Ergänzungsleistungen Rückforderung

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  • Guten Tag miteinander,

    ich habe eine Frage. Meine Tochter Wohnt alleine und bekommt Ergänzungsleistungen seit 18 Monaten. Heute ist ein Brief rein gekommen, dass Sie 1950 Fr. zurück bezahlen müsse, weil die von der Ergänzungsleistungen irgend einen Fehler gemacht hat. Meine Tochter wohnt zur untermiete also die Frau auf die der Vertrag lautet, ist für zuerst 1 Jahr ins Ausland gegangen und hat um ein weiteres Jahr verlängert. Der Original Mietvertrag ist um etwa 110 Ca. mehr wegen der Benützung der Möbel. Die Ergänzungsleistungen haben den Untermietvertrag so akzeptiert gehabt und jetzt wollen die Plötzlich die Differenz zu richtigen Vertrag zurück haben. Meine Tochter kann sich das nicht leisten knappe 2000 Fr. zu bezahlen. Es ist ja auch nicht Ihre Schuld sie hat ja niemand in die irre geführt. Sie hat alle Unterlagen wie von der EL verlang eingereicht und EL zugesprochen bekommen. Was soll Sie jetzt machen? Sie weint nur noch und ist überfordert mit dem.

    Danke schon mal für Euren Rat.

    Grüsse

  • big10: Grundsätzlich wird die Miete einer Wohnung einschliesslich der pauschalen Nebenkosten bei den Ergänzungsleistungen als Ausgabe anerkannt. Grundsätzlich wird dabei auf den Untermietvertrag abgestellt. Wenn auf dem Untermietvertrag nicht ausdrücklich darauf steht, dass dabei auch Möbel mitgemietet werden und ob ein Teil der Untermiete für die Miete dieser Möbel bezahlt wird, dann müsste grundsätzlich der Untermietvertrag anerkannt werden, weil für die Miete der Möbel dann kein Geld verlangt wird und diese gratis sind. Wenn allerdings auf dem Untermietvertrag steht, dass ein Teil der Untermiete für die Möbel bezahlt wird, dann wird der Teil der Untermiete für die Möbel bei den Ergänzungsleistungen nicht als Ausgabe anerkannt (weil man seine Möbel selbst kaufen oder aus dem Pauschalbetrag für den allgemeinen Lebensbedarf selbst mieten muss).

    Verstehe ich das richtig, dass Ihre Tochter alleine in der Wohnung lebt und dort die ganze Wohnung benutzen kann?

    An welchem Datum hat Ihre Tochter die Verfügung über die Rückforderung der Ergänzungsleistungen erhalten? Hat Sie sonst noch eine zweite Verfügung erhalten? Auf welche Rechtsgrundlage (also welchen Artikel im ATSG, im ELG oder in der ELV) beruft sich die Behörde in der Verfügung um die Berechnung der Ergänzungsleistungen für die Vergangenheit zu korrigieren?

    Steht auf der Verfügung, dass die Rückforderung der in der Vergangenheit angeblich zu viel bezahlten Ergänzungsleistungen mit zukünftigen Ergänzungsleistungen verrechnet werden sollen?

    Steht auf der Verfügung, dass einer Einsprache gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung entzogen werden soll.

    Auf der Rechtsmittelbelehrung am Schluss der Verfügung sollte stehen, dass Sie innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Verfügung gegen diese Verfügung bei der Behörde eine Einsprache einreichen können (das ist kostenlos). Wenn die Behörde dann später in einem Einspracheentscheid an der Rückforderung festgehalten wird, können Sie innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Einspracheentscheids beim kantonalen Sozialversicherungsgericht eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid einreichen. Wenn im Urteil des kantonalen Sozialversicherungsgerichts an der Rückforderung festgehalten wird, können Sie beim Bundesgericht eine Beschwerde gegen das Urteil einreichen (dort kann Ihre Tochter ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einreichen damit das Verfahren kostenlos ist).

    Eine Rückforderung ist nur möglich, wenn die Behörde sich auf eine Rechtsgrundlage für die Korrektur der ursprünglichen Verfügung stützen kann (Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt, Prozessuale Revision weil erst jetzt nachträglich Informationen zu einem damals schon bestehenden Sachverhalt aufgetaucht sind, Revision weil sich der damals bestehende Sachverhalt nachträglich geändert hat).

    Die Rückforderung ist verjährt, wenn die Behörde nicht innerhalb eines Jahres von dem Zeitpunkt von dem Sie eigentlich hätte wissen müssen, dass etwas falsch ist, die Rückerstattungsverfügung zustellt. Da Sie sagen, dass die Situation seit 18 Monaten so ist, so ist es möglich, dass die Rückforderung für die ersten 12 Monate ohnehin verjährt ist.

    Zudem kann Ihre Tochter zusätzlich innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung ein Gesuch um Erlass der Rückerstattung einreichen. In diesem Gesuch muss Ihre Tochter darlegen, warum Sie beim Erhalt der Ergänzungsleistungen in gutem Glauben war, dass diese korrekt waren und, dass die Rückerstattung für Sie eine grosse (finanzielle) Härte bedeuten würde. Wenn der Erlass in einer Verfügung abgelehnt wird, können Sie wiederum eine Einsprache und dann zweimal eine Beschwerde einreichen.

    Wenn Ihre Tochter ausser der Ergänzungsleistung nur eine Rente der IV (oder AHV) erhält, kann die Rückforderung ohnehin nicht mit den laufenden Ergänzungsleistungen ihrer Tochter verrechnet werden, weil diese nur durch die laufenden Ergänzungsleistungen das betreibungsrechtliche Existenzminimum erreicht. Die Behörde müsste die Rückforderung dann ohnehin abschreiben.

    Wenn Ihre Tochter und Sie das nicht allein machen können weil Sie von Ihren Rechtskenntnissen her überfordert sind gibt es zwei Möglichkeiten:

    Ihre Tochter stellt bei der Behörde ein Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann nur ein patentierter Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt werden. Allerdings lehnen die Behörden solche Gesuche gerne mit der Begründung ab, dass ein unentgeltlicher Rechtsbeistand nicht notwendig wäre, weil es angeblich um keinen schwierigen Sachverhalt und angeblich um keine schwierigen Rechtsfragen geht. Zudem haben Sie keinerlei Garantie, dass der Rechtsanwalt sich wirklich im Ergänzungsleistungsrecht und in der Rechtsprechung zu Rückforderungen und zum Erlass gut auskennt.

    Die zweite Möglichkeit, welche Sie ohnehin nehmen müssen, wenn das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands abgelehnt wird und Sie die Einsprache und das Erlassgesuch nicht allein machen können oder wollen, ist selbst einen Rechtsbeistand zu suchen und zu bezahlen. Dieser wird allerdings ein Honorar pro Stunde für seine Arbeit verlangen und gute Rechtsberater sind nicht billig.