Mittleres Kader - Arbeitszeit und Überzeit Frage

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  • Sehr geehrte Damen und Herren

    Ich arbeite als Werkstattleiter und muss nicht "Stempeln" Trotzdem habe ich für mich als Kontrolle täglich notiert was ich an Zeit leiste.

    Mittlerweile bin ich nach 12 Monaten auf über 300h gekommen.

    Ich finde das ist zuviel des guten und möchte diese teilweise abbauen.

    Vertragsinhalt:

    - Lohn (normal ohne irgendwelche Zusätze wie 100h Überzeit wird erwartet und ist im Lohn inbegriffen)

    - Anzahl Stunden in der Woche

    - Ferien

    - es gilt das OR

    Mein Arbeitgeber sagt, diese 300h sind im Lohn inbegriffen. Das Personalbüro möchte sogar ausrechnen wieviel Stunden ich mehr leisten sollte da mein Lohn höher sei. (Ich verdiene nicht mehr als 6k)

    Ich bin so entäuscht, dass ich nicht mehr weis was ich tun soll.

    Hat jemand so etwas schonmal erlebt?

    Muss ich dies akzeptieren?

    Danke für eure Antwort…oder auch Link verweise….

  • Wie viele Vorgesetzte gibt es zwischen Ihnen und dem Geschäftsleiter (CEO)?

    Auf Ihrer Hierarchiestufe kann, man wahrscheinlich nicht von einer "höheren" leitenden Tätigkeit sprechen, für welche das Arbeitsgesetz gemäss Artikel 3 Buchstabe d nicht gelten würde.

    http://www.admin.ch/opc/de/cla…ation/19640049/index.html

    Gemäss Artikel 9 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz übt eine höhere leitende Tätigkeit aus, wer auf Grund seiner Stellung und Verantwortung sowie in Abhängigkeit von der Grösse des Betriebes über weitreichende Entscheidungsbefugnisse verfügt oder Entscheide von grosser Tragweite massgeblich beeinflussen und dadurch auf die Struktur, den Geschäftsgang und die Entwicklung eines Betriebes oder Betriebsteils einen nachhaltigen Einfluss nehmen kann.

    http://www.admin.ch/opc/de/cla…ation/20000832/index.html

    Nach der Rechtssprechung des Bundesgerichts reicht dafür nicht aus, dass ein Arbeitnehmer eine Vertrauensstellung im Unternehmen inne hat. Einzelne Aspekte, die auf eine leitende Funktion hinweisen können wie Unterschrifts- oder Weisungsbefugnis oder die Höhe des Lohnes sind für sich allein nicht ausschlaggebend. Wesentlich ist das Gesamtbild der wirklich ausgeübten Tätigkeit mit Blick auf die Unternehmensstruktur, ungeachtet der Funktionsbezeichnung oder der Ausbildung der betreffenden Person. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalles. Nach dem Sinn der für Arbeitnehmer mit höherer leitender Tätigkeit statuierten Ausnahme ist die Vorschrift eng auszulegen (BGE 126 III 337 E. 5a S. 340 f. mit Hinweisen). Ausschlaggebend sind die Entscheidbefugnisse auf Grund der Stellung und Verantwortung im Betrieb (BGE 98 Ib 344 E. 2 S. 348 mit Hinweis), etwa mit Bezug auf Einstellung und Einsatz des Personals, die Einteilung der Arbeitszeiten im Unternehmen (nicht nur der eigenen und der unmittelbar unterstellten Mitarbeiter), die Lohnpolitik oder die Möglichkeit, selbständig die Jahresziele des Unternehmens oder eines Bereichs festzusetzen. Blosse Kaderzugehörigkeit reicht jedenfalls nicht aus, um die Anwendung des Arbeitsgesetzes auszuschliessen (GEISER, in: Geiser und andere [Hrsg.], Handkommentar zum Arbeitsgesetz, 2005, N. 22 zu Art. 3 ArG, mit Hinweisen; Urteil 4A_258/2010 vom 23. August 2010 Erw. 1).

    http://praxis.arbeitsrechtler.…_20070319_Mehrstunden.pdf

    http://www.sko.ch/fileadmin/sk…eberstunden_Ueberzeit.pdf

    http://www.seco.admin.ch/theme…/04673/index.html?lang=de

    Lesen Sie sich das einmal in Ruhe durch. Weisen Sie Ihren Arbeitgeber auf die gesetzlichen Bestimmungen hin.

  • Hallo

    Wie bereits richtig geschrieben wurde ist ein Werkstattleiter zwar eine leitende, vorgesetzte Funktion, aber eher nicht höheres Kader.

