Ich brauche eure Hilfe:
Mein Partner ist letztes Jahr verstorben. Wir hatten zusammen eine Wohnung und ein gemeinsames Bankkonto (zum Bezahlen der Miete und alles was das Wohnen betrifft).
Was ich nun wissen möchte ist folgendes: Wer hat wieviel Anspruch auf das Geld auf dem gemeinsamen Konto? Wird das per Todestag einfach halbiert? Oder kommt das drauf an, wer wie viel einbezahlt hat?
Es ist eben so, dass ich eigentlich weniger einbezahlt habe, weil ich das Auto über mein Konto bezahlt habe und auch das Internet über meine Handy-Rechnung bezahlt habe.
Die Erben sind nun aber der Meinung, dass sie mehr von dem Geld erhalten als ich (weil ich ja weniger einbezahlt habe). Und das alles, obschon es sich dabei nur um einen Bruchteil des ganzen Erbens handelt und ich ja so oder so vom Rest nichts haben werde...
Vielen Dank für eure Hilfe.
Erbschaft gemeinsames Konto Lebenspartner
Dieses Forum wird bald eingestellt
Am 17. Dezember 2023 werden wir das Beobachter-Forum abstellen und alle Beiträge unwiderruflich löschen.
Die Details zum Entscheid und den entsprechenden Thread finden Sie hier.
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Waren Sie mit Ihrem Partner verheiratet? Haben Sie bei der Heirat einen bestimmten Güterstand (Gütertrennung, etc.) vereinbart, dem die Ehe untersteht? Gibt es ein Testament? Wenn ja was steht dort drinnen?
Der Tod führt zur Auflösung der Ehe. Je nachdem welchem Güterstand die Ehe unterstand kommen jeweils unterschiedliche Regeln des Zivilgesetzbuchs zur Aufteilung des Vermögens zur Anwendung. Zuerst bekommen Sie Ihren Teil nach dem Eherecht. Dann wird der Teil, der Ihrem verstobenen Partner zugeordnet wird nach dem Erbrecht auf die Erben verteilt. Von dem Teil der nach dem Eherecht Ihrem verstorbenen Ehepartner zugeordnet wird erhalten Sie als Ehepartner die Hälfte und die andere Hälfte wird unter den Kindern verteilt.
Wenn Sie bei der Eheschliessung nichts anderes vereinbart haben, unterstand die Ehe dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Wenn Sie Vermögen, das Ihnen bereits vor der Ehe gehört hat auf das gemeinsame Konto einbezahlt haben oder Sie während der Ehe Geld geerbt haben oder geschenkt erhalten haben und auf das gemeinsame Konto einbezahlt haben, so gehört Ihnen dieser Teil des Vermögens weil er laut Gesetz als Ihr "Eigengut" gilt. Wenn Ihr Partner auch Vermögen aus diesen Quellen auf das gemeinsame Konto einbezahlt hat ist das sein "Eigengut" und kommt in die Erbmasse, von der Sie dann die Hälfte bekommen. Vermögen, das aus Ihrem Arbeitslohn oder aus ihren Sozialversicherungsleistungen stammt (Arbeitslosenentschädigungen, AHV-Renten, etc.) gilt als Ihre Errungenschaft. Davon gehört die Hälfte Ihnen und die andere Hälfte geht in die Erbmasse, von der Sie wiederum die Hälfte bekommen. Vermögen, das aus dem Arbeitslohn oder den Sozialversicherungsleistungen ihres Partner stammt gilt als seine Errungenschaft. Die Hälfte seiner Errungenschaft gehört Ihnen und die andere Hälfte geht in die Erbmasse, von der Sie wiederum die Hälfte bekommen.
Wenn Sie nicht über Belege nachweisen können, dass Sie Vermögen, das Sie schon vor der Ehe hatten oder Erbschaften oder Schenkungen, die Sie während der Ehe erhalten haben auf das gemeinsame Konto einbezahlt haben (also dass dieser Teil des Vermögens Ihr Eigengut ist), dann wird gesetzlich vermutet, dass alles Geld auf dem Konto aus Ihrer und seiner Errungenschaft hat und dann kriegen Sie einfach die Hälfte des Gelds auf dem Konto und die andere Hälfte geht in die Erbmasse von der Sie wiederum die Hälfte bekommen.
