Was habe ich für Rechte ??? DRINGEND HILFE

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  • Hallo ich bin 19 Jahre alt, und wohne bei meiner Mutter und meinem Stiefvater mit meinen 3 Halbgeschwistern.

    Nun ist es so das ich noch keine abgeschlossene Lehre habe und mich zurzeit in Therapie befinde.

    Zuhause ist die Stimmung milde gesagt am explodieren.

    Meine Mutter will mich Rauswerfen.

    Ich habe nur das Vermögen meines Verstorbenen Vaters mit dem ich zurzeit durch einen Beistand mein Leben finanziere .

    Meine Frage ist folgende:

    Darf meine Mutter mich Rauswerfen ?

    Muss ich bis 21 Zuhause wohnen ?

    Welche Rechte habe ich ?

    Müsste ich ein betreutes Wohnen selbst finanzieren?

    Danke für eure Hilfe

    Gruss

  • Hallo

    Weil dein Vater verstorben ist, bekommt deine Mutter via deinem Beistand für dich jeden Monat eine AHV-Kinderrente plus evtl. eine Pensionskassen-Kinderrente.

    Du bist jetzt Volljährig und kannst deinem Beistand die Vollmacht über deine Einnahmen aus Renten sowie auch und über dein Vermögen entziehen.

    Wenn dich deine Mutter von zu Hause rauswirft, muss sie dir bis zum Abschluss der Erstausbildung, längstens aber bis zum 25 Altersjahr, Kinderalimente bezahlen.

    Die Höhe von diesen Alimenten musst du mit ihr persönlich, gemessen an ihrem Einkommen und ihrem Vermögen, aushandeln.

    Wenn du mit ihr keine annehmbare Einigung vereinbaren kannst, hast du die Möglichkeit im Armenrecht, also kostenlos, durch einen Anwalt oder eine Anwältin Klage gegen deine Mutter auf Kinderalimente beim Bezirksgericht von deinem Wohnort einzureichen.

    Als Verhandlungsbasis empfehle ich dir, dass du von deiner Mutter, sofern sie überhaupt ein Einkommen hat, ca. 10% von ihrem Gehalt als Kinderalimente vorschlägst. Wieviel sie dir Schlussendlich bezahlt, ist für dich persönlich unwichtig, ausser dein Vermögen ist höher als 37‘500 Franken.

    Wenn deine Einnahmen danach aus Kinderalimenten von deiner Mutter plus AHV-und PK-Kinderrenten kleiner als ca. 3‘000 Franken pro Monat betragen, und dein Vermögen nicht höher als 37‘500 Franken ist, hast du Anrecht auf AHV-Kinder-Ergänzungsleistungen von deinem Wohnkanton.

    Diese Ergänzungsleistungen kannst du bei der Sozialversicherungs-Anstalt von deinem Wohnkanton beantragen. Ebenso kannst du dort beantragen, dass dir die AHV-Kinderrenten direkt auf dein persönliches Konto überwiesen werden.

    Danach hast du alles inkl. als Einzelperson, sofern du nicht in einer WG leben wirst, für den Lebensbedarf pro Jahr 19‘210 Franken und für die Wohnungsmiete max. 12‘000 Franken plus Krankenkassenprämien plus Krankenkassen-Franchise zur Verfügung.

    Ich betone hier ausdrücklich, diese Angaben von mir sind ohne Gewähr. Es sind bloss Info-Richtlinien damit du ungefähr weisst, was dir finanziell zusteht, wenn man dich von zu Hause rauswirft.

    Ich empfehle dir dringend, gehe zu einer Frauenzentrale in der Nähe von deinem Wohnort und lass dich dort beraten, bevor du irgendetwas auf Grund von meinem Posting hier unternimmst!

    Nachfolgen einen Link mit Adressen der Frauenzentralen in der Schweiz:

    http://www.frauenzentrale.ch/h…ite-ch/home/adressen.html

  • Hallo kimzessin

    Wenn du mehr als 37‘500 Franken Vermögen hast, musst im ersten Jahr, z.B. bei einem Vermögen von 100‘000 Franken, 6‘250 Franken von deinem Vermögen aufbrauchen und der Rest wird dir, wie oben beschrieben als Ergänzungsleistungen ausbezahlt.

    Dieser Betrag wird folgendermassen berechnet: 100‘000 Franken Vermögen abzüglich 37‘500 Franken Freibetrag (wie oben beschrieben) gibt 62‘500 Franken Anrechenbares Vermögen. Von diesem Betrag musst du im ersten Jahr 10% (6‘250 Franken) für deine Lebenskosten verwenden und der Rest wird dir, wie oben beschrieben als EL ausbezahlt.

    Im zweiten Jahr wäre dein Vermögen noch 93‘750 abzüglich 37‘500 Freibetrag gibt 56‘250. Von diesem Betrag musst du wieder 10% (5‘625 Franken) für deine Lebenskosten verwenden und der Rest wird dir als EL bezahlt.

    Kurz gesagt: Du musst jedes Jahr von deinem Vermögen 10% für deine Lebenskosten aufwenden, bis dein Vermögen auf 37‘500 Franken gesunken ist. Erst danach hast du Anrecht auf volle Ergänzungsleistungen.

    Was ich weiteroben vergessen habe zu erwähnen: Selbstverständlich wird dein Lehrlingslohn genau so wie deine Kinderrenten und übrige Einkünfte bei der Berechnung für die EL mitgerechnet.

    Nachfolgend ein Auszug über die von dir gewünschten Gesetze:

    http://www.google.ch/#hl=de&gs…4587d80c&biw=1737&bih=953

    Hier noch ein Link, wo du selber ganz genau ausrechnen kannst, was dir in Franken finanziell zusteht, wenn man dich von zu Hause rauswirft:

    http://www.pro-senectute.ch/er…sleistungsberechnung.html



  • Wenn deine Einnahmen danach aus Kinderalimenten von deiner Mutter plus AHV-und PK-Kinderrenten kleiner als ca. 3‘000 Franken pro Monat betragen, und dein Vermögen nicht höher als 37‘500 Franken ist, hast du Anrecht auf AHV-Kinder-Ergänzungsleistungen von deinem Wohnkanton.



