Seit ich die Schule beendet habe, habe ich immer gearbeitet und teilweise nebenbei noch eine Ausbildung absolviert. Ich war nie arbeitslos und habe immer meine Steuern bezahlt, und zwar nicht wenig- dies vorweg. Nun bin ich leider in diese unmögliche Situation geraten, arbeitslos und schwanger zu sein und musste feststellen, dass eine Frau in meiner Situation rechtlich sehr schlecht dasteht in der Schweiz.
Einerseits musste ich bereits fünf Wochen nach der Geburt auf Druck meines RAV-Beraters wieder mit der Stellensuche beginnen. Und als ich beim Gespräch nach dem Mutterschaftsurlaub dann meine vollzähligen Arbeitsbemühungen vorgelegt habe, wurde angeprangert, dass ich nicht alle zwei bis drei Tage eine Bewerbung, sondern die Bewerbungen innerhalb einer Woche verschickt habe. Dafür sollte ich sanktioniert werden. Dass ein 5-Wochen alter Säugling noch nicht in Fremdbetreuung gegeben werden kann und der Schlaf eines Neugeborenen und somit auch der Schlaf der Mutter sehr unregelmässig und oft kurz ist, wird nicht zur Kenntnis genommen. Geschweige denn, dass eine junge Mutter unmöglich nach nur fünf Wochen schon wieder soweit organisiert ist im Alltag, dass sie nebenbei noch konzentriert Bewerbungen schreiben und an Interviewtermine gehen kann. Zudem dauert das Wochenbett sechs Wochen, in dieser Zeit sollte sich die Mutter eigentlich schonen, zumal die Wunden der Geburt noch gar nicht verheilt sind.
Eine arbeitslose Person muss wenn sie vermittlungsfähig ist, zwischen acht bis zwölf Bewerbungen tätigen (liegt im Ermessen des RAV Beraters). Wenn dies gemacht wird, wird diese Person von der Arbeitslosenkasse ausbezahlt. Während des Mutterschaftsurlaubs zahlt die AHV-Ausgleichskasse und trotzdem muss eine junge Mutter die gleiche Anzahl an Arbeitsbemühungen vorweisen (und natürlich auch immer erreichbar sein usw.), wie alle anderen. Hinzu kommt, dass eine junge Mutter gesetzlich erst nach acht Wochen wieder arbeiten darf, wobei das RAV die Stellensuche als eine 100%-Beschäftigung ansieht. Somit wird die Mutter gezwungen, das Gesetz zu brechen und theoretisch könnten dann das Mutterschaftsgeld gestrichen werden. Oder liege ich da falsch? An dieser Stelle will ich noch hinzufügen, dass ich im 6. Monat Schwanger noch eine Teilzeitstelle als Zwischenverdienst gefunden habe. Da arbeite ich auch wieder seit der 14-Wöchige Mutterschaftsurlaub vorbei ist.
Aber damit nicht genug. Sobald ein Kind geboren wird, haben die Eltern Anrecht auf Kinderzulagen. Da ich alleinerziehend bin, sollte ich diese Kinderzulagen seit Geburt erhalten. Nun habe ich die ersten drei Monate keine Kinderzulagen ausbezahlt bekommen, obwohl ich diese schon kurz nach der Geburt bei der Arbeitslosenkasse beantragt hatte. Leider ist weder die AHV-Ausgleichskasse weder die Arbeitslosenkasse zuständig. Die SVA hat eine Abklärung im Rechtsdienst veranlasst mit dem Ergebnis, dass diese Sachlage rechtlich nicht im Detail geregelt ist. Und nun stehe ich wieder am Anfang.
Ich wende mich an euch, weil ich mich als junge Mutter und arbeitslose Person überhaupt nicht abgeholt fühle in unserem Rechtssystem. Die ganze Situation ist sehr unbefriedigend und frustrierend, eben weil keine klaren Regelungen existieren. Ich bin alleinerziehende Mutter und dass ich nicht in den vollen Genuss eines Mutterschaftsurlaubs kam, das kann ich nicht mehr ändern (was ich zutiefst bedaure, vorallem tut es mir für mein Baby leid). Allerdings will ich nicht auf die drei Monate Kinderzulagen verzichten. Kann ich rechtlich etwas bewirken?
Was haltet ihr generell von diesem Missstand? Oder werden hier die Rechte von Mutter und Kind gewahrt, wie es sein sollte? Bin gespannt auf eure Kommentare. Vielen Dank
arbeitslos, mutterschaft und rechtlicher graubereiche
Dieses Forum wird bald eingestellt
Am 17. Dezember 2023 werden wir das Beobachter-Forum abstellen und alle Beiträge unwiderruflich löschen.
Die Details zum Entscheid und den entsprechenden Thread finden Sie hier.
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Da sind Sie ja in die Mühlen der Verwaltung geraten und es scheint sich niemand zuständig zu fühlen und die Mitarbeiter der Verwaltung scheinen froh zu sein, dass sie dann die Arbeit nicht haben sich um ihren Fall zu kümmern. Zudem scheint das RAV und die SVA Sie nicht ausreichend beraten zu haben. Bedauerlicherweise sind Sie mit Ihrem Fall nicht allein. So etwas kommt leider auch auf anderen Ämtern vor.
Hat man Ihnen tatsächlich, weil Sie die 8-12 Bewerbungen pro Monat nur innerhalb einer Woche dieses Monats anstatt über alle Wochen dieses Monats verteilt verschickt haben mit Einstelltagen ihre Arbeitslosenentschädigung gekürzt?
