Hallo miteinander
Leider bin ich seit einer Weile nach vergeblicher Stellensuche in die Sozialhilfe abgerutscht. Das Glück ist, ich habe nun einen Teilzeitjob gefunden. Leider trägt mich das Einkommen noch nicht und so erhalte ich eine Differenzauszahlung vom Sozialamt.
Ich arbeite an unterschiedlichen Orten in der Umgebung, bin mit sehr viel Material unterwegs und somit auf mein Auto angewiesen. Vom Sozialamt habe ich die Autoversicherungskosten bezahlt bekommen. Für meine Anfahrtswege bekomme ich ausschliesslich die Benzinkosten.
Alle anderen Autokosten.. wie Pneu, PP, Unterhaltskosten liegen in meiner Verantwortung. - So ist es nun so, umso mehr ich arbeite, umso mehr Kosten entstehen für mich privat. Da ich sonst über keine finanziellen Reserven mehr verfüge nehme ich laufend Geld auf um meine Kosten irgendwie zu decken. -
Natürlich bin ich bestrebt so schnell wie möglich aus der Sozialhilfe wieder auszusteigen. Doch im Moment ist es so, als wäre mein Engagement ein sich stetig vergrösserndes Loch.
Ich frage die Forengemeinschaft nun an, was ich tun soll.. Habe ich das Recht zum Beispiel, dass ich vom Sozialamt eine KM-Entschädigung bekomme die die Unterhaltskosten miteinschliesst. Oder stehen mir vielleicht die Kosten zu, wie wenn ich öffentliche Verkehrsmittel benutzen würde.
Sollte ich diesen Job lieber aufgeben und das Auto verkaufen und nichts mehr machen bis ich eine Anstellung finde, die mich vom Sozialamt befreit.
Was steht mir vom Sozialamt für Arbeitswege und Wege wie Arzt etc. wirklich zu.. Wer weiss mehr...
Ich danke ihnen über alle hilfreichen Inputs und Tipps.
Herzlich Blumenstrauss w, 45, ch
Sozialhilfe.. Wegentschädigung wenn Teilzeitanstellung?
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Du kannst dich am Sozialhilfegesetz deines Wohnkantons orientieren. Die meisten sind im Internet leicht zu ergoogeln.
Je nach Gemeinde interpretiert man dann, so ist meine Erfahrung, dieses Gesetz unterschiedlich, gerade in den Bereichen, die nicht klar definiert sind.
Du schreibst leider nichts Konkretes über deine Teilzeitbeschäftigung.
Je nach dem, ob die Tätigkeit seriös und/oder mit Entwicklungschancen und Ausbaumöglichkeiten für die Zukunft ist, wird auch die zuständige Behörde entscheiden. Die Gemeinden haben ja auch die Möglichkeiten, mit Einarbeitungszuschüssen oder anderen bereit gestellten Mitteln, Sozialhilfeempfänger wieder in den ersten Arbeitsmarkt zu führen.
Generell ist beim Umgang mit den Sozialämtern zu bedenken, dass "deine Rechte" nicht eben gross sind. Die Sozialhilfe hat die Aufgabe, dem Bezüger das Allernotwendigste zukommen zu lassen. Und bei der gegenwärtigen Ausgrenzung und Stigmatisierung von Sozialhilfeempfängern in unserer Gesellschaft, und leider auch auf vielen Sozialämtern, rate ich dir zu grösstmöglicher Kooperation mit deinem SachbearbeiterIn.
Aber bringe dein Anliegen doch einfach einmal vor. Dann kannst du je nach Entscheid und Begründung weiter vorgehen. -
Blumenstrauss: Wenn Sie sagen, in welchem Kanton Sie leben, kann ich im kantonalen Sozialhilfegesetz bzw. in der kantonalen Sozialhilfeverordnung und einem allfälligen Handbuch des kantonalen Sozialamts nachschauen, welche Vorschriften gelten und ob dort die Abschnitte der SKOS-Richtlinien über Freibeträge für Einkünfte aus Erwerbstätigkeit und über Gewinnungskosten zur Erzielung dieser Einkünfte gelten.
