung und Ausführung vorliegt, sind die Richtlinien für die Vergütung von Zahnbehandlungskosten im Be-reich der EL des Bundesamtes für Sozialversicherung mass-gebend (vgl. Anhang IV).

    5038. 2 8/96

    Für die Vergütung von Zahnbehandlungskosten ist der Unfall-, Militär- und Invalidenversicherungs-Tarif (UV/MV/ IV-Tarif) über die Honorierung zahnärztlicher Leistungen und der UV/MV/IV-Tarif für zahntechnische Arbeiten massgebend.

    Die Tarife können bei der SUVA, Schweizerische Unfall-versicherungsanstalt, Abt. Medizinaltarife, Postfach 4358, 6002 Luzern, bezogen werden.

    Es lohnt sich also, ein klein wenig zu recherchieren, statt mit haltlosen Vorwürfen ein Thread zu bombardieren.



    Danke, Jackman, für diese gute und übersichtliche Zusammenstellung der Vergütungsbestimmungen für Zahnbehandlungskosten von EL-Bezüger/Innen. Wegen des letzten Satzes bleibt zu hoffen, dass sich die Person welche es betrifft, sich dies zu Herzen nimmt. Oder von der Redaktion dazu verholfen wird.



  • Auszug aus der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV

    Gültig ab 1. Januar 2002

    Stand 1. Januar 2007

    5038 8/96

    Zahnbehandlungskosten (Zahnarztkosten, Kosten der zahntechnischen Arbeiten, Material, Medikamente) sind im Rah-men der EL grundsätzlich nur soweit zu berücksichtigen, als sie einer einfachen, wirtschaftlichen und zweckmässigen Be-handlung und Ausführung entsprechen.

    Kosten für Zahnersatz (Kronen, Brücken, Prothesen) werden nur berücksichtigt, wenn dieser entweder durch einen Zahn-arzt eingegliedert wird oder dies durch einen Zahntechniker (durch diesen jedoch nur Voll- oder Teilprothesesen, keine Kronen und Brücken) erfolgt, der zur selbständigen Berufs-ausübung befugt ist.

    5038. 1 8/96

    Zur Beurteilung, ob eine einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Behandlung und Ausführung vorliegt, sind die Richtlinien für die Vergütung von Zahnbehandlungskosten im Be-reich der EL des Bundesamtes für Sozialversicherung mass-gebend (vgl. Anhang IV).

    5038. 2 8/96

    Für die Vergütung von Zahnbehandlungskosten ist der Unfall-, Militär- und Invalidenversicherungs-Tarif (UV/MV/ IV-Tarif) über die Honorierung zahnärztlicher Leistungen und der UV/MV/IV-Tarif für zahntechnische Arbeiten massgebend.

    Die Tarife können bei der SUVA, Schweizerische Unfall-versicherungsanstalt, Abt. Medizinaltarife, Postfach 4358, 6002 Luzern, bezogen werden.



    Jackman, es macht stutzig, dass diese Zuständigkeit im Rahmen des ab 1. Januar 2008 gültigen totalrevidierten Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) mittlerweile vom Bund an die Kantone verschoben wurde (Artikel 14 bis Artikel 16 ELG). Mit der Bundeszuständigkeit hatten wir eine saubere einheitliche Lösung. Jetzt kann jeder Kanton seine eigenen Regelungen treffen, die Unübersichtlichkeit ist unvermeidlich. Der schleichende Abbau von EL-Leistungen im Zahnversorgungsbereich ist so jedenfalls einfacher zu bewerkstelligen. Durchaus denkbar, dass im Hinblick auf diesen Leistungsabbau die Zuständigkeit ganz bewusst von Bundes- auf Kantonsstufe verlagert wurde. Man könnte auch sagen der Bund stiehlt sich aus der Verantwortung.



  • Jackman, es macht stutzig, dass diese Zuständigkeit im Rahmen des ab 1. Januar 2008 gültigen totalrevidierten Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) mittlerweile vom Bund an die Kantone verschoben wurde (Artikel 14 bis Artikel 16 ELG). Mit der Bundeszuständigkeit hatten wir eine saubere einheitliche Lösung. Jetzt kann jeder Kanton seine eigenen Regelungen treffen, die Unübersichtlichkeit ist unvermeidlich. Der schleichende Abbau von EL-Leistungen im Zahnversorgungsbereich ist so jedenfalls einfacher zu bewerkstelligen. Durchaus denkbar, dass im Hinblick auf diesen Leistungsabbau die Zuständigkeit ganz bewusst von Bundes- auf Kantonsstufe verlagert wurde. Man könnte auch sagen der Bund stiehlt sich aus der Verantwortung.



    Schreiben kann man viel, wenn kein Nachweis erfolgt.

    In der Tat, das kann man so ansehen, das sich der Bund aus der Verantwortung zu stehlen versucht. Vielleicht ist es so oder vielleicht hat es auch andere Gründe, die noch nicht ganz klar ersichtlich sind.