Haben Sie deswegen einer Verfügung erhalten, in der eine Rechtsmittelbelehrung enthalten war, dass Sie binnen 30 Tagen nach Erhalt der Verfügung gegen diese Verfügung bei der Einspracheabteilung des RAV Einsprache einreichen können? Haben Sie fristgemäss eine Einsprache eingereicht? Haben Sie schon einen Einspracheentscheid erhalten, in der eine Rechtsmittelbelehrung enthalten war, dass Sie binnen 30 Tagen nach Erhalt des Einspracheentscheids gegen diesen Einspracheentscheid beim kantonalen Sozialversicherungsgericht Beschwerde einreichen können? Achtung ein Prozess am kantonalen Sozialversicherungsgericht (zumindest des Kantons Zürich) dauert in der Regel eineinhalb Jahre bis endlich ein Urteil ergeht. Die Einsprache oder die Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet es wird einem inzwischen trotzdem die Arbeitslosenentschädigung gekürzt und Monate oder über ein Jahr später wird die Kürzung rückgängig gemacht, wenn man gewinnt.
Haben Sie einen Brief erhalten, in dem im Detail steht, was die Abklärung des Rechtsdiensts ergeben hat und in der begründet ist, warum sich niemand für die Auszahlung der Kinderzulagen zuständig hält und ob und was die Arbeitslosenkasse oder die AHV-Ausgleichskasse als nächstes tun? Haben Sie zu Hause einen Drucker, der auch scannen kann und mit dem Sie das als PDF-Datei per E-Mail versenden könnten?
Wie ist Ihre finanzielle Situation? Können Sie sich auf Grund Ihrer Ersparnisse überhaupt eine professionelle Rechtsberatung leisten? Wenn nein, haben Sie eventuell einen Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, aber dazu müssten Sie einen Antrag stellen und man müsste dazu ihre finanzielle Situation abklären und dies ausführlich mit Belegen begründen. Fairerweise hätte man Sie darüber aufklären sollen.
An und für sich ist es so, dass wenn sich eine Stelle nicht für zuständig hält, dass diese dann verpflichtet ist ihren Antrag an jene andere Stelle weiterzuleiten, welche die Stelle für zuständig hält. Wenn die andere Stelle sich ebenfalls nicht für zuständig hält, hat diese wiederum eine Weiterleitungspflicht. Wenn das nun hin und her gegangen ist und sich keiner für zuständig hält, so wären diese Stellen verpfichtet eine schriftliche Verfügung zu erlassen und Ihnen zuzustellen, in der begründet wird auf Grund welcher Rechtsvorschriften man sich nicht für zuständig hält und deshalb auf die Sache nicht eintreten kann und in der erklärt wird, dass Sie gegen diese Verfügung innerhalb 30 Tagen beim kantonalen Sozialversicherungsgericht eine Rechtsverweigerungsbeschwerde erheben können. Ob das kantonale Sozialversicherungsgericht diesen Fall dann mit Priorität behandelt und sich nicht eineinhalb Jahre Zeit lässt, kann ich Ihnen aber nicht garantieren.
Man kann also etwas machen, nur ob das Erfolg hat und wie schnell eine Lösung da ist, kann ich nicht garantieren.
Wenn Sie das nicht öffentlich besprechen wollen, können Sie mich auch mit dem Knopf "Private Nachricht" kontaktieren. -
Was ist denn mit dem Vater des Kindes? Inwiefern ist dieser in die finanzielle Pflicht genommen?
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Welche Art von Einkommen erzielt der Vater des Kindes? Ist dieser Arbeitnehmer oder selbständig? Bezieht er eine Arbeitslosenentschädigung der Arbeitslosenversicherung? Bezieht er Sozialhilfe? Bezieht er eine AHV- oder IV-Rente? Wohnt er überhaupt in der Schweiz?
Normalerweise ist der Vater verpflichtet, wenn er Anspruch auf eine Familienzulage hat diese Familienzulage zusätzlich zu einer vertraglich oder gerichtlich festgelegten Unterhaltszahlung an die Mutter zu überweisen, wenn das Kind bei der Mutter lebt.
Wenn er zwar Familienzulagen bekommt, diese aber nicht überweist, kann man einen Antrag stellen, dass die Familienzulagen nicht ihm, sondern direkt der Mutter ausbezahlt werden (Antrag auf Drittauszahlung). Wenn der Vater keinen Anspruch auf Familienzulage hat, und die Mutter während der Arbeitslosigkeit ein Kind bekommt, wechselt sie nach der Geburt eine Zeit lang von der Arbeitslosenentschädigung der Arbeitslosenversicherung zur Mutterschaftsversicherung der AHV-Ausgleichskasse. Die Höhe der Mutterschaftsversicherung entspricht mindestens der Höhe der Arbeitslosenentschädigung. -
Nun, mir wurde angedroht, dass ich sanktioniert werden könnte resp. dass die Beraterin dies veranlassen will. Als ich dann dagegen argumentierte, dass Sanktionen überhaupt nicht gerechtfertigt seien, da ich mich ja, nebst der Tatsache, dass ich die erforderliche Anzahl Bewerbungen geschrieben habe, noch im Mutterschaftsurlaub befand (und gar nicht von der AK bezahlt wurde), lenkte die Beraterin dann ein. Sie fügte jedoch hinzu, dass falls der Revisor etwas zu beanstanden habe, ich dann halt Pech hätte. Ich fühlte mich zurückversetzt in die Kindergartenzeit. Zur Zeit warte ich auf Post von der AK. Sollte ich sanktioniert worden sein oder werden, übergebe ich dies meiner Rechtsschutzversicherung.
Bezüglich Kinderzulagen: Ich habe eine Email von der SVA, in der die SVA mit Rechtsartikeln belegt, warum sie und die AK nicht zuständig sind und mit der Aussage, dass man es bedauert mir keinen besseren Bescheid geben zu können und dass dieser Fall rechtlich nicht geregelt ist. Mehr nicht. Ich hab den Fall meiner Rechtsschutzversicherung übergeben.