    Dies stimmt dann ungefähr nur für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur AHV des Bundes so, wenn kimzessin nicht mehr bei Ihrer Mutter wohnen würde, sondern nach einem Auszug allein in einer Wohnung wohnen würde. Zudem kann auch wenn in dieser Wohnsituation die ungefähren Einkommens- und Vermögensgrenzen überschritten werden, ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen entsgehen, wenn kimzession Krankheits- (Kosten, welche sie wegen der Franchise oder dem Selbstbehalt der Krankenversicherung) selbst bezahlen muss und Behinderungskosten hat.

    Zudem kann ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen entstehen, wenn kimzession in das betreute Wohnen wechselt und der Kanton, in dem das betreute Wohnen liegt das betreute Wohnen als Heim im Sinne des Ergänzungsleistungsgesetzes anerkennt. Die tägliche Heimtaxe eines vom Kanton für das Ergänzungsleistungsgesetz anerkannten Heims wird als anerkannte Ausgabe finanziert. Allerdings kann dann der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf tiefer sein.

    Wenn kimzessin einen Lehrlingslohn erhält, werden bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen zwei Drittel dieser Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie jährlich 1000 Franken übersteigen. Zudem kann kimzession die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes (mit Ausnahme der Krankenversicherung für welche eine Pauschale Ausgabe angerechnet wird) als Ausgabe abziehen (Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG). Zudem kann kimzessin Gewinnungskosten, welche Sie ausgeben muss um den Lehrlingslohn überhaupt erarbeiten zu können abziehen (Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG; Abokosten für die öffentlichen Verkehrsmittel oder für Auto/Moped zur Fahrt zur Arbeit, Kosten für Mittagessen an den Arbeitstagen, etc.). Aucht nicht erwerbstätige Personen müssen Beiträge für die AHV/IV/EO bezahlen. kimzessin sollte sich bei der kantonalen Sozialversicherungsanstalt erkundigen, denn erstens ist sie dazu verpflichtet und zweitens entstehen sonst Beitragslücken was später eine tiefere AHV-Rente ergibt.



    Diese Ergänzungsleistungen kannst du bei der Sozialversicherungs-Anstalt von deinem Wohnkanton beantragen. Ebenso kannst du dort beantragen, dass dir die AHV-Kinderrenten direkt auf dein persönliches Konto überwiesen werden.



    Wenn kimzessin im Kanton Zürich wohnt, muss sie sich grundsätzlich bei der Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV ihrer Wohnsitzgemeinde anmelden. Manche Gemeinden im Kanton Zürich habe die Durchführung an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich delegiert. Auskunft bekommt kimzessin in ihrer Wohnsitzgemeinde.



    Danach hast du alles inkl. als Einzelperson, sofern du nicht in einer WG leben wirst, für den Lebensbedarf pro Jahr 19‘210 Franken und für die Wohnungsmiete max. 12‘000 Franken plus Krankenkassenprämien plus Krankenkassen-Franchise zur Verfügung.



    Das stimmt nicht. Wenn kimzessin auszieht und allein in einer Wohnung wohnt bekommt sie für die Miete inklusive der Mietkosten den effektiven Betrag der Miete und der akonto oder pauschal zu bezahlenden Nebenkosten, aber maximal 13'200 Franken pro Jahr (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG).

    Zudem bekommt kimzessin nicht die tatsächlich bezahlte Krankenkassenprämie, sondern nur einen Pauschalbetrag für Prämie für die Grundversicherung der Krankenversicherung. Dieser kann höher oder tiefer als die tatsächliche Prämie sein. Zusätzliche Krankenversicherungsprämien für Zusatzversicherungen werden nicht bezahlt (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG).

    Der Ergänzungsleistungsrechner von Pro Senectute ist auf die typischen Einnahmen und Ausgaben von AHV-Rentnern zugeschnitten und liefert für kimzessin keine zuverlässigen Ergebnisse.

    Kimzessin sollte mit der Durchführungsstelle für Ergänzungsleistungen zur AHV/IV reden und abklären ob und wie hoch ihr Anspruch auf Ergänzungsleistungen wäre, wenn Sie a) bei Ihrer Mutter wohnt, b) auszieht und in einer eigenen Wohnung wohnt oder c) in ein betreutes Wohnen an einem bestimmten Ort wechselt. Um ihren Anspruch auf Unterhaltzahlungen von ihrer Mutter ermitteln zu könne, müsste aber das Einkommen, das Vermögen und die Ausgaben ihrer Mutter und ihres Stiefvaters abgeklärt werden.



  • Wo kann man diese Rechte im Gesetzbuch nachschlagen?



    ELG: http://www.admin.ch/ch/d/sr/831_30/index.html

    ELV: http://www.admin.ch/ch/d/sr/831_301/index.html

    Wegleitung über die Ergänzungsleistungen: http://www.bsv.admin.ch/vollzu…uments/1638/1638_6_de.pdf

    Eventuell bezahlt der Kanton oder die Gemeinde zusätzlich zu den Ergänzungsleistungen noch kantonale oder gemeindespezifische Zusatzleistungen zur AHV/-Kinderrente. Dann muss kimzessin in der Rechtssammlung ihres Kantons oder auf der Homepage ihrer Gemeinde suche. Im Kanton Zürich regelt das Zusatzleistungsgesetz (ZLG) die kantonalen Zusatzleistungen zur AHV/IV.

    Ich empfehle in die Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zu schauen, da diese ausführlicher und einfacher zu lesen ist.



  • Wenn du mehr als 37‘500 Franken Vermögen hast, musst im ersten Jahr, z.B. bei einem Vermögen von 100‘000 Franken, 6‘250 Franken von deinem Vermögen aufbrauchen und der Rest wird dir, wie oben beschrieben als Ergänzungsleistungen ausbezahlt.

    Dieser Betrag wird folgendermassen berechnet: 100‘000 Franken Vermögen abzüglich 37‘500 Franken Freibetrag (wie oben beschrieben) gibt 62‘500 Franken Anrechenbares Vermögen. Von diesem Betrag musst du im ersten Jahr 10% (6‘250 Franken) für deine Lebenskosten verwenden und der Rest wird dir, wie oben beschrieben als EL ausbezahlt.

    Im zweiten Jahr wäre dein Vermögen noch 93‘750 abzüglich 37‘500 Freibetrag gibt 56‘250. Von diesem Betrag musst du wieder 10% (5‘625 Franken) für deine Lebenskosten verwenden und der Rest wird dir als EL bezahlt.