    Hier dazu noch ein Hinweis

    Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-,Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)

    vom 6. Oktober 2006 (Stand am 1. Januar 2013)


    4. Abschnitt:

    Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten durch die Kantone

    Art. 14 Krankheits- und Behinderungskosten

    1 Die Kantone vergüten den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten für:

    a. zahnärztliche Behandlung;

    b. Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen;

    c. ärztlich angeordnete Bade- und Erholungskuren;

    d. Diät;

    e. Transporte zur nächstgelegenen Behandlungsstelle;

    f. Hilfsmittel; und

    g. die Kostenbeteiligung nach Artikel 64 KVG24.

    2 Die Kantone bezeichnen die Kosten, die nach Absatz 1 vergütet werden können.

    Sie können die Vergütung auf im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen

    Leistungserbringung erforderliche Ausgaben beschränken.

    3 Für die zusätzlich zur jährlichen Ergänzungsleistung vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten können die Kantone Höchstbeträge festlegen. Diese dürfen jedoch folgende Beträge pro Jahr nicht unterschreiten:

    a. bei zu Hause lebenden Personen:

    1. alleinstehende und verwitwete Personen, Ehegatten von in Heimen oder Spitälern lebenden Personen: 25 000 Franken

    2. Ehepaare: 50 000 Franken

    3. Vollwaisen: 10 000 Franken b. bei in Heimen oder Spitälern lebenden Personen: 6 000 Franken

    4 Bei zu Hause lebenden Personen mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung erhöht sich der Mindestbetrag nach Absatz 3 Buchstabe a Ziffer 1 bei schwerer Hilflosigkeit auf 90 000 Franken, soweit die Kosten für Pflege und Betreuung durch die Hilflosenentschädigung und den Assistenzbeitrag der AHV oder der IV nicht gedeckt sind.

    25

    Der Bundesrat regelt die entsprechende Erhöhung bei mittelschwerer Hilflosigkeit und die Erhöhung des Betrages für Ehepaare.

    24

    SR 832.10

    25

    [Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5659; BBl 2010 1817).]

    5

    Der Betrag wird auch bei Bezügerinnen und Bezügern einer Hilflosenentschädigung der AHV, die vorher eine Hilflosenentschädigung der IV bezogen haben, nach Absatz 4 erhöht.

    6

    Personen, die auf Grund eines Einnahmenüberschusses keinen Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung haben, haben Anspruch auf die Vergütung der Krankheits-und Behinderungskosten, die den Einnahmenüberschuss übersteigen.

    7

    Die Kantone können in Rechnung gestellte Kosten, welche noch nicht bezahlt sind, direkt dem Rechnungssteller oder der Rechnungsstellerin vergüten.

    Art. 15 Frist für die Geltendmachung von Krankheits- und Behinderungskosten

    Krankheits- und Behinderungskosten werden vergütet, wenn:

    a. die Vergütung innert 15 Monaten nach Rechnungsstellung geltend gemacht wird; und

    b. die Kosten in einem Zeitabschnitt entstanden sind, während dem die antragstellende Person die Voraussetzungen nach den Artikeln 4–6 erfüllte.

    Art. 16 Finanzierung

    Die Kantone finanzieren die Leistungen nach Artikel 14.

    Einzelheiten kann man auch hier nachlesen!

    http://www.admin.ch/opc/de/cla…ation/20051695/index.html



  • Mit der Bundeszuständigkeit hatten wir eine saubere einheitliche Lösung. Jetzt kann jeder Kanton seine eigenen Regelungen treffen, die Unübersichtlichkeit ist unvermeidlich. Der schleichende Abbau von EL-Leistungen im Zahnversorgungsbereich ist so jedenfalls einfacher zu bewerkstelligen. Durchaus denkbar, dass im Hinblick auf diesen Leistungsabbau die Zuständigkeit ganz bewusst von Bundes- auf Kantonsstufe verlagert wurde. Man könnte auch sagen der Bund stiehlt sich aus der Verantwortung.





    In der Tat, das kann man so ansehen, das sich der Bund aus der Verantwortung zu stehlen versucht. Vielleicht ist es so oder vielleicht hat es auch andere Gründe, die noch nicht ganz klar ersichtlich sind.



    Der Vorwurf der "Bund" "stehle" sich aus der Verantwortung ist absurd.

    Der "Bund", also die Bundesbehörden hat auf Grund der Bundesverfassung gar nicht die Kompetenz darüber zu entscheiden, wofür der Bund und wofür die Kantone zuständig sind.

    Die Bundesverfassung legt fest wofür der Bund und wofür die Kantone zuständig sind (Artikel 3 Bundesverfassung und insbesondere der 3. Titel der Bundesverfassung).

    Über jede Änderung der Bundesverfassung wird zwingend (obligatorisch) durch das Volk und die Stände abgestimmt (Artikel 140 Absatz 1 Buchstabe a Bundesverfassung).

    http://www.admin.ch/opc/de/cla…n/19995395/index.html#a37

    Wenn es Ihnen also einfach nach Ihrer persönlichen politischen Meinung nicht passt, dass die Kantone und nicht mehr der Bund dafür zuständig sind, dann sollten Sie so ehrlich sein und sagen, dass Ihnen die von einer Mehrheit der Stimmbürger (Volk) und der Stände beschlossene Zuständigkeit persönlich nicht passt, anstatt polemisch davon zu reden der "Bund" "stehle" sich aus seiner Verantwortung und damit irgendeinem abstrakten Wesen namens "Bund" die Verantwortung zuzuschieben. Den demokratischen Entscheid haben die Bürger getroffen.





