Guten Tag
Ich bin 23 Jahre alt, studiere (Erstausbildung bis Sommer 2013) und meine Eltern liessen sich im Jahr 2007 scheiden. Mein Vater (IV-Rentner) wurde zu Unterhaltszahlungen verpflichtet denen er jedoch nicht nachging. Die Unterhaltszahlung setzte sich zusammen aus Kinderrenten der AHV und der Pensionskasse. Da er seiner Verpflichtung nicht nachging, wurde per Gerichtsentscheid entschieden, dass die AHV und die Pensionskasse die Beiträge direkt an mich bezahlen. Da ich für mein Studium ausziehen musste, beziehe ich zusätzlich zu den Kinderrenten noch Ergänzungsleistungen. Nun habe ich vor einigen Jahren meinen Freund in Paris kennengelernt, denn ich nun heiraten möchte. Er würde nach der Heirat von Frankreich in die Schweiz ziehen. Anfangs wird er noch auf Jobsuche und somit arbeitslos sein. Nun drängen sich bei mir die folgenden Fragen auf:
1. Wird die Kinderrente gestrichen, wenn ich heirate?
2. Erlischt die Unterhaltspflicht meines Vaters durch die Ehe?
3. Falls nein, wie wird die Ergänzungsleistung angepasst, wenn ich meinen zukünftigen Ehemann anfangs noch als arbeitslos anmelden muss?
Vielen Dank für Eure Hilfe.
Recht auf Alimente/Ergänzungsleistungen nach Heirat?
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magnificent
Nur so nebenbei erwähnt: Wenn dein Papa IV-Rentner ist, beziehst du keine AHV-Kinderrente sondern eine IV-Kinderrente.
Zur ersten Frage: Die IV-Kinderrenten und die Pensionskassen-Kinderrenten werden dir nach der Heirat nicht gestrichen. Auf diese hast du Anrecht, bis dass du deine Erstausbildung (im Sommer 2013) abgeschlossen hast.
Zur zweiten Frage: Die Unterhaltspflicht von deinem Vater erlischt somit nicht, weil diese aus IV-Kinderrenten und Pensionskassen-Kinderrenten besteht, die dir nach wie vor direkt als Kinderrenten auf dein Konto überwiesen werden.
Zur dritten Frage: Die Ergänzungsleistungen werden nach der Heirat neu berechnet und sie werden mit Sicherheit nicht nach oben angepasst. Das heisst, du wirst diese vollumfänglich verlieren, weil das Einkommen von deinem Mann –auch wenn er in Frankreich arbeitet- bei der neuen Berechnung miteinbezogen wird.
Du kannst deinen zukünftigen Ehemann bei uns in der Schweiz nicht als arbeitslos anmelden. Er hat noch keinen einzigen Franken in die Arbeitslosen-Kasse einbezahlt und somit hat er auch bei Familiennachzug kein Anrecht auf Arbeitslosengeld aus dieser Kasse. Ohne ein nachweisbares Einkommen, mit dem er seine Lebenskosten bei uns in der Schweiz bezahlen kann, bekommt er auch als EU-Bürger keine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. -
Lieber Leandro
Vielen Dank für deine kompetente und aufschlussreiche Antwort. Hat mir sehr geholfen.
Damit du mich nicht falsch verstehst: mit "als arbeitslos melden" meinte ich, dass ich der IV mitteilen würde, dass er arbeitslos ist. Natürlich hat er nicht das Recht, Arbeitslosengeld zu beziehen ohne etwas geleistet zu haben.
Viele liebe Grüsse -
*sorry, meinte natürlich Laro
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Zur ersten Frage: Die IV-Kinderrenten und die Pensionskassen-Kinderrenten werden dir nach der Heirat nicht gestrichen. Auf diese hast du Anrecht, bis dass du deine Erstausbildung (im Sommer 2013) abgeschlossen hast.
Man beachte aber (AHVG Art. 25, Abs. 5):
"Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt."
Nur für den Fall, dass die Ausbildung wider Erwarten doch länger als geplant dauern sollte...
(AHVG Art. 25 gilt auch für die Kinderrenten der IV) -
magnificent:
Die IV-Kinderrente der IV und die BVG-Kinderrente der Pensionskasse werden bei einer Heirat nicht gestrichen.