Ich kann einfach nicht glauben, dass solche Fälle gesetzlich nicht geregelt sind. Ist es denn so unüblich, dass eine Frau arbeitslos ist und die Kinderzulagen während des Mutterschaftsurlaubs beziehen will? Und ist es legal, dass das RAV arbeitslose frische Mütter schon nach fünf Wochen wieder auf Stellensuche schickt? Das ist doch auch ein rechtlicher Graubereich nicht? Wie gesagt, es ist einer Frau gesetzlich untersagt, vor Ablauf von acht Wochen nach Geburt wieder zu arbeiten und die Stellensuche gilt gemäss treffpunkt-arbeit.ch als Arbeit.
Der Vater meines Kindes lebt noch im Ausland. Aber da ich im Berufsleben bleibe, sollen die Kinderzulagen sowieso an mich ausbezahlt werden. Somit tut der Vater nichts zur Sache. Hier geht es um mich als Arbeitnehmerin, die zwar immer ihre Beiträge bezahlt hat und deren Rechte nicht gewahrt werden, weil es gesetzlich nicht geregelt ist (!). -
Ich empfehle in Zukunft bei Fragen in diesem Forum anzugeben, dass Sie ohnehin eine Rechtsschutzversicherung haben und denn Fall bereits der Rechtsschutzversicherung übergeben haben.
Da Sie somit offensichtlich ohnehin schon juristische Hilfe von der Rechtsschutzversicherung bekommen und dort Fragen stellen können, erlaubt dies den Forenlesen zu beurteilen, wie dringend ihr Hilfebedürfnis ist und, ob Sie sich überhaupt die Mühe machen sollen Zeit zu investieren um Ihnen zu helfen oder sich auf Leute zu konzentrieren, denen noch keiner hilft.
Es ist nicht an Ihnen zu beurteilen, ob es nichts zur Sache tut wie Ihr Mann sein Geld verdient und ob er in der Schweiz lebt. Das ist eine wichtige Frage um beurteilen zu können, ob Ihr Mann einen Anspruch auf Schweizer Familienzulagen hat, den er Ihnen weiterleiten muss. Denn falls Sie keinen Anspruch auf Familienzulaen haben, wäre der Anspruch des Mannes die einzige Chance um die Familienzulagen zu erhalten. -
Wenn Sie hier schon eine Frage stellen und ohnehin bereits eine Erklärung der Rechtsabteilung der SVA erhalten haben, die Sie nicht verstehen, so würden Sie es fachkundigen Lesern wesentlich einfacher machen diese Auskunft der SVA zu überprüfen und Ihnen zu antworten, wenn Sie den Text dieser E-Mail in Ihrer Frage angegeben hätten.
Die Mutterschaftsversicherung ist in der Erwerbsersatzordnung (EOG) geregelt. Dort ist auch die Erwerbsersatzversicherung für Militärdienstleistende geregelt. Bei Militärdienstleistenden ist dort ausdrücklich ein Anspruch auf Familienzulagen verankert während die Erwerbsersatzersicherungsleistungen bezogen werden. Bei den Müttern steht im EOG hingegen nichts über einen Anspruch auf Familienzulagen zusätzlich zur Mutterschaftsversicherung. Allerdings ist dort geregelt, dass die Höhe der Mutterschaftsversicherung mindestens der Höhe des Taggelds der Arbeitslosenversicherung entspricht, wenn die Mutter vorher arbeitslos war. Im Arbeitsloesenversicherungsgesetz steht, dass sich das Taggeld um den Anspruch auf Familienzulage erhöht (Art. 22 Abs. 1 AVIG). Das bedeutet, dass jemand der während er noch gearbeitet hat ein Kind bekommt und erst nach der Geburt gekündigt wird über eine höhere Arbeitslosenentschädigung indirekt weiterhin die Familienzulage bekommt. Das wäre auch so, wenn man während der Arbeitslosigkeit ein Kind bekommt. Allerdings fällt der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bereits mit der Geburt weg und wird durch die Mutterschaftsversicherung ersetzt (Art. 16g EOG in Verbindung mit Art. 16c EOG). Es scheint also tatsächlich eine Lücke beim Anspruch auf Familienzulagen zu bestehen, wenn man erst während der Arbeitslosigkeit ein Kind bekommt. Man müsste also in die Botschaft zum AVIG und EOG und in die parlamentarische Diskussion des AVIG und EOG schauen, ob diese Lücke absichtlich oder unabsichtlich besteht. Die Gerichte sind sehr zurückhaltend dabei Leistungen zuzusprechen, wenn eine Lücke im Gesetz besteht. Die Rechtsschutzversicherung sollte sich mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur richterlichen Lückenfüllung auseinandersetzen. -
Wenn Sie einen Selbstbehalt bei der Rechtsschutzversicherung haben und einen Teil der Kosten für den Rechtsanwalt für eine Beschwerde zum Erhalt der Familienzulage aber dem Zeitpunkt der Geburt zum Teil selbst bezahlen müssen, würde ich Ihnen davon abraten eine Beschwerde zu erheben, da die Chancen zu gewinnen eher schlecht sind.
Aus den Erläuterungen des Bundesrats zu den Bestimmungen zur Höhe der Mutterschaftsversicherung und zum Vorrang der Mutterschaftsversicherung vor der Arbeitslosenentschädigung im Entwurf des EOG wird die Absicht klar, dass aus Kostengründen kein Anspruch auf Familienzuagen für die Mutter beabsichtigt war, wenn sie erst während der Arbeitslosigkeit das Kind bekommt. Schauen Sie auf die Seiten 7547 und 7548 in der Botschaft des EOG um dies selbst zu beurteilen (http://www.admin.ch/ch/d/ff/2002/7522.pdf). -
Ich warte immer noch auf eine Reaktion von der Rechtsschutzversicherung und bin daher froh um Ihre Meinung und Analyse. Sie sind äusserst Sachkundig und ihre Erläuterungen helfen mir, die Sache nachvollziehen zu können. Das nächste Mal werde ich von Anfang an erwähnen, dass ich eine Rechtsschutzversicherung habe.