    Du hast Deinen Arbeitsvertrag mit x Stunden Wochenarbeitszeit und y Franken Lohn plus weiteren Angaben wie Ferien etc. Da gibt es eigentlich nicht viel zu diskutieren und vokalem zeugt es von mangelndem Professionalität Eurer Personalabteilung wenn man Die sagt, man rechne aus wieviel Du für Deinen sicherlich guten aber für sogenanntes höheres Kader viel zu tiefen Lohnes,arbeiten müsstest.

    Andererseits würdest Du nun langsam abbauen und jeden Tag 30 Minuten früher gehen, wäre der Aufschrei wahrscheinlich gross.

    Du hast nun folgende Möglichkeiten:

    Du machst so weiter wie bisher

    Du kennst nun den Aufwand und rechnest diese 300 Stunden auf Dein Salär um und verlangst diesen Betrag entweder als einmalige Auszahlung (Bonus) bzw. verlangst eine Saläranpassung von 15-20% damit dieser Mehraufwand gedeckt ist (aber Du machst dann immer noch 300 Überstunden)

    Was ich Dir aber empfehle ist das Erstellen lassen eines Zwischenzeugnisses. Damit kannst Du dann mal schauen was Du auf dem freien Markt wert bist.

    Grüsse

    Peter

  • Hallo

    Nachdem ich mich leicht gewährt habe und dies sehr wohlwollend mitgeteilt habe, kam ruckzuck die Freistellung.

    Somit bin ich ab sofort Freigestellt. Dies bedaure ich sehr, da die Arbeit sehr herausfordernd war.

    Trotzdem werden mir die Überstunden ausbezahlt, jedoch nicht die Ferien.

    Nächste Frage:

    - Ich habe eine Kündigungsfrist von 1 Monat

    - ich habe noch 18 Tagen Ferienanspruch

    - 200 Überstunden

    - Arbeitsende ist der 30.9.2014 (Ende September)

    In der Freistellungsbestätigung wird hingewiesen,

    "Der noch bestehende Feriensaldo und die zuviel gearbeitete Vorholzeit ist mit der Freistellung abgegolten"

    Dummerweise habe ich diese Freistellungsb. unterschrieben im rausch der negativen Gefühle.

    Was ich so gelesen habe, sind meine Ferien mit der Freistellung abgegolten. Sowie auch die Überstunden.

    Ist dies so richtig?



  • Nachdem ich mich leicht gewährt habe und dies sehr wohlwollend mitgeteilt habe, kam ruckzuck die Freistellung.

    Somit bin ich ab sofort Freigestellt. Dies bedaure ich sehr, da die Arbeit sehr herausfordernd war.

    Trotzdem werden mir die Überstunden ausbezahlt, jedoch nicht die Ferien.

    Nächste Frage:

    - Ich habe eine Kündigungsfrist von 1 Monat

    - ich habe noch 18 Tagen Ferienanspruch

    - 200 Überstunden

    - Arbeitsende ist der 30.9.2014 (Ende September)

    In der Freistellungsbestätigung wird hingewiesen,

    "Der noch bestehende Feriensaldo und die zuviel gearbeitete Vorholzeit ist mit der Freistellung abgegolten"

    Dummerweise habe ich diese Freistellungsb. unterschrieben im rausch der negativen Gefühle.

    Was ich so gelesen habe, sind meine Ferien mit der Freistellung abgegolten. Sowie auch die Überstunden.

    Ist dies so richtig?



    pocoloco: Wieso unterschreiben Sie einfach Dinge, anstatt zu sagen, dass Sie sich das in Ruhe durchlesen wollen?

    An welchem Datum oder zu Beginn welchen Monats in welchem Jahr war Ihre erster Arbeitstag in diesem Unternehmen? Was steht im Arbeitsvertrag über die Kündigungsfrist und ob nur auf Ende eines Monats gekündigt werden kann.

    An welchem Datum haben Sie die Kündigung erhalten?

    Es ist Ihnen aber schon klar, dass 18 Ferientage bereits fast ein ganzes Monat sind und dann nur vier Arbeitstage im Monat überbleiben.

    Zuerst haben Sie geschrieben, dass Sie nach 12 Monaten auf über 300 Überstunden gekommen sind. Nun schreiben Sie von 200 Überstunden. Was stimmt jetzt?

    Welche Arbeitszeit pro Woche steht im Arbeitsvertrag? Verweist der Arbeitsvertrag auf einen Gesamtarbeitsvertrag (GAV)?

