Arbeitslosenkasse bewilligt nur 5 Tage bezahlten Urlaub pro Jahr

Übersicht der Foren

Zur Liste der Foren gelangen Sie hier: Foren

Möchten Sie einen neuen Beitrag erstellen, wählen Sie bitte ein Forum aus der Foren-Liste und klicken sie auf die Schaltfläche "Neues Thema" oben auf der rechten Seite.

  • Hallo

    Im 2012 bezog ich im August 5 Tage bezahlten Urlaub.

    Im 2013 erlaubt die ALV wieder nur 5 Tage unbezahlten Urlaub und bestraft mich mit 5 Tage unbezahlten Urlaub, nachdem ich zuerst 8 Monate temporär gearbeitet habe und danach beständig Zuhause geblieben bin. Nicht einmal 10 Tage bezahlten Urlaub erlauben sie. Damit sie nicht bezahlen müssen, also zu ihren Gunsten, haben sie sich tausende von Regeln ausgedacht.

    Auch jemand, der beim RAV angemeldet ist, sollte mindestens 10 Tage im Jahr in die Ferien dürfen. Wer hilft mir?

    LG

    ju

  • Das kenne ich auch. Drum bin ich bei der sozialhilfe gelandet und werde nun gezwungen Arbeiten zu machen im Wald, im winter strassen frei zu schaufeln und do sachen, damit ich das Geld von der sozialhilfe bekomme. Und wenn es mir schlecht geht, wird das einfach vom Geld abgezogen. Ich weiss auch nicht, wie lange ich das noch aushalte lebe nur noch von Wurst und Brot.



  • Verfasst am: 13.09.2013 – 19:56

    Das kenne ich auch. Drum bin ich bei der sozialhilfe gelandet und werde nun gezwungen Arbeiten zu machen im Wald, im winter strassen frei zu schaufeln und do sachen, damit ich das Geld von der sozialhilfe bekomme. Und wenn es mir schlecht geht, wird das einfach vom Geld abgezogen. Ich weiss auch nicht, wie lange ich das noch aushalte lebe nur noch von Wurst und Brot.



    Dass die laut eigener Aussage hinter dem Benutzerkonto Sozialhilfeempfaenger steckende Frau Noser Sozialhilfe bezieht und nur noch von Wurst und Brot lebt ist anscheinend laut Aussage von Frau Noser unter den von Ihre benutzten Benutzerkonti marginoser/katzenmutter, etc. gelogen.

    Laut eigener Aussage bezieht sie noch eine ganze Invalidenrente der IV und eine Rente einer privaten Versicherung. Beides schliesst bei den von Ihr genannten Beträgen bei einer allein wohnenden Person den Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe aus und erlaubt von mehr als Wurst und Brot zu leben.



    Verfasst am: 16.09.2013 – 17:00

    Ich kann auch nichts dafür, dass Ihr mich auf Schritt und Tritt verfolgt und alles in euch hinineinsaugt, was ich geschrieben habe. jedoch leider oft auch nicht. Und es stimmt, ich gehe auf die 60ig zu - mein Gedächtnis ist nicht mehr das wie als junger Hüpfer - es ist auch ganz klar, dass ich solche Sachen, welche ich als Witz geschrieben habe, um in der Rolle des Sozialhilfeempfängers glaubwürdig zu sein - schnell vergesse.



    http://www.beobachter.ch/foren…oder-fiktion/1/#pid190774



  • Hallo

    Im 2012 bezog ich im August 5 Tage bezahlten Urlaub.

    Im 2013 erlaubt die ALV wieder nur 5 Tage unbezahlten Urlaub und bestraft mich mit 5 Tage unbezahlten Urlaub, nachdem ich zuerst 8 Monate temporär gearbeitet habe und danach beständig Zuhause geblieben bin. Nicht einmal 10 Tage bezahlten Urlaub erlauben sie. Damit sie nicht bezahlen müssen, also zu ihren Gunsten, haben sie sich tausende von Regeln ausgedacht.

    Auch jemand, der beim RAV angemeldet ist, sollte mindestens 10 Tage im Jahr in die Ferien dürfen. Wer hilft mir?