Wenn Sie nicht verheiratet waren, müssen Sie nachweisen wieviel von dem Vermögen auf dem Konto per Todestag das von Ihnen einbezahlt wurde nach Abzug dessen was seit den Einzahlungen wieder verbraucht wurde noch übrig ist und Ihnen gehört. Wenn Sie das Geld nicht in bar, sondern von einem nur auf Ihren Namen lautenden Bankkonto einbezahlt haben, können Sie dies auf Grund der Bankbelege von Ihrem Konto, die Sie noch haben oder bei Ihrer Bank auftreiben können einfach beweisen. -
@Salix
Aus deinen Angaben geht für mich ganz klar hervor, dass ihr nicht verheiratet waren und dass kein Testament vorliegt.
Die Erben von deinem verstorbenen Lebenspartner (vermutlich seine Kinder) kann ich absolut nicht verstehen, dass sie sich wegen einem Bruchteil aus dieser Erbschaft, der ihnen nicht einmal gehört, sich mit dir streiten wollen.
Wenn das Konto auf beide Namen lautet ist es egal wer wieviel einbezahlt hat. Dann gehört die eine Hälfte seinen Erben und die andere Hälfte gehört dir.
Im Streitfall wird dir das jeder Notar bestätigen. -
@Salix
Zur Frage wegen der Halbierung vom Konto. Für die Halbierung des Kontos ist der Todestag gültig.
Sämtliche ausgewiesene Kosten die du nach dem Todestag für deinen Lebenspartner bezahlt hast, müssen dir seine Erben zurückerstatten.
Zum Beispiel die Bestattungskosten sofern sie diese nicht bereits von sich aus bezahlt haben. Hinzu kommt noch 50% vom Mietzins bis zur ordentlichen Kündigungsfrist von eurer Wohnung. Einfach alle Kosten die mit seinem Todesfall und seinen laufenden Rechnungen zu tun haben. -
Aus der Formulierung "Partner" geht nicht ganz klar hevor, ob es sich um einen Ehpartner oder sonst irgendeine Form der Partnerschaft handelt.
Auch aus der Formulierung "Die Erben" geht nicht ganz klar hervor, dass salix nicht auch ein Erbe ist, da salix sich vielleicht nicht im Erbrecht auskennt und den Inhalt eines allfälligen Testamtens vielleicht noch nicht gesehen hat und vielleicht einfach nicht weiss, ob salix selbst auch eine Erbe ist. Auch die Formulierung, dass salix "so oder so vom Rest (des Erbes) nichts haben werde" sagt lediglich aus, dass salix glaubt, dass salix keinen Erbanspruch auf den Rest hat und nicht, dass tatsächlich kein gesetzlicher oder testamentarischer Erbanspruch besteht.
Zwischen Annahmen und Vermutungen und tatsächlichem Wissen besteht ein Unterschied. Es ist immer besser vorher den Sachverhalt sauber abzuklären, bevor man zu einer Frage über rechtliche Konsequnenzen Stellung nimmt. Alternativ kann man lediglich die unterschiedlichen Konsequenzen für unterschiedliche mögliche Sachverhalte aufzeigen.
Der (für die Erben) verfügbare Teil berechnet sich nach dem Stande des Vermögens zur Zeit des Todes des Erblassers (Artikel 474 Absatz 1 ZGB). Bei der Berechnung sind die Schulden des Erblassers, die Auslagen für das Begräbnis, für die Siegelung und Inventaraufnahme sowie die Ansprüche der Hausgenossen auf Unterhalt während eines Monats von der Erbschaft abzuziehen (Artikel 474 Absatz 2 ZGB). http://www.admin.ch/ch/d/sr/210/a474.html
Handelt es sich bei dem Bankkonto um ein Gemeinschaftskonto (oder-Konto)? Da es in der Schweiz keine besonderen Regeln gibt, ist das Konto im Zweifel (in Anlehnung an die Regeln des Miteigentums, Art. 647 ZGB) zwischen beiden Kontoinhabern hälftig zu teilen. Siehe folgendes Dokument Seite 2. Dies gilt aber nur, wenn Zweifel bestehen wem wieviel vom Geld auf dem Konto gehört. Wenn nachgewiesen werden kann wer wieviel eingezahlt hat, wird das Vermögen auf den Konto nicht einfach hälftig geteilt.
http://www.kendris.com/files/elemente/pdf/903045443523.pdf
http://www.beobachter.ch/geld-…bank-unser-konto-sperren/ -
Da meine Auskunft an @Salix, die richtig war und immer noch richtig ist, wie üblich vom @Sozialhilfeberater zerzaust wird, möchte ich dazu wie folgt Stellung nehmen:
@Salix hat diesen Thread mit folgendem Text eröffnet:
>Erbschaft gemeinsames Konto Lebenspartner
Auch aus ihren Fragen im Eröffnungs-Thread über ihre Rechte als ehemalige Partnerin, und nicht über ihre Rechte als Witwe, geht klar hervor, dass sie nicht verheiratet waren.
