Liebe Forumsgemeinde, ich habe zwei Fragen. Ein Kollege und eine Kollegin von mir, sie leben im Konkubinat, beide schwer behindert und beides IV-Rentner mit Anspruch auf Ergänzungsleistungen plus Zusatzleistungen wie Spitex etc. haben grosse finanzielle Probleme.
Beide hatten ihre finanziellen Ausgaben nicht im Griff und auf Raten der Gemeinde haben sie seit ca. zwei Jahren einen Beistand. Zuerst wollten sie, dass ich ihr Beistand werde, aber ich habe das abgelehnt, weil ich in meinem Alter keine neue Aufgaben und Verpflichtungen mehr eingehen wollte und auch nicht mehr eingehen will.
Aus diesem Grund hat ihnen ihre Wohngemeinde einen anderen Beistand gestellt und dieser wollte, dass beide Privatkonkurs anmelden, weil die Schulden sehr hoch sind. Das wollten aber beide nicht. Sie wollten ihren Verpflichtungen gegenüber ihren Gläubiger nachkommen. Aus diesem Grund haben sie ein Gesuch eingereicht dass ihr Beistand entlassen wird. Diesem Gesuch wurde entsprochen und wie von ihnen gewünscht ein Kollege von ihnen als neuer Beistand ernannt.
Am 8. August war ich bei ihnen auf Besuch und anwesend war auch ihr neuer Beistand. Dieser gab ihnen je 150 Franken und verabschiedete sich. Danach haben sie mir geklagt, das Geld reiche ihnen nicht um anständig leben zu können. Mit diesen 300 Franken müssten sie den ganzen Monat August leben und Tierfutter für ihre Katzen und ihren Hund bezahlen.
Danach bin ich nach Hause gefahren und ich habe mich schriftlich bei diesem Beistand über sein Verhalten beschwert. Auf Grund von meiner Beschwerde will er jetzt neu beiden je 500 Franken pro Monat für ihre Lebenskosten –Nahrung, Tierfutter etc.- ausbezahlen.
Ich habe mich heute erneut bei diesem Beistand beschwert und ihm mittgeteilt, dass er ihnen pro Monat mindestens das betreibungsrechtliche Existenzminimum von 1‘780 Franken abzüglich die Telefon- und Internetgebühren sowie die Telefonrechnungen pro Monat ausbezahlen müsse. Das will er nicht und er sagt, er müsse jeden Monat Schulden von beiden abbezahlen und er können ihnen nicht mehr als pro Person 500 Franken pro Monat für ihre Lebenskosten geben. Darf er das, darf er ihnen so wenig Geld führ ihre Lebenskosten geben?
Die zweite Frage ist: Diese zwei Personen leben in einem uralten Bauernhaus und der Mietzins für die Kaltmiete beträgt pro Monat 650 Franken. Heizen müssen sie mit Holz. Ihr Beistand hat diesen Frühling für ca. 3‘000 Franken Holz plus ca. 1‘000 Franken Transportkosten für sie eingekauft und sagt, er müsse jetzt jeden Monat ein paar Hundert Franken von ihren Renten auch an diese Schulden abbezahlen, weil das SVA St. Gallen bloss pauschal 800 Franken pro Jahr als Nebenkosten für das Haus bezahle.
In diesem Haus zieht der Wind durch die Fenster und die Ritzen und diese Menschen können es nicht mit so wenig Geld beheizen. Hinzu kommen noch Stromkosten für den Warmwasserbäuler und zwei private Elektroöfen. Das heisst, sie müssen das Geld wo sie mehr als 800 Franken für Heizkosten und andere NK pro Jahr ausgeben von ihren Lebenskosten bezahlen. Hier handelt es sich um ein uraltes Haus mit einem tiefen Mietzins und dementsprechend mit hohen Nebenkosten. Müsste die SVA St. Gallen ihnen nicht die effektiven Nebenkosten für dieses alte Haus bezahlen?
Was darf ein Beistand und was darf er nicht?
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Hallo snoopy44
Seit anfangs 2013 gibt es vier verschiedene Arten von Beistandschaften:
http://www.jgk.be.ch/jgk/de/in…chutz/beistandschaft.html
Je nach dem welche Art Beistand die beiden haben, kann er über dies oder jenes bestimmen.
Im neuen Erwachsenenschutzgesetz findest du im mehr dazu:
http://upload.sitesystem.ch/13…4BFEA0B204/A4AF819A31.pdf
LG Barbara_Mustermann -
Hallo Barbara_Mustermann
Danke für deine Auskunft, danke für die zwei Links mit Infos. Im Fall von diesen zwei IV-Rentner muss es sich auf Grund der Infos die ich von diesen erhalten habe offensichtlich um eine Vertretungsbeistandschaft handeln. Das sieht nicht gut aus für meine Schützlinge.
Somit ist meine Frage in dieser Sache nur noch folgende: Darf der Beistand von diesen zwei IV-Rentner Schulden von ihnen abbezahlen und sie unter das betreibungsrechtliche Existenzminimum von ca. 1‘700 Franken pro Monat für ihre Lebenskosten setzen?
lg. snoopy44 -
Meines Wissens ist eine IV Rente nicht pfändbar, drum würd ich als Beistand keine Schulden abbezahlen wenn die Leute dann unter dem Existenzminimum leben müssten. Das kann ich allerdings nicht mit einem Gesetz belegen. Aber das weisst du ja ev. besser als ich.