    Haben Sie eine Verfügung erhalten, in welcher Ihnen die 5 Tage als unbezahlter Urlaub als Strafe mitgeteilt wurde und in welcher am Schluss als Rechtsmittelbelehrung steht, dass Sie gegen diese Verfügung innert 30 Tagen eine Einsprache einreichen können? Haben Sie bereits eine Einsprache eingereicht? Wann läuft diese Frist ab?

    Zuerst müsste man überprüfen wie lange Sie schon arbeitslos sind und auf wie viele Tage kontrollfreie Tage (Ferien), welche Sie noch nicht bezogen haben, Sie ingesamt Anspruch haben. Wenn die 8 Monate Temporärarbeit ein Zwischenverdienst waren und Sie während der Zeit der Temporärarbeit zusätzlich noch beim RAV angemeldet waren und Arbeitslosentaggelder bezogen haben zählt auch diese Zeit mit. Sie haben nach je 60 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit (also Zeit während welcher Sie beim RAV als arbeitslos mit oder ohne Zwischenverdienst waren) Anspruch auf je fünf kontrollfreie Tage (Ferien). Wenn Sie also mindestens 120 Tage (Wochentage ohne Wochenenden, entspricht 5,3 Monaten) arbeitslos waren und nach dieser Zeit noch keine kontrollfreien Tage bezogen haben, haben Sie Anspruch auf zehn kontrollfreie Tage (zwei Wochen Ferien).

    Weder im Gesetz noch in der Verordnung noch im für die RAV verbindlichen Kreisschreiben steht, dass man nur fünf Arbeitstage als Ferien beziehen darf. Zudem muss sich das RAV bei seinen Entscheidungen an das Verhältnismässigkeitsprinzip in der Bundesverfassung halten. In der Randziffer 371 des Kreisschreibens steht "Die kontrollfreien Tage können in der Regel nur aufeinander folgend, jeweils in Fünferblöcken von 5, 10, 15 usw. Tagen, bezogen werden. Mit dieser Regelung wird dem Feriengedanken Rechnung getragen. Zudem wird verhindert, dass ein Beratungs- und Kontrollgesprächstermin wegen dem Bezug von einem einzelnen kontrollfreien Tag nicht stattfinden kann."

    In Randziffer 372 des Kreisschreibens steht "Die versicherte Person hat den Bezug ihrer erworbenen kontrollfreien Tage spätestens 14 Tage zum Voraus der zuständigen Amtsstelle zu melden. Diese Meldepflicht ermöglicht es, bei der Festlegung von Gesprächs- und Vorstellungsterminen oder bei der Zuweisung in eine arbeitsmarktliche Massnahme frühzeitig auf Ferienabwesenheiten Rücksicht zu nehmen. Die vorangemeldeten kontrollfreien Tage gelten auch dann als bezogen, wenn sie ohne entschuldbaren Grund nicht angetreten worden sind."

    Daraus folgt, dass ein Bezug von zehn kontrollfreien Tagen (zwei Wochen Ferien) verhältnismässig ist und nicht verweigert werden sollte, wenn Sie den Bezug von zehn kontrollfreien Tagen spätestens 14 Tage im voraus dem RAV gemeldet haben, da diese dann die Gesprächstermine beim RAV entsprechend planen kann, dass diese nicht in die Zeit der Ferienabwesenheit fallen.

    http://www.treffpunkt-arbeit.c…VIG-Praxis_ALE_2013.1.pdf

  • Doch. Die Verfügung habe ich erhalten.

    Meine erste Rahmenfrist begann im 03.2011. In diesen beiden Jahren habe ich 12 Monate gearbeitet, sodass die Rahmenfrist verlängert wurde, nachdem ich heftig darauf bestanden hatte.



  • Doch. Die Verfügung habe ich erhalten.

    Meine erste Rahmenfrist begann im 03.2011. In diesen beiden Jahren habe ich 12 Monate gearbeitet, sodass die Rahmenfrist verlängert wurde, nachdem ich heftig darauf bestanden hatte.



    Ich habe nicht gefragt, wann Ihre ERSTE Rahmenfrist begonnen hat, sondern wann Ihre AKTUELLE Rahmenfrist begonnen hat (ab wann Sie AKTUELL als arbeitslos beim RAV angemeldet sind egal ob mit oder ohne Zwischenverdienst).