Sind Sie im Teilzeitjob als Arbeitnehmer angestellt und zieht Ihr Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge ab? Oder sind Sie selbständig und bezahlen Sie selbst als Unternehmer die Sozialversicherungsbeiträge? Wie hoch ist denn das Nettojahreseinkommen aus dieser Teilzeittätigkeit (netto noch Abzug der Sozialversicherungsbeiträge)?
Die Kosten für ein Auto können Sie wahrscheinlich nur abziehen, wenn dieses für die Teilzeittätigkeit notwendig ist. Die Kosten für den regionalen öffentlichen Verkehr werden Ihnen bei der Sozialhilfe nicht zusätzlich bezahlt, da Sie diese aus dem Grundbetrag der Sozialhilfe bezahlen müssen.
Führen Sie ein Fahrtenbuch in dem Sie notieren wann Sie von welchem Ort zu welchem Ort gefahren sind, sodass Sie die gefahrenen Kilometer ausrechnen können? Wenn nicht, können Sie auf Grund Ihres Einsatzplans rekonstruieren wie viele Kilometer Sie in der letzten Woche beruflich gefahren sind? Dann könnte man versuchen abzuschätzen wie viele Kilometer Sie beruflich pro Jahr fahren. Man könnte schauen wie hoch das Kilometergeld ist, welches das kantonale Steueramt als Abzug von den Einkünften zulässt und argumentieren, dass dann auch das Sozialamt mindestens diesen Abzug zulassen sollte.
Wenn ich mehr über den Sachverhalt und die anwendbaren Vorschriften, weiss, kann ich Ihnen sagen, mit welchen Vorschriften Sie gegenüber dem Sachbearbeiter oder der Sachbearbeiterin auf dem Sozialamt argumentieren sollten. -
Blumenstrauss: Vielen Dank für Ihre private Nachricht. Die für den Kanton Thurgau anwendbaren Vorschriften hätten Sie mit einer Internetsuche nach den Stichworten Sozialamt Thurgau leicht finden können.
Anbei Links auf die anwendbaren Vorschriften:
Sozialamt Kanton Thurgau Sozialhilfe Allgemein
http://www.sozialamt.tg.ch/xml…ication/d10206/f10216.cfm
Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe
http://tg.celex.ch/frontend/versions/607
Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe
http://tg.celex.ch/frontend/versions/885
SKOS-Richtlinien über die Bemessung der Sozialhilfe
http://skos.ch/uploads/media/2012_RL_deutsch.pdf
Departement für Finanzen und Soziales Leitsätze zur Rechtsprechung in der Sozialhilfe
http://www.dfs.tg.ch/documents/Leitsaetze_November_2013.pdf
Sozialamt Kanton Thurgau Häufige Fraqen Sozialhilfe
http://www.sozialamt.tg.ch/xml…ication/d10280/f10283.cfm
Sozialamt Kanton Thurgau Handbuch Sozialhilfe im Kanton Thurgau
http://www.sozialamt.tg.ch/documents/Neuauflage-2004.pdf
Wichtig für Sie sind § 2a, §2b und § 2f der Sozialhilfeverordnung
Für die Bemessung der Unterstützung gemäss § 8 des Gesetzes finden in der Regel die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) Anwendung. Die nachfolgenden Konkretisierungen sind für die Bemessung massgebend (§ 2a Absatz 1 Sozialhilfeverordnung).
Die Unterstützung setzt sich aus der materiellen Grundsicherung und bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen zusätzlich aus situationsbedingten Leistungen, aus Integrationszulagen und/oder aus Einkommens-Freibeträgen zusammen (§ 2a Absatz 2 Sozialhilfeverordnung).
Die minimale Integrationszulage gemäss den SKOS-Richtlinien findet keine Anwendung (§ 2a Absatz 3 Sozialhilfeverordnung).
Die Höhe der materiellen Grundsicherung (Grundbedarf für den Lebensunterhalt, Wohnungskosten und Kosten für die medizinische Grundversorgung) bemisst sich in der Regel nach den SKOS-Richtlinien (§2b Absatz 1 Sozialhilfeverordnung).
