Guten Tag,
aus selbstverschuldeten Gründen habe ich eine Rechnung viel zu spät bezahlt. 4 Tage nach meiner Zahlung finde ich eine Abholungseinladung für einen Zahlungsbefehl im Briefkasten und gehe den Zahlungsbefehl am nächsten Tag abholen. Weil ich die betreffende Rechnung bezahlt hatte, habe ich noch auf dem Amt Rechtsvorschlag ohne Grund über den Gesamtbetrag erhoben.
Nun habe ich ein äusserst aggressives Schreiben des "Gläubigers" erhalten in welchem er mir mit "Klage auf Rechtsöffnung" droht, wenn ich den Rechtsvorschlag nicht zurückziehen und die Kosten der Betreibung nicht innert 20 Tagen bezahlen würde.
Vermutlich hat der "Gläubiger" die Betreibung vor meiner Zahlung eingeleitet (dauert ja wohl auch etwas). Meine Zahlung erfolgte aber bevor ich Kenntnis der Betreibung hatte.
Hierzu nun meine Frage: Schulde ich in so einem Fall die Betreibungskosten? - Zahlung vor Zustellung des Zahlungsbefehls ?
Ganz ehrlich, mich nervt der brutal aggresive Ton des "Gläubigers" dermassen, dass ich wirklich keine Lust mehr habe diese Kosten zu bezahlen. Man hätte mich auch kurz anrufen können und nett fragen, oder einfach ein nettes kurzes Schreiben mit der Bitte um Zahlung der Kosten. Kein Thema. Aber mir gleich mit dem vollen Programm zu drohen finde ich komplett daneben und macht mich auch etwas misstrauisch! (Es geht um 33 Franken!)
Zahlung Schuld vor Zustellung Zahlungsbefehl
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Massgeblich ist der Zeitpunkt in dem der Gläubiger die Betreibung einleitet und nicht wann Sie Kenntnis davon hatten.
Die Betreibungskosten sind auf jeden Fall geschuldet.
Wieso sollte der Gläubiger Sie anrufen und um Bezahlung der Kosten bitten? Wenn Sie einen Zahlungsbefehl erhalten liegt es an Ihnen sich mit dem Gläubiger in Verbindung zu setzen und anzufragen ob noch Kosten offen sind. -
Ist auf dem Zahlungsbefehl nicht vermerkt, an welchem Datum die Betreibung eingeleitet wurde?
Wenn nicht, können Sie versuchen um Betreibungsamt anzurufen und sich zu erkundigen an welchem Datum die Betreibung für Ihren Zahlungsbefehl eingeleitet wurde oder sich dort per Brief erkundigen.
Wenn Sie die Rechnung per Banküberweisung bezahlt haben, gehe ich davon aus, dass Sie mit einem Überweisungsbeleg der Bank nachweisen können, an welchem Datum Sie die Schuld bezahlt haben.
Der Zahlungsbefehl und die Betreibung lauten wahrscheinlich auf die Forderung plus die vom Gläubiger im voraus an das Betreibungsamt bezahlten Betreibungskosten. Sie haben also Rechtsvorschlag gegen die Forderung plus die Betreibungskosten erhoben. Wenn Sie die Forderung inzwischen bezahlt haben, sollten Sie den Rechtsvorschlag nicht komplett zurückziehen, da der Gläubiger sonst die Foderung pfänden lassen könnte (z.B. die Lohnzahlungen von ihrem Arbeitgeber) obwohl die Forderung nicht mehr besteht weil Sie diese inzwischen bezahlt haben.
Haben Sie vor der Einleitung der Betreibung je eine Mahnung erhalten in welcher die Betreibung angedroht wurde? Wenn die Betreibung vor Ihrer Zahlung eingeleitet wurde, wusste der Gläubiger noch nicht, dass Sie inzwischen bezahlt haben und konnte zu Recht die Betreibung einleiten, wobei er dem Betreibungsamt die Betreibungskosten im voraus bezahlen musste. Überprüfen Sie wann die Betreibung eingeleitet wurde und wenn es vor ihrer Zahlung war, empfehle ich Ihnen die Betreibungskosten fairerweise zu bezahlen. Ein Gerichtsprozess wäre eher teuer. -
Sozialversicherungsberater
Es spielt keine Rolle, ob er vorgängig gemahnt worden ist oder nicht. Eine Betreibung kann (darf ) auch ohne Mahnung eingeleitet werden.