Es ist ihr nicht hilfreich, diesen Thread mit Auskünften und Beratungen zuzumüllen mit Sachen wie es wäre wenn…… sondern ihr darüber Auskunft zu geben, was ihr jetzt finanziell von ihrem verstobenen Partner zusteht. -
Lebenspartner ist ein allgemeiner unpräziser und kein juristischer Begriff.
Man kann auch einem Lebenspartner, mit dem man nicht verheiratet ist, in einem Testament etwas vererben. Ob es ein Testament gibt oder nicht oder noch eines auftaucht weiss auch snoopy44 nicht.
Die Auskunft von snoopy44 "Wenn das Konto auf beide Namen lautet ist es egal wer wieviel einbezahlt hat. Dann gehört die eine Hälfte seinen Erben und die andere Hälfte gehört dir." ist wie aus dem als Link angegebenen Fachartikel von Prof. Dr. Hans Rainer Künzle hervorgeht, falsch. Die hälftige Teilung gilt nur, wenn Zweifel bestehen wer wieviel einbezahlt hat. Prof. Dr. Hans Rainer Künzle ist Titularprofessor für Privatrecht und Privatrechtsvergleichung an der Universität Zürich und Partner bei Kendris private AG. Snoopy44 wird jetzt aber sicher wieder mit seiner angeblich ach so grossen Lebenserfahrung als AHV-Rentner kommen und behaupten, dass er es besser weiss als ein Jurist. -
Lebenspartner ist ein allgemeiner unpräziser und kein juristischer Begriff. .
Danke Herr Oberschullehrer @Sozialhilfeberater für deine Belehrung. Bist du hierum um Frau @Salix zu erklären, dass ihr verstorbener Mann aus juristischer Sicht ihr Ehepartner hätte sein könnte oder bist du hier um mich zu beraten?
Man kann auch einem Lebenspartner, mit dem man nicht verheiratet ist, in einem Testament etwas vererben. Ob es ein Testament gibt oder nicht oder noch eines auftaucht weiss auch snoopy44 nicht...
Wie üblich wenn... und danach ein grosses bla bla. Wenn es ein Testament gebe, würde diese Frau nicht schreiben: >Und das alles, obschon es sich dabei nur um einen Bruchteil des ganzen Erbens handelt und ich ja so oder so vom Rest nichts haben werde...
Die hälftige Teilung gilt nur, wenn Zweifel bestehen wer wieviel einbezahlt hat. Prof. Dr. Hans Rainer Künzle ist Titularprofessor für Privatrecht und Privatrechtsvergleichung an der Universität Zürich und Partner bei Kendris private AG.
Bei diesem Konto bestehen eben Zweifel, wer wieviel einbezahlt hat und aus diesem Grund hat @Salix auch gemäss diesem Juristen ein Recht auf hälftige Teilung von diesem Geld.
Snoopy44 wird jetzt aber sicher wieder mit seiner angeblich ach so grossen Lebenserfahrung als AHV-Rentner kommen und behaupten, dass er es besser weiss als ein Jurist.
Nein das tue ich nicht und das habe ich auch nie gesagt. Wie üblich reisst du hier etwas aus einem Posting von mir auf und versuchst mich lächerlich zu machen. Ja ich bin AHV-Rentner und habe Zeit mich hier mit dir rumzuschlagen und du bist vermutlich, wie ich dort geschrieben habe, ein arbeitsloser Sozialhilfeberater der in diesem Forum schwammige Gesetze reinkopiert und glaubt er hätte sein Wissen mit dem Löffel gegessen.
Prof. Dr. Hans Rainer Künzle, Titularprofessor für Privatrecht und Privatrechtsvergleichung an der Universität Zürich und Partner bei Kendris private AG bestätigt somit, dass meine Auskunft richtig und deine falsch ist.
Du beleidigst hier nicht nur mich als AHV-Rentner sondern ganz allgemein alle Rentner, aber von dir habe ich auch nichts anderes erwartet. -
Danke Herr Oberschullehrer @Sozialhilfeberater für deine Belehrung. Bist du hierum um Frau @Salix zu erklären, dass ihr verstorbener Mann aus juristischer Sicht ihr Ehepartner hätte sein könnte oder bist du hier um mich zu beraten?