LG B._M. -
Hallo Barbara_Mustermann
Nochmals danke schön für deine Auskunft.
Das ist richtig, IV-Renten und Ergänzungsleistungen sind nicht pfändbar. Und aus meiner Sicht handelt dieser Beistand rechtswidrig, weil er gegen den Willen von seinen Klienten jeden Monat so viel Schulden von ihnen abbezahlt dass für sie bloss noch 1‘000 Franken für ihre Lebenskosten übrigbleiben.
Sofern mir hier kein User und keine Userin eine andere Auskunft in dieser Sache geben kann, werde ich einen Anwalt aufsuchen und ein Amtsenthebungsverfahren im Auftrag von meinen Schützlingen gegen ihn einleiten. Leider haben sie nicht nur ein finanzielles Problem mit ihm, sondern noch eine ganze Menge zusätzliche Probleme über die ich hier aber nicht schreiben will.
lg. snoopy44 -
snoopy44: Es ist die Aufgabe eines Beistands im Interesse der Personen zu handeln, deren Beistand er ist. Es ist nicht die Aufgabe des Beistands im Interesse der Gläubiger der Schulden zu handeln.
Der Zweck der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV ist es den Rentnern ein Mindesteinkommen zu garantieren. Das wird nur gewährleistet, wenn diese das Geld auch tatsächlich erhalten. Das von den Ergänzungsleistungen gewährleistete Mindesteinkommen liegt zwar über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum, aber sowohl die IV-Renten als auch die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV sind von Gesetzes wegen unpfändbar. Wenn die beiden IV-Rentner ausser ihrem Hausrat (der in der Regel unpfändbar ist) keine grösseren Ersparnisse oder anderes Vermögen (z.B. eine Liegenschaft) haben, dann ist weder das Einkommen noch das Vermögen pfändbar.
Artikel 92 Absatz 1 Ziffer 9a Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs:
9a. die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
Ziffer 10
10. Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
http://www.admin.ch/opc/de/cla…ation/18890002/index.html
Artikel 50 Absatz 1 Invalidenversicherungsgesetz (IVG):
Der Rentenanspruch ist der Zwangsvollstreckung entzogen.
http://www.admin.ch/opc/de/cla…ation/19590131/index.html
In welchem Kanton leben die beiden? Das betreibungsrechtliche Existenzminium kann sich von Kanton zu Kanton unterscheiden.
Wenn die Schulden also nicht gerade Schulden für die Miete der Wohnung sind und die beiden bei Nichtbezahlung der Schulden riskieren aus der Wohnung zu fliegen ohne rechtzeitig eine Ersatzwohnung zu haben, ist es wohl nicht im Interesse der verbeiständeten Personen Schulden zu bezahlen und deren Mindesteinkommen zu reduzieren.
Ein Privatkonkurs ist wahrscheinlich unnötig, da die Gläubiger ohnehin nicht an das Einkommen oder Vermögen der beiden IV-Rentner herankommen können. Allerdings müssen dann die Erben aufpassen die Erbschaft auszuschlagen um dann keine nichtverjährten Schulden zu erben. Ich empfehle die Ursache der Schulden zu finden und wenn möglich zu verhindern, dass zusätzliche neue Schulden gemacht werden und neue Gläubiger geschädigt werden. Wenn Schulden bezahlt werden, dann nur mit Zustimmung der beiden IV-Rentner und nur wenn sicher ist, dass diese urteilsfähig sind. Je nachdem welche Art von Beistandschaft vorliegt sind die beiden nicht urteilsfähig oder noch urteilsfähig.
Ich rate die Erwachsenenschutzbehörde zu informieren und dafür zu sorgen, dass jemand im Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz fachlich kompetenter als Beistand ernannt wird. -
Hallo Sozialversicherungsberater
Ich danke dir für deine Infos und die beigefügten Links mit weiteren Infos.
Die Auskünfte die ich in meinem Thread erhalten habe sind mir sehr hilfreich um meine Schützlinge gut beraten zu können, damit es ihnen in Zukunft wenigstens finanziell besser geht.
Meine Schützlinge leben im Kanton St. Gallen abgelegen in einem Bergdorf. Was ich jetzt noch wissen sollte ist, wie es mit den Heiznebenkosten für dieses alte Haus steht. Ob es gesetzlich richtig ist, dass ihnen von der SVA St. Gallen nur ein Pauschalbetrag von 800 Franken pro Jahr zu steht oder evtl. doch die effektiven Heizkosten.
mfg snoopy44 -
Man kann es aber auch anders sehen:
Die Leutchen wohnen in einem kleinen Kaff wo vermutlich jeder jeden kennt und es sich wohl schon herumgesprochen hat, dass da Schulden vorhanden sind.
Es ist den Rentnern doch hoch anzurechnen, dass sie bemüht sind, die Schulden abzutragen, wenn denn schon der Steuerzahler für die IV-Rente und die Ergänzungsleistungen aufkommen muss.