Eine Mahnung dient dem Gläubiger vor allem dazu, Verzugszinsen geltend zu machen. Denn die Zinsen sind in der Regel erst ab Mahnung geschuldet. Wird nicht gemahnt, können die Zinsen ab Einleitung der Betreibung gefordert werden.
Laut Gesetz betragen die Verzugszinsen immer 5 Prozent der Schuld. Per Vertrag kann eine andere Regelung getroffen werden. -
Besten Dank für die Antworten!
Stutzig macht mich Art 38A Abs 2 SchKG:
"Die Schuldbetreibung beginnt mit der Zustellung des Zahlungsbefehles und wird entweder auf dem Wege der Pfändung oder der Pfandverwertung oder des Konkurses fortgesetzt."
Das würde doch eigentlich heissen, dass die Schuld im Zeitpunkt als die Schuldbetreibung begann bereits beglichen war. Und trotzdem muss der Schuldner Kosten übernehmen für etwas was noch gar nicht begonnen hat?
Na ja, ist ja wirklich ein Kleinbetrag, muss man also kein Büro aufmachen. Würde mich aber einfach interessieren.
@ Sozialversicherungsberater - Warum er mich hätte anrufen sollen? Ganz einfach weil er erstens Zeit und Kosten gespart hätte, weil er zweitens aufgrund der Meldung des Betreibungsamtes von wegen Rechtsvorschlag wissen musste dass sich Zahlung und Betreibung gekreuzt hatten und vor allem weil es drittens einfach normal wäre mit den Leuten zu sprechen bevor man mit Gerichten droht. Das mögen Sie anders handhaben, ich fände das normal. -
@ Sozialversicherungsberater, da noch ein Wochenende zwischen Zahlung am Do und Zahlungsbefehl am Mo lag bin ich sicher dass Betreibung vor meiner Zahlung eingeleitet wurde.
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Also wenn ich eine Betreibung erhalten hätte würde ich mich sofort mit dem Betreibungsamt oder dem Gläubiger in Verbindung setzten und nicht einfach die Füsse stillhalten und mich dann noch in Foren darüber beschweren.
Woher soll der Gläubiger wissen aus welchem Grund Sie Rechtsvorschlag machen wenn Sie keinen Grund angeben?
Sie machen es sich verdammt einfach. -
Sozialversicherungsberater
Wenn man für eine bezahlte Rechnung betrieben wird, erhebt man Rechtsvorschlag und @arcM hatte diese Rechnung bezahlt. So einfach ist das!
Und wer welche Fragen in den Foren zu stellen hat, entscheidet zum Glück nicht der User Sozialversicherungsberater. -
marcM
Ich würde die Fairness des vermeintlichen Gläubigers prüfen. Das aktuelle Thema ist nun der Rückzug (die Löschung) der Betreibung, damit wird auch die Wirkung deines Rechtsvorschlag überflüssig. Hier ein Leitfaden:
http://www.unternehmerzeitung.ch/index.php?id=886 -
Wann die Betreibung eingeleitet wurde spielt keine Rolle. Es zählt das Datum wann der Zahlungsbefehl zugestellt wurde.
Sie haben vor der Zustellung bezahlt und haben richtigerweise Rechtsvorschlag erhoben.
Der Gläubiger kann natürlich ein Rechtsöffnungsbegehren stellen. Muss dann aber beweisen dass der geschuldete Betrag wirklich geschuldet ist (eine Rg reicht nicht zum Beweis, es muss ein Rechtsöffnungstitel vorhanden sein, zb. ein unterschriebener Vertrag oder eine unterschriebene Zahlungsvereinbarung).
Sie können beweisen dass Sie bereits vor Zustellung des Zahlungsbefehls bezahlt haben.
Wenn Sie dies beweisen wird das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen und der Gläubiger bleibt auf den Kosten von ca. 200-300 sitzen.
Wenn er sich ein wenig auskennt wird er dieses Risiko nicht eingehen.
Durch die Betreibung haben allerdings Sie einen Eintrag im Betreibungsregister der nur vom Gläubiger beseitigt werden kann. Ich bin mir nich sicher aber ich glaube das im Betreibungsregiser auch steht wenn man Rechtsvorschlag erhoben hat.