Die Ergänzungsleistungen werden im Fall einer Heirat als Überschuss der anerkannten Ausgaben des Ehepaars über die anrechenbaren Einnahmen des Ehepaars berechnet und könnten somit eine andere Höhe haben oder wegfallen. Dabei würde vor dem Umzug in die Schweiz auch das Einkommen des Ehemanns aus einer Erwerbstätigkeit in Frankreich angerechnet, eine allfällige Arbeitslosenentschädigung der Arbeitslosenentschädigung in der Schweiz oder der französischen Arbeitslosenversicherung als Einnahme angerechnet. Selbst wenn Dein Mann keine Arbeitslosenentschädigung erhält kann ihm ein fiktives Einkommen angerechnet werden, wenn er nicht monatlich umfangreiche Bewerbungen um offfene Stellen nachweisen kann. Als anerkannte Ausgabe für den Mietzins und die Nebenkosten erhält ein Ehepaar maximal 15'000 Franken pro Jahr (= 1'250 pro Monat). Die anerkannte Ausgabe für den allgemeinen Lebensdarf für ein Ehepaar beträgt 28'815 pro Jahr. Dazu kommen noch Pauschalbeträge für die Krankenversicherung für beide Ehepartner und anerkannte Ausgaben für die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes (AHV/IV/EO, etc.).
Ob der Freund je einen Beitrag in die schweizer Arbeitslosenversicherung einbezahlt hat ist vollkommen egal. Das einzige was zählt ist, was im Arbeitslosenversicherungsgesetz und in den bilateralen Verträgen steht. Wenn er zuletzt in Frankreich beschäftigt war, muss er sich bei der französischen Arbeitslosenversicherung anmelden auch wenn er in der Schweiz nach einer Stelle sucht.
Ein EU-Bürger kann aufgrund der bilateralen Verträge zwischen der Schweiz und der EU zur Arbeitssuche in die Schweiz kommen. Magnificent hat ein Recht darauf, dass dieser eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz erhält.
An Eurer Stelle würde ich vorher sauber abklären wie hoch die französische Arbeitslosenentschädigung wäre und wie lange diese bezahlt wird und würde vorher ausrechnen wie hoch die Ergänzungsleistungen wären bevor ihr Euch entscheidet schon jetzt zu heiraten. -
magnificent:
Die IV-Kinderrente der IV und die BVG-Kinderrente der Pensionskasse werden bei einer Heirat nicht gestrichen.
Die Ergänzungsleistungen werden im Fall einer Heirat als Überschuss der anerkannten Ausgaben des Ehepaars über die anrechenbaren Einnahmen des Ehepaars berechnet und könnten somit eine andere Höhe haben oder wegfallen. Dabei würde vor dem Umzug in die Schweiz auch das Einkommen des Ehemanns aus einer Erwerbstätigkeit in Frankreich angerechnet, eine allfällige Arbeitslosenentschädigung der Arbeitslosenentschädigung in der Schweiz oder der französischen Arbeitslosenversicherung als Einnahme angerechnet. Selbst wenn Dein Mann keine Arbeitslosenentschädigung erhält kann ihm ein fiktives Einkommen angerechnet werden, wenn er nicht monatlich umfangreiche Bewerbungen um offfene Stellen nachweisen kann. Als anerkannte Ausgabe für den Mietzins und die Nebenkosten erhält ein Ehepaar maximal 15'000 Franken pro Jahr (= 1'250 pro Monat). Die anerkannte Ausgabe für den allgemeinen Lebensdarf für ein Ehepaar beträgt 28'815 pro Jahr. Dazu kommen noch Pauschalbeträge für die Krankenversicherung für beide Ehepartner und anerkannte Ausgaben für die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes (AHV/IV/EO, etc.).
Ob der Freund je einen Beitrag in die schweizer Arbeitslosenversicherung einbezahlt hat ist vollkommen egal. Das einzige was zählt ist, was im Arbeitslosenversicherungsgesetz und in den bilateralen Verträgen steht. Wenn er zuletzt in Frankreich beschäftigt war, muss er sich bei der französischen Arbeitslosenversicherung anmelden auch wenn er in der Schweiz nach einer Stelle sucht.