Man spricht ja auch von "Ehrenschulden".
Der Weg über einen Privatkonkurs wäre zu billig und würde den Ruf der beiden in diesem kleinen Ort wohl endgültig ruinieren und die beiden zum Dorfgespött machen.
Alle Hochachtung den beiden, auch wenn sie bis zur vollständigen Rückzahlung der Schulden halt ein bischen untendurch müssen. Viele andere müssen das auch, ohne von der IV und der Gemeinde Zuschüsse zu erhalten.
Wenn man bescheiden lebt, selten in den Ausgang geht, keine Natel mit teurem Abo benützt, vielleicht noch einen eigenen Garten hat mit Gemüse kann man sehr wohl unter dem betreibungsrechtlichen Minimum leben, ohne dass man allzuviel Komforteinbusse hat. Das ist jetzt nicht zynisch gemeint, sondern entspricht meiner eigenen Erfahrung! Ich kenne die IV auch und habe auch jahrelang in einem alten schlecht isolierten Haus mit Holzheizung gelebt. Ich weiss also, wovon ich spreche bzw. schreibe. Wenn es dann immer noch nicht reicht, kann man ja als erstes auf die Katzen und Hunde verzichten, denn das sind nur Kostenfaktoren, welche nichts bringen. Wenn ich da an die Preise für Hundefutter und Katzenfutter denke... Ein Kanarienvogel oder ein Hamster kommt wesentlich billiger, wenn es denn unbedingt ein Haustier sein muss. Ich hatte auch mal einen grossen Kredit und habe jahrelang auf Filet verzichtet, aber eisern zurückbezahlt. Jetzt habe ich keinen Rappen Schulden und bin glücklich darüber. Ich wünsche den beiden ebenso viel Glück beim Abbezahlen der Schulden!
Euer Eidgenosse -
Hallo Sozialversicherungsberater
Ich danke dir für deine Infos und die beigefügten Links mit weiteren Infos.
Die Auskünfte die ich in meinem Thread erhalten habe sind mir sehr hilfreich um meine Schützlinge gut beraten zu können, damit es ihnen in Zukunft wenigstens finanziell besser geht.
Meine Schützlinge leben im Kanton St. Gallen abgelegen in einem Bergdorf. Was ich jetzt noch wissen sollte ist, wie es mit den Heiznebenkosten für dieses alte Haus steht. Ob es gesetzlich richtig ist, dass ihnen von der SVA St. Gallen nur ein Pauschalbetrag von 800 Franken pro Jahr zu steht oder evtl. doch die effektiven Heizkosten.
mfg snoopy44
Wenn Sie das Bauernhaus mieten und die Heizkosten selbst bezahlen müssen, steht Ihnen eine Pauschale für die Heizkosten von jährlich 840 Franken zu.
Die Pauschale für die Heizkosten für Mieter, welche die Heizkosten selbst bezahlen müssen ist in Artikel 16b der Verordnung über die Ergänzungsleistungen geregelt.
Art. 16b Pauschale für Heizkosten
1 Bei Personen, welche ihre Mietwohnungen selber beheizen müssen und dem Vermieter keine Heizungskosten nach Artikel 257b Absatz 1 Obligationenrecht (OR) zu zahlen haben, wird für die Heizkosten zu den übrigen Nebenkosten eine Pauschale hinzugezählt.
2 Die Pauschale beträgt pro Jahr die Hälfte derjenigen nach Artikel 16a.
Art. 16a Pauschale für Nebenkosten
1 Bei Personen, die eine ihnen gehörende Liegenschaft bewohnen, wird für die Nebenkosten ausschliesslich eine Pauschale anerkannt.
2 Absatz 1 gilt auch für Personen, denen die Nutzniessung oder ein Wohnrecht an der Liegenschaft zusteht, welche sie bewohnen.
3 Die Pauschale beträgt pro Jahr 1680 Franken.
4 Die Begrenzung nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b ELG ist zu beachten.
http://www.admin.ch/opc/de/cla…ation/19710014/index.html -
Die zweite Frage ist: Diese zwei Personen leben in einem uralten Bauernhaus und der Mietzins für die Kaltmiete beträgt pro Monat 650 Franken. Heizen müssen sie mit Holz. Ihr Beistand hat diesen Frühling für ca. 3‘000 Franken Holz plus ca. 1‘000 Franken Transportkosten für sie eingekauft und sagt, er müsse jetzt jeden Monat ein paar Hundert Franken von ihren Renten auch an diese Schulden abbezahlen, weil das SVA St. Gallen bloss pauschal 800 Franken pro Jahr als Nebenkosten für das Haus bezahle.
In diesem Haus zieht der Wind durch die Fenster und die Ritzen und diese Menschen können es nicht mit so wenig Geld beheizen. Hinzu kommen noch Stromkosten für den Warmwasserbäuler und zwei private Elektroöfen. Das heisst, sie müssen das Geld wo sie mehr als 800 Franken für Heizkosten und andere NK pro Jahr ausgeben von ihren Lebenskosten bezahlen. Hier handelt es sich um ein uraltes Haus mit einem tiefen Mietzins und dementsprechend mit hohen Nebenkosten. Müsste die SVA St. Gallen ihnen nicht die effektiven Nebenkosten für dieses alte Haus bezahlen?