Ihr Analyse der Sachlage, lässt mich vermuten, dass dieses Geld wahrschienlich verloren ist, was sehr ärgerlich ist. Zumal ich dachte alles korrekt und im Voraus abgeklärt zu haben. Aber woher soll man wissen, welche Fragen gestellt werden müssen, wenn man sich in diesem Bereich nicht auskennt? Ich hätte mich wohl schon vor der Geburt an den Beobachter wenden sollen.
Falls Sie Lust und Zeit haben, dies war die Antwort der SVA:
Gemäss Abklärung mit dem Rechtsdienst muss ich Ihnen leider mitteilen, dass während des Mutterschaftsurlaubs keinen Anspruch auf Familienzulagen besteht.
Grund:
Eine Person, die Arbeitslosentaggelder bezieht, muss darauf AHV/IV/EO-Beiträge entrichten. Die Arbeitslosentaggelder gelten als massgebender Lohn im Sinne des AHVG. Eine solche Person kann nicht als NE (Nichterwerbstätige) betrachtet werden (Art. 22a AVIG und KS ALE Rz A21).
Eine Person, die Mutterschaftsentschädigungen bezieht, muss darauf AHV/IV/EO/ALV-Beiträge, aber keine FAK-Beiträge entrichten (Art. 19a EOG). Die Mutterschaftsentschädigung gilt demnach ebenfalls als massgebender Lohn im Sinne des AHVG. Eine solche Person kann also nicht als NE im Sinne des AHVG betrachtet werden (Art. 19 Abs. 1 FamZG e contrario).
Die Familienausgleichskasse des Kantons Zürich kann nicht als zuständig betrachtet werden, denn, falls man sie als zuständig ansehen würde, müsste sie unmittelbar vor dem Antritt des Mutterschaftsurlaubs auch zuständig gewesen sein, was aber nicht zutrifft.
Die Arbeitslosenkasse hat Ihnen unmittelbar vor dem Mutterschaftsurlaub Arbeitslosentaggelder plus Familienzulagen ausgerichtet und wird dies offenbar auch nach dem Mutterschaftsurlaub wieder tun. Während dem Mutterschaftsurlaub dürfen keine Arbeitslosentaggelder geleistet werden. Auf der Mutterschaftsentschädigung sind grundsätzlich auch ALV-Beiträge zu entrichten (vgl. Art. 19a EOG).
Allerdings gibt es zum heutigen Zeitpunkt keine ausdrückliche rechtliche Grundlage, wer für die Zeit des Mutterschaftsurlaubes in solchen Fällen Familienzulagen entrichtet.
Wir bedauern Ihnen keinen besseren Entscheid geben zu können.
Ich grüsse Sie freundlich
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Einerseits heisst es, es besteht kein Anspruch, anderseits wird eingeräumt, dass es eben nicht geregelt ist. Das irritiert mich. -
Hallo Amentira
Ich kann Dir zwar bei Deinem Problem nicht weiterhelfen, befinde mich aber auch in einer ähnlichen Situation wie Du.
Ich bin im November Mutter geworden und habe mich auf Mitte Februar beim RAV angemeldet also nach Ende meines Mutterschaftsurlaubes. Ich hatte vorher eine 100%-Stelle und will nun auf 60% reduzieren. An meinem alten Arbeitsort konnte resp. wollte man mir keine Teilzeitstelle anbieten.
Mir macht das RAV nun Probleme weil ich im Dezember noch keine Bewerbungen geschrieben habe sondern erst ab dem Januar. Ich hab mich schon informiert aber im Dezember sind die Stellenausschreibungen mehr als rar und ich wusste damals noch nicht, dass ich bereits 2 Monate vor Anmeldung Bewerbungen vorweisen muss. Nun wollen sie mir Einstelltage aufbrummen.
Du hast recht, es ist wirklich nicht einfach, mit einem so kleinen Wesen sich voll auf die Stellensuche zu organisieren. Das Baby bestimmt den Tagesablauf und man kann wirklich nicht Stunden vor dem PC verbringen. Meine kleine schläft zwar schon zwischendurch, jedoch ist sie eher eine Power-Napping-Spezialistin und keine Langschläferin, vor allem tagsüber.
Und wie Du auch erwähnt hast, muss ja auch die Kinderbetreuung organisiert sein! Kinderkrippen nehmen Babys in der Regel erst ab einem Alter von 3 Monaten und eine Tagesmutter ist ja auch nicht einfach so im Nullkommanichts aus dem Hut gezaubert.
Ich finde es ausserdem auch ungerecht: ich kann ja nichts dafür, dass man mir keine Teilzeitstelle anbieten wollte. Und Mütter, welche an ihren alten Arbeitsort zurückkehren, können den Mutterschaftsurlaub ja auch voll ausschöpfen, wieso müssen wir uns dann schon während dieser Zeit wieder zur Verfügung stellen? Und ja, das beisst sich rechtlich ja auch mit dem 8-wöchigen Arbeitsverbot! In dieser Zeit gilt man ja als nicht vermittlungsfähig und doch müsste man eine Arbeitsstelle antreten? Irgendwie beisst sich da ja die Katze in den Schwanz...
Ich hatte eine sehr schwere Geburt und nach 28 Stunden dann einen Notkaiserschnitt. Nach jeder anderen Bauch-Operation denkt keiner daran, nach 3 Wochen wieder zu arbeiten. Als Mutter muss man anscheinend zu Wonderwomen mutieren.
Zynismus an: schnell "werfen" und am besten tags darauf wieder in den Alltag zurückkehren- Zynismus aus.
Und der emotionale Teil zählt gar nicht. Einerseits ist ein Baby eine Riesenumstellung was das Leben und den Tagesablauf betrifft. Und es ist gar nicht so einfach, sich mit dem Gedanken anzufreunden, so ein kleines Wesen bereits fremden Personen zur Betreuung übergeben zu müssen.