    Kurz gesagt: Du musst jedes Jahr von deinem Vermögen 10% für deine Lebenskosten aufwenden, bis dein Vermögen auf 37‘500 Franken gesunken ist. Erst danach hast du Anrecht auf volle Ergänzungsleistungen.



    Das stimmt so nicht. Es wird jedes Jahr überprüft wie viel Vermögen und Schulden per 1. Januar des Kalenderjahres vorhanden ist. Da im Fall von kimzessin keine Altersrente, sondern eine Waisenrente der AHV bezogen wird. Wenn kimzessin bei ihrer Mutter wohnt oder in einer getrennten Wohnung wohnt wird in jeweiligen Jahr ein Fünfzehntel des Betrages, um den per 1. Januar des Jahres vorhandene Vermögen abzüglich der Schulden den Freibetrag übersteigt, bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen als fiktive Einnahme angerechnet und zwar ganz egal, ob kimzessin tatsächlich diesen Betrag des Vermögens dazu verwendet die Ausgaben zu bezahlen oder einen höheren oder einen tieferen Betrag des Vermögens verbraucht.

    Ob nur das Vermögen und die Schulden von kimzessin oder auch jenes der Mutter einbezogen wird, hängt von der Wohnsituation ab. Kimzessin sollte in Art. 4 ELV und in der Wegleitung nachschauen (http://www.admin.ch/ch/d/sr/831_301/a4.html).

    Die Durchführungstellen für Ergänzungsleistungen zur AHV/IV sind gesetzlich verpflichtet kimzessin über Ihre Rechte und Pflichten bzw. über die Leistungen zu beraten (Art. 27 ATSG). Zudem sind diese von Amtes wegen verpflichtet den Sachverhalt und die Höhe der Ergänzungsleistungen abzuklären.



  • Darf meine Mutter mich Rauswerfen ?

    Muss ich bis 21 Zuhause wohnen ?

    Welche Rechte habe ich ?



    Ich denke, Deine Mutter muss Dich zwar nicht bei Ihr wohnen lassen, dann muss sie Dir aber ausreichend Unterhalt bezahlen damit Du Dir eine eigene Wohnung leisten kannst und angemessen leben kannst.

    Die Kinder stehen, solange sie minderjährig sind, unter elterlicher Sorge (Art. 296 Abs. 1 ZGB, http://www.admin.ch/ch/d/sr/210/a296.html). Volljährig ist, wer das 18. Lebensjahr zurückgelegt hat (Art. 14 ZGB, http://www.admin.ch/ch/d/sr/210/a14.html).

    Die Eltern leiten im Blick auf das Wohl des Kindes seine Pflege und Erziehung und treffen unter Vorbehalt seiner eigenen Handlungsfähigkeit die nötigen Entscheidungen (Art. 301 Abs. 1 ZGB, http://www.admin.ch/ch/d/sr/210/a301.html). Das Kind schuldet den Eltern Gehorsam; die Eltern gewähren dem Kind die seiner Reife entsprechende Freiheit der Lebensgestaltung und nehmen in wichtigen Angelegenheiten, soweit tunlich, auf seine Meinung Rücksicht (Art. 301 Abs. 2 ZGB). Das Kind darf ohne Einwilligung der Eltern die häusliche Gemeinschaft nicht verlassen; es darf ihnen auch nicht widerrechtlich entzogen werden (Art. 301 Abs. 3 ZGB).

    Die Eltern haben für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, inbegriffen die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 1 ZGB, http://www.admin.ch/ch/d/sr/210/a276.html). Der Unterhalt wird durch Pflege und Erziehung oder, wenn das Kind nicht unter der Obhut der Eltern steht, durch Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten (Art. 276 Abs. 3 ZGB). Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes (Art. 277 Abs. 1 ZGB, http://www.admin.ch/ch/d/sr/210/a277.html). Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB).

    Lass Dich beraten.

  • Sozialversicherungsberater



    Wenn deine Einnahmen danach aus Kinderalimenten von deiner Mutter plus AHV-und PK-Kinderrenten kleiner als ca. 3‘000 Franken pro Monat betragen, und dein Vermögen nicht höher als 37‘500 Franken ist, hast du Anrecht auf AHV-Kinder-Ergänzungsleistungen von deinem Wohnkanton.



    Deine Korrektur



    Dies stimmt dann ungefähr nur für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur AHV des Bundes so, wenn kimzessin nicht mehr bei Ihrer Mutter wohnen würde, sondern nach einem Auszug allein in einer Wohnung wohnen würde.



    Ausser dir dürften allen klar sein, dass ich kimzessin beraten habe, welche finanzielle Rechte sie hat, wenn sie zu Hause rausgeworfen wird und nicht wenn sie zu Hause bei ihrer Mutter wohnen bleibt.



    kimzessin sollte sich bei der kantonalen Sozialversicherungsanstalt erkundigen, denn erstens ist sie dazu verpflichtet und zweitens entstehen sonst Beitragslücken was später eine tiefere AHV-Rente ergibt.



    Das mit den Beitragslücken stimmt absolut nicht:

    Beiträge müssen von allen Personen entrichtet werden ab dem 1. Januar nach dem 20. Geburtstag. Die einzige Ausnahme betrifft verheiratete Personen, die nicht erwerbstätig sind und deren Ehepartner das Rentenalter noch nicht erreicht hat (64 Jahre für eine Frau und 65 Jahre für einen Mann) erwerbstätig im Sinne der AHV ist und den doppelten Mindestbeitrag bezahlt, zur Zeit Fr. 960.- im Jahr (gültig seit 1. Januar 2013). Für erwerbstätige Personen beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach dem 17. Geburtstag.

    Beitragslücken, die später zu Rentenkürzungen führen können, gibt es erst ab dem 20-zigsten Altersjahr.

    http://www.caisseavsne.ch/de/q…4-19-0-0/1-6-878-4-1-0-0/



    Danach hast du alles inkl. als Einzelperson, sofern du nicht in einer WG leben wirst, für den Lebensbedarf pro Jahr 19‘210 Franken und für die Wohnungsmiete max. 12‘000 Franken plus Krankenkassenprämien plus Krankenkassen-Franchise zur Verfügung.