  • Wer also von sozialen Leistungen abhängig ist, muss hier über den definierten Ansatz eben die Kosten selbst tragen.

    Gemäss EL - Statuten wird nur eine sozialverträgliche (auf die Kosten bezogen) Zahnbehandlung gewährt. Auch das hätte man mit einem kleinen Aufwand publizieren können, ohne diese Art von provokativen Äusserungen. Gerade wenn man sich einen sozialen Namen gibt, sollte man eigentlich meinen, das dahinter auch ein kluger Kopf steht, der aufklären kann. Aber dem ist bekanntlich ja nicht so.


    Auszug aus der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV

    Gültig ab 1. Januar 2002

    Stand 1. Januar 2007


    5038 8/96

    Zahnbehandlungskosten (Zahnarztkosten, Kosten der zahntechnischen Arbeiten, Material, Medikamente) sind im Rah-men der EL grundsätzlich nur soweit zu berücksichtigen, als sie einer einfachen, wirtschaftlichen und zweckmässigen Be-handlung und Ausführung entsprechen.

    Kosten für Zahnersatz (Kronen, Brücken, Prothesen) werden nur berücksichtigt, wenn dieser entweder durch einen Zahn-arzt eingegliedert wird oder dies durch einen Zahntechniker (durch diesen jedoch nur Voll- oder Teilprothesesen, keine Kronen und Brücken) erfolgt, der zur selbständigen Berufs-ausübung befugt ist.

    5038. 1 8/96

    Zur Beurteilung, ob eine einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Behandlung und Ausführung vorliegt, sind die Richtlinien für die Vergütung von Zahnbehandlungskosten im Be-reich der EL des Bundesamtes für Sozialversicherung mass-gebend (vgl. Anhang IV).

    5038. 2 8/96

    Für die Vergütung von Zahnbehandlungskosten ist der Unfall-, Militär- und Invalidenversicherungs-Tarif (UV/MV/ IV-Tarif) über die Honorierung zahnärztlicher Leistungen und der UV/MV/IV-Tarif für zahntechnische Arbeiten massgebend.

    Die Tarife können bei der SUVA, Schweizerische Unfall-versicherungsanstalt, Abt. Medizinaltarife, Postfach 4358, 6002 Luzern, bezogen werden.

    Es lohnt sich also, ein klein wenig zu recherchieren, statt mit haltlosen Vorwürfen ein Thread zu bombardieren.



    Danke, Jackman, für diese gute und übersichtliche Zusammenstellung der Vergütungsbestimmungen für Zahnbehandlungskosten von EL-Bezüger/Innen. Wegen des letzten Satzes bleibt zu hoffen, dass sich die Person welche es betrifft, sich dies zu Herzen nimmt. Oder von der Redaktion dazu verholfen wird.

    Ihr Lob der von Jackman veröffentlichten SEIT JAHREN nicht mehr in Kraft befindlichen Bestimmungen des Bundes über die Vergütung für Zahnbehandlungskosten von EL-Bezügerinnen ist absurd, weil diese Bestimmungen seit Jahren nicht mehr in Kraft sind, weil der Bund nicht mehr für die Vergütung von Zahnbehandlungskosten für EL-Bezügerinnen zuständig ist und diese somit nur noch zu einer Falschinformation der Leser des Forums beitragen.

    Es scheint Ihnen nur darum zu gehen, Jackman zu unterstützten, wenn diese eine Person angreift, die es wagt Ihre Meinung und jene von Jackman nicht zu teilen, Ihre Meinung kritisch zu hinterfagen oder Fragen zu stellen, auf welche Beweise und auf welches Fachwissen sich Behauptungen stützen.

    Ich empfehle sich sorgfältig und seriös über die geltenden Vorschriften und Zuständigkeiten zu informieren, bevor man Andere kritisiert.



  • In der Tat, das kann man so ansehen, das sich der Bund aus der Verantwortung zu stehlen versucht. Vielleicht ist es so oder vielleicht hat es auch andere Gründe, die noch nicht ganz klar ersichtlich sind.

    Hier dazu noch ein Hinweis

    Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-,Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)

    vom 6. Oktober 2006 (Stand am 1. Januar 2013)

    (...)

    Einzelheiten kann man auch hier nachlesen!

    http://www.admin.ch/opc/de/cla…ation/20051695/index.html



    Ergänzend dazu empfiehlt sich auf jeden Fall die Lektüre der aktuellen "Planungs - und Behandlungsempfehlungen VKZS / Empfehlungen für Standards von Zahnbehandlungen im Bereich Ergänzungsleistungen, Sozialhilfe und Asylwesen", herausgegeben von der Vereinigung der Kantonszahnärzte und Kantonszahnärztinnen der Schweiz (VKZS), Stand April 2014:

    http://www.kantonszahnaerzte.c…behandlungsempfehlung.pdf