    Wenn Sie die Arbeitszeit pro Arbeitstag gemäss Arbeitsvertrag in Stunden ausrechnen, können Sie vergleichen ob vier Tage multipliziert mit der Anzahl Stunden Arbeitszeit pro Arbeitstag, an denen Sie nun Lohn erhalten den 300 oder 200 Überstunden entsprechen.

    Waren Sie noch innerhalb der Probezeit? Welche Probezeit steht im Arbeitsvertrag.

    Was genau steht in dem Schreiben, das Sie nun unterschrieben haben?

    Es ist Ihnen hoffentlich klar, dass eine Kündigung durch den Arbeitgeber missbräuchlich ist, wenn dieser kündigt, weil Sie arbeitsrechtliche Ansprüche geltend gemacht haben und, dass Sie dann Anspruch auf eine Entschädigung haben.

    Artikel 336 Absatz 1 Buchstabe d Obligationenrecht (OR): Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht.

    Art. 336a OR

    Absatz 1 Die Partei, die das Arbeitsverhältnis missbräuchlich kündigt, hat der anderen Partei eine Entschädigung auszurichten.

    Absatz 2 Die Entschädigung wird vom Richter unter Würdigung aller Umstände festgesetzt, darf aber den Betrag nicht übersteigen, der dem Lohn des Arbeitnehmers für sechs Monate entspricht. Schadenersatzansprüche aus einem anderen Rechtstitel sind vorbehalten.

    Absatz 3 Ist die Kündigung nach Artikel 336 Absatz 2 Buchstabe c missbräuchlich, so darf die Entschädigung nicht mehr als den Lohn des Arbeitnehmers für zwei Monate betragen

    Artikel 336b OR

    Absatz 1 Wer gestützt auf Artikel 336 und 336a eine Entschädigung geltend machen will, muss gegen die Kündigung längstens bis zum Ende der Kündigungsfrist beim Kündigenden schriftlich Einsprache erheben.

    Absatz 2 Ist die Einsprache gültig erfolgt und einigen sich die Parteien nicht über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, so kann die Partei, der gekündigt worden ist, ihren Anspruch auf Entschädigung geltend machen. Wird nicht innert 180 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Klage anhängig gemacht, ist der Anspruch verwirkt.

    http://www.admin.ch/opc/de/cla…ation/19110009/index.html

    Gehen Sie zu einer unentgeltlichen Rechtsberatung. Haben Sie schon geschaut, ob das Arbeitsgericht (gibt es in der Stadt Zürich) oder das für Sie zuständige Bezirksgericht eine unentgeltliche Rechtsberatung anbietet? Sind Sie Mitglied einer Gewerkschaft? Gewerkschaften bieten auch Rechtsberatungen im Arbeitsrecht an. Zudem bietet der kantonale Anwaltsverband unentgeltliche Rechtsberatungen an.

    Wenn Sie bei Ihrem Arbeitgeber eine Einsprache gegen die Kündigung machen wollen, dann machen Sie dies schriftlich und schicken Sie es mit eingeschriebener Post und bewahren Sie die Quittung von der Post auf, damit Sie später beweisen können, dass Sie dies bis zum Ende der Kündigungsfrist gemacht haben.

  • pocoloco: Wieso unterschreiben Sie einfach Dinge, anstatt zu sagen, dass Sie sich das in Ruhe durchlesen wollen?

    Emotional, Ratlosigkeit und zudem war ein Unternehmensberater dabei der Druck machte.



    An welchem Datum oder zu Beginn welchen Monats in welchem Jahr war Ihre erster Arbeitstag in diesem Unternehmen? Was steht im Arbeitsvertrag über die Kündigungsfrist und ob nur auf Ende eines Monats gekündigt werden kann.

    1.9.2013 mit 1 Monat Kündigungsfrist, ab dem 2. Jahr sind es dann 3 Monate. Erwähnen sollte ich aber auch, dass ich ab Mitte August 2013 freiwillig Tageweise, ohne Entgelt, vom Vorgänger übernommen habe. Lediglich nur die Zeit aufgeschrieben.

    An welchem Datum haben Sie die Kündigung erhalten? am 29.8.2014

    Es ist Ihnen aber schon klar, dass 18 Ferientage bereits fast ein ganzes Monat sind und dann nur vier Arbeitstage im Monat überbleiben.

    So gesehen stimmt das!!