    Deine Einsprache:



    Das stimmt nicht. Wenn kimzessin auszieht und allein in einer Wohnung wohnt bekommt sie für die Miete inklusive der Mietkosten den effektiven Betrag der Miete und der akonto oder pauschal zu bezahlenden Nebenkosten, aber maximal 13'200 Franken pro Jahr (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG).



    Ich habe nicht geschrieben, dass ihr pro Jahr 12‘000 Franken einfach so für die Wohnungsmiete ausbezahlt werden, sondern dass dieser Betrag das Maximum ist, worauf Sie Anrecht hat. Das möchte ich hier richtigstellen.

    Dass deine Auskunft mit dem max. möglichen höheren Betrag hingegen richtig ist, bezweifle ich nicht, weil auch ich diesen Artikel gelesen habe. 13‘200 Franken wurde bis vor kurzem auch so im Pro Senectute-Rechner angegeben. Da dort aber seit ein paar Tagen bei der Berechnung um Anspruch auf EL dieser Betrag nach unten auf 12‘000 Franken korrigiert wurde, habe ich absichtlich diesen tieferen Betrag hier angegeben.



    Zudem bekommt kimzessin nicht die tatsächlich bezahlte Krankenkassenprämie, sondern nur einen Pauschalbetrag für Prämie für die Grundversicherung der Krankenversicherung. Dieser kann höher oder tiefer als die tatsächliche Prämie sein. Zusätzliche Krankenversicherungsprämien für Zusatzversicherungen werden nicht bezahlt (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG).



    Wenn du dir schon die Zeit nimmst, meine Postings auf Punkt und Komma genau zu kritisieren, dann solltest du kimzessin auch darauf hinweisen, dass es in jedem Kanton und in jedem Wohnort Krankenkassen gibt, wo die Krankenkassen-Prämien billiger sind, als ihr an EL für diese Kosten ausbezahlt werden. Als Richtpreis wird ein Durchschnittspreis von der teuerste und der billigsten berechnet und dieser Betrag wird an EL-Bezüger ausbezahlt. Wenn sie jeweils in die günstigste Krankenkasse wechselt, darf sie das Geld, wo sie mehr dafür bekommt, für sich behalten!



    Der Ergänzungsleistungsrechner von Pro Senectute ist auf die typischen Einnahmen und Ausgaben von AHV-Rentnern zugeschnitten und liefert für kimzessin keine zuverlässigen Ergebnisse. ).



    Das stimmt nicht. Dieser Ergänzungsrechner ist auch auf die typischen Einnahmen von IV-Rentner, IV-Kinderrentner und AHV-Kinderrentner zugeschnitten. Selbstverständlich gibt es keinen zuverlässigen Rechner, wo man sämtliche Angaben über zusätzliche Sozialleistungen zu den Ergänzungsleistungen abrufen könnte.



  • Ausser dir dürften allen klar sein, dass ich kimzessin beraten habe, welche finanzielle Rechte sie hat, wenn sie zu Hause rausgeworfen wird und nicht wenn sie zu Hause bei ihrer Mutter wohnen bleibt.



    Ich teile diese Meinung nicht und ich masse mir auch nicht an zu wissen, wie andere Leser die Antwort von Laro interpretieren und, ob es für diese "klar" ist, ob diese als nur für eine der möglichen Handlungsmöglichkeiten bzw. Wohnsituationen gilt.



    Das mit den Beitragslücken stimmt absolut nicht:

    Beiträge müssen von allen Personen entrichtet werden ab dem 1. Januar nach dem 20. Geburtstag. Die einzige Ausnahme betrifft verheiratete Personen, die nicht erwerbstätig sind und deren Ehepartner das Rentenalter noch nicht erreicht hat (64 Jahre für eine Frau und 65 Jahre für einen Mann) erwerbstätig im Sinne der AHV ist und den doppelten Mindestbeitrag bezahlt, zur Zeit Fr. 960.- im Jahr (gültig seit 1. Januar 2013). Für erwerbstätige Personen beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach dem 17. Geburtstag.

    Beitragslücken, die später zu Rentenkürzungen führen können, gibt es erst ab dem 20-zigsten Altersjahr.



    Erstens stimmt es grundsätzlich, dass auch Nichterwerbstätige AHV-beitragspflichtig sind. Sollte kimzessin tatsächlich AHV-rechtlich als nichterwerbstätig gelten, stimmt aber, dass die die AHV-Beitragspflicht bei Nichterwerbstätigen erst ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres gilt (Art. 3 Abs. 1 AHVG, http://www.admin.ch/ch/d/sr/831_10/a3.html). Da kimzessin bereits 19 Jahre alt ist, kann sie schon in weniger als zwölf Monaten als Nichterwerbstätige AHV-beitragspflichtig werden, sollte sie (dann) nichterwerbstätig sein.

    Da kimzessin nur angegeben hat, dass sie 19 ist und noch keine abgeschlossene Lehre hat, ist nicht klar, ob der Lehrvertrag noch läuft und sie einen Lehrlingslohn erhält oder ob sie die Lehre abgebrochen hat und nun arbeitlos ist bzw. wie lange sie Lehrling war. Sollte der Lehrvertrag von kimzessin noch laufen, gilt sie als erwerbstätig und ist auch als 19-jährige AHV-beitragspflichtig, wobei dann ihr Arbeitgeber die AHV-Beiträge abzieht und für sie einzahlt (Art. 3 Abs. 1 AHVG). Sollte kimzessin einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung der Arbeitslosenversicherung haben, gilt sie solange sie die Arbeitslosenentschädigungen erhält AHV-rechtlich als erwerbstätig und muss auch als 19-jährige AHV-Beiträge bezahlen (welche von der Arbeitslosenkasse abgezogen und für sie eingezahlt werden).



    Ich habe nicht geschrieben, dass ihr pro Jahr 12‘000 Franken einfach so für die Wohnungsmiete ausbezahlt werden, sondern dass dieser Betrag das Maximum ist, worauf Sie Anrecht hat. Das möchte ich hier richtigstellen.

    Dass deine Auskunft mit dem max. möglichen höheren Betrag hingegen richtig ist, bezweifle ich nicht, weil auch ich diesen Artikel gelesen habe. 13‘200 Franken wurde bis vor kurzem auch so im Pro Senectute-Rechner angegeben. Da dort aber seit ein paar Tagen bei der Berechnung um Anspruch auf EL dieser Betrag nach unten auf 12‘000 Franken korrigiert wurde, habe ich absichtlich diesen tieferen Betrag hier angegeben.