Die Ergänzungsleistungen würden den beiden IV-Rentnern als Ehepaar maximal 28'815 Franken pro Jahr für die Miete einschliesslich der pauschal oder akonto vereinbarten Nebenkosten bezahlen (Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 ELG). Das sind 2'401.25 pro Monat.
http://www.admin.ch/opc/de/cla…ation/20051695/index.html
Wenn die Kaltmiete für das Bauernhaus für beide IV-Rentner gemeinsam derzeit nur 650 Franken pro Monat beträgt, könnten man das Problem, dass die effektiven Heizkosten und sonstigen Nebenkosten höher sind als die über die Ergänzungsleistungen bezahlten Pauschalen lösen, in dem man mit dem Vermieter vereinbart den Mietvertrag zu ändern. Man müsste dort einfach nur vereinbaren, dass die Nebenkosten akonto oder pauschal pro Monat in einer Höhe zu zahlen sind, welche zur Sicherheit leicht über der derzeitigen effektiven Höhe liegt (akonto heisst im voraus und dann wird abgerechnet was effektiv angefallen ist und etwas nachbezahlt oder zurückbezahlt). Dann reicht man den geänderten Mietvertrag bei der SVA St. Gallen ein und die berechnen die Ergänzungsleistungen neu.
650 Franken pro Monat Kaltmiete sind 7'800 Franken pro Jahr.
Zusammen mit 3'000 Franken Holz für das Jahr und 1'000 Franken Transportkosten für das Holz ergibt das eine Miete inklusive akonto Heizkosten von 11'800 Franken pro Jahr oder 983 Franken pro Monat. Dann muss man noch schauen was noch an anderen Nebenkosten für das Haus dazu kommt und das im Mietvertrag in die aktono zu bezahlenden oder pauschal zu bezahlenden Nebenkosten einrechnen. Das scheint sich aber locker innerhalb der Maximums für die Mietzinsen und die Nebenkosten auszugehen.
Für den Vermieter ist es zwar ein wenig mehr administrativer Aufwand, aber wenn dieser das Herz am rechten Fleck hat und man ihm anbietet sich weiterhin um die Bestellung des Holzes zu kümmern.
Und schon wäre das Problem mit den Heizkosten gelöst. -
Hallo Eidgenoss
Ganz am Anfang möchte ich festhalten, das sind keine Leutchen wie du schreibst, sondern das sind Menschen wie du und ich.
Grundsätzlich stimme ich mit dir überein, die Schulden sollen (müssen) die beiden IV-Rentner zurückbezahlen. Ich weiss wie beide in die Schuldenfalle geraten sind und ich weiss dass beide betrogen worden sind. Es darf aber nicht sein, dass ein Beistand jeden Monat so viel Geld an die Gläubiger bezahlt, dass seine Mündel Hunger leiden müssen.
Das Haus gehört einer betagten Frau die absolut keine Renovationen mehr in und an diesem Haus vornehmen will. Diese zwei IV-Rentner haben einige notwendige Renovationen auf ihre eigenen Kosten ausführen lassen.
So haben sie z.B. ein bescheidenes billiges Badezimmer einbauen lassen und ein Fenster das defekt war ersetzt so wie Stromleitungen in den Hauseingang und in den Keller gezogen. Jetzt kann man sich natürlich fragen, wäre das notwendig gewesen oder nicht. Vor allem die Stromleitungen. Hier muss man aber wissen, dieser IV-Rentner hat bloss eine Sehschärfe von 30%, ist von Geburt auf körperlich behindert, so hat er z. B. nur eine Hand, hat Epileptische Anfälle und ist geistig nicht dumm aber aus meiner Sicht realisiert er vieles nicht. Seine Wohnpartnerin ist schizophren.
Als es ihnen immer wieder die Sicherungen im Haus rausgehauen hat, hat ein Kollege von diesen Rentnern 6‘000 Franken ihrem Beistand gegeben, damit dieser die defekten Leitungen ersetzten lassen kann. Statt die Stromleitungen ersetzen hat er mit diesem Geld für sich ein Elektrovelo gekauft und mit dem Rest vom Geld bestehende Schulden von diesen IV-Rentner zurückbezahlt.
Eidgenoss, nimm jetzt mal die Rechenmaschine zur Hand so wie ich das jetzt gerade gemacht habe und rechne mal aus, wie viel Geld sie diesen Monat pro Tag zur Verfügung hatten um ihre Lebenskosten zu bezahlen.
Dieser Beistand hat ihnen am 8.August –wie ich im Eröffnungsthread geschrieben habe- für den Rest vom Monat 300 Franken gegeben. 300 Franken : 23 Tage = 13 Franken pro Tag oder 6.50 pro Person und pro Tag.
mfg snoopy44 -
Hallo Sozialversicherungsberater
Bei der Hauseigentümerin handelt es sich um eine über 90-zig Jährige Frau, die nicht in der Schweiz lebt und die will mit diesem Haus gar nichts mehr zu tun haben, ausser den Mietzins von 650 Franken pro Monat einkassieren.