    Artikel 27 Absatz 1 AVIV: Nach je 60 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit innerhalb der Rahmenfrist hat der Versicherte Anspruch auf fünf aufeinander folgende kontrollfreie Tage, die er frei wählen kann. Während der kontrollfreien Tage muss er nicht vermittlungsfähig sein, jedoch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen (Art. 8 AVIG) erfüllen

    Artikel 27 Absatz 3 AVIV: Der Versicherte hat den Bezug seiner kontrollfreien Tage spätestens 14 Tage im Voraus der zuständigen Amtsstelle zu melden. Ohne entschuldbaren Grund gelten die kontrollfreien Tage auch bei Nichtantritt als bezogen. Die kontrollfreien Tage können nur wochenweise bezogen werden.

    Sie können anhand des obigen Gesetzesartikels ausrechnen auf wie viele kontrollfreie Tage sie seit dem Beginn ihrer Arbeitslosigkeit (einschliesslich Zeiten des Zwischenverdiensts während dieser Arbeitslosigkeit) Sie Anspruch haben. Wenn Sie eine Verfügung erhalten haben, ist darauf auch eine Rechtsmittelbelehrung wo Sie innerhalb welcher Frist eine EInsprache gegen diese Verfügung einreichen können. Mit dem was ich Ihnen bisher gesagt habe und unter Angabe dieser Quellen sollten Sie in der Lage sein eine Einsprache einzureichen.

    http://www.admin.ch/opc/de/cla…ation/19830238/index.html

  • Hallo Sozialversicherungsberater, Wo ist deine Weitsicht? Mich interessieren die Rahmenfristen nicht und die Gesetze erlauben dem RAV, den Angemeldeten zu berauben. Wer hat das Gesetz gemacht, sodass bei Rahmenfristenwechsel alle Anspruchszähler auf Null gestellt werden dürfen? Ferientageansprüche werden auf Null gestellt, damit das RAV den Angemeldeten berauben kann? Dieses Gesetz ist nicht gerecht und muss ergänzt werden! Bitte teilen Sie mir mit, wer die Gesetze macht, damit ich eine Ergänzung des Gesetzes beantragen kann. Einspruch darf ich erheben bis am 12.10.2013. Der Ombudsman hilft mir nicht, weil er diese ungerechten Gesetze unterstützt.



  • Hallo Sozialversicherungsberater, Wo ist deine Weitsicht?



    Was soll diese Beleidigung? Ich habe ehrlich gesagt keine Lust Menschen unentgeltliche zu beraten, welche mich beleidigen.



    Mich interessieren die Rahmenfristen nicht und die Gesetze erlauben dem RAV, den Angemeldeten zu berauben.



    Wenn Sie sich nicht für die rechtlichen Vorschriften interessieren, nach denen ermittelt wird, auf wie viele kontrollfreie Tage (bezahlte Ferien) Sie Anspruch haben, ist das ihr Problem.



    Wer hat das Gesetz gemacht, sodass bei Rahmenfristenwechsel alle Anspruchszähler auf Null gestellt werden dürfen? Ferientageansprüche werden auf Null gestellt, damit das RAV den Angemeldeten berauben kann?



    Wie soll Sie jemand beraten, wenn Sie nicht von Anfang an klar und übersichlich schildern was der Sachverhalt ist? Sie sagen nun zum ersten Mal, dass Sie anscheinend bei einer vorhergehenden Rahmenfrist den ihnen zustehenden Restanspruch auf kontrollfreie Tage nicht bezogen haben. Dass ein in einer vorhergehenden Rahmenfrist erworbener Anspruch auf kontrollfreie Tage, der nicht in der vorhergehenden Rahmenfrist verbraucht wird, bei Eröffnung einer neuen Rahmenfrist verfällt, steht weder im Gesetz noch in der Verordnung. Es steht nur im Kreisschreiben ALE Ranziffer B50 Seite 50 des SECO. Dieses Kreisschreiben ist eine Weisung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) welches die Aufsichtsbehörde des Bundes für die von den Kantonen betriebenen Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) ist.

    http://www.treffpunkt-arbeit.c…VIG-Praxis_ALE_2013.1.pdf



    Dieses Gesetz ist nicht gerecht und muss ergänzt werden! Bitte teilen Sie mir mit, wer die Gesetze macht, damit ich eine Ergänzung des Gesetzes beantragen kann. Einspruch darf ich erheben bis am 12.10.2013. Der Ombudsman hilft mir nicht, weil er diese ungerechten Gesetze unterstützt.