    Ich habe auch nicht behauptet, dass Laro behauptet hätte, dass dies ein Pauschalbetrtag für die Miete und nicht der Maximalbetrag für die Miete und Nebenkosten wäre.

    Der maximal pro Jahr für die Miete und die (akonto oder pauschal) bezahlen Nebenkosten bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen für eine alleinstehende allein in einer nicht rollstuhlgängigen Wohnung wohnende Person als anerkannte Ausgabe berücksichtigte Betrag ist seit vielen Jahren 13'200 und nicht wie von Laro fälschlicherweise angegeben 12'000 Franken. Ich glaube nicht, dass der Pro Senectute-Rechner diese vor wenigen Tagen auf 12'000 Franken herunterkorrigiert hat. Die Pro Senectute kennt das seit vielen Jahren gültige Mietzinsmaximum.



    Zudem bekommt kimzessin nicht die tatsächlich bezahlte Krankenkassenprämie, sondern nur einen Pauschalbetrag für Prämie für die Grundversicherung der Krankenversicherung. Dieser kann höher oder tiefer als die tatsächliche Prämie sein. Zusätzliche Krankenversicherungsprämien für Zusatzversicherungen werden nicht bezahlt (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG).





    Wenn du dir schon die Zeit nimmst, meine Postings auf Punkt und Komma genau zu kritisieren, dann solltest du kimzessin auch darauf hinweisen, dass es in jedem Kanton und in jedem Wohnort Krankenkassen gibt, wo die Krankenkassen-Prämien billiger sind, als ihr an EL für diese Kosten ausbezahlt werden. Als Richtpreis wird ein Durchschnittspreis von der teuerste und der billigsten berechnet und dieser Betrag wird an EL-Bezüger ausbezahlt. Wenn sie jeweils in die günstigste Krankenkasse wechselt, darf sie das Geld, wo sie mehr dafür bekommt, für sich behalten!



    Genau das ist in meiner obigen Aussage bereits enthalten, dass sie eine pauschale Prämie erhält und Prämie, welche sie tatsächlich an die Krankenkasse bezahlen muss höher oder tiefer sein kann. Dieser Vorwurf von Laro war somit unberechtigt.



    Der Ergänzungsleistungsrechner von Pro Senectute ist auf die typischen Einnahmen und Ausgaben von AHV-Rentnern zugeschnitten und liefert für kimzessin keine zuverlässigen Ergebnisse. ).





    Das stimmt nicht. Dieser Ergänzungsrechner ist auch auf die typischen Einnahmen von IV-Rentner, IV-Kinderrentner und AHV-Kinderrentner zugeschnitten. Selbstverständlich gibt es keinen zuverlässigen Rechner, wo man sämtliche Angaben über zusätzliche Sozialleistungen zu den Ergänzungsleistungen abrufen könnte.



    Diese Aussage von Laro stimmt nicht. Der Ergänzungsleistungsrechner der Pro Senectute fragt nicht nach dem Alter und fragt nicht, ob man eine AHV-Alterrente oder eine IV-Rente, eine Waisenrente oder eine Kinderrente bezieht. Das Alter und die Art der Rente haben aber Auswirkungen auf die korrekte Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen. Anscheinend geht der Pro Senectute Rechner automatisch davon aus, dass man ein Erwachsener und kein junger Erwachsener in Erstausbildung und kein Kind / junger Erwachsener ist, wenn man eine Postleitzahl im Kanton Zürich eingibt. Allerdings stimmt der vom Rechner angegebene Pauschalbetrag für die Prämienverbilligung für 2013 nicht. Zudem rechnet der Rechner von Pro Senectute bei einer alleinstehenden Person, die nicht in einem Heim lebt, immer ein Zehntel des den Vermögensfreibetrags übersteigenden Reinvermögens als anrechenbare Einnahme an. Bei einer Waisenrente einer zu Hause lebenden alleinstehenden Person ist dies aber nicht der Fall. Das Gesetz sieht je nach Art der Rente und nach Wohnsituation (Heim oder Spital oder zu Hause) ein Fünfzehntel bzw. bis zu einem Fünftel vor (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG und Art. 11 Abs. 2 ELG, http://www.admin.ch/ch/d/sr/831_30/a11.html).

    Da der Ergänzungsleistungsrechner der Pro Senectute auch nicht fragt, ob eine alleinstehende Person zusammen mit anderen Personen in einer Wohnung lebt, stimmt das Ergebnis bei den anerkannten Ausgaben für die Miete und die Nebenkosten nur, wenn die alleinstehende Person alleine in der Wohnung lebt.

    Zudem hat der Ergänzungsleistunsrechner der Pro Senectute keine Kategorie für Einnahmen aus familienrechtlichen Unterhaltsbeiträgen (Art. 11 Abs. 1 lit. h ELG). Man müsste diese somit in einer der anderen Kategorien für Einnahmen im Rechner einrechnen. Zudem möchte der Ergänzungsleistungsrechner, der Pro Senecute fälschlicherweise, dass man 70 % der Erwerbseinkünfte erfasst und enthält keine Angaben wo die Gewinnungskosten für die erzielung dieser Erwerbseinkünfte und die Sozialversicherungsbeiträge zu erfassen sind. Laut Gesetz werden aber nicht 70 % der Erwerbseinkünfte, sondern nur zwei Drittel der Erwerbseinkünfte und auch nur jener Betrag, der bestimmte Freibeträge übersteigt als Einnahme anrechenbar. Der Ergänzungsleistungsrechner der Pro Senectute berücksichtigt diese Freibeträge nicht. Zudem wird nur die Höhe der jährlichen Ergänzungsleistunge berechnet, aber nicht ob man Anspruch auf Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten durch die Ergänzungsleistungen hat. Ich könnte die Liste der Situationen, in denen der Ergänzungsleistungsrechne der Pro Senecute falsche bzw. ungenaue Ergebnisse liefert noch länger fortsetzen.

    Ich empfehle deshalb ins Gesetz, in die Verordnung und in die Wegleitung zu schauen und sich bei der Durchführungsstelle für Ergänzungsleistungen zur AHV/IV zu erkundigen, wenn man wirklich sicher gehen möchte, ob man einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat und wie hoch der Betrag der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV ausfällt.