Bedauerlicherweise sind diese Klarstellungen nötig, damit die fragenden Personen nicht auf eine, je nach Ihrer tatsächlichen Situation möglicherweise falsche, Auskunft vertrauen.
Wie üblich wenn... und danach ein grosses bla bla. Wenn es ein Testament gebe, würde diese Frau nicht schreiben: >Und das alles, obschon es sich dabei nur um einen Bruchteil des ganzen Erbens handelt und ich ja so oder so vom Rest nichts haben werde...
Das ist eine reine Vermutung von snoopy44 und muss nicht dem tatsächlichen Sachverhalt entsprechen. Man sollte sich zumindest bewusst sein, wenn man lediglich Dinge über die Situation von anderen Personen vermutet.
Bei diesem Konto bestehen eben Zweifel, wer wieviel einbezahlt hat und aus diesem Grund hat @Salix auch gemäss diesem Juristen ein Recht auf hälftige Teilung von diesem Geld.
Schon wieder eine wilde Vermutung. Wenn sie die Erben von der Bank die Bankauszüge organisieren und damit nachweisen können wieviel vom Lebenspartner einzbezahlt wurde und davon noch vorhanden ist, dann werden die Erben Beweise haben und dann wird nichts mehr im Zweifel sein. salix ist aber auf eine korrekte Auskunt angewiesen unter welchen Umständen salix wieviel von dem auf diesem Bankkonto befindlichen Vermögen erhält.
Nein das tue ich nicht und das habe ich auch nie gesagt. Wie üblich reisst du hier etwas aus einem Posting von mir auf und versuchst mich lächerlich zu machen.
Ich versuche hier niemand lächerlich zu machen. Ich weise lediglich darauf hin, dass bestimmte Auskünfte falsch sind oder präzisiere, dass diese nur dann zutreffen, wenn tatsächlich bei der fragenden Person ein bestimmter Sachverhalt oder eine Beweislage vorliegt.
Ja ich bin AHV-Rentner und habe Zeit mich hier mit dir rumzuschlagen und du bist vermutlich, wie ich dort geschrieben habe, ein arbeitsloser Sozialhilfeberater der in diesem Forum schwammige Gesetze reinkopiert und glaubt er hätte sein Wissen mit dem Löffel gegessen.
Schon wieder wilde Vermutungen. Wenn es vereinzelt tatsächlich "schwammige" Gesetze gibt, dann liegt das daran, dass der Nationalrat, der Ständerat bzw der Kantonsrat manchmal schwammige Gestzestexte beschliessen. Das ändert aber nichts daran welche Gesetzesartikel anwendbar sind, in die man schauen sollte.
Prof. Dr. Hans Rainer Künzle, Titularprofessor für Privatrecht und Privatrechtsvergleichung an der Universität Zürich und Partner bei Kendris private AG bestätigt somit, dass meine Auskunft richtig und deine falsch ist.
Im Gegensatz zu snoopy44 hat Prof. Künzle die Aussage korrekt dargestellt, dass die hälftige Aufteilung des Vermögens auf einem Gemeinschaftskonto nur dann gilt, wenn Zweifel darüber bestehen, wer wieviel von diesem Vermögen einbezahlt hat, und nicht immer und auch dann gilt, wenn man mit Kontobelegen nachweisen kann, wer wieviel einbezahlt und für sich verbraucht hat.
Du beleidigst hier nicht nur mich als AHV-Rentner sondern ganz allgemein alle Rentner, aber von dir habe ich auch nichts anderes erwartet.
Das stimmt nicht. Heissen sämtliche AHV-Rentner snoopy44? Abgesehen davon besteht ein Unterschied zwischen Beleidigungen und sachlicher Kritik und der Präzisierung von je nach Sachverhalt falschen Auskünften. -
@Sozialhilfeberater
Wer stellt hier Vermutungen auf und schützt mit diesen die Erben statt die Hilfesuchende? Du oder ich? Du vermutest, diese Frau könnte evtl. nicht die Lebenspartnerin sondern seine Ehefrau gewesen sein? Es könnte ein Testament vorhanden sein. Es könnten Bankbelege über die Einzahlungen auf das gemeinsame Konto von ihrem verstorbenen Mann vorhanden sein etc. etc.
Von einem Sozialhilfeberater erwarte ich, dass er Hilfesuchende auf Grund deren Fragen und auf Grund deren Angaben beratet und nicht auf Grund von seinen Vermutungen.