Abweichungen sind zu begründen (§ 2b Absatz 2 Sozialhilfeverordnung).
Der Anspruch auf Unterstützung entfällt, wenn die eigenen Mittel zur Deckung der materiellen Grundsicherung ausreichen. Eigenes Vermögen wird voll angerechnet (§ 2b Absatz 3 Sozialhilfeverordnung).
Auf Einkommen von unterstützten Personen aus dem ersten Arbeitsmarkt wird ein Einkommens-Freibetrag gewährt. Jugendliche und junge Erwachsene bis zum vollendeten 25. Altersjahr, welche einer Erwerbstätigkeit nachgehen, haben Anspruch auf die Hälfte des Einkommens-Freibetrages gemäss Absatz 2.
Auf Einkommen von unterstützten Personen aus dem ersten Arbeitsmarkt wird ein Einkommens-Freibetrag gewährt. Jugendliche und junge Erwachsene bis zum vollendeten 25. Altersjahr, welche einer Erwerbstätigkeit nachgehen, haben Anspruch auf die Hälfte des Einkommens-Freibetrages gemäss Absatz 2 (§ 2f Absatz 1 Sozialhilfeverordnung).
Bei einem Beschäftigungsgrad von 100 % (180 oder mehr Stunden pro Monat) beträgt der monatliche Einkommens-Freibetrag Fr. 400.–. Bei tieferen Beschäftigungsgraden erfolgt eine proportionale Kürzung (§ 2f Absatz 2 Sozialhilfeverordnung).
Schauen Sie in den Abschnitt C.1.2 auf Seite 72 der SKOS-Richtlinien welche Erwerbsunkosten Sie von ihrem Nettoeinkommen abziehen können. Diese Erwerbsunkosten dürfen nicht mit Einkommensfreibeträgen verrechnet werden. Das heisst zuerst, werden vom Nettoeinkommen die Erwerbsunkosten abgezogen und dann werden die Einkommensfreibeträge abgezogen und nur der Rest darf bei der Berechnung der Sozialhilfe als Einnahme angerechnet werden, welche die Höhe der Sozialhilfe kürzt.
Schauen Sie in den Abschnitt E.1.2 auf Seite 98 der SKOS-Richtlinien, was Einkommensfreibeträge für Erwerbstätige sind.
Erhalten sie monatlich Berechnungen der Höhe der Sozialhilfe, aus denen man sieht welches Einkommen Ihnen dabei angerechnet wird und welche Ausgaben dabei berücksichtigt werden? Wenn nicht verlangen Sie diese und überprüfen Sie dann mit der Sozialhilfeverordnung und den SKOS-Richtlinien, ob die Höhe der Ihnen ausbezahlten Sozialhilfe stimmt.
Lesen Sie auch die Abschnitte B.2.1 und B.2.2 wie hoch der Grundbedarf bei Ihnen sein sollte und was im Grundbedarf nicht enthalten ist und Ihnen noch zusätzlich bezahlt werden sollte. -
Verordnung des Regierungsrates über die Pauschalierung der besonderen Berufsauslagen bei unselbständiger Erwerbstätigkeit
http://tg.clex.ch/frontend/versions/588
Für Kosten der Fahrt zwischen Wohn- und Arbeitsstätte sind in der Regel bei beachtenswerter Entfernung zum Abzug zugelassen bei Benützung eines Motorrades oder eines Privatautos: der Betrag, den der Steuerpflichtige bei Benützung des zur Verfügung stehenden öffentlichen Verkehrsmittels hätte auslegen müssen; steht kein solches zur Verfügung oder kann dessen Benützung dem Steuerpflichtigen nicht zugemutet werden, ist pro Fahrkilometer ein Abzug bis Fr. –.40 für Motorräder mit weissem Kontrollschild und für Autos gemäss jährlicher Kilometerleistung wie folgt zulässig: a. bis 5 000 km Fr. –.70; b. von 5 001 bis 10 000 km Fr. –.65; c. von 10 001 bis 15 000 km Fr. –.60; d. über 15 000 km Fr. –.50. (§ 1 Absatz 1 Ziffer 3 dieser Verordnung).