  • Sozialversicherungsberater



    Ich teile diese Meinung nicht und ich masse mir auch nicht an zu wissen, wie andere Leser die Antwort von Laro interpretieren und, ob es für diese "klar" ist, ob diese als nur für eine der möglichen Handlungsmöglichkeiten bzw. Wohnsituationen gilt. . .



    Ich habe gleich in meinem ersten Posting in diesem Thread glasklar geschrieben, dass meine Angaben nur richtig sind, wenn sie nicht in einer WG leben wird. Da eine ihrer Fragen das betreute Wohnen in einer WG betraf, dürfte es eben für alle –ausser dir- die hier mitlesen offensichtlich sein, dass meine Angaben nicht für ein betreutes Wohnen gültig sind.



    Diese Aussage von Laro stimmt nicht. Der Ergänzungsleistungsrechner der Pro Senectute fragt nicht nach dem Alter und fragt nicht, ob man eine AHV-Alterrente oder eine IV-Rente, eine Waisenrente oder eine Kinderrente bezieht. Das Alter und die Art der Rente haben aber Auswirkungen auf die korrekte Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen.



    Das Alter und ob man eine IV- oder eine AHV-Rente bezieht spielt bei der Berechnung ob man Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat keine Rolle. IV-Rentner und AHV-Rentner haben bei sämtlichen Ergänzungsleistungen sowie auch bei einer ganzen Palette von Zusatzleistungen dieselben Rechte.



    Da der Ergänzungsleistungsrechner der Pro Senectute auch nicht fragt, ob eine alleinstehende Person zusammen mit anderen Personen in einer Wohnung lebt, stimmt das Ergebnis bei den anerkannten Ausgaben für die Miete und die Nebenkosten nur, wenn die alleinstehende Person alleine in der Wohnung lebt.



    Dieser Ergänzungsleistungsrechner fragt, ob man verheiratet oder nicht verheiratet ist. Wenn man nicht verheiratet ist, ist man eine alleinstehende Person und schreibt dort nicht verheiratet rein. ;)

    Danach fragt er nach dem monatlichen Mietzins inkl. Nebenkosten. Wenn jemand z.B. mit einem Wohnpartner oder einer Wohnpartnerin zusammen lebt und 50% vom Mietzins bezahlen muss, schreibt man dort den Betrag rein wo man inkl. NK bezahlen muss und nicht was die ganze Wohnung an Mietzins inkl. NK kostet. ;)

    Hier möchte ich festhalten, dass mir beim Test von diesem Rechner ein Fehler unterlaufen war. Ich hatte beim Mietzins ende Dez. 2012 pro Monat 1‘500 Franken als Mietzins eingesetzt. Anerkannte Ausgaben gab es dann bloss 13‘200 Franken.

    Vor ein paar Tagen habe ich dort als Test, damit ich mir ganz sicher sei, dass der Rechner richtig rechnet irrtümlich pro Monat bloss 1‘000 Franken statt 1‘500 eingesetzt und als er mir bloss 12‘000 anerkannt hat, glaubte ich irrtümlich, Pro Senectute hätte den Betrag um mehr als 1‘000 Franken runtergesetzt.

    Solche Fehler können einem Laien nun mal passieren, aber wer prüfen wollte ob er Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat, hätte sofort selber bemerkt, dass er Anspruch auf jährlich 13‘200 Frank und nicht bloss auf 12’00 Franken hat.



  • Diese Aussage von Laro stimmt nicht. Der Ergänzungsleistungsrechner der Pro Senectute fragt nicht nach dem Alter und fragt nicht, ob man eine AHV-Alterrente oder eine IV-Rente, eine Waisenrente oder eine Kinderrente bezieht. Das Alter und die Art der Rente haben aber Auswirkungen auf die korrekte Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen.





    Das Alter und ob man eine IV- oder eine AHV-Rente bezieht spielt bei der Berechnung ob man Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat keine Rolle. IV-Rentner und AHV-Rentner haben bei sämtlichen Ergänzungsleistungen sowie auch bei einer ganzen Palette von Zusatzleistungen dieselben Rechte.



    Im nachfolgenden Link noch der Beweis, dass meine Aussage richtig und DEINE falsch war:

    http://www.ahv-iv.info/andere/00134/00221/index.html

    Wenn du weiterhin behauptest, dass meine Aussage falsch und deine richtig sei, ändere ich meinen Nik und stelle danach deine falschen Angaben richtig mit dem Pseudonym Sozialversicherungsberater vom Sozialversicherungsberater. ;)



  • Solche Fehler können einem Laien nun mal passieren, aber wer prüfen wollte ob er Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat, hätte sofort selber bemerkt, dass er Anspruch auf jährlich 13‘200 Frank und nicht bloss auf 12’00 Franken hat.



    Und genau hier liegt das Problem. Laro ist ein Laie, der anscheinend vorher nicht in das Ergänzungsleistungsgesetz, die Verordnung dazu und in die Wegleitung über die Ergänzungsleistungen sowie die Rechtsprechung des anwendbaren kantonalen Sozialversicherungsgerichts und des Bundesgerichts schaut oder diese auswendig weiss, bevor er anderen Leuten Ratschläge erteilt. Stattdessen schaut Laro anscheinend nur auf irgenwelche allgemeinen Zeitungs- und Informationsseiten, die keine detaillierten Regeln enthalten und gibt Auskünfte auf Grund von Halbwissen oder eingebildetem Wissen.



    Das Alter und ob man eine IV- oder eine AHV-Rente bezieht spielt bei der Berechnung ob man Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat keine Rolle. IV-Rentner und AHV-Rentner haben bei sämtlichen Ergänzungsleistungen sowie auch bei einer ganzen Palette von Zusatzleistungen dieselben Rechte.