Sie könnten ihm jetzt vorschlagen dass Sie die Betreibungskosten übernehmen wenn er im Gegenzug den Eintrag löscht (erst nach bestätigter Löschung bezahlen).
Wäre auf jedenfall ein fairer Zug von Ihnen.
Es ist richtig dass man für eine Betreibung nicht vorher mahnen muss. Falsch ist allerdings dass die Zinsen erst nach Mahnung anfangen zu laufen.
Zinsen fangen ab Verzug an zu laufen. Ist die Rg also zb. innert 10 Tagen zu bezahlen beginnt der Verzug ab dem 11. Tag,nicht ab der ersten Mahnung.
Wenn auf der Rg nichts steht gilt auch nicht eine Zahlungsfrist von 30 Tagen sondern man gerät per sofort in Verzug.
Die 5% ist die maximale Höhe die man als Verzugszinsen geltend machen kann. Auch wenn in den AGBs zb. 10% drinstehen würde, gesetzlich sind nicht mehr als 5% erlaubt.
@Sozvers.vers: Woher der Gläubiger das wissen soll? Die Zahlung wird mit Sicherheit vor dem Zahlungsbefehl mit Rechtsvorschlag beim Gläubiger eintreffen. Wenn er nicht gerade strohdumm ist wird er also wissen weshalb Rechtsvorschlag erhoben wurde.
Es ist nicht nötig einen Grund anzugeben wenn man Rechtsvorschlag erhebt.
Ein Gläubiger ist selber schuld wenn er eine Betreibung einleitet ohne es vorher anzukündigen.
Wir stellen jeweils eine letzte Mahnung eingeschrieben zu und setzen eine Frist. Zwei Tage nachdem diese Frist abgelaufen ist leiten wir die Betreibung ein. Aus dem Grund zwei Tage nach Frist weil es auch sein kann dass der Schuldner am letzten Tag noch einzahlt und wir nicht umsonst eine Betreibung einleiten und dann auf den Kosten sitzen bleiben.
Zahlt der Kunde bevor der Zahlungsbefehl zugestellt wurde haben wir Pech gehabt und bleiben auf den Kosten sitzen.
Nur wenn der Schuldner keinen Rechtsvorschlag erhebt könnte man die Betreibung weiterlaufen lassen. -
Wann die Betreibung eingeleitet wurde spielt keine Rolle. Es zählt das Datum wann der Zahlungsbefehl zugestellt wurde.
Das ist schlichtweg falsch. Eine Betreibung beginnt ab der Zustellung des Betreibungsbegehrens an das Betreibungsamt. -
Nein, nicht mit der Einleitung sondern wenn der Zahlungsbefehl ausgestellt wird vom Amt.
Sie können das Betreibungsbegehren zb. am Freitag machen und an das Betreibungsamt senden, dort kommt es aber erst ein paar Tage später an und der Zahlungsbefehl wird ausgestellt. Und erst dann beginnt offiziell die Betreibung, nicht dann wenn Sie das Begehren geschrieben haben. Ein Zahlungsbefehl wird nicht rückdatiert.
Ich hatte in meinem Beitrag zugestellt geschrieben, hätte ausgestellt heissen sollen.
Ab diesem Datum (das übrigens auf dem Zahlungsbefehl draufsteht) gibt es auch den Eintrag im Betreibungsregister.
Wenn der Schuldner aber zum Zeitpunkt der Zustellung bereits schon bezahlt hat, ist es sein gutes Recht Rechtsvorschlag zu erheben, auch ohne einen Grund anzugeben.
Der Schuldner kann sicherlich versuchen den Rechtsvorschlag beseitigen zu lassen, aber ich bezweifle dass er damit durchkommen wird. -
Nein, nicht mit der Einleitung sondern wenn der Zahlungsbefehl ausgestellt wird vom Amt.
Das ist wiederum falsch. Aber halten Sie es wie Sie wollen. -
Dann rufen Sie doch mal beim Betreibungsamt an und fragen Sie nach
Ich halte es nicht wie ich es will sondern wie es nunmal ist.
Die Einleitung macht der Gläubiger aber die Betreibung selber macht das Amt, und das Amt macht numal die Betreibung dann wenn sie das Betreibungsbegehren erhält.