Ich warte jetzt auch auf den Entscheid der Arbeitslosenkasse und werde versuchen Rekurs einzulegen falls die mir Einstelltage aufzwingen.
Eine Frage habe ich noch an Dich: wo auf der Seite treffpunkt-arbeit.ch hast du gelesen, dass die Stellensuche als Arbeit gilt? Könntest Du mir allenfalls einen Link hier reinstellen?
Ich bin höchst motiviert wieder zu arbeiten, schliesslich habe ich mir dazu ja schon vor der Geburt Gedanken gemacht.
Ich finde es jedoch schon ein bischen traurig wie schlecht wir Mütter geschützt sind hier in der Schweiz im Vergleich mit unseren Nachbarstaaten. Einerseits vergehen 3 Monate Mutterschaftsurlaub so schnell und andererseits würde es einfacher, wenn man z.B. eine Garantie hätte, an den alten Arbeitsort zurückkehren zu können.
So, ist jetzt ein bischen lange geworden. Sorry, ich wollte nicht Deinen Tread "missbrauchen"; ich verstehe Deine Problematik nur zu gut. Ich wünsche Dir alles Gute und hoffe für Dich, dass sich alles noch irgendwie einrenkt.
Und dass Du trotz aller Probleme das Mami-Sein noch geniessen kannst
Alles Liebe
farfalla -
farfalla: Beim Anspruch auf Sozialleistungen geht es leider nicht darum ob die Gesetze, Verordnungen, Wegleitungen und die Rechtsprechung der Gerichte aus subjektiver Sicht "fair" sind, sondern wie die rechtlichen Vorschriften sind um Anspruch auf diese Sozialleistungen zu haben. Die Frage, ob man die Vorschriften als "fair" empfindet ist eher eine politische Frage.
Eine Voraussetzung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigungen der Arbeitslosenversicherung ist die Vermittlungsfähigkeit. Sie haben also Glück, wenn man Sie nicht auffordert nachzuweisen, dass Sie tatsächlich einen Betreuungsplatz für Ihr Kind haben, an dem dieses während drei Tagen in der Woche betreut wird, sodass Sie tatsächlich an diesen drei Tagen arbeiten können.
Ich habe durchaus dafür Verständnis, dass ein Baby den Tagesablauf bestimmt. Dazwischen gibt es aber immer wieder, nicht im vorhinein vorhersehbare Pausen. Es ist nicht notwendig "Stunden" pro Tag vor dem PC zu verbringen um insgesamt auf die vom RAV verlangten 10 bis 12 Bewerbungen pro Monat zu kommen. Wenn man von einem Monat mit 30 Tagen ausgeht, so ist das ungefähr eine einzige Bewerbung alle zwei Tage. Auf den meisten Stellenanzeigenportalen im Internet, die ich kenne, kann man einen Suchauftrag abspeichern, der einen per E-Mail informiert sobald Stellen da sind, welche den Suchkritierien entsprechen. Im E-Mail ist dann ein Link zu diesen Stellen. Das RAV akzeptiert auch Bewerbungen auf konkrete offene Stellen per E-Mail, solange man als Anhang zumindest seinen Lebenslauf an das E-Mail hängt (man kann auch die Zeugnisse einscannen). Man braucht also nicht Stunden pro Tag für Bewerbungen, wenn das effizient organisiert. Ich glaube das RAV und die Richter werden das ähnlich sehen.
Die Gerichte sind leider knallhart und akzeptieren es nicht als Entschuldigung, dass man nicht gewusst hat, dass man noch während der Kündigungsfrist am besten schön über den ganzen Monat verteilt 10 bis 12 Bewerbungen auf konkrete offene Stellen pro Monat schreiben muss. Eventuell haben Sie eine Chance, wenn Sie Arztzeugnissen oder mit Rechnungen des Krankenhauses nachweisen können, wieviele Tage Sie im Krankenhaus waren. Man kann auf jeden Fall von jemandem, der im Krankenhaus liegt nicht erwarten, dass er dort nach Stellen suchen und Bewerbungen schreiben kann. Im Arztzeugnis sollte nach Möglichkeit stehen, dass Sie im Bett bleiben und ruhen müssen. Dann kann man auch gut argumentieren, dass man sich auch von zu Hause aus wenn man im Bett bleiben muss nicht bewerben kann. Wenn im Zeugnis nur steht, dass Sie wärhend einer bestimmten Frist arbeitsunfähig sind, bedeutet das nicht, dass Sie auch nicht in der Lage sind sich um Stellen zu bewerben. Wenn Sie tatsächlich eine Verfügung erhalten, in der ihnen die Arbeitslosenentschädigung wegen ungenügender Arbeitsbemühungen für mehrere Wochen eingestellt (d.h. nicht ausbezahlt) werden und Sie noch kein entsprechendes Arztzeugnis haben, rate ich Ihnen sich ein entsprechendes Arztzeugnis zu holen damit Sie konkret nachweisen können, dass Sie während einer im Arztzeugnis konkret angegeben Zeit gesundheitlich nicht in der Lage waren Bewerbungen zu schreiben.
Verpassen Sie auf keinen Fall die 30-tägige Frist für das Einreichen der Einsprache nach dem Erhalt der Verfügung. Sollte der Einspracheentscheid dann negativ sein, haben Sie 30 Tage Zeit um beim kantonalen Sozialversicherungsgericht eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid einzureichen. Das Einspracheverfahren und das Gerichtsverfahren sind kostenlos. Allerdings kann das Gerichtsverfahren bis zu eineinhalb Jahre lang dauern. Es wäre also gut, wenn Sie bereits im Einspracheverfahren gewinnen und schon dort die entsprechenden Beweise (Arztzeugnis) haben. -
Hallo Sozialversicherungsberater
Sie haben recht mit Ihren Ausführungen und ich weiss schon auch dass Nichtwissen nicht vor Strafe schützt.
Für ihre Tipps danke ich ihnen, ich weiss das alles, habe Suchabos und heute ist es zum Glück oft möglich, die kompletten Bewerbungsunterlagen online zu senden.