Ein EU-Bürger kann aufgrund der bilateralen Verträge zwischen der Schweiz und der EU zur Arbeitssuche in die Schweiz kommen. Magnificent hat ein Recht darauf, dass dieser eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz erhält.
An Eurer Stelle würde ich vorher sauber abklären wie hoch die französische Arbeitslosenentschädigung wäre und wie lange diese bezahlt wird und würde vorher ausrechnen wie hoch die Ergänzungsleistungen wären bevor ihr Euch entscheidet schon jetzt zu heiraten. -
Lieber Sozialversicherungsberater
Vielen Dank für Ihre ausführliche und hilfreiche Antwort.
Mein Verlobter hat wegen den Umzugsplänen sein Geschäft vor ca. 3 Monaten geschlossen und lebt von seinen Ersparnissen. Er hatte Arbeitslosengeld beantragt, jedoch wurde ihm diese verweigert (ich möchte jetzt an dieser Stelle nicht auf die fiesen Tricks der Pariser Behörden eingehen). Er wird sich nach seinem Umzug in die Schweiz nicht bei der Arbeitslosenkasse melden, da er noch sein Erspartes hat und so schnell wie möglich eine Arbeitsstelle finden möchte.
Viele liebe Grüsse und nochmals vielen Dank. -
magnificent:
Die IV-Kinderrente der IV und die BVG-Kinderrente der Pensionskasse werden bei einer Heirat nicht gestrichen.
Da sind wir uns einig. Diese Frage habe ich weiteroben ebenso beantwortet, aber doppeltgenäht hält besser.
magnificent:
Die Ergänzungsleistungen werden im Fall einer Heirat als Überschuss der anerkannten Ausgaben des Ehepaars über die anrechenbaren Einnahmen des Ehepaars berechnet und könnten somit eine andere Höhe haben oder wegfallen.
Da sind wir uns nicht einig: Nach der Heirat hat sie so oder so kein Anrecht auf höhere Ergänzungsleistungen als sie bisher zu ihren IV-und PK-Kinderrenten gehabt hat. Richtig ist bloss wie du sagst, dass sie evtl. diese verlieren könnte, sofern ihr Mann ein gutes Einkommen hat.
magnificent:
Dabei würde vor dem Umzug in die Schweiz auch das Einkommen des Ehemanns aus einer Erwerbstätigkeit in Frankreich angerechnet, eine allfällige Arbeitslosenentschädigung der Arbeitslosenentschädigung in der Schweiz oder der französischen Arbeitslosenversicherung als Einnahme angerechnet.
Hier sind wir uns wieder einig. Auch diese Frage habe ich weiteroben bereits gleichwertig beantwortet und auch hier giltet: Doppelt genäht hält besser.
magnificent:
Als anerkannte Ausgabe für den Mietzins und die Nebenkosten erhält ein Ehepaar maximal 15'000 Franken pro Jahr (= 1'250 pro Monat). Die anerkannte Ausgabe für den allgemeinen Lebensdarf für ein Ehepaar beträgt 28'815 pro Jahr. Dazu kommen noch Pauschalbeträge für die Krankenversicherung für beide Ehepartner und anerkannte Ausgaben für die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes (AHV/IV/EO, etc.).
Hier sind wir uns gar nicht einig. Mit dieser Auskunft erweckst du bei der Fragestellerin ganz falsche Hoffnungen. Sie hat nach der Heirat kein Anrecht auf EL für ihren Mann.
magnificent:
Ob der Freund je einen Beitrag in die schweizer Arbeitslosenversicherung einbezahlt hat ist vollkommen egal. Das einzige was zählt ist, was im Arbeitslosenversicherungsgesetz und in den bilateralen Verträgen steht. Wenn er zuletzt in Frankreich beschäftigt war, muss er sich bei der französischen Arbeitslosenversicherung anmelden auch wenn er in der Schweiz nach einer Stelle sucht.