Diese Hilfesuchende hat auf Grund ihrer bisherigne Angaben ganz klar ein Anrecht darauf, dass das dieses Konto halbiert wird. Alle anderen Beratungen von dir beruhen auf Vermutungen aus dem holen Bauch heraus.
Was meine lange Lebenserfahrung betrifft, um die es in dem von dir angesprochenen Thread ging, hatte nichts mit meinem AHV-Alter zu tun, das weisst du ganz genau. Aber um mich zu versuchen lächerlich zu machen ist dir jedes Mittel recht.
Es gibt viele Rentner und deren Angehörigen die eine lange Lebenserfahrung in Sachen IV/AHV-Renten, Ergänzungsleistungen und Sozialhilfe haben und wesentlich mehr aus eigenen Erfahrungen über diese Themen wissen, als mancher Sozialhilfeberater.
Zu diesen zähle ich auch mich. Immerhin verfüge ich über eine 12 jährige Erfahrung als nebenamtlicher Beistand von drei Hilfsbedürftigen IV-Rentnern.
Wenn ich lese, wie du Hilfesuchende auf Grund von deinen Vermutungen und auf Grund von schwammigen Gesetzesartikel total falsch beratest und sich diese für deine falschen Infos –was sie nicht wissen können- auch noch bei dir bedanken, dann kann ich eben nicht schweigen!
Hier ein Beispiel von vielen:
Einer Frau, die mehr als 2‘000 Franken pro Monat verdient hast du sogar empfohlen einen Antrag auf Sozialhilfe zu stellen. Und bei der Zusammenstellung von ihren Ausgaben sogar die Krankenkassenprämienverbilligung als Sozialhilfe mit eingerechnet. Mit solchen Beratungen solltest du dich nicht wundern, wenn ich an deiner beruflichen Qualifikation als Sozialhilfeberater gewisse Zweifel hege und das Gefühl habe, dass ich mich auf Grund von meinen Lebenserfahrungen im sozialen Bereich besser auskenne als du dich auskennst. -
@Sozialhilfeberate, snoopy44
Sorry, da ich kein Jurist bin, habe ich keine Ahnung was alles unter "juristische Begriffe" gilt.
Um das noch klarzustellen: Ich war nicht verheiratet, wir hatten keine Kinder, und dementsprechend bin ich auch kein Erbe. Und natürlich gibt es auch kein Testament, wenn es eines gäbe, würden sich die Fragen für mich erübrigen (obwohl man aus "juristischer Sicht" auch dann noch über vieles diskutieren könnte).
snoopy44 hat meinen Standpunkt ziemlich genau zusammengefasst (ist wohl von nicht Jurist zu nicht Jurist einfacher zu verstehen! ;))
Trotzdem danke für eure Auskünfte. Mit 30 hatte ich leider kein Bedürfnis, genau Buch über meine Ausgaben zu führen, und ich nehmen auch nicht an, dass jemand Zeit und Lust hat, dies die letzten drei Jahre noch nachzuholen. Auf dem Konto selber sieht man natürlich schon, wer was einbezahlt hat, aber alle anderen Zahlungen, Bareinkäufe, wer sonst was bezahlt hat müsste man da ja auch berücksichtigen.
Wie dem auch sei, eigentlich wollte ich keinen Streit verursachen. -
Das hängt von der Bank ab. Die Bank kann das Konto auch blockieren, wenn die Ehefrau vor dem Ehemann stirbt und vom Ehemann einen Erbschein verlangen, bevor der Ehemann wieder Zahlungen von diesem Bankkonto machen kann. Die Bank macht dies um andere Erben oder die Gläubiger der verstorbenen Frau zu schützen, damit nicht mehr Geld vom Ehemann verbraucht werden kann als diesem als Erbe zusteht.
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Wenn die Bank auf einem Erbschein beharrt, gibt es wohl keine andere Lösung um wieder an das Geld auf dem Bankkonto zu kommen.