Ich bin auch dabei, zu versuchen, für den Dezember ein Arztzeugnis zu erhalten, jedoch ist dies gar nicht so einfach. Es war ja nicht so, dass ich nur im Bett liegen musste. Aber die Operation plus der Schlafmangel haben mir schon zugesetzt.
Mein grosses Problem war halt, dass es im Dezember fast keine Stellenausschreibungen hatte auf die ich mich bewerben konnte.
Nun bin ich schlauer; ich hätte mich halt einfach auch auf Stellen bewerben sollen wo ich wusste, dass ich gar keine Chance hatte, weil sie nicht zu meinen Qualifikationen passen oder keine Teilzeitstellen waren. Man lernt ja immer dazu
Mit Stunden vor dem PC verbringen meinte ich eher, dass es halt nicht ganz einfach ist, dies mit dem Tagesablauf zu vereinbaren.
Klar, brauche ich für eine Bewerbung nur ca. eine halbe Stunde wenn ich sie seriös schreiben will aber wenn man halt immer wieder unterbrochen wird (Baby weint, herumtragen, stillen etc.) geht halt eben doch mehr Zeit drauf.
Ein Baby braucht anfangs halt viel Zeit und vor allem viel Körperkontakt und Aufmerksamkeit. Nun ist es schon einfacher da sie z.B. jetzt auch mal alleine auf der Decke liegt, mit dem Mobile spielt oder vor sich hin "plaudert".
Ich meinte halt eher wie auch von Amentira erwähnt, dass es eine gewisse Zeit braucht, bis sich der Tagesablauf einspielt.
Die Kaiserschnittnarbe habe ich noch lange gespürt und musste auch sehr aufpassen was ich im Haushalt machen konnte und wie viel Gewicht ich heben durfte. Ist mittlerweile auch kein Thema mehr.
Den Nachweis betreffend Betreuung meiner Tochter musste ich schon erbringen, sonst wäre ich ja nicht vermittelbar.
Ich kann da zum Glück vorerst auf meine Eltern zählen, die bereit sind den grösseren Teil der Betreuung zu übernehmen.
Eine Tagesmutter oder eine Kinderkrippe für den Rest kann ich jedoch erst suchen wenn ich weiss, an welchen Tagen und wie lange ich arbeite.
Ich weiss, dass meine Empfindungen subjektiv sind. Dennoch finde ich es nicht korrekt, dass man gegenüber Müttern, die an ihren alten Arbeitsort zurückkehren, benachteiligt wird.
Hier sind halt schon noch Gesetzeslücken vorhanden. Ein Beispiel: meine Tochter ist im November zur Welt gekommen. Ich hätte also meine Stelle per Ende November auf Ende Februar kündigen können mit dem Resultat, dass ich im Februar nochmals 100% am alten Arbeitsort hätte arbeiten müssen oder unbezahlt gewesen wäre.
Der Arbeitgeber kann ja erst einige Monate nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubes kündigen. Dies ist also auch keine Option, da hätte ich wiederum meine Arbeitskraft für viele Monate (Sperrfrist Kündigung + Kündigungsfrist) 100% anbieten müssen.
So blieb nur der Weg der Aufhebungsvereinbarung, d.h. der Arbeitsvertrag wurde im gegenseitigen Einverständnis per Ende Mutterschaftsurlaub aufgehoben.
Wenn ich nun Pech habe, wird dies von RAV/ALK wie eine Selbstkündigung behandelt und ich erhalte Einstelltage wegen Selbstverschulden. Ich kann es also drehen wie ich will, ich bin immer irgendwie der Depp...
Und manche Rechte beissen sich auch mit der Realität.
Ein Beispiel: ich habe das Recht während der Arbeitszeit zu stillen oder die Milch abzupumpen. Sie geben mir jedoch sicher recht, dass hier eher ein Kandidat/eine Kandidatin bevorzugt wird bei dem das nicht so ist. So werde ich ja fast gezwungen abzustillen.
Trotzdem bin ich zuversichtlich, dass sich alles irgendwie einrenken wird. Aber ich werde auf jeden Fall versuchen, mich bis zu einem gewissen Grad zu wehren.
Nochmals vielen Dank für die guten Ratschläge und die Zeit, die Sie hier aufwenden, ich schätze Ihre Ausführungen sehr.
farfalla -
Sie haben recht mit Ihren Ausführungen und ich weiss schon auch dass Nichtwissen nicht vor Strafe schützt.
Leider handhaben das die RAV und die Gerichte so, wenn man sich vor der Anmeldung während der Kündigungsfrist nicht bereits monatlich auf 10 bis 12 Stellen beworben hat. Das sind die leider in der Regel knallhart.
Für ihre Tipps danke ich ihnen, ich weiss das alles, habe Suchabos und heute ist es zum Glück oft möglich, die kompletten Bewerbungsunterlagen online zu senden.
Das sind Sie ja bereits gut und effizient organisiert.
Ich bin auch dabei, zu versuchen, für den Dezember ein Arztzeugnis zu erhalten, jedoch ist dies gar nicht so einfach. Es war ja nicht so, dass ich nur im Bett liegen musste. Aber die Operation plus der Schlafmangel haben mir schon zugesetzt.
Wenn Sie einen Arzt dazu bringen Ihnen schriftlich zu bestätigen, dass der übliche Schlafmangel einer Mutter während X Wochen nach der Geburt es verunmöglicht Stellen zu suchen und Bewerbungen zu schreiben, lässt sich das RAV oder das Gericht eventuell überzeugen.
Mein grosses Problem war halt, dass es im Dezember fast keine Stellenausschreibungen hatte auf die ich mich bewerben konnte.