Sie könnten diese steuerlich als Berufsauslagen zum Abzug zugelassenen Kilometerpauschalen für das Auto als Argument gegenüber dem Sozialamt benutzen, dass man diese als Erwerbskosten vom bei der Sozialhilfe angerechneten Nettoeinkommen abziehen sollte.
In Abschnitt C.1.2 auf Seite 72 der SKOS-Richtlinien zu den Erwerbsunkosten steht, wenn ich mich richtig erinnere auch, dass Sie die tatsächlichen Kosten für das Mittagessen vom Nettoeinkommen als Erwerbsunkosten abziehen können, wenn eine Heimfahrt während der Mittagspause und ein Mittagessen zu Hause nicht möglich ist.
Lassen Sie uns wissen, was das Sozialamt Ihrer Wohnsitzgemeinde gesagt hat, wie es bisher die Höher der Sozialhilfe berechnet hat und ob es diese nun anpassen möchte oder nicht. -
heribert.. vielen Dank für ihre Inputs.. auch betreffend des Fahrtenbuch.. Das ist eine gute Idee..
Sozialversicherungsberater... vielen Dank für die umfassende Antwort...auch gerade für andere hier im www, die die selben Probleme haben eine herrliche Schatzkiste von Informationen..
Ich bin mit den vielen Links und "Gesetzesausdrücken" gerade ziemlich überfordert und verstehe mehrheitlich nur Bahnhof. Doch habe ich den Abschnitt mit den Fahrtkostenansätzen herauskopiert und mit einer höflichen und freundlichen Weise meinem Sozialarbeiter geschickt. Ich bin gespannt, was sich deswegen ergibt und werde sie auf dem Laufenden halten.. NB: Mir ist aufgefallen, dass man wirklich sich kaum getraut als Sozhilfeempfänger einen Mucks zu machen, eben gerade wegen dieses finaziellen Abhängigkeit. Doch ist es glaube ich auch wichtig, für seine Bedüfnisse einzustehen, auch wenn hier ein Machtgefälle herrscht. Vielen Dank für die Unterstützung. -
Sozialversicherungsberater:
Hallo.. ich wollte mich nochmal melden wegen beschriebenen Thema.. Nach Versendung ihres Absatzes Fahrtspesen an meine Gemeinde.. waren diese sehr erstaunt wie ich zu solchen Informationen komme... Jedenfalls habe ich für Januar rückwirkend und für Februar 0.65 CHF/Km Fahrtentschädigung erhalten. Was für ein Glück.. Vielen DAnk Sozialversicherungsberater für ihre Hilfe.
Nun stellen sich mir natürlich noch zwei Fragen und bitte sie um eine Antwort wenn möglich:
- Habe ich Anspruch auf eine "Anpassungs-Rückvergütung" meiner Fahrspesen des letzten Jahres als ich jeweils pauschal rückvergütet worden bin oder wäre dies anmassend und ergäbe evt. sogar Restriktionen für mich?
- Das Sozialamt hat mir jeweils die Autoversicherung bezahlt und einmal von 1.5 Jahren eine Autoreparatur. Muss ich anstehende Autokosten nun mit dem erhöhten Ansatz in Zukunft selber bezahlen oder darf ich auch hier auf die Hilfe des Sozialamtes hoffen?
Vielen Dank für ihre Antwort
Gruss Blumenstraus -
Sozialversicherungsberater:
Hallo.. ich wollte mich nochmal melden wegen beschriebenen Thema.. Nach Versendung ihres Absatzes Fahrtspesen an meine Gemeinde.. waren diese sehr erstaunt wie ich zu solchen Informationen komme... Jedenfalls habe ich für Januar rückwirkend und für Februar 0.65 CHF/Km Fahrtentschädigung erhalten. Was für ein Glück.. Vielen DAnk Sozialversicherungsberater für ihre Hilfe.