    Fragen Sie mich ernsthaft wer in der Schweiz Bundesgesetze erlässt? Bundesgesetze werden vom Nationalrat und vom Ständerat verabschiedet und wenn es zu diesen Gesetzen ein obligatorisches oder fakultatives Referendum gibt, zusätzlich in einer Volksabstimmung von den Bürgern genehmigt. Wer für den Erlass von Verordnungen zuständig ist, ist jeweils in den Gesetzen geregelt. Auf Bundesebene werden Verordnungen meist vom Bundesrat erlassen. Weisungen wie Kreisschreiben werden vom jeweiligen für den Vollzug des Gesetzes zuständigen Bundesamts oder Staatssekretariats erlassen.

    Es steht Ihnen frei eine Einsprache gegen eine Verfügung einzureichen und sich darauf zu berufen, dass es im Gesetz und in der Verordnung keine ausdrückliche Rechtsgrundlage für das Verfallen von nicht bezogenen kontrollfreien Tagen gibt und, dass Verwaltungsweisungen wie Kreisschreiben weder für Sie als Versicherter noch für die Gerichte verbindlich sind. Allerdings kann es durchaus sein, dass das kantonale Sozialversicherungsgericht den Wortlaut von Gesetz und Verordnung so auslegt, dass ein Verfall von nicht bezogenen kontrollfreien Tagen möglich ist, wenn sich der Versicherte nicht darum kümmert und diese nicht bezieht und verfallen lässt. Sie können versuchen sich darauf zu berufen, dass die Aufklärungs- und Beratungspflicht gemäss Art. 27 ATSG die Behörde verpflichtet Sie darüber aufzuklären, dass nicht bezogene kontrollfreie Tage verfallen und nicht auf eine neue Rahmenfrist übertragen werden können, wenn Sie sich über die Eröffnung einer neuen Rahmenfrist bei der Behörde erkundigt haben und abzusehen war, dass Sie weiterhin zumindest teilweise arbeitslos sind. Wenn man Sie rechtzeitig aufgeklärt hätte, hätten Sie ihre kontrollfreien Tage noch innerhalb der alten Rahmenfrist beziehen können.

    Ich empfehle Ihnen einen höflicheren Tonfall zu benutzen, wenn Sie die Einsprache verfassen.

  • Ich habe mal rasch in den Urteilen des Bundesgerichts nachgeschaut.

    Anbei die Begründung aus der Erwägung 2.2 des Urteils des Bundesgerichts C 122/05 vom 11. Oktober 2005:

    Nach der von der Vorinstanz korrekt zitierten konstanten Rechtsprechung können nicht bezogene kontrollfreie Tage nicht auf die nächste Rahmenfrist übertragen werden. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat dies in SVR 2000 AlV Nr. 8 S. 25 damit begründet, dass sonst eine versicherte Person zunächst unter Verzicht auf kontrollfreie Tage den gesamten Anspruch einer Rahmenfrist ausschöpfen, hernach den Bezug kontrollfreier Tage verlangen und damit insgesamt eine höhere als die maximal zulässige Anzahl Taggelder beziehen könnte. Bei einer Übertragung nicht bezogener kontrollfreier Tage auf die zweite Rahmenfrist ergäben sich zusätzliche Probleme bei der Frage, wie der versicherte Verdienst zu berechnen sei. Zudem könne eine arbeitslose Person so in der zweiten Rahmenfrist unter Umständen eine höhere Anzahl kontrollfreier Tage beziehen, als das Gesetz maximal zulasse. Deshalb erachtete das Gericht die damalige Randziffer 260 des Kreisschreibens 01.92 des seco über die Arbeitslosenentschädigung, welche eine Übertragung nicht bezogener kontrollfreier Tage auf die nächste Rahmenfrist untersagte, als gesetzeskonform. Daran ist festzuhalten. Die von der Beschwerdeführerin kritisierte Weisung B 276 des seco stimmt mit der erwähnten alten Randziffer überein und ist demzufolge ebenfalls nicht zu beanstanden.

    Das können Sie auf http://www.bger.ch unter Rechsprechung -> Rechtsprechung (gratis) -> Weitere Urteile ab 2000 und unter Angabe der Urteilsnummer "C 122/05" selbst nachschauen.