Nun bin ich schlauer; ich hätte mich halt einfach auch auf Stellen bewerben sollen wo ich wusste, dass ich gar keine Chance hatte, weil sie nicht zu meinen Qualifikationen passen oder keine Teilzeitstellen waren. Man lernt ja immer dazu
Aus Erfahrung kann ich Ihnen sagen, dass selbst bei einem hochspezialisierten Investmentbanker mit hohem Gehalt, wo es erfahrungsgemäss selten offene Stellen gibt, die Gerichte von den Behörden nicht verlangen nachzuweisen, dass es tatsächlich mehr zumutbare offene Stellen für diese Person gegeben hätte, als jene auf die man sich beworben hat und die Arbeitsbemühungen deshalb unzureichend waren. Die Gerichte gehen einfach davon aus, dass man wenn es in einem Monat keine 10 bis 12 offenen zumutbaren Stellen gibt, auf die man sich bewerben könnte, dann Blindbewerbungen bei Unternehmen schreiben muss, obwohl man gar nicht weiss, ob bei diesen Unternehmen eine passende Stelle frei ist. Bei Blindbewerbungen werden dann sogar mehr als die 10 bis 12 Bewerbungen pro Monat verlangt. Wenn das RAV die Bewerbungen genau liest, wird es sehen, wenn Sie sich auf Stellen bewerben, die sie wegen mangelnder Qualifikation oder wegen mangelnder Kinderbetreuung in diesem Pensum gar nicht ausüben können und diese Bewerbungen dann nicht zählen. Theoretisch könnten das RAV sogar Bewerbungen auf Stellen, die wegen dem tieferen Lohn für Sie nicht zumutbar sind einfach nicht mitzählen und Sie wegen ungenügender Bewerbungen sanktionieren.
Das System ist leider so ausgelegt, dass das RAV und die Gerichte gar nichts beweisen muss, wenn diese sie wegen ungenügender Arbeitsbemühungen sanktonieren wollen, wenn Sie keine 10 bis 12 Bewerbungen auf offene zumutbare Stellen vorweisen können. Ich kenne keinen anderen Rechtsbereich in dem der Staat derart viel Macht hat und mit einer derart tiefen Beweishürde Geldstrafen verhängen kann, die meist mehrere tausend Franken umfassen.
Ich weiss, dass meine Empfindungen subjektiv sind. Dennoch finde ich es nicht korrekt, dass man gegenüber Müttern, die an ihren alten Arbeitsort zurückkehren, benachteiligt wird.
Eine Mutter, die nach dem Mutterschaftsurlaub an ihre alte Stelle zu ihrem alten Arbeitgeber zurückkehrt erbringt dort ihre Abeitsleistung und hat deshalb auch Anspruch auf ihren Lohn.
Eine Arbeitslosenentschädigung ist aber eine andere Situation. Diese setzt auch voraus, dass jemand in der Lage und willens ist eine zumutbare Arbeit anzunehmen (Vermittlungsfähigkeit). Zudem gilt, wenn man Arbeitslosenentschädigung beansprucht die sogenannte Schadenminderungspflicht. Dies bedeutet, dass man bereits während der Kündigungsfrist, weil man ja schon weiss, dass man bald arbeitslos sein wird, ausreichende Stellenbewerbungen macht um die Dauer der Arbeitslosigkeit möglichst kurz zu halten und den Schaden für die Arbeitslosenversicherung zu mindern. Ob man medizinisch tatsächlich in der Lage ist als junge Mutter mit einem Baby zu Hause die Bewerbungen zu schreiben und das auch beweisen kann ist eine andere Frage.
Lohn für Arbeit nach einer Rückkehr an den alten Arbeitsplatz zu erhalten und Arbeitslosenentschädigungen während der Arbeitslosigkeit zu erhalten sind unterschiedliche Dinge. In der Schweiz gibt es keinen rechtlichen Anspruch vom Arbeitgeber nach dem Mutterschaftsurlaub einen Teilzeitarbeitsplatz zu erhalten. Für kleinere und mittlere Betriebe wäre das oft auch praktisch nicht möglich.
Ich hoffe nicht, dass es wie eine Selbstkündigung behandelt wird, denn eine Selbstkündigung wird als schweres Verschulden eingestuft. Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn der Versicherte das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihm eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihm das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe b AVIV http://www.admin.ch/ch/d/sr/837_02/a44.html). Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat (Artikel 45 Absatz 4 Buchstabe a AVIV http://www.admin.ch/ch/d/sr/837_02/a45.html). Die Einstellung (im Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung d.h. Nichtzahlung) dauert 31–60 Tage bei schwerem Verschulden (Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe c AVIV). Im Normalfall wird bei schwerem Verschulden die Mitte dieses Bereichs, also 45 Tage gewählt. Da die Arbeitslosenentschädigung nur für Arbeitstage während der Woche und nicht für Wochenenden bezahlt wird, entsprechen 45 Tage bei einer fünftätigen Arbeitswoche also 9 Wochen oder zwei Monate während der man dann keinerlei Arbeitslosenentschädigung bekommt.
Wenn Sie also durch eine Bestätigung Ihres Arbeitgebers nachweisen können, dass Ihnen dieser keine 60 %-Stelle anbieten konnte und Sie keine Kinderbetreuungsmöglichkeit für mehr als 60 % finden konnten (mindestens durch eine Bestätigung der Grosseltern), können Sie argumentieren, dass Ihnen wegen der Notwendigkeit ein Baby zu betreuen nicht zugemutet werden konnte, an der alten Arbeitsstelle zu verbleiben.