Den Mietvertrag abändern und die NK über die Vermieterin zu bezahlen habe ich ihnen resp. ihrem Beistand schon lange vorgeschlagen, aber die Vermieterin lehnt das grundsätzlich ab, eben weil sie mit dem ganzen Zeug nichts mehr zu tun haben will.
Die ganze Sache ist hier sehr kompliziert, sie sagt auch nichts über ihre Familie aus, man weiss nicht ob sie eigene Kinder hat oder nicht und man weiss nicht wer das Haus nach ihrem Tod erben wird. Sie lässt dieses Haus durch einen Treuhänder verwalten und von diesem bekommt man absolut keine Auskunft. In dieser Sache ist nichts zu machen.
Das Holz müssen sie auch in Zukunft selber einkaufen und selber bezahlen. Da der Winter in diesem Dorf lang und der Sommer kurz ist, und das Haus nicht isoliert ist, brauchen sie dementsprechend viel Holz plus ihre privaten Elektroöfeli damit sie warm haben.
Wenn ich dich richtig verstanden habe, dann haben sie Anrecht auf 840 Franken pro Jahr für ihre Heizkosten plus eine Pauschale für weitere NK. Darf ich dich nochmals fragen, wie viel Franken steht diesen IV-Rentner alles in allem für ihre NK inkl. Heizkosten für dieses Miethaus pro Jahr zu?
mfg snoopy44 -
snoopy44: Ich muss mich entschuldigen. Ich habe Ihren ersten Beitrag nicht aufmerksam genug gelesen und übersehen, dass es sich nicht um ein Ehepaar, sondern nur um ein Konkubinatspaar (Wohnpartner) handelt.
Ich habe heute morgen wohl noch nicht genug Kaffee getrunken. Zudem hatte ich auch die Pauschale für den allgemeinen Lebensbedarf für ein Ehepaar anstatt das Maximum für den Mietzins und die Nebenkosten für ein Ehepaar angegeben.
Wenn die beiden nur im Konkubinat bzw. als Wohnpartner leben, wird für jeden IV-Rentner eine getrennte Berechnung von dessen Ergänzungsleistungen gemacht.
Das Positive ist, dass jeder die Pauschale für den allgemeinen Lebensbedarf für eine alleinstehende Person erhält, weil die halbe Pauschale für ein Ehepaar deutlich tiefer wäre.
Weiterhin ist positiv, dass jeder das Maximum für den Mietzins und die akonto oder pauschal zu bezahlenden Nebenkosten für eine alleinstehende Person von 13'200 Franken pro Jahr (1'100 Franken pro Monat) erhalten könnte.
Ist einer der beiden IV-Rentner der Mieter und hat einen Untermietvertrag mit dem anderen IV-Rentner? Oder haben einfach beide IV-Rentner einen gemeinsamen Mietvertrag mit der Vermieterin?
Hat der Treuhänder eine Vollmacht von der Vermieterin für diese Mietverträge unterschreiben zu können? Wenn auf dem Mietvertrag oder allfälligen Änderungen die Unterschrift des Treuhänders darauf ist und die Vermieterin im Ausland lebt, ist das wahrscheinlich so.
Wenn man mit der Vermieterin nicht reden kann, kann man hoffentlich mit dem Treuhänder reden. Wenn dieser eine Vollmacht hat und die Vermieterin hinterher genauso viel Geld wie vorher bekommt und der Treuhänder nicht mehr Verwaltungsaufwand hat, sollte es möglich sein diesen dazu zu bringen eine Mietvertragsänderung mit akonto pro Monat zu bezahlenden Nebenkosten und einer Abrechnung der effektiven Nebenkosten zu machen.
Das Holz wird ja nur einmal im Jahr bestellt und eine Rechnung im Jahr zu bezahlen und den Betrag mit den akonto-Zahlungen zu vergleichen ist fast kein Aufwand. Wenn man statt akonto-Zahlungen pauschale Kosten vereinbart hat er nicht einmal den Aufwand die tatsächlichen Kosten mit den im voraus akonto bezahlten Kosten zu vergleichen. -
Hallo Sozialversicherungsberater
Danke für diese wertvollen Infos. Ich werde demnächst mit diesem Treuhänder Kontakt aufnehmen und schauen ob sich betreffs Mietvertragsänderung über ihn etwas machen lässt.
Kannst du mir sagen, wo ich eine Amtsenthebungsklage oder wie man dem sagt, gegen den Beistand von diesen zwei IV-Rentnern einreichen könnte.
Er hat seine Mündel betrogen in dem er mit 6‘000 Franken die er erhalten hat um die Stromleitungen in diesem Haus zu renovieren für sich ein Elektrovelo kaufte und mit dem Rest vom Geld Schulden bei Gläubigern von diesen Rentner abbezahlte, statt wie abgemacht die Stromleitungen im Haus zu renovieren. Somit hat er auch uns Steuerzahler betrogen.