    Sie haben nur eine Chance, wenn Sie sich auf eine Unterlassung der Aufklärungs- und Beratungspflicht berufen können. Allerdings liegen auf den RAV Broschüren rum, welche dies erklären bzw. wird man zu Anfang der Arbeitslosigkeit in eine Informationsveranstaltung geschickt, in welcher man diese Broschüre erhält. Siehe Frage 12 zweiter Absatz auf Seite 17 der Broschüre.

    http://www.treffpunkt-arbeit.c…re/716_200_d_2012_web.pdf

    Somit wird das RAV sagen, dass es seine Aufklärungs- und Beratungspflicht nicht verletzt hat, da es davon ausgehen konnte, dass Sie bereits durch diese Broschüre aufgeklärt wurden und dies hätten wissen müssen.

    Die Erfolgschancen einer Einsprache sind also sehr gering.

  • Sorry, allzusehr wollte ich nicht beleidigen, aber Ihr "Ich habe nicht gefragt..." war auch nicht sehr höflich.

    Sie haben nun viel interessantes geschrieben, aber diesen Satz: "Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat dies in SVR 2000 AlV Nr. 8 S. 25 damit begründet, dass sonst eine versicherte Person zunächst unter Verzicht auf kontrollfreie Tage den gesamten Anspruch einer Rahmenfrist ausschöpfen, hernach den Bezug kontrollfreier Tage verlangen und damit insgesamt eine höhere als die maximal zulässige Anzahl Taggelder beziehen könnte" habe ich nicht verstanden. Mir scheint, dass sich die Kasse gegen etwas absichern will, was nicht nötig ist und daher die Angemeldeten ungewollt beraubt. Ich habe im Februar 2013 begonnen mit der Planung, zwei Wochen im August nach Brasilien zu reisen. Ich bin doch ein freier Mensch und darf Ferien nehmen, wann ich will, ohne dass man mich dafür bestraft. Es waren 105 Tage ab Anfang neuer Rahmenfrist im März 2013 bis zu meinen Ferien im August. Wenn ich 15 Tage später Ferien gemacht hätte, wäre ich nicht bestraft worden. Diese Regeln sind sehr unsinnig und behindern die Freiheit des Menschen. Ich konnte nicht 15 Tage später fliegen, da wir zu viert unterwegs waren und die Reise anfangs Schulferien gemacht werden musste. Insgesamt war ich auch in der zweiten Rahmenfrist 120 Tage angemeldet und es sollte egal sein, wann man die Ferien bezieht, Hauptsache man ist 120 Tage angemeldet. Diese Regeln müssen revidiert werden, und ich möchte das beantragen, denn sie sind wirklich total unsinnig. Ich hoffe, Sie verstehen, was ich meine.



  • Sorry, allzusehr wollte ich nicht beleidigen, aber Ihr "Ich habe nicht gefragt..." war auch nicht sehr höflich.



    Das war nicht unhöflich, das war eine Erinnerung daran, was ich gefragt habe. Wenn Sie einen Rat durch eine rechtskundige Person möchten, dann ist es notwendig, dass die rechtskundige Person den für die Rechtsfrage relevanten Sachverhalt kennt. Die rechtskundige Person weiss am Besten welche Teile des Sachverhalts wichtig sind. Wenn eine rechtskundige Person Sie nach dem Sachverhalt fragt und Sie die Fragen nicht beantworten, müssen Sie sich nicht wundern, dass Sie daran erinnert werden, was gefragt wurde und, dass Ihre Antwort nicht die Antwort auf diese Frage war.



    Sie haben nun viel interessantes geschrieben, aber diesen Satz: "Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat dies in SVR 2000 AlV Nr. 8 S. 25 damit begründet, dass sonst eine versicherte Person zunächst unter Verzicht auf kontrollfreie Tage den gesamten Anspruch einer Rahmenfrist ausschöpfen, hernach den Bezug kontrollfreier Tage verlangen und damit insgesamt eine höhere als die maximal zulässige Anzahl Taggelder beziehen könnte" habe ich nicht verstanden.



    Im Gesetz ist festgelegt, für wie viele Tage man innerhalb einer Rahmenfrist Taggelder der Arbeitslosenversicherung (also Geld) erhalten kann. Man erhält sowohl für Tage, für welche die Arbeitsbemühungen kontrolliert wurden (kontrollierte Tage) als auch für Tage, an denen man seinen Anspruch auf kontrollfreie Tage (Ferien) verwendet hat (kontrollfreie Tage) Taggelder.