Das ist bei weitem nicht vollkommen egal. Wenn er in die Schweiz kommt, hat er kein Anrecht auf Arbeitslosengeld. Weder im Arbeitslosengesetz noch in den bilateralen Verträgen steht, dass ein Ausländer, der bei uns noch nie einen Franken in die ALV einbezahlt hat, bei Zuzug in die Schweiz sofort Anrecht auf Arbeitslosenentschädigung aus einer Kasse in der Schweiz hat. Er kann auch in Frankreich nicht einfach so seinen Arbeitsplatz kündigen, oder wie MarianneZ soeben geschrieben hat sein Geschäft aufgeben und sich dort als arbeitslos anmelden mit der Begründung, ich bin jetzt verheiratet oder ich heirate jetzt, ich gehe jetzt in die Schweiz zu meiner Frau, dort bin ich arbeitslos, bitte schickt mir Arbeitslosengeld auf mein Schweizerbankkonto. So einfach wie du dir das vorstellst ist das ganze Sozialversicherungssystem in Frankreich nun doch nicht.
magnificent:
Ein EU-Bürger kann aufgrund der bilateralen Verträge zwischen der Schweiz und der EU zur Arbeitssuche in die Schweiz kommen. Magnificent hat ein Recht darauf, dass dieser eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz erhält.
Das stimmt so nicht: Dieses Recht hat sie nicht in jedem Fall, sondern nur dann, wenn er entweder für seine Lebenskosten selber aufkommen kann, sei das durch Vermögen oder einer bezahlten Tätigkeit, oder wenn sie für ihren Mann die Lebenskosten bezahlt. Man kann nicht einfach einen Ausländer oder eine Ausländern heiraten und danach Sozialhilfe beziehen wenn das Einkommen für den Ehepartner nicht ausreicht.
magnificent:
An Eurer Stelle würde ich vorher sauber abklären wie hoch die französische Arbeitslosenentschädigung wäre und wie lange diese bezahlt wird und würde vorher ausrechnen wie hoch die Ergänzungsleistungen wären bevor ihr Euch entscheidet schon jetzt zu heiraten.
Wenn ihr Mann in die Schweiz kommt und hier keine Arbeit findet, hat er weder in Frankreich noch in der Schweiz Anrecht auf Arbeitslosenentschädigung. Er kann nicht in Frankreich seine Stelle kündigen oder sein Geschäft aufgeben und sagen, ich heirate jetzt, ich gehe in die Schweiz und bis ich dort Arbeit finde habe ich Anrecht auf Arbeitslosenentschädigung. Bei den EL dasselbe, sie kann nicht sagen ich heirate jetzt und somit habe ich Anrecht auf höhere EL. Oder anders gesagt, sagen könnten beide das schon, aber Anrecht auf solche Leistungen hätten beide nicht. -
Man beachte aber (AHVG Art. 25, Abs. 5):
"Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt."
Nur für den Fall, dass die Ausbildung wider Erwarten doch länger als geplant dauern sollte...
(AHVG Art. 25 gilt auch für die Kinderrenten der IV)
Danke für den Hinweis, gehöre 1. zu den Jüngsten in meinem Studiengang und 2. zu den Wenigen die in den bisherigen Semestern alle Module bestanden haben. Werde definitiv in diesem Jahr abschliessen. -
Da sind wir uns nicht einig: Nach der Heirat hat sie so oder so kein Anrecht auf höhere Ergänzungsleistungen als sie bisher zu ihren IV-und PK-Kinderrenten gehabt hat. Richtig ist bloss wie du sagst, dass sie evtl. diese verlieren könnte, sofern ihr Mann ein gutes Einkommen hat.
Bevor Sie jemandem Anderen unterstellen nicht recht zu haben und anderen Personen Ratschläge zu erteilen, sollten Sie zuerst in die anwendbaren Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, die Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen und in die kantonale Rechtsprechung und jene des Bundesgerichts schauen. Es gehört zum Mindestmass an Sorgfalt anzugeben auf welche konkreten Gesetzesbestimmungen man eine abweichende Meinung stützt.
Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG). Das bedeutet, dass es eine gemeinsame Berechnung für das Ehepaar gibt, wenn der Ehemann in die Schweiz zu seiner Frau zieht. Wenn der Ehemann keine Einnnahmen erzielt (z.B. weil er arbeitslos ist) wird auch keine Einnahmen des Ehemanns angerechnet, da grundsätzlich wegen des Zwecks der Ergänzungsleistungen ein regelmässiges Mindesteinkommen zu garantieren nur tatsächlich vereinnahmte Einnahmen und Vermögen über das tatsächlich verfügt werden kann, angerechnet wird (Art. 11 ELG). Dem Ehemann kan gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG nur dann ein Einkommen, auf das er verzichtet, angerechnet werden, wenn er nicht monatlich ca. 10-12 Bewerbungen um offene Stellen und entsprechende Absagen nachweisen kann. Denn wenn er schlicht und einfach eine Weile lang keine Stelle findet "verzichtet" er nicht auf Einkünfte.