6‘000 Franken ist ein so hoher Betrag, dass er diesen als Einnahmen hätte buchen müssen. Diesen Rentner wäre danach die Ergänzungsleistungen dementsprechend gekürzt worden was uns Steuerzahler entlastet hätte.
Er hat als Beistand und somit als Amtsperson und nicht als Privatperson gehandelt und sich aus meiner Sicht strafbar gemacht. Er hat Gläubiger mit diesem Geld befriedigt und uns Steuerzahler damit betrogen!
mfg snoopy44 -
Hallo Sozialversicherungsberater
Danke für diese wertvollen Infos. Ich werde demnächst mit diesem Treuhänder Kontakt aufnehmen und schauen ob sich betreffs Mietvertragsänderung über ihn etwas machen lässt.
Ja schauen Sie mit dem Treuhänder. Ist einer der Rentner Untermieter beim anderen Rentner mit einem Untermietvertrag oder sind bei die Mieter im Mietvertrag? Diese Frage ist noch offen.
Kannst du mir sagen, wo ich eine Amtsenthebungsklage oder wie man dem sagt, gegen den Beistand von diesen zwei IV-Rentnern einreichen könnte.
Bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Gemeinde (hiess früher Vormundschaftsbehörde). Manche Gemeinden sind zu klein und haben gemeinsam mit anderen Gemeinden eine regionale Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Die Ernennung und Abberufung bzw. die Rechenschaftspflicht (Buchführungspflicht) von Beiständen ist im Zivilgesetzbuch (ZGB) geregelt.
Er hat seine Mündel betrogen in dem er mit 6‘000 Franken die er erhalten hat um die Stromleitungen in diesem Haus zu renovieren für sich ein Elektrovelo kaufte und mit dem Rest vom Geld Schulden bei Gläubigern von diesen Rentner abbezahlte, statt wie abgemacht die Stromleitungen im Haus zu renovieren. Somit hat er auch uns Steuerzahler betrogen.
6‘000 Franken ist ein so hoher Betrag, dass er diesen als Einnahmen hätte buchen müssen. Diesen Rentner wäre danach die Ergänzungsleistungen dementsprechend gekürzt worden was uns Steuerzahler entlastet hätte.
Er hat als Beistand und somit als Amtsperson und nicht als Privatperson gehandelt und sich aus meiner Sicht strafbar gemacht. Er hat Gläubiger mit diesem Geld befriedigt und uns Steuerzahler damit betrogen!
Woher wollen Sie das wissen? Dazu müssten Sie schon seine Buchhaltung lesen können.
Seien Sie vorsichtig mit Anschuldigungen, welche Sie nicht hieb- und stichfest beweisen können. Begründen Sie den Wunsch auf Abberufung besser damit, dass die beiden das Existenzminimum nicht erhalten und, dass Gläubiger aus unpfändbaren IV-Renten und unpfändbaren Ergänzungsleistungen bezahlt wurden anstatt das Existenzminimum der IV-Rentner zu gewährleisten. -
Hallo Sozialversicherungsberater
Ich muss die Buchhaltung nicht lesen um beweisen zu können, dass er sich aus den 6‘000 Franken ein Elektrovelo gekauft hat und mit dem Rest vom Geld Schulden von diesen zwei IV-Rentner abbezahlte, weil er das vor den zwei IV-Rentner und dem Geldgeber - als dieser wissen wollte was er mit dem Geld gemacht hat- zugegeben hat.
Zusätzlich lässt sich das noch aus einem E-Mail beweisen, den er an den Geldgeber geschrieben hat.
Er will dieses Geld jetzt plötzlich zurückbezahlen –er ist AHV-Rentner und bezieht EL- aber so wie ich ihn kennen gelernt habe glaube ich ihm das nicht. Ich persönlich glaube sogar vor allem aus persönlichen Gesprächen aber auch aus den E-Mailschreiben die ich von ihm erhalten habe, dass er krank im Kopf ist.
Ich kopiere hier mal einen Ausschnitt aus einem Mail hier rein, damit alle die mitlesen etwas zum Lachen haben:
"Danke für die Briefe ich habe mit (..) und (..) Abgemacht das Sie 1780 Fr. Bekommen im Monat für denn Haushalt. Schulden muss ich Zahlen ich Möchte nicht immer so von Dir Behandelt werten. ich habe mir immer mühegegeben und alles Bezahlt. Ich hoffe das Keine Briefe mehr Kommen.....
Wenn Du mich nicht in ruhelässt gehe ich auf die Kantonspolizei und Klage dich Ein Ich habe Gute Freunde bei der Polizei. Auch (..) und (..) Kannst Du in Ruhe Lassen Sex Kannst Du Bei Jemand andersholen (…) hat mir Gesagt Das immer Wenn Du mit Ihr Einkaufen Gehst das Du Sex möchtes mit Ihr.
Soviel Schreibfehler kriege nicht einmal ich als Handwerker hin und das mit dem Sex ist unterste Schublade.
Er glaubt, er könnte Jemand bei der Polizei wegen Sex einklagen und droht mir mit seinen angeblichen guten Freunden bei der Polizei. Diese Amtsperson kennt die Sozialversicherungsgesetze nicht, er kennt überhaupt kein Gesetz und weiss nicht einmal, dass man Niemand einklagen kann wenn er Sex mit Jemand hat oder Sex mit Jemand haben möchte.