    Wenn jemand innerhalb der Rahmenfrist seinen Anspruch auf kontrollfreie Tage nicht (oder nicht) vollständig benutzt, aber die gesetzlich erlaubte maximale Anzahl der Taggelder erhalten hat, dann kann er nachher nicht sagen, dass er nun nachher noch kontrollfreie Tage beziehen möchte, da er auch an kontrollfreien Tagen Taggelder erhalten würde und somit mehr als das Maximum der in der Rahmenfrist erlaubten Taggelder erhalten würde. Er hat ja bereits innerhalb der Rahmenfrist das Maximum an Taggeldern bezogen. Dieses Beispiel funktioniert auch wenn man anschliessend eine neue Rahmenfrist hat und dort wiederum einen neuen Anspruch auf Taggelder hat. Denn auch dort könnte man das Maximum an Taggeldern mit kontrollierten Tagen beziehen und dann nachher sagen, dass man ja unkontrollierte Tage hätte nehmen können und nun noch kontrollfreie Tage möchte. Wenn man diese aber bekommen würde, würde man auch an diesen kontrollfreien Tagen Taggelder bekommen und würde dann mehr als das Maximum der Taggelder erhalten.

    Wenn Ihnen diese Vorschriften nicht passen, schreiben Sie dem Bundesrat ein E-Mail oder einen Brief. Das wird wahrscheinlich zu keiner Änderung führen.

    Ich empfehle in Zukunft die Broschüre zu lesen und die Ferien zu anderen Schulferien so zu planen, dass ein ausreichender Anspruch auf kontrollfreie Tage besteht.



  • Sorry, allzusehr wollte ich nicht beleidigen, aber Ihr "Ich habe nicht gefragt..." war auch nicht sehr höflich.



    Das war nicht unhöflich, das war eine Erinnerung daran, was ich gefragt habe. Wenn Sie einen Rat durch eine rechtskundige Person möchten, dann ist es notwendig, dass die rechtskundige Person den für die Rechtsfrage relevanten Sachverhalt kennt. Die rechtskundige Person weiss am Besten welche Teile des Sachverhalts wichtig sind. Wenn eine rechtskundige Person Sie nach dem Sachverhalt fragt und Sie die Fragen nicht beantworten, müssen Sie sich nicht wundern, dass Sie daran erinnert werden, was gefragt wurde und, dass Ihre Antwort nicht die Antwort auf diese Frage war.



    Sie haben nun viel interessantes geschrieben, aber diesen Satz: "Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat dies in SVR 2000 AlV Nr. 8 S. 25 damit begründet, dass sonst eine versicherte Person zunächst unter Verzicht auf kontrollfreie Tage den gesamten Anspruch einer Rahmenfrist ausschöpfen, hernach den Bezug kontrollfreier Tage verlangen und damit insgesamt eine höhere als die maximal zulässige Anzahl Taggelder beziehen könnte" habe ich nicht verstanden.



    Im Gesetz ist festgelegt, für wie viele Tage man innerhalb einer Rahmenfrist Taggelder der Arbeitslosenversicherung (also Geld) erhalten kann. Man erhält sowohl für Tage, für welche die Arbeitsbemühungen kontrolliert wurden (kontrollierte Tage) als auch für Tage, an denen man seinen Anspruch auf kontrollfreie Tage (Ferien) verwendet hat (kontrollfreie Tage) Taggelder.

    Wenn jemand innerhalb der Rahmenfrist seinen Anspruch auf kontrollfreie Tage nicht (oder nicht) vollständig benutzt, aber die gesetzlich erlaubte maximale Anzahl der Taggelder erhalten hat, dann kann er nachher nicht sagen, dass er nun nachher noch kontrollfreie Tage beziehen möchte, da er auch an kontrollfreien Tagen Taggelder erhalten würde und somit mehr als das Maximum der in der Rahmenfrist erlaubten Taggelder erhalten würde. Er hat ja bereits innerhalb der Rahmenfrist das Maximum an Taggeldern bezogen. Dieses Beispiel funktioniert auch wenn man anschliessend eine neue Rahmenfrist hat und dort wiederum einen neuen Anspruch auf Taggelder hat. Denn auch dort könnte man das Maximum an Taggeldern mit kontrollierten Tagen beziehen und dann nachher sagen, dass man ja unkontrollierte Tage hätte nehmen können und nun noch kontrollfreie Tage möchte. Wenn man diese aber bekommen würde, würde man auch an diesen kontrollfreien Tagen Taggelder bekommen und würde dann mehr als das Maximum der Taggelder erhalten.