    Die Höhe der jährlichen Ergänzungsleistungen entspricht dem Überschuss der anerkannten Ausgaben über die anrechenbaren Einnahmen (Art. 9 Abs. 1 ELG, http://www.admin.ch/ch/d/sr/831_30/a9.html). Wenn kein Überschuss vorliegt besteht auch kein Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistungen. Das Alter einer Person kann direkt und indirekt sowohl Auswirkungen auf die anerkannten Ausgaben als auch auf die anrechenbaren Einnahmen und damit auf die Höhe der jährlichen Ergänzungsleistungen einschliesslich des Anspruchs auf jährliche Ergänzungsleistungen haben. So wird gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern nur ein Zehntel des einen Vermögensfreibetrag übersteigenden Reinvermögens als anrechenbare Einnahme angerechnet. Ansonsten wird ein Fünfzehntel und damit weniger angerechnet. Da man aber erst ab einem Mindestalter eine Altersrente erhält und erst dann "Altersrentner" sein kann, kann das Alter indirekt sehr wohl einen Einfluss auf die Höhe und der Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistungen haben. Da nur bei einer AHV-Altersrente, aber nicht bei einer IV-Rente oder einer AHV-/IV-Kinderrente oder AHV/IV-Waisenrente ein Zehntel angerechnet wird, hat auch die Art der Rente sehr wohl einen Einfluss auf die Höhe und den Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistungen.

    Zudem wird bei allein Personen ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung als anerkannte Ausgabe anerkannt (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG, http://www.admin.ch/ch/d/sr/831_30/a10.html). Die Höhe dieses Pauschalbetrags hängt aber davon ab, ob man ein Erwachsener, ein junger Erwachsener oder ein Kind ist (http://www.admin.ch/ch/d/as/2012/6223.pdf). Und ob man ein Erwachsener, ein junger Erwachsener oder ein Kind ist, hängt vom Alter ab.



    Danach fragt er nach dem monatlichen Mietzins inkl. Nebenkosten. Wenn jemand z.B. mit einem Wohnpartner oder einer Wohnpartnerin zusammen lebt und 50% vom Mietzins bezahlen muss, schreibt man dort den Betrag rein wo man inkl. NK bezahlen muss und nicht was die ganze Wohnung an Mietzins inkl. NK kostet. ;)



    Erstens erklärt der Ergänzungsleistungsrechner der Pro Senectute nicht was man beim Mietzins eingeben soll, wenn man nicht allein in der Wohnung lebt und unverheiratet ist. Die Tatsache, dass man mit Personen zusammenlebt, mit denen man nicht verheiratet ist, sagt noch nichts darüber aus, wie sich das auf die Höhe der als anerkannte Ausgabe anrechenbaren Mietzins auswirkt. Wenn man in Pro Senecute Rechner angibt, dass man nicht verheiratet ist und eine Miete inklusive Nebenkosten hat, welche über dem Maximum für eine alleinstehende Person liegt, gibt der Rechner auch dann fälschlicherweise das Maximum für eine alleinstehende Person an, wenn die erwachsene Person eine Rente bezieht und mit Kindern zusammenlebt, welche eine Waisenrente oder eine Kinderrente erhalten. Beim Zusammenleben mit rentenberechtigten Kindern gilt aber ein höheres Maximum als für eine alleinstehenden Person (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG, http://www.admin.ch/ch/d/sr/831_30/a10.html). Abgesehen davon ist noch nicht gesagt, dass immer alle zusammenlebenden Personen sich auch bei der Bezahlung der Miete die Kosten teilen. Es kann sein, dass eine Person die anderen Personen gratis bei sich wohnen lässt. Und es ist auch nicht gesagt, dass die Person, welche die anderen gratis bei sich wohnen lässt auch eine Person ist, die eine Rente bezieht. Auch Art. 16c ELV und die Rechtsprechung der Gerichte zum Mietzins und den Nebenkosten beim Zusammenleben mit anderen Personen ist relevant (http://www.admin.ch/ch/d/sr/831_301/a16c.html).

  • kimzessin: als Laie kann ich dir nur einen Rat geben: beachte die beiden sich bekämpfenden "Experten" nicht und wende dich an Leute, die etwas von der Sache verstehen, z.B. direkt an den Beobachter.

    Soz.vers.berater und Laro: Kimzessin erwartete einen Rat und nicht einen Hahnenkampf von selbst ernannten "Experten". Ihr seid beide nicht mehr ernst zu nehmen.

  • @luethi ernst: Im Gegensatz zu Laro und Ihnen habe ich ich kimzessin inhaltlich fundierte Ratschläge erteilt. Ich verstehe sehr viel von der Sache, da ich beruflich Kunden auf dem Gebiet Ergänzungsleistungen zur AHV/IV berate und Erfahrung habe diese vor Behörden und Gerichten zu vertreten.

    Ich habe es nicht nötig mich von Ihnen als "selbst ernannten Experten" und als "Experten" unter Anführungszeichen beleidigen zu lassen.

    Anstatt sich Vorurteile anzumassen, ob andere "selbst ernannte" Experten sind, hätten Sie sich sich die Mühe machen sollen in die von mir angegebenen Gesetzesartikel und Verordnungsartikel zu schauen und den Pro Senectute Ergänzungsleistungsrechner einmal selbst für eine jüngere Person auszubrobieren und hinterher andhand der Vorschriften zu überprüfen ob das Ergebnis stimmt. Es ist auch für Laien ziemlich einfach, wenn man sich die Mühe macht und in die Rechtsvorschriften schaut. Aber es ist halt einfacher nichts zu tun und einfach andere zu beleidigen.

  • Soeben habe ich in einem anderen Thread etwas ähnliches gelesen, aber was ich jetzt hier lesen muss, ist unfassbar für mich.

    Selbstverständlich bin ich ein Laie so wie alle anderen User und Userinnen die hier ebenfalls Hilfesuchenden Auskünfte erteilen. Ich kenne keinen einzigen Rechtsanwalt, der hier gratis Auskünfte erteilen würde. Alle die keine Rente haben, müssen ihre Brötchen mit Arbeiten verdienen.

    Hier in diesem Forum eröffnet ein junge Frau einen Thread und sucht dringend Hilfe. Danach Antworte ich ihr zweimal und setze in diesen zwei Postings statt einer Flut von Gesetzesartikel drei Links, darunter ein einfacher Rechner rein, damit sie weiss wo sie profesinelle Hilfe holen kann und wie sie mit möglichst wenig Aufwand mit dem Pro Senectute-Rechner prüfen kann, ob sie evtl. Anrecht auf Ergänzungsleistungen hat.

    Weil der User Sozialhilfeberater dieser Frau nicht zutraut, dass sie mit diesem Rechner selber feststellen könnte, dass sie Anrecht auf eine Wohnung mit einem max. Mietzins pro Jahr von 13‘200 Franken hätte, dass ihr aber nur die effektiven Mietzinse bis zu diesem max. Betrag ausbezahlt würden -dasselbe bei den Krankenkassenprämien- ist er nicht mehr zu bremsen, jedes Posting von mir, ob richtig oder unrichtig als falsche Aussage zu kommentieren.