Wichtig ist für mich jetzt zu wissen, dass eine Klage gegen ein Amtsenthebungsverfahren gegen ihn erfolgreich sein könnte. Ich habe ihm heute einen Brief geschrieben und ihn aufgefordert innerhalb von einem Monat freiwillig von seinem Amt zurückzutreten und wenn er das nicht macht, werde ich durch einen Anwalt den ich gut kenne Klage gegen ihn einreichen.
mfg snoopy -
"Danke für die Briefe ich habe mit (..) und (..) Abgemacht das Sie 1780 Fr. Bekommen im Monat für denn Haushalt. Schulden muss ich Zahlen ich Möchte nicht immer so von Dir Behandelt werten. ich habe mir immer mühegegeben und alles Bezahlt. Ich hoffe das Keine Briefe mehr Kommen.....
Wenn Du mich nicht in ruhelässt gehe ich auf die Kantonspolizei und Klage dich Ein Ich habe Gute Freunde bei der Polizei. Auch (..) und (..) Kannst Du in Ruhe Lassen Sex Kannst Du Bei Jemand andersholen (…) hat mir Gesagt Das immer Wenn Du mit Ihr Einkaufen Gehst das Du Sex möchtes mit Ihr.
mfg snoopy
Meine Güte, wer hat denn den zum Beistand gemacht? Da dürfte es ein Leichtes sein ihn vom seinem Amt zu entheben.
Liebe Grüsse
Barbara Mustermann -
Hallo Barbara_Mustermann
Zum Beistand gemacht hat in ein Amt im Kanton St. Gallen aber ich möchte hier nicht diesem Amt die Schuld in die Schuhe schieben, dass sie einen solchen Trottel zum Beistand ernannt haben, weil diese zwei IV-Rentner diesen Mann vorgeschlagen haben, nachdem ich dieses Amt vorher abgelehnt habe.
lg. Snoopy44 -
Liebe Forumsgemeinde
In der Zwischenzeit hat sich in Sachen von diesem Beistand einiges getan.
Ich habe mit viel Mut ohne Anwalt ein Absetzungsbegehren von ihm bei der zuständigen Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde -diese Adresse habe ich von der Userin Regentropfen per PN erhalte- eingereicht und einen vollen Erfolg erreicht
Ein Schreiben von zwei Schreiben der zuständigen KESB -wo bloss der Name vom zweiten Schützling und seinen Bankkonten anders sind- das bei mir auf dem Pult liegt, schreibe ich jetzt nachfolgend hier rein, weil ich es nicht kopieren kann. Allfällige Schreibfehler stammen somit von mir und nicht von diesem Amt.
Beschluss
Beschluss –Nr. 313/2013
Entscheid vom 3. Okotober 2013
Besetzung X.X, Vizepräsidentin (in Einzelzuständigkeit Art. 20 EG KES)
Vorsorgliche Massnahme/
Absetzung des Beistandes
In Erwägung, dass
- die Vormundschaftsbehörde (Ortschaft) am 7. März 2012 für (Name des Mündels) eine Beistandschaft auf eigenes Begehren gemäss aArtikel 394 ZGB errichtete und auf dessen Vorschlag am 16. Mai 2012 (Name vom Beistand) als Beistand eingesetzt wurde.
-sich der zivilrechtliche Wohnsitzt von X.X. in (Ortschaft) befindet und die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Ortschaft) (nachfolgend KESB xxxx) somit gemäss Art. 442 Abs. 1 ZGB i.V.m. EG KES örtlich und auch sachlich zuständig ist;
- gemäss Art. 445 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 20 EG KES die Vorsitzende oder das zuständigen Mitglied der Behörde zum Erlass von vorsorglichen Massnahmen zuständig ist;
- (mein Name) mit E-Mail vom 4/25/28/30. September 2013 an die KSB-(Region) gelangte und mit der Begründung B.B. unterdrücke X.X. auf eine menschenverachtende Art und Weise, entziehe ihm jegliches Selbstbestimmungsrecht, gestehe ihm nicht genügend finanzielle Mittel für den Lebensunterhalt zu, kümmere sich nicht um die Bezahlung der Rechnungen, so dass Schulden, Betreibungen und Kündigungen auflaufen, um Entlassung von B.B. als Beistand für X.X. ersuchte;
- (mein Name) ein enger Vertrauter von X.X. ist;
- X.X. anlässlich der persönlichen Anhörung vom 27. September 2013 die Entlassung seines Beistandes B.B. aufgrund von unüberbrückbaren Differenzen und Vertrauensverlust zwischen ihm und seinem Beistand beantragte;
- gemäss Art. 423 Abs. 2 ZGB die betroffene Person oder eine ihr nahestehende Person die Entlassung des Beistandes beantragen kann.