Bei der Frage wer wie viel erhält, muss man sowohl das Güterrecht des Eherechts (steht im ZGB) als auch das Erbrecht (steht auch im ZGB) anschauen. Denn gemäss ZGB führt der Tod eines der Ehegatten zur Auflösung der Ehe und dann wird zuerst einmal das Vermögen und die Schulden gemäss dem Güterrecht für die Ehe verteilt. Vermögen, das Sie in die Ehe mitgebracht haben oder während der Ehe geerbt haben oder geschenkt bekommen haben (Eigengut des Ehemannes) geht bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung voll an Sie als Ehemann. Vermögen, das Ihre Frau in die Ehe mitgebracht hat oder während der Ehe geerbt hat oder geschenkt bekommen hat (Eigengut der Ehefrau) geht bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung voll an den Nachlass Ihrer verstorbenen Frau). Vermögen, das aus Ihrer Errungenschaft (z.B. aus Arbeitserwerb oder aus Sozialversicherungsleistungen stammt) oder aus der Errungenschaft Ihrer Frau stammt erhalten zur Hälfte Sie und zur Hälfte der Nachlass Ihrer verstorbenen Frau. Gemäss Gesetz wird Miteigentum an einem Vermögen vermutet, wenn man nicht beweisen kann von welchem der beiden Ehegatten es stammt. Sie können die Bank fragen wie viele Jahre zurück diese die Kontoauszüge aufbewahrt und die Bank ersuchen im Archiv nach alten Kontoauszüge zu suchen, allerdings verlangt die Bank dafür eine Gebühr. Wenn Sie also nicht mehr nachweisen können wer wie viel auf ein Konto einbezahlt hat, dann erhalten Sie als überlebender Ehegatte bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung die Hälfte des Vermögens auf diesem Konto und die andere Hälfte geht an den Nachlass Ihrer verstorbenen Frau. Wenn es kein Testament gibt, erhalten Sie gemäss ZGB als überlebender Ehegatte anschliessend bei der Erbteilung die Hälfte des Nachlasses Ihrer verstorbenen Frau und die Kinder teilen sich zu gleichen Teilen die andere Hälfte des Nachlasses Ihrer verstorbenen Frau.
Wenn Sie ein gutes Verhältnis zu den anderen Erben haben wird man sich wohl unter Verwandten nicht gegenseitig neidisch sein und sich auf die Vermutung, dass die Hälfte des Vermögens von Ihnen und die andere Hälfte von Ihrer Frau stammt einigen können und sich dann nicht gross Mühe mit dem Suchen von alten Belegen machen.
Wenn Sie möchte, kann ich Ihnen sagen, in welchen Artikeln im Zivilgesetzbuch die anwendbaren Vorschriften stehen und Ihnen einen Link auf das Zivilgesetzbuch angeben.
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forum.beobachter.ch/forum/thread/?postID=196424#post196424
ACHTUNG DIESES KREDITANGEBOT IST NICHT SERIÖS >>> KREDITBETRUG
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Ich habe Ihnen in meinem vorhergehenden Beitrag erklärt, wie die Aufteilung funktioniert, was passiert wenn man nicht nachweisen kann, wer wie viel auf ein Konto einbezahlt hat und in welchem Gesetz Sie nachschauen können.
Informationen der Gerichte des Kantons Zürich zum Güterrecht der Ehegatten und zum Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung
http://www.gerichte-zh.ch/them…-familie/gueterrecht.html
http://www.gerichte-zh.ch/them…enschaftsbeteiligung.html
Merkblatt der Gerichte des Kantons Zürich zum Erbschein:
http://www.gerichte-zh.ch/file…tter/M_Erbschein_allg.pdf
Artikel 204 ZGB
1 Der Güterstand wird mit dem Tod eines Ehegatten oder mit der Vereinbarung eines andern Güterstandes aufgelöst.
Artikel 200 ZGB
1 Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen.
2 Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum beider Ehegatten angenommen.
3 Alles Vermögen eines Ehegatten gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft.
Zivilgesetzbuch (ZGB):
https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/19070042/index.html
Erbrecht der Ehegatten:
https://www.ehegueterrecht.ch/erbrecht-der-Ehegatten
Artikel des Beobachters "Wenn der Tod die Eltern scheidet"
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Merhaba mupli,
Beim nochmaligen Lesen Ihrer Beiträge habe ich den Eindruck, dass es um Ihre Frau geht und sich die Frage nicht auf ein anderes verstorbenes Familienmitglied oder auf Freunde bezieht. Es tut mir leid für Sie, dass Ihre Frau verstorben ist.
Kennen Sie das Restaurant 01acobbasi in Zürich? Wenn Sie ein wenig Fernweh nach der Türkei haben könnte das etwas für Sie sein. Zumindest die Speisekarte im Internet sieht recht authentisch aus. Ich war noch nicht dort, würde aber gerne einmal hingehen.
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Mein Beileid erst mal. Wenn es dir das Geld werst ist würde ich zu einem Anwalt gehen und die Sachlage mal erklären.