    Zuerst haben Sie geschrieben, dass Sie nach 12 Monaten auf über 300 Überstunden gekommen sind. Nun schreiben Sie von 200 Überstunden. Was stimmt jetzt? 300 Stimmen, habe aber bereits 100 Stunden abgebaut, daher kann nur von 200 gerechnet werden

    Welche Arbeitszeit pro Woche steht im Arbeitsvertrag? Verweist der Arbeitsvertrag auf einen Gesamtarbeitsvertrag (GAV)?

    kein GAV, 43h/Woche

    Wenn Sie die Arbeitszeit pro Arbeitstag gemäss Arbeitsvertrag in Stunden ausrechnen, können Sie vergleichen ob vier Tage multipliziert mit der Anzahl Stunden Arbeitszeit pro Arbeitstag, an denen Sie nun Lohn erhalten den 300 oder 200 Überstunden entsprechen.

    Waren Sie noch innerhalb der Probezeit? Welche Probezeit steht im Arbeitsvertrag. Nein

    Was genau steht in dem Schreiben, das Sie nun unterschrieben haben?

    Punkt 3 Steht, Der noch bestehende Feriensaldo und die zuviel gearbeitete Vorholzeit ist mit der Freistellung abgegolten



    Es ist Ihnen hoffentlich klar, dass eine Kündigung durch den Arbeitgeber missbräuchlich ist, wenn dieser kündigt, weil Sie arbeitsrechtliche Ansprüche geltend gemacht haben und, dass Sie dann Anspruch auf eine Entschädigung haben.

    Artikel 336 Absatz 1 Buchstabe d Obligationenrecht (OR): Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht.

    Art. 336a OR

    Absatz 1 Die Partei, die das Arbeitsverhältnis missbräuchlich kündigt, hat der anderen Partei eine Entschädigung auszurichten.

    Absatz 2 Die Entschädigung wird vom Richter unter Würdigung aller Umstände festgesetzt, darf aber den Betrag nicht übersteigen, der dem Lohn des Arbeitnehmers für sechs Monate entspricht. Schadenersatzansprüche aus einem anderen Rechtstitel sind vorbehalten.

    Absatz 3 Ist die Kündigung nach Artikel 336 Absatz 2 Buchstabe c missbräuchlich, so darf die Entschädigung nicht mehr als den Lohn des Arbeitnehmers für zwei Monate betragen

    Artikel 336b OR

    Absatz 1 Wer gestützt auf Artikel 336 und 336a eine Entschädigung geltend machen will, muss gegen die Kündigung längstens bis zum Ende der Kündigungsfrist beim Kündigenden schriftlich Einsprache erheben.

    Absatz 2 Ist die Einsprache gültig erfolgt und einigen sich die Parteien nicht über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, so kann die Partei, der gekündigt worden ist, ihren Anspruch auf Entschädigung geltend machen. Wird nicht innert 180 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Klage anhängig gemacht, ist der Anspruch verwirkt.

    http://www.admin.ch/opc/de/cla…ation/19110009/index.html

    Gehen Sie zu einer unentgeltlichen Rechtsberatung. Haben Sie schon geschaut, ob das Arbeitsgericht (gibt es in der Stadt Zürich) oder das für Sie zuständige Bezirksgericht eine unentgeltliche Rechtsberatung anbietet? Sind Sie Mitglied einer Gewerkschaft? Gewerkschaften bieten auch Rechtsberatungen im Arbeitsrecht an. Zudem bietet der kantonale Anwaltsverband unentgeltliche Rechtsberatungen an.

    Wenn Sie bei Ihrem Arbeitgeber eine Einsprache gegen die Kündigung machen wollen, dann machen Sie dies schriftlich und schicken Sie es mit eingeschriebener Post und bewahren Sie die Quittung von der Post auf, damit Sie später beweisen können, dass Sie dies bis zum Ende der Kündigungsfrist gemacht haben.

  • Bei einer Arbeitszeit von 43 Stunden pro Woche gemäss dem Arbeitsvertrag ergibt das bei fünf Arbeitstagen pro Woche (Montag bis Freitag) 8,6 Stunden pro Arbeitstag. Somit entsprechen die vier Arbeitstage im Monat September, an denen Sie kein Ferienguthaben verbrauchen nur 34,4 Stunden an denen Sie bezahlt werden, aber wegen der Freistellung nicht arbeiten müssen. Das ist deutlich weniger als die 200 Stunden Überzeit.

    Gibt es Zeugen oder sonstige Beweise, dass Sie schon Mitte August 2013 angefangen haben dort zu arbeiten. Haben Sie schriftlich auf Lohn für die Arbeit im August verzichtet oder gab es Zeugen, so dass der Arbeitgeber beweisen kann, dass Sie mündlich gesagt haben, dass Sie dafür keinen Lohn wollen.