- gemäss Art. 33 EG KES die KES einschreitet gegen Handlungen und Unterlassungen des Beistandes oder der Beiständin und gestützt auf Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB den Beistand entlässt, wenn ein wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt;
- die KSB (Region) nach summarischer Prüfung der Rechnungsabteilung festgestellt hat, dass die Rechnungsführung lückenhaft und nicht nachvollziehbar geführt wurde;
- B,B. deshalb zum Schutz der Interessen von X.X. sofort die Mandatsführung zu entziehen ist;
- um weitere, nicht nach verfolgbaren Bankbezüge durch B.B. von X.X. zu vermeiden, ihm das Zugriffsrecht über das KESB bekannte Bankkonto von X.X. bei der Kantonalbank X sowie allfällige weitere Konti zu entziehen ist;
- die Erwachsenenschutzbehörde gemäss Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB verpflichtet ist eine Beistandschft einzusetzen, wenn ein Schwächezustand vorliegt und die betreffende Person ihre Angelegenheiten nicht selbständig erledigen kann;
- vorliegend ein solcher Schwächezustand aufgrund der Akten sowie der Anhörung vom 27.September 2013 ausgewiesen und eine Vertretung in der Einkommens und Vermögensverwaltung gezeigt ist;
- um weiteren, nicht wiedergutzumachende Nachteile zu vermeiden, X.X. Berufsbeistandschaft (Region) vorsorglich für die Dauer des Verfahrens ad interim als Beistand einzusetzen ist;
- die Verfahrenskosten im Entscheid über die Hauptsache festzulegen sind (Art. 25 Abs. 2 EG KES)
- diese Verfügung zufolge Dringlichkeit als sofort vollstreckbar zu erklären ist, eine Beschwerde somit keine aufschiebende Wirkung zukommen (Art 450 lit.c vZGB) wird
verfügt:
1. dem Beistand X.X. wird per sofort die Mandatsführung entzogen.
2. X.X. wird ersucht, bis am 30. November 2013 Bericht und Rechnung mit Belegen sowie Entschädigungsrechnung für den Zeitraum 1. Januar bis 30. September einzureichen.
3. die Kantonalbank X wird angewiesen, der KESB, das Zugriffsrecht von X.X. auf das Privatkonto IBAN XXXXXX lautend auf X.X., zu sperren.
4. die Kantonalbank wird ersucht, der KSB (Region) ein aktuelles Vermögensverzeichniss per Stichtag 30. September 2013 und auführliche Bankauszüge ab 16. Mai 2012 zukommen zu lassen.
5. als Beistand wird für die Dauer der des Verfahrens X.X. , Berufsbeistandschaft (Region) eingesetzt.
6. X.X, Berufsbeistandschaft (Region) wird beauftragt, die pendenten und fortlaufenden Rechnungen zu bezahlen sowie das Einkommen- und Vermögen von X.X. zu verwalten.
7. die Handlungsfähigkeit von X.X. in Bezug auf die Einkommens- und Vermögensverwaltung wird gestützt auf Ar. 394 Abs. 2 eingeschränkt.
8. die Verfahrenskosten bleiben bei der Hauptsache.
9. einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen und die Verfügung als sofort vollstreckt erklärt.
Rechtsmittel
Gegen diese Verfügung kann innert 10 Tagen seit Zustellung der Verwaltungsgerichtskommission des Kantons XX schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Eine Kopie dieses Beschlusse ist beizulegen.
Beschluss an:
- XX usw
Liebe Forumsgemeinde, ich habe meine zwei Schützlinge gestern auf die KESB begleitet und was wir dort erfahren haben, hat uns fast von den Stühlen gehauen.
Uns wurde vom neunen Berufs-Beistand eröffnet, dass der entlassene Beistand das Freizügigkeitskonto von einem meiner Schützlinge am 13.03.13 im Betrag von Fr. 13‘688.75 ohne sein Wissen aufgelöst hat. Im weiteren wurde diesem Verbeiständeten (eine IV-Rentnerin) im Jahr 2012 rrückwirkend Ergänzungsleistungen im Betrag von 20‘294 Franken ausbezahlt.
Am 18.03.2013 hat der entlassener Beistand 12‘200 Franken von Konto von seinem Mündel abgehoben. Was er mit diesem sowie mit dem Rest vom Geld aus dem Freizügigkeitskonto und den nachträglich ausbezahlten Ergänzungsleistungen im Betrag von Total 33'982 Franken alles bezahlt oder nicht bezahlt hat hat wissen wir noch nicht aber wir befürchten das schlimmste.
Sobald ich mehr weiss, werde ich mich hier nochmals melden.
lg. snoopy44 -
Hallo snoopy44
Danke für deinen Bericht der mich recht zwiespältig da sitzen lässt. Auf der einen Seite muss man sagen, "die KESB funktionieren, entgegen anders lautenden Berichten, doch (jedenfalls in deiner Region). Andererseits fragt man sich wie es dazu kommen konnte, dass ein solcher Beistand überhaupt eingesetzt wurde und was da noch alles passiert wäre wenn du dich der Sache nicht angenommen hättest bzw. wieviele solcher Beistände gibt es noch, die so schalten und walten können ohne dass es jemand bemerkt?
Wie auch immer, dank dir scheint es für deine Bekannten eine Wendung zum Besseren zu geben und das ist die Hauptsache.
LG Barbara_Mustermann