Rechnung für Pfändungskosten verteilt........wieso muss ich die bezahlen?

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  • Also, letztes Jahr hatten wir einen Untermieter, der uns die Miete nicht überwiesen hat. Ich habe die Betreibung und die Fortsetzung eingeleitet. Und siehe da, die Chancen sind sehr gut, dass ich das Geld bekomme, weil er sich bei der Arbeitslosenkasse angemeldet hat und diese vom Betreibungsamt informiert wurde. Gestern habe ich eine Urkunde bekommen mit dem Grundbedarf und wer noch alles bei der Pfändung dabei ist.

    Dabei ist da auch eine Rechnung über 105.75 Pfändungskosten verteilt. Ich frage mich wieso ich nun schon wieder eine Rechnung bekomme und ob diese Kosten dem 'freundlichen Untermieter' weiterverrechnet werden. Es kam schon im letzten Monat Geld, da wurden aber die Ausstände seiner Krankenkasse bezahlt (Gruppe 2). Bei dem nächsten Eingang bekomme ich mein Geld.

    Kennt sich jemand mit diesem Thema aus? Ich habe schon im Netz gesucht, werde aber aus den Antworten nicht schlau.

    Vielen Dank und liebe Grüsse

  • Schkg Art. 68B:

    B. Betreibungskosten

    1 Der Schuldner trägt die Betreibungskosten. Dieselben sind vom Gläubiger vorzuschiessen. Wenn der Vorschuss nicht geleistet ist, kann das Betreibungsamt unter Anzeige an den Gläubiger die Betreibungshandlung einstweilen unterlassen.

    2 Der Gläubiger ist berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben.

    Hier einige weiterführende LInks und Auszüge davon:

    Aus: https://www.e-service.admin.ch…t/betreibung/allgemein_de

    Kosten des Verfahrens

    Die Betreibungskosten sind immer vom Gläubiger vorzuschiessen und werden in der Folge durch das Betreibungsamt als Bestandteil der Forderung dem Schuldner in Rechnung gestellt. Die Höhe der Betreibungskosten sind kantonal unterschiedlich und hängen von er Höhe der Forderung ab. Forderungen bis 10'000 Franken ergeben in der Regel Betreibungskosten von 50 bis 100 Franken.

    Aber:

    Auszug aus: http://www.schuldeninfo.ch/tl_….../betreibungskosten.pdf

    "Stichwort «Betreibungskosten»

    «Der Schuldner trägt die Betreibungskosten», behauptet das Gesetz (Art. 68 SchKG). Das stimmt nur, wenn

    der Gläubiger mit der Betreibung Erfolg hat. Wenn der Sprachgebrauch etwas neutraler wäre, müsste es

    heissen: «Wer im Betreibungsverfahren eine Handlung verlangt, schiesst die Kosten vor. Wer unterliegt,

    trägt sie.» Dabei geht es einzig und allein um die amtlichen Betreibungskosten. Die Rechnung des Inkassobüros

    bezahlt auf jeden Fall der Gläubiger (Art. 27 Abs. 3 SchKG).

    Stichwort «Betreibungskosten»"

    Das zuständige Betreibungsamt wird dir sicher gerne weitere Auskünfte geben.

    LG B. M.