Als anerkannte Ausgabe für den Mietzins und die Nebenkosten erhält ein Ehepaar maximal 15'000 Franken pro Jahr (= 1'250 pro Monat). Die anerkannte Ausgabe für den allgemeinen Lebensdarf für ein Ehepaar beträgt 28'815 pro Jahr. Dazu kommen noch Pauschalbeträge für die Krankenversicherung für beide Ehepartner und anerkannte Ausgaben für die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes (AHV/IV/EO, etc.).
Hier sind wir uns gar nicht einig. Mit dieser Auskunft erweckst du bei der Fragestellerin ganz falsche Hoffnungen. Sie hat nach der Heirat kein Anrecht auf EL für ihren Mann..
Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), werden als Ausgaben anerkannt: bei Ehepaaren: 28 815 Franken (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 ELG).
Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), werden als Ausgaben anerkannt: der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten; wird eine Schlussabrechnung für die Nebenkosten erstellt, so ist weder eine Nach- noch eine Rückzahlung zu berücksichtigen; als jährlicher Höchstbetrag werden anerkannt: bei Ehepaaren 15 000 Franken (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG).
Bei allen Personen werden zudem als Ausgaben anerkannt: Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes unter Ausschluss der Prämien für die Krankenversicherung (Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG).
Bei allen Personen werden zudem als Ausgaben anerkannt: ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung; der Pauschalbetrag hat der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung) zu entsprechen (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG).
Das ist bei weitem nicht vollkommen egal. Wenn er in die Schweiz kommt, hat er kein Anrecht auf Arbeitslosengeld. Weder im Arbeitslosengesetz noch in den bilateralen Verträgen steht, dass ein Ausländer, der bei uns noch nie einen Franken in die ALV einbezahlt hat, bei Zuzug in die Schweiz sofort Anrecht auf Arbeitslosenentschädigung aus einer Kasse in der Schweiz hat. Er kann auch in Frankreich nicht einfach so seinen Arbeitsplatz kündigen, oder wie MarianneZ soeben geschrieben hat sein Geschäft aufgeben und sich dort als arbeitslos anmelden mit der Begründung, ich bin jetzt verheiratet oder ich heirate jetzt, ich gehe jetzt in die Schweiz zu meiner Frau, dort bin ich arbeitslos, bitte schickt mir Arbeitslosengeld auf mein Schweizerbankkonto. So einfach wie du dir das vorstellst ist das ganze Sozialversicherungssystem in Frankreich nun doch nicht..
Erstens hat Marianne zuvor nicht geschrieben was ihr Freund zuvor gemacht hat und was seine derzeitige genaue Erwerbssituation ist. Zweitens habe ich nicht gesagt, dass er etwas aus der Schweizer Arbeitslosenversicherung, sondern etwas aus der französischen Arbeitslosenversicherung erhalten könnte. Denn laut den bilateralen Verträgen ist grundsätzlich die französische Arbeitslosenversicherung zuständig, wenn jemand zu letzt in Frankreich gearbeitet hat und nun in der Schweiz eine Stelle suchen möchte. Ob er tatsächlich Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung durch die französische Arbeitslosenversicherung hat, hängt von der konkreten Situation und von französischem Recht ab. Es steht Ihnen frei uns die entsprechenden Artikel aus dem französischen Gesetz zu zitieren, wenn Sie überhaupt wissen wo man diese nachschauen muss und über ausreichende Französischkenntnisse verfügen.
Ein EU-Bürger kann aufgrund der bilateralen Verträge zwischen der Schweiz und der EU zur Arbeitssuche in die Schweiz kommen. Magnificent hat ein Recht darauf, dass dieser eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz erhält.