    Wenn ich dieser Frau zutraue, dass sie die Gesetzesartikel in einem der von mir beigefügten Links richtig lesen und richtig auch verstehen kann, ohne dass ich hier jeden Artikel und jeden jeden Absatz mit Nummern versehen für sie hier reinkopiere und kommentiere, so wie der User Sozialversicherungsberater das macht, unterstellt mir dieser unter anderem sogar eingebildetes Wissen.

    Wenn hier im Beo-Forum der User Sozialversicherungsfachmann mir als Laien der Laien beratet sämtliche Postings kritisiert, ja zum Teil sogar so auslegt als wüsste er wirklich ALLES Punktgenau besser, dann führt das dazu, dass sich in Zukunft hier niemand mehr getraut, Hilfesuchenden Anregungen oder Auskünfte zu geben.

    Beim User Sozialhilfeberater ist es so, er hat zu viel Zeit –aus welchen Gründen auch immer- und sucht in diesem Forum nach Klienten. Fast in jedem seiner Postings kopiert er aus dem Netz Gesetze, interpretiert diese so wie er sie für richtig hält, schwatzt Hilfesuchenden den Kopf mit diesen voll und danach, das habe ich mindestens zwei mal gelesen, bietet er diesen gegen Bezahlung weitergehende Hilfe an. Das sagt eigentlich schon alles über ihn aus.

    Ich hingegen muss arbeiten, Geld für sämtliche Lebenskosten von einer fünfköpfige Familie –mit drei Kinder im Studium- verdienen und deshalb bin ich in Zukunft nicht mehr bereit, ein Teil von meiner Freizeit hier mit schreiben zu verbringen um mich danach mit Wörter wie >eingebildetem Wissen> vom User Sozialberater beschimpfen zu lassen.

    Ich wünsche allen User und Userinnen eine gute Zeit.

    Laro



  • Danach Antworte ich ihr zweimal und setze in diesen zwei Postings statt einer Flut von Gesetzesartikel drei Links, darunter ein einfacher Rechner rein, damit sie weiss wo sie profesinelle Hilfe holen kann und wie sie mit möglichst wenig Aufwand mit dem Pro Senectute-Rechner prüfen kann, ob sie evtl. Anrecht auf Ergänzungsleistungen hat.



    Nur liefert dieser Rechern eben bei einer Person mit einer Waisenrente aus mehreren Gründen, welche ich erläutert und mit offiziellen Quellen über die anwendbaren Rechtsvorschriften belegt habe falsche Ergebnisse. Da kimzessin ausdrücklich gefragt hat, was wäre wenn sie mehr als 37'500 Franken gespart hat, ist davon auszugehen, dass ihr Vermögen mehr als 37'500 beträgt. Dann ist es sehr wohl wichtig, ob ihr nur ein Fünfzehntel oder ein Zehntel des den Freibetrag übersteigenden Betrags übersteigenden Vermögens als Einnahme angerechnet wird und die Höhe ihrer Ergänzungsleistung reduziert.



    Weil der User Sozialhilfeberater dieser Frau nicht zutraut, dass sie mit diesem Rechner selber feststellen könnte, dass sie Anrecht auf eine Wohnung mit einem max. Mietzins pro Jahr von 13‘200 Franken hätte, dass ihr aber nur die effektiven Mietzinse bis zu diesem max. Betrag ausbezahlt würden -dasselbe bei den Krankenkassenprämien- ist er nicht mehr zu bremsen, jedes Posting von mir, ob richtig oder unrichtig als falsche Aussage zu kommentieren.



    Es ist ungeheuerlich mir zu unterstellen ich würde kimzessin irgendetwas nicht zutrauen. Ich kenne kimzessin nicht und kann gar nicht beurteilen, was sie kann und was nicht. Der Ergänzungsleistungsrechner von Pro Senecute (ein Verein für Altersrentner) liefert für Waisenrentner eben keine korrekten Ergebnisse (siehe oben, falsche Pauschalen für die Krankenversicherung, etc.).



    Wenn hier im Beo-Forum der User Sozialversicherungsfachmann mir als Laien der Laien beratet sämtliche Postings kritisiert, ja zum Teil sogar so auslegt als wüsste er wirklich ALLES Punktgenau besser, dann führt das dazu, dass sich in Zukunft hier niemand mehr getraut, Hilfesuchenden Anregungen oder Auskünfte zu geben.



    Vielleicht sollte man sich überlegen, dass sich hilfesuchende Personen auf Hinweise auf Rechtsansprüche verlassen und deshalb vorher sicher gehen, dass diese auch stimmen. Ich gebe offzielle Rechtsquellen an, damit jeder Hilfesuchende selbst schauen kann, was in den anwendbaren Rechtsvorschriften steht und ob das stimmt was ich sage oder nicht.



    Beim User Sozialhilfeberater ist es so, er hat zu viel Zeit –aus welchen Gründen auch immer- und sucht in diesem Forum nach Klienten. Fast in jedem seiner Postings kopiert er aus dem Netz Gesetze, interpretiert diese so wie er sie für richtig hält, schwatzt Hilfesuchenden den Kopf mit diesen voll und danach, das habe ich mindestens zwei mal gelesen, bietet er diesen gegen Bezahlung weitergehende Hilfe an. Das sagt eigentlich schon alles über ihn aus.



    Und wiederum Unterstellungen und Beleidigungen. Ich mache mir hier die Mühe gratis und sogfältig Personen, die Hilfe suchen zu helfen und die anwendbaren Vorschriften selbst nachzuschlagen.



    Ich hingegen muss arbeiten, Geld für sämtliche Lebenskosten von einer fünfköpfige Familie –mit drei Kinder im Studium- verdienen und deshalb bin ich in Zukunft nicht mehr bereit, ein Teil von meiner Freizeit hier mit schreiben zu verbringen um mich danach mit Wörter wie >eingebildetem Wissen> vom User Sozialberater beschimpfen zu lassen.



    Hier sind genug offizielle Quellenangaben, sodass jeder selbst überprüfen kann und sich selbst eine Meinung bilden kann, wieviel von Laros Ratschlägen stimmt oder nicht.