    Wenn Ihnen diese Vorschriften nicht passen, schreiben Sie dem Bundesrat ein E-Mail oder einen Brief. Das wird wahrscheinlich zu keiner Änderung führen.

    Ich empfehle in Zukunft die Broschüre zu lesen und die Ferien zu anderen Schulferien so zu planen, dass ein ausreichender Anspruch auf kontrollfreie Tage besteht.

  • Ich versteh das nicht: "Wenn jemand innerhalb der Rahmenfrist seinen Anspruch auf kontrollfreie Tage nicht (oder nicht) vollständig benutzt, aber die gesetzlich erlaubte maximale Anzahl der Taggelder erhalten hat, dann kann er nachher nicht sagen, dass er nun nachher noch kontrollfreie Tage beziehen möchte, da er auch an kontrollfreien Tagen Taggelder erhalten würde und somit mehr als das Maximum der in der Rahmenfrist erlaubten Taggelder erhalten würde. Er hat ja bereits innerhalb der Rahmenfrist das Maximum an Taggeldern bezogen. Dieses Beispiel funktioniert auch wenn man anschliessend eine neue Rahmenfrist hat und dort wiederum einen neuen Anspruch auf Taggelder hat. Denn auch dort könnte man das Maximum an Taggeldern mit kontrollierten Tagen beziehen und dann nachher sagen, dass man ja unkontrollierte Tage hätte nehmen können und nun noch kontrollfreie Tage möchte. Wenn man diese aber bekommen würde, würde man auch an diesen kontrollfreien Tagen Taggelder bekommen und würde dann mehr als das Maximum der Taggelder erhalten." Können Sie das bitte an einem praktischen Beispiel erläutern?

  • Die Anzahl der Tage (Wochentage), für welche innerhalb einer Rahmenfrist Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezahlt werden ist in Artikel 27 AVIG festgelegt.

    http://www.admin.ch/opc/de/cla…ation/19820159/index.html

    Nach je 60 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit innerhalb der Rahmenfrist hat der Versicherte Anspruch auf fünf aufeinander folgende kontrollfreie Tage, die er frei wählen kann (Artikel 27 Absatz 1 AVIV). Auch hier darf man nicht vergessen, dass die 60 Tage Wochentage (also ohne die Wochenenden) sind und, dass die fünf kontrollfreien Tage fünf Wochentage sind.

    http://www.admin.ch/opc/de/cla…ation/19830238/index.html

    60 Wochentage entsprechen 12 Wochen (mit ja 5 Wochentagen ohne die Wochenenden).

    Man bekommt das Taggeld ausbezahlt, egal ob man für diesen Tag Arbeitsbemühungen nachgewiesen hat oder ob man an diesem Tag einen kontrollfreien Tag (Ferien) bezogen hat, für den man keine Arbeitsbemühungen nachweisen muss.

    Zum Beispiel kann eine Person innerhalb der für die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung massgeblichen Rahmenfrist eine Beitragszeit von 18 Monaten nachweisen und hat deshalb einen Anspruch auf maximal 400 Taggelder (Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe b AVIG).

    400 Taggelder entsprechen 80 Wochen während denen man Taggelder beziehen kann. Während diesen 400 Wochen kann man einen Anspruch von 33,33 kontrollfreien Tagen (= 400 / 60 * 5) erwerben.

    Angenommen unsere Beispielperson bezieht während der Rahmenfrist an 400 Wochentagen überhaupt keine kontrollfreien Tage. Stattdessen macht unsere Beispielperson an 400 Wochentage Arbeitsbemühungen und erhält dafür das Maximum an 400 Taggeldern ausbezahlt. Wenn unsere Beispielperson jetzt NACH dem Bezug des Maximums noch die 33,33 nicht bezogenen kontrollfreien Tage beziehen könnte, würde Sie an diesen 33,33 kontrollfreien Tagen ebenfalls Taggelder erhalten. Dann würde unsere Beispielsperson aber insgesamt 433,33 Taggelder erhalten, obwohl sie laut Gesetz nur Anspruch auf 400 Taggelder hat. Da die Person gemäss Gesetz aber nur maximal 400 Taggelder erhalten darf, darf sie nicht nachher noch an nicht bezogenen kontrollfreien Tagen zusätzlich Taggelder erhalten.