Das stimmt so nicht: Dieses Recht hat sie nicht in jedem Fall, sondern nur dann, wenn er entweder für seine Lebenskosten selber aufkommen kann, sei das durch Vermögen oder einer bezahlten Tätigkeit, oder wenn sie für ihren Mann die Lebenskosten bezahlt. Man kann nicht einfach einen Ausländer oder eine Ausländern heiraten und danach Sozialhilfe beziehen wenn das Einkommen für den Ehepartner nicht ausreicht.
Das stimmt nicht. Sie stellen Behauptungen auf ohne anzugeben, auf welche Rechtsvorschriften Sie sich stützen. Marianne hat nicht gesagt, dass ihr Mann oder sie Sozialhilfe beantragen möchten. Wie ich unter Nennung der Rechtsvorschriften dargelegt habe, wird der Ehemann in eine gemeinsame Berechnung der Ergänzungsleistungen einbezogen. Wenn ihm kein fiktives Einkommen, auf das er verzichtet angerechnet werden kann, hat das Ehepaar auf jeden Fall einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen.
Jeder EU-Bürger, ob verheiratet oder nicht, hat auf Grund der bilateralen Verträge das Recht dazu zur Arbeitssuche in die Schweiz zu kommen. Das bedeutet aber nicht, dass dieser auch Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung aus der schweizerischen Arbeitslosenversicherung oder auf die reguläre Sozialhilfe hat.
Bei Ehepartnern von Schweizern gibt es ein eigenständiges Recht auf eine Aufenthaltsbewilligung. Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AuG).
Ich hoffe Sie schauen künftig in die Vorschriften bevor Sie irgenwelche Behauptungen aufstellen und anderen Personen unterstellen, Sie würden falsche Behauptungen aufstellen.
Marianne sollte sich ohnehin bei der Einwohnerkontrolle und bei der zuständigen Durchführungsstelle für Ergänzungsleistungen zur AHV/IV erkundigen, welche Nachweise Ihr Mann monatlich erbringen muss damit ihm kein Verzichtseinkommen angerechnet wird, solange er auf Arbeitssuche ist. -
@ Sozialversicherungsberater
Deine Auskünfte und Antworten auf die Fragen von magnificent wären zu 100% richtig, wenn sie eine IV-Rentnerin wäre, aber das ist sie nicht!
Sie bezieht eine IV-Kinderrente als Ersatz für Kinderalimente von Ihrem Vater und hat kein Anrecht auf Ergänzungsleistungen für ihren Mann.
Und weil sie keine IV-Rentnerin ist, sind deine Auskünfte und Beratungen in dieser Sache mit wenigen Ausnahmen allesamt falsch. -
Lieber Laro
Vielen Dank für deinen Beitrag.
Ich muss jedoch anmerken, dass die Kinderrente, die ich erhalte, nicht als "Ersatz" für Alimente fungiert. Da mein Vater IV-Rentner ist (stürzte im Jahr 2001 bei Holzungsarbeiten von 7 Metern Höhe) habe ich Anspruch auf die Kinderrente. Da jedoch mein Vater sich weigerte, diese an mich zu übergeben, wurde per Gericht entschieden, dass die Kinderrente direkt an mich ausbezahlt wird.
Gerne möchte ich noch anmerken, dass es mir (und meinem Freund) nicht darum geht, ein höheres Einkommen durch staatliche Hilfe zu erhalten. Es geht uns schlicht und ergreifend nur darum, dass die EL nicht gestrichen wird bis mein Freund/Mann einen Job findet bzw. ich mit meinem Studium fertig bin.
Liebe Grüsse -
@ Sozialversicherungsberater
Deine Auskünfte und Antworten auf die Fragen von magnificent wären zu 100% richtig, wenn sie eine IV-Rentnerin wäre, aber das ist sie nicht!
Sie bezieht eine IV-Kinderrente als Ersatz für Kinderalimente von Ihrem Vater und hat kein Anrecht auf Ergänzungsleistungen für ihren Mann.
Und weil sie keine IV-Rentnerin ist, sind deine Auskünfte und Beratungen in dieser Sache mit wenigen Ausnahmen allesamt falsch.
Ich habe Ihnen bereits gesagt, dass Sie in die Rechtsgrundlagen schauen sollten und die anwendbare Rechtsgrundlage nennen sollten, bevor Sie andere Menschen beschuldigen falsche Auskünfte zu erteilen.
Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4–6 erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG1) in der Schweiz haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie Anspruch haben auf eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung (IV) oder ununterbrochen während mindestens sechs Monaten ein Taggeld der IV beziehen (Art. 4 Abs. 1 lit. c IV). Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente (Art. 35 Abs. 1 IVG). Der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf für Ehepaare findet Anwendung für alle verheirateten Personen – einschliesslich der verheirateten Waisen, die eine Waisenrente beziehen, und der verheirateten Kinder, die Anspruch auf eine Kinderrente begründen – mit Ausnahme der getrennt lebenden Ehegatten (vgl. Rz 3141.01 und 3141.02) (Bundesamt für Sozialversicherungen, Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, Rz. 3223.01 S. 58). -
magnificent: Streng juristisch genommen hast nicht Du Anspruch auf die Kinderrente der IV, sondern Dein Vater hat Anspruch auf eine Kinderrente der IV damit er für Deine Kosten aufkommen kann.
Da Dein Vater und Du in unterschiedlichen Haushalten lebt, findet bei Euch eine nach Personen bzw. Haushalten getrennte Berechnung der Ergänzungsleistungen statt.
Kläre Deinen Fall vor einer Heirat auf jeden Fall mit der zuständigen Durchführungsstelle für Ergänzungsleistungen zur AHV/IV ab. Zeige denen die entsprechende Randziffer (Rz.) aus der Wegleitung, die ich zitiert habe. Du kannst die Wegleitung über die Ergänzungsleistungen auch im Internet finden und als PDF-Datei herunterladen und die gewünschte Seite ausdrucken. Sei Dir bewusst, dass Dein Fall kein Routinefall ist und die Verwaltung ohne Unterstützung eventuell nicht weiss, wie sie diesen behandeln soll. Wenn die Durchführungsstelle der Ansicht ist, Du hättest kein Recht auf Auskunft, kein Recht darauf die Verfügung zu erhalten oder Einsprache gegen die Verfügung einzulegen, hol Dir professionelle Unterstützung. Das Bundesgericht hat kürzlich entschieden, dass ein Kind, das eine Kinderrente bezieht dazu berechtigt ist anstatt dem Vater Einsprache gegen eine Verfügung zu erheben. -
@ Sozialversicherungsberater
Du schreibst: >Der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf für Ehepaare findet Anwendung für alle verheirateten Personen – einschliesslich der verheirateten Waisen, die eine Waisenrente beziehen, und der verheirateten Kinder, die Anspruch auf eine Kinderrente begründen – mit Ausnahme der getrennt lebenden Ehegatten (vgl. Rz 3141.01 und 3141.02) (Bundesamt für Sozialversicherungen, Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, Rz. 3223.01 S. 5icon_cool.gif.
Diesen Artikel habe ich wohl gelesen, aber ich muss im Nachhinein neidlos zugeben, dass ich diesen irrtümlich falsch interpretiert habe, nachdem ich heute Abend auf Grund von deiner Beschwerde zusätzlich nachfolgenden gefunden habe: 3224.04. Bei Bezügerinnen und Bezüger von Waisen- und Kinderrenten, die verheiratet sind, ist der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf für Ehepaare anwendbar.
Sorry, Sozialversicherungsberater, tut mir leid und ich entschuldige mich bei dir!
Liebe magnificent
Das ist jetzt sicher auch für dich eine gute Nachricht, die ich weiteroben an den Sozialversicherungsberater geschrieben habe. Es ist so wie er schreibt, du und dein zukünftiger Mann haben Anrecht auf Ergänzungsleistungen zu deiner IV-Kinderrente bis nach deiner abgeschlossener Erstausbildung, längstens bis zum 25 Altersjahr, sofern euer gemeinsames Einkommen ca. 50‘000 Franken pro Jahr nicht übersteigt.
Dass es dir nicht darum geht auf Kosten von uns allen Geld vom Staat zu kassieren sondern darum dein Studium zu finanzieren, war ich mir schon von Anfang an bewusst, sonst hätte ich meine Postings an dich ganz bestimmt in einem anderen Ton verfasst.
Dir und deinem zukünftigen Mann wünsche ich alles Liebe und Gute auf eurem gemeinsamen Lebensweg.
Lg. Laro