25 ferientage bei 60% pensum/pro ferientag wird nur 5,2 std präsenzzeit gerechnet

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  • guten abend, vielleicht weiss jemand, ob das üblich ist, das ich, 55 jährig, mit einem pensum von 60% 5 Wochen ferien nehmen muss. dafür wird pro ferientag nur 5,2 stunden präsenzzeit berechnet. so werden automatisch geleistete mehrarbeitstage kompensiert. oder man muss, falls man keine mehrstunden hat, zusatztage leisten, damit das jahressoll erfüllt wird. darf das der arbeitgeber ohne absprache machen?

    vielen dank für eine antwort.

  • Hallo mariaperrita

    Wenn du Anspruch auf fünf Wochen Ferien hast, also 25 Tage, dann hast du das egal ob du 100% oder 60% arbeitest.

    Wenn du z. B. mit 60% Montag, Dienstag und Mittwoch arbeitest, hast du infolge dessen Donnerstag und Freitag frei bzw. diese Tage werden nicht bezahlt. Du verwendest nun für eine Woche Freien drei Arbeitstage und zwei sind ja ohnehin nicht bezahlt.

    Oder anders, an deinen Arbeitstagen muss dir in den Ferien deine übliche Arbeitszeit angerechnet werden, also z. B. Montag bis Mittwoch je 8.4 Std.

  • Artikel 100 Aps 1 ist nur dann zulässig wenn es sich um eine Teilzeitarbeit handelt sind die Stunden geregelt dürfen die Ferien nicht im Lohn eingerechnet oder gekürzt ausbezahlt werden.

    Egal wie viel % Arbeit die Gesetzlichen Ferien müssen bezahlt werden vollumfänglich.



  • Artikel 100 Aps 1 ist nur dann zulässig wenn es sich um eine Teilzeitarbeit handelt sind die Stunden geregelt dürfen die Ferien nicht im Lohn eingerechnet oder gekürzt ausbezahlt werden.

    Egal wie viel % Arbeit die Gesetzlichen Ferien müssen bezahlt werden vollumfänglich.



    Meinen Sie, dass es mariaperrita noch hilft, wenn Sie nun nach über zehn Monaten, eine Antwort auf eine Frage schreiben, welche mariaperrita vor über zehn Monaten gestellt hat, welche von Barbara_Mustermann bereits beantwortet wurde.

    Ein privatrechtlicher Arbeitsvertrag ist in der Schweiz im Obligationenrecht (OR) geregelt. Artikel 100 Absatz 1 OR befasst sich nicht mit dem Ferienanspruch eines Arbeitnehmers, sondern mit der Nichtigkeit einer zum voraus getroffenen Verabredung, wonach die Haftung für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit bei der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit ausgeschlossen sein würde. Abgesehen davon wird Absatz mit "Abs." und nicht mit "Aps" abgekürzt.

    http://www.admin.ch/opc/de/cla…ation/19110009/index.html

    Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Ferien ist in Artikel 329a OR geregelt.