    Wenn unsere Beispielperson, aber stattdessen zuerst an 357 Wochentagen Arbeitsbemühungen macht und dafür 357 Taggelder bezieht und dann anschliessend an 33 Wochentagen 33 Taggelder für kontrollfreie Tage bezieht, hat sie insgesamt nur 400 Taggelder bezogen und alles ist gesetzlich in Ordnung.

    Alles klar?

  • Danke für Ihre Bemühungen, mir das zu erklären.

    Wenn ich meine Ferientage nicht in der ersten Rahmenfrist nehme, sondern in die zweite Rahmenfrist rüberschiebe und sie dann nehme, habe ich deswegen am Schluss nicht mehr Geld in der Tasche. Auch im Geschäftsleben werden nicht genommene Ferientage ins nächste Jahr rübergenommen. Bitte geben Sie mir die Email des Bundesrates, damit ich diese Frage direkt klären kann.

  • Hallo Sozialarbeiter. Habe ich mit dieser Einsprache Chance oder soll ich Ihrer Meinung nach noch etwas ergänzen?

    Einsprache zur Verfügung Nr. ......

    Sehr geehrte Damen und Herren

    Sie lehnen die Anspruchsberechtigung auf kontrollfreie Tage vom 9.-16.8.2013 ab und ich erhebe Einsprache, denn sie müssen bewilligt werden.

    Am 8.3.2013 begann meine neue Rahmenfrist. Die Aufklärungs- und Beratungspflicht gemäss Art. 27 ATSG verpflichtet die Behörde, mich darüber aufzuklären, dass nicht bezogene kontrollfreie Tage verfallen und nicht auf eine neue Rahmenfrist übertragen werden können, was unterlassen wurde. Im Februar habe ich begonnen, meine Reise im August 2013 zu organisieren. Hätte ich davon Kenntnis gehabt, dass meine kontrollfreien Tage verfallen, dann hätte ich die Ferien 15 Tage später organisiert, weil dann die 120 Tage erfüllt gewesen wären, und dann hätte mir die Arbeitslosenkasse nicht das Geld von 5 Tagen wegnehmen können. Da ich ein freier Mensch sein möchte, befremded es mich sowieso, dass man 120 Tage abwarten muss um in die Ferien zu gehen. Es sollte reichen, dass man 120 Tage angemeldet war und ob man die Ferien am Anfang dieser Zeit oder am Ende nimmt, sollte keinen Einfluss haben.

    Zudem steht im Gesetz und in der Verordnung keine ausdrückliche Rechtsgrundlage für das Verfallen von nicht bezogenen kontrollfreien Tagen und Verwaltungsweisungen wie Kreisschreiben sind weder für mich als Versicherten noch für die Gerichte verbindlich sind.

    Freundliche Grüsse

  • Ich glaube, das kann Ihnen der

    @Sozialversicherungsanbeter

    auch nicht beantworten
    , diese Mail-Addis findet man nicht. Habe auch schon diese von Alain Berset gesucht, fand jedoch nur jene von Juerg Brechbühl und Stefan Ritler vom Bundesamt für Sozialversicherungen, der Ritler hat mir sogar umgehend geantwortet *lol* - wenn auch nicht das Richtige.

    Der Sozaiversicherungsanbeter wird Ihnen lediglich schreiben:

    Gehen Sie auf Google - das ist sein abgespeicherter Spruch wie auch: nehmen Sie sich einen unentgeltlichen Rechtsvertreter innert 30 Tagen - als ob das so einfach wäre *seufz*

    Ich sehe nur diese Adresse, evtl. hilft die ja - schreiben Sie einfach, mit der Bitte um Weiterleitung an den entsprechenden Bundesrat:

    info@bk.admin.ch

    Ist unter den Kontaktdaten von

    http://www.admin.ch/org/br/

    angegeben.



    Good Luck.