Es freut mich, dass Sie zumindest rückwirkend ab Januar eine Fahrtentschädigung von 0,65 Franken pro Kilometer erhalten haben. Mein Rat war gern geschehen. Ich denke Sie können es gut gebrauchen, dass Ihnen mehr von ihrem Einkommen überbleibt.
Nun stellen sich mir natürlich noch zwei Fragen und bitte sie um eine Antwort wenn möglich:
- Habe ich Anspruch auf eine "Anpassungs-Rückvergütung" meiner Fahrspesen des letzten Jahres als ich jeweils pauschal rückvergütet worden bin oder wäre dies anmassend und ergäbe evt. sogar Restriktionen für mich?
- Das Sozialamt hat mir jeweils die Autoversicherung bezahlt und einmal von 1.5 Jahren eine Autoreparatur. Muss ich anstehende Autokosten nun mit dem erhöhten Ansatz in Zukunft selber bezahlen oder darf ich auch hier auf die Hilfe des Sozialamtes hoffen?
Auf das Verfahren im Bereich der Sozialhilfe ist im Kanton Thurgau das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) anwendbar.
Dieses Gesetz regelt das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden des Kantons, der Gemeinden sowie der öffentlich-rechtlichen Korporationen und Anstalten bzw. das Verfahren vor den Rekursbehörden und vor dem Verwaltungsgericht (§ 1 Absatz 1 Ziffer 1 und Ziffer 3 VRG). Dieses Gesetz ist auf alle Verwaltungsverfahren anwendbar, soweit nicht andere Gesetze besondere Vorschriften aufstellen (§ 2 Absatz 1 VRG). Schauen Sie in das Sozialhilfegesetz des Kantons Thurgau, dessen Link ich Ihnen oben geschickt habe. Da im Sozialhilfegesetz nicht steht, dass das VRG nicht anwendbar ist, ist das VRG anwendbar.
In welcher Form wurde Ihnen denn jeweils die Höhe der Sozialhilfe mitgeteilt? War dies in Form eines Entscheids?
Entscheide sind Anordnungen von Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht stützen und zum Gegenstand haben die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten (§ 4 Absatz 1 Ziffer 1 VRG). Der Anspruch auf Sozialhilfe ist ein Recht. Je nachdem was drinnen stand, handelt es sich also um einen Entscheid oder nicht.
Ein Entscheid muss enthalten (§ 18 Absatz 1 VRG):
1. die Bezeichnung der entscheidenden Behörde und bei Organen der Verwaltungsrechtspflege deren Zusammensetzung;
2. die Tatsachen, Rechtssätze und Gründe, auf die er sich stützt;
3. das Erkenntnis;
4. die Kostenregelung;
5. den Hinweis auf das zulässige ordentliche Rechtsmittel mit Angabe von Frist und Instanz;
6. die Bezeichnung der Adressaten;
7. die Daten des Entscheides und des Versandes;
8. die erforderlichen Unterschriften.
Die Verwaltungsbehörden können unter Vorbehalt abweichender Vorschriften des eidgenössischen oder kantonalen Rechtes ihre Entscheide ohne Begründung eröffnen (§ 19 Absatz 1 VRG:
1. soweit unbestrittenen Begehren voll entsprochen wird;
2. sofern gegen den Entscheid die Einsprache bei der gleichen Behörde zulässig ist.
Stand in dem Entscheid für wie lange dieser Entscheid gültig ist (z.B. bis Ende des Jahres oder bis eine Änderung des Sachverhalts eintritt)?
Wiedererwägungsgesuche sind zulässig. Sie begründen jedoch keinen Anspruch auf Eintreten und hemmen den Fristenlauf nicht (§ 22 Absatz 1 VRG).