    Wenn es gelingt, dass bereits Mitte August 2013 der Beginn des Arbeitsverhältnisses war (selbst wenn Sie damals unbezahlt) waren, dann waren Sie am 29. August 2014 bereits im zweiten Dienstjahr und dann gilt gemäss Gesetz eine Kündigungsfrist von zwei Monaten und nicht nur von einem Monat. Allerdings steht dort in Artikel 335c Absatz 2 OR: Diese Fristen dürfen durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag abgeändert werden; unter einen Monat dürfen sie jedoch nur durch Gesamtarbeitsvertrag und nur für das erste Dienstjahr herabgesetzt werden. Wenn Sie Pech haben, dann gilt dieses von Ihnen unterschriebene Schreiben als Verzicht auf eine Kündigungsfrist von zwei Monaten und als Verzicht auf Entlöhnung für die meisten Überstunden und als Verzicht vor Gericht eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung einzuklagen.

    http://www.admin.ch/opc/de/cla…/19110009/index.html#335c

    Sollten Sie sich arbeitslos melden und das RAV dieses Schreiben sehen als Verzicht auf eine Kündigungsfrist von zwei Monaten ausgelegt werden, dann wird Ihnen das Unterschreiben dieses Schreibens als Verursachung selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit von einem Monat ausgelegt werden und Sie für den Monat Oktober 2014 keine Arbeitslosenentschädigung erhalten.

    Gehen Sie RASCH zu einer der unentgeltlichen Rechtsberatungen und bringen Sie dieses Schreiben des Arbeitgebers und den Arbeitsvertrag mit und vergessen Sie nicht zu sagen, dass Sie bereits im August 2013 zu arbeiten begonnen haben. Schauen Sie, ob man noch etwas retten kann.

    Die hatten NICHTS um Ihnen "Druck" zu machen, im Gegenteil die gewinnen jetzt eventuell viel, was Sie Ihnen nicht bezahlen müssen, weil Sie das unterschrieben haben.

    Man sollte so etwas nie unterschreiben, bevor man sich rechtlich über die Folgen einer Unterschrift unter ein solches Schreiben beraten lasen hat, ganz besonders nicht, wenn man möchte, dass man für Überstunden bezahlt wird.

    Schreiben Sie zehn bis zwölf Bewerbungen pro Monat auf offene Stellen. Bewahren Sie die Stellenanezigen (oder Ausdrucke von Stellenanzeigen aus dem Internet) auf und bewahren Sie Kopien der Briefe oder E-Mail auf, mit welchen Sie sich beworben haben, damit Sie diese nach der Anmeldung beim RAV einreichen können. Sonst bestraft Sie das RAV mit einigen Tagen während denen Sie keine Taggelder der Arbeitslosenversicherung erhalten, weil Sie sich während der Kündigungsfrist nicht genügend um Arbeit beworben haben.

  • Hallo

    ok alles klar. Ich habe um eine Nachverhandlung gebeten genau wegen diese Punkten.

    Gleichzeitig habe ich ein Termin mit der Gewerkschaft. Trotzdem versuche ich es auf dem normalen Weg.

    Dies findet noch diese Woche statt.

    Bewerbungen und sogar ein erster Vorstellungstermin laufen bereits auf Hochtouren.

    Gruss

    pocoloco

  • Hallo pocoloco

    Ich weiss nicht wie Du Dich "gewehrt" hast, aber wenn Dein AG bei kritischen Rückfragen Deinerseits gleich mit Kündigung reagiert, dann spricht das nicht gerade von Wertschätzung seinerseits. Er war wohl froh so einen kompetenten Mitarbeiter zu haben der viel gearbeitet hat, nicht allzuviel verdient hat und vokalem immer schön ruhig war.

    Ein guter Arbeitgeber schätzt Mitarbeiter die mitdiskutieren, Ideen bringen und auch mal kritisch sind. Wir kennen Dein Alter nicht, aber ich denke Du wirst bald wieder einen Job haben, dies bei einem AG der Deine Fähigkeiten und Erfahrungen schätzt.

    Ansonsten wurden die richtigen Tipps schon gegeben. Das Unterschreiben des Papiers war sicher nicht ideal. Aber anstatt um noch einige Stunden/Wochen zu kämpfen - wende Die Zeit und Energie auf einen neuen, besseren Job zu suchen. Sich rumärgern mit dem alten AG bringt nicht viel (ausser noch verlängerte Kündigungsfrist).