Seien Sie vorbereitet und mit schriftlichen Bestätigungen bewaffnet. Behörden lassen sich oft durch Papier beeindrucken, weil Sie sich dann abgesichtert sehen keine Sanktion zu verhängen. Wenn Sanktionen kommen, verpassen Sie nicht die 30-tägige Frist und wehren Sie sich. Die Verfahren sind ohnehin gratis und für Sie kostenlos, auch wenn Sie verlieren. -
Hallo amentira und farfalla
Auch wenn stete Wiederholung langweilig ist:
Das bedingungslose Grundeinkommen würde gerade solche Situationen verhindern. Ich kann echt nicht verstehen, warum gerade die Leute, die am meisten davon profitieren würden, sich so wenig dafür interessieren. -
Zu diesem Thema habe ich auch noch eine Frage, denn ich habe irgendwie das Gefühl, dass unsere Familie vom Rechtsdienst des AWA Argau über den Tisch gezogen wurde und zwar im rechtlichen Sinn, denn von Fairness und Gerechtigkeitsempfinden mag ich in diesem Zusammenhang gar nicht sprechen.
Kurz: Meine Frau war arbeitslos und hatte die Vermittlungsfähigkeit zu 100% bejaht, da unsere Tochter seit 3 Jahren eigentlich immer 100% in der Krippe war. Als die bestehende Krippe die Gebühr von 1050.- auf 1750.- pro Monat erhöhen wollte, haben wir den Vertrag aufgelöst im Wissen dass a) der Ehemann Ferien hat, b) meine Frau nach unzähligen Bewerbungen wenig Chancen hat, sofort eine Stelle zu finden und c) wir auf der Warteliste für eine Krippe waren und zudem eine weitere Krippe im Dorf freie Plätze hatte (wo die Tochter früher war?
Wir haben dann Variante C gewählt, weil Variante B noch keine freien Plätze hatte und zwar pünktlich zu Beginn eines Arbeitseinsatzes meiner Frau. Blöderweise, haben wir das mit dem neuen Betreuungsvertrag der RAV Beraterin bestätigt. Nun hat sie rückwirkend eine Betreuungsnachweis verlangt für die letzten 12 Monate, und eben für die 2 Monate hatten wir keine Fremdbetreuung. Dafür wurde verfügt, dass die ALV Gelder für 2 Monate zurückzuzahlen sind. Alle Einsprachen nutzten nichts. Am Schluss wurde sogar darauf verzichtet einen Fall von "besonderer Härte" zu erwägen, da der "gute Wille" nicht vorhanden war als 2. Kriterium. Begründet wurde dies mit der Tatsache, dass das Kind (da krank) einmal am RAV-Beratungsgespräch dabei sein musste (obwohl zu dieser Zeit ein Krippenplatz vorhanden war) und ein 2. Gespräch aus dem gleichen Grund abgesagt wurde. Alles andere - Bewerbungen, Arbeitseinsatz etc. wurde mehr als genügend wahrgenommen.
Nach dieser Auslegung besteht also sehr wohl der Zwang für eine Fremdbetreuung für alle arbeitslose Mütter mit Kindern unter 16 Jahren und wehe, wenn sich nachträglich nicht hieb-und stichfest nachweisen lässt, dass zu irgendeinem Zeitpunkt die Betreuung gewährleistet gewesen wäre. Das gibt doch zu denken! -
Die Arbeitslosenversicherung ist eine Versicherung für Personen, die gewillt und in der Lage sind eine zumutbare Arbeit anzunehmen und wird aus Beiträgen der Arbeitnehmer finanziert.
Die Arbeitslosenversicherung ist nicht dazu da, Personen die gar keine Arbeit annehmen können, weil keine Kinderbetreuungsmöglichkeit besteht und sie deshalb selbst das Kind betreuen müssen.
In ihrem Verfahren geht es darum, ob Ihre Frau unrechtmässig Taggelder der Arbeitslosenversicherung für Monate erhalten hat, in denen Ihre Frau wegen einer fehlenden Kinderbetreuung nicht für eine Arbeit vermittlungsfähig war. Wenn innerhalb von 30 Tagen eine Beschwerde beim kantonalen Sozialversicherungsgericht eingereicht wurde, ist der Einspracheentscheid über die Rückerstattung der unrechtmässig erhaltenen Taggelder noch nicht rechtskräftig. Selbst wenn ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt, können Sie einen Antrag auf Erlass der Rückerstattung stellen und begründen, dass Ihre Frau beim Erhalt der Taggelder gutgläubig war und, dass die Rückerstattung der unrechtmässig bezogenen Leistungen eine grosse (finanzielle) Härte bedeuten würde. Wenn der Erlass der Rückerstattung in einem Einspracheentscheid abgelehnt wurde, können Sie innerhalb von 30 Tagen eine Beschwerde beim kantonalen Sozialversicherungsgericht einreichen.
Wie gut Ihre Chancen sind, kann ich aus der Ferne nicht beurteilen, wenn ich die Unterlagen nicht gesehen habe und Sie mir nicht schildern können was sie eventuell beweisen können und was nicht.
Es kommt nicht darauf an, ob Sie in den 2 Monaten keine Kinderkrippe hatten, sondern ob Sie nachweisen können, ob in diesen zwei Monaten eine andere Person als ihre Frau sich um das Kind kümmern konnte. Wenn Sie also durch eine Bestätigung von ihrem Arbeitgeber nachweisen konnten, dass Sie in diesen zwei Monaten Ferien hatten und sich um das Kinder kümmern konnten sind Ihre Karten schon einmal besser. Die Betreuung kann auch durch Grossmütter gewährleistet sein. Wenn also eine Grossmutter schriftlich bestätigt, dass abgemacht war, dass die Grossmutter sich um das Kind kümmert, wenn Ihre Ehefrau plötzlich eine Arbeitsstelle erhält oder für Bewerbungsgespräche weg muss, ist das auch ein Argument.
Zur Rückerstattung von unrechtmässig bezogenen Sozialversicherungsleistungen und zum Erlass der Rückerstattung existiert eine umfangreiche Rechtsprechung der kantonalen Sozialversicherungsgerichte und des Bundesgerichts.
Haben Sie innerhalb von 30 Tagen eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid beim kantonalen Sozialversicherungsgericht eingereicht? Wenn nicht sind Sie selbst Schuld und dann kann man Ihnen nur mehr unter schwierigen Umständen helfen.