Wenn Sie damals einen Entscheid über die Höhe der Sozialhilfe für 2013 erhalten haben und diesen nicht innerhalb der auf dem Entscheid angegebenen Frist mit dem dort angegebenen ordentlichen Rechtsmittel angefochten haben, dann ist dieser Entscheid rechtskräftig. Sie können beim Sozialamt der Gemeinde ein Gesuch um Wiedererwägung des rechtskräftigen Entscheids über die Höhe der Sozialhilfe für 2013 (und für weiter zurück liegende Jahre) einreichen und sich auf § 22 Absatz 1 VRG berufen. Die Gemeinde kann diesen rechtskräftigen Entscheid dann mit einer Wiedererwägung ändern, sie muss es aber nicht. Sie haben keinen bei Gericht per Beschwerde erzwingbaren Rechtsanspruch, dass die Gemeinde den rechtskräftigen Entscheid per Wiedererwägung ändert.
Ein Entscheid kann durch die Behörde, die ihn gefällt hat, oder durch die Aufsichtsbehörde geändert oder widerrufen werden, sofern wichtige öffentliche Interessen dies erfordern oder sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben. Vorbehalten bleiben Entscheide, die gemäss ausdrücklicher Vorschrift oder nach der Natur der Sache nicht zurückgenommen werden können (§ 23 Absatz 1 VRG).
Wann haben Sie denn mit diesem Teilzeitjob, bei dem Sie das Auto benutzen müssen angefangen? Eventuell könnte man auch beim Sozialamt ein Gesuch um Änderung des Entscheids wegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse seit dem letzten Entscheid über die Höhe der Sozialhilfe für diese vergangenen Zeitperiode einreichen und sich auf § 23 Absatz 1 VRG berufen (Beispiel Entscheid über die Höhe der Sozialhilfe vom Januar 2013, Beginn des neuen Teilzeitjobs am 1. Juni 2013, dann ist per 1. Juni 2013 eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Vergleich zu den Verhältnissen beim Entscheid über die Höhe der Sozialhilfe vom Januar 2013 eingetreten).
http://tg.celex.ch/frontend/versions/538
An und für sich sollen die vom Steueramt vorgesehenen Kilometerpauschalen sämtliche Kosten des Autos abdecken (also auch die Versicherung und Reparaturen bzw. den Service). Ich nehme an, dass Sie das Auto auch für private Fahrten benutzen. Bei den Steuern und bei der Sozialhilfe können Sie nur die Pauschalen für die Kilometer von zu Hause zur Arbeit, von der Arbeit nach Hause bzw. vom normalen Arbeitsort zu anderen Orten an denen Sie arbeiten mussten abziehen. Pauschalen für privat gefahrene Kilometer können Sie nicht abziehen. Laut dem TCS kostet ein Durchschnittsfahrzeug 76 Rappen pro Kilometer, was sogar mehr als die Pauschale des Steueramts bzw. des Sozialamts ist. Was für welches Jahr günstiger ist, hängt von der Höhe der für die Arbeit und privat gefahrenen Kilometer und von der Höhe der Versicherung für das Auto pro Jahr ab, welche bereits vom Sozialamt bezahlt wurde. -
Lieber Sozialversicherungsberater
Ich bin wirklich geplättet und gleichzeitig fasziniert über ihr detailliertes Wissen. Vielen Dank für ihre Antwort. Leider habe ich nur wenig verstanden, da ich in diesem Fachchargon nicht geübt bin. Doch glaube ich zu verstehen, dass wohl die neue Regelung der Fahrtspesen mir KEIN zusätzliches Einreichen meiner Autoversicherung ermöglicht. Das ist gut zu wissen, vielen Dank. Ich glaube so gerechnet macht es wohl auf das Jahr dann keinen "grossen" Unterschied mehr zu meinen vorherigen Berechnung, aber es ist jetzt klar und das ist gut.
Wegen dem Entscheid. Für mich wurde eine Berrechnung erstellt, eine Mix aus den Kosten meine Whg und Krankenkasse, allg. Auslagen den ich dann unterschrieben habe. Mein Teilzeitjob kam kurz nach diesem Entscheid zu stande und ich erhalte einfach immer eine Differenzberechnung (Auszahlung) zu dem berechneten Entscheid. Das alles ist jetzt etwas mehr als ein Jahr her.