Und da ja unsere Post immer unzuverlässiger wird kann das gute mehrere Tage später sein als das Betreibungsbegehren geschrieben wird.
Das macht auch Sinn weil sonst könnte ja jeder Gläubiger ein früheres Datum auf sein Begehren schreiben und dann einfach behaupten die Post hätte länger gehabt.... -
Und noch was: Es heisst nicht ohne Grund Betreibungsbegehren. Es ist ein Gesuch das an das Amt gestellt wird.
Ein Betreibungsbegehren kann auch zurückgewiesen werden, wenn zb. der Schuldner nicht mehr in dem Ort wohnt und dann beginnt gar keine Betreibung sondern man muss den neuen Wohnort des Schuldners ausfindig machen und sein Begehren dort nochmals stellen. -
Dann rufen Sie doch mal beim Betreibungsamt an und fragen Sie nach
Wie gesagt, halten Sie es wie Sie wollen. Ich arbeite seit über 10 Jahre im Inkassobusiness und vermute mal dass ich doch einigermassen weiss wie ein Betreibungsablauf funktioniert. -
Wie gesagt, halten Sie es wie Sie wollen. Ich arbeite seit über 10 Jahre im Inkassobusiness und vermute mal dass ich doch einigermassen weiss wie ein Betreibungsablauf funktioniert.
Leute im Inkassobusiness behaupten viel was angeblich die rechtlichen Vorschriften wären um einen Gläubiger zur Zahlung zu bewegen.
Ich vermisse bei Ihren Beiträgen jegliche Angabe einer einigermassen zuverlässigen Quelle (z.B. die Nummer eines Urteils eines oberen kantonalen Gerichts oder des Bundesgerichts, in dem so entschieden wurde; eine Randziffer und Seitenangabe aus einem juristischen Kommentar; etc.).
Längere Zeit in einer Branche gearbeitet zu haben, bedeutet nicht zwigend, dass man eine juristische Ausbildung in einer Universität genossen hat oder sich auf professionellem Niveau in juristischen Themen weitergebildet hat oder zumindest eine seriöse Recherche in einer juristischen Bibliothek gemacht hat.
Ich habe das Thema nicht recherchiert und masse mir deshalb keine Meinung dazu an. Da ich nicht behauptet habe, zu wissen ob der Gläubiger einen Rechtsanspruch hat die von ihm vorgeschossenen Betreibungskosten einzufordern, wenn der Schuldner vor Zustellung des Zahlungsbefehls die Schuld bezahlt hat, muss ich auch nichts mit Quellen belegen. -
Im Inkassowesen? Bei einem dieser ach so seriösen Inkassobüros die ungerechtfertigte Forderungen bei Schuldnern versuchen einzuholen?
ja dann sind sie natürlich über jeden Zweifel erhaben....
Ich bin seit 8 Jahren Sachbearbeiterin die unter anderem auch zuständig dafür ist Mahnläufe zu machen und Betreibungen einzuleiten, in einer ganz normalen Firma.
Da macht man auch so seine Erfahrungen und vorallem lernt man da einiges.
Unter anderem auch dass wie bereits schon erwähnt die Betreibung dann anfängt wenn das Amt einen Zahlungsbefehl ausstellt und den Eintrag im Betreibungsregister macht. -
Im Inkassowesen? Bei einem dieser ach so seriösen Inkassobüros die ungerechtfertigte Forderungen bei Schuldnern versuchen einzuholen?
ja dann sind sie natürlich über jeden Zweifel erhaben....
Tja, was soll ich dazu noch sagen? Sie saugen sich da etwas aus den Fingern und machen mir Unterstellungen? Eigentlich sollte ich Sie aufgrund eines solchen Posts gar nicht mehr Ernst nehmen.
Ich arbeite nicht im einem dieser Inkassounternehmen (Intrum etc.). Ich arbeite bei einer grossen Schweizer Firma die ihr Inkasso selber erledigt.
Weitere Diskussionen erspare ich mir, das für bei Ihnen sowieso zu nichts. -
Wenn jemand sagt er arbeitet im Inkassobusiness ist das erste an was man denkt eine dieser Firmen.
Aber in demfall machen sie beruflich genau das gleiche wie ich.
Inkassobusiness hört sich nachtürlich besser an als Sachbearbeiter Buchhaltung.
marcM: hat sich eigentlich in der Zwischenzeit etwas getan?