Hallo Zusammen
Ich habe neulich mich mit meiner Kollegin unterhalten, es ging um den 13. Monatslohn. Mir wurde in der Handelsschule von der Lehrerin gesagt das der 13te nicht in obligatorisch in der Schweiz sei. Meine Kollegin Ist anderer Meinung entweder 13. Lohn oder Gratifikation, was stimmt genau? und wie ist es beim Stundenlohn geregelt?
Lg Nobody84
13. Monatslohn obligatorisch?
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Hat man in der Handelsschule nicht unterrichtet, in welchem Gesetz das Arbeitsrecht in der Schweiz geregelt ist? Man muss ja nicht alles auswendig wissen, aber Handelsschulen sollten einem zumindest beibringen, wo man nachschauen muss, um sich zu informieren.
Der Arbeitsvertrag ist im Zehnten Titel des Obligationenrechts (OR) in den Artikeln ab dem Artikel 319 geregelt. Und wenn Sie dort hineinschauen, werden Sie sehen, dass es keinen Gesetzesartikel gibt, der dem Arbeitgeber vorschreibt einen 13. Monatslohn oder eine Gratifikation zu bezahlen.
Die Gratifikation ist in Artikel 322d OR geregelt.
http://www.admin.ch/opc/de/cla…ation/19110009/index.html -
Hier bliebe noch zu ergänzen: Der 13. ist vom Gesetz nicht vorgeschrieben, aber in den meisten Branchen existieren Gesamtarbeitsverträge, welche mit den Gewerkschaften ausgehandelt wurden und in denen die Modalitäten der Lohnzahlung festgelegt sind.
So kann es darin z.B. heissen: Die Jahreslohnsumme wird in 13 Tranchen ausbezahlt, wobei 11/12 des dreizehnten Monatslohns im November und 1/12 im Dezember ausbezahlt werden.
So war es zumindest in meinem Betrieb geregelt.
Für andere Branchen können natürlich abweichende Regelungen getroffen werden. Wenn also bei einem Arbeitnehmer Unklarheiten bestehen, sich einfach bei der zuständigen Gewerkschaft erkundigen, die wissen genau, ob überhaupt und falls ja was genau im Gesamtarbeitsvertrag drin steht.
Rolf. -
Hallo Nobody84, die Frage nach dem Stundenlohn hat noch niemand beantwortet. So versuche ich es zu erklären. Der Monatslohn wird durch die Anzahl Monatsstunden geteilt (bei einer 40 Std.-Woche sind dies 174 Std., bei 41 Std. sind es 178 und bei einer 42 Std.-Woche 182). So bekommt man den Grundlohn pro Stunde. Dazu zählt man 8,33 Prozent für den 13. Monatslohn und vom neuen Total dann wiederum 8,33 Prozent für die Ferienentschädigung (Leute im Stundenlohn haben ja meistens keine bezahlten Ferien). Und schlussendlich sollte noch 3,5 % Feiertagsenstschädigung dazu kommen, sofern jemand ganzjährig im Stundenlohn arbeitet. Dies alles zusammen ergibt den Brutto-Stundenlohn.
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Danke Rolf für die Info.
Ich hatte bis jetzt nur einen GAV aber nur für drei Wochen, da befristeter AV. Ansonsten habe ich immer unter dem Existenzlohn Vollzeit gearbeitet. Ich habe all meine Verträge, Lohnabrechnungen etc. der Unia geschickt. Die Chefin hat mir dann eine Email geschrieben und konnte es nicht glauben das solche Löhne heute noch ausbezahlt werden. Ich finde im Stundenlohn zu Arbeiten ist halt so eine Sache...leider kenne ich es nicht anders. Man wird halt nur bei Bedarf gebraucht und man muss flexibel sein.
Danke auch Ihnen groenland13.
3,5 % Feiertagsentschädigung sofern man ganzjährig im Stundenlohn gearbeitet hat? Aber dabei kommt es nicht auf das Arbeitspensum an? darf das Stellenvermittlungsbüro mich so lange (ein Jahr) im Stundenlohn vermitteln? Ich habe gedacht das wenn man z.B. 3 Arbeitsverträge mit der gleichen Firma hat beim 4ten eine Festanstellung erfolgen muss.
Lg Nobody84 -
Hallo nobody84, ja zu einem Stundenlohn gehört normalerweise der Grundlohn, der Anteil 13. Monatslohn, der Anteil Ferienentschädigung und der Anteil Feiertagsentschädigung. Meiner Meinung nach muss laut Gesetz der Ferienanteil und Feiertagsanteil separat ausgewiesen werden auf dem Lohnblatt, wenn jemand im Stundenlohn bezahlt wird. Nein, das Arbeitspensum spielt keine Rolle. Der Stundenlohn wird trotzdem so ausgerechnet wie schon beschrieben. Ferienanteil etc. hat man auch zugute, wenn man kein volles Pensum arbeitet. Ich vermute aber, dass dies teils Arbeitgeber so quasi gerne "vergessen". Bei Stellenvermittlungsbüros ist es aber durchaus üblich, den Feiertagsanteil dazu zu rechnen und separat aufzuführen bei der Lohnabrechnung. Adecco macht dies jedenfalls. Ob Sie nach drei Stundenlohn-Einsätzen Anrecht auf eine Festanstellung haben, wage ich zu bezweifeln. Ich weiss es aber schlicht nicht. Bei Stellenvermittlungsbüro ist es aber vermutlich durchaus üblich, im Stundenlohn zu arbeiten, egal in wievielen verschiedenen Firmen. Ich glaube, dass man bei dieser Art Arbeit eh immer zu kurz kommt, da die Stellenvermittlungsbüros den grossen Brocken, den sie von der betreffenden Firma verlangen, für sich einsacken und dem Arbeitnehmer nur kleine Löhne zahlen. Ausserdem stellt sich mir noch die Frage, was bei Ihnen mit dem BVG ist. Wird Ihnen von Ihrem Lohn jeweils auch ein Anteil für die Pensionskasse abgezogen? Sie sind ja etwas über 30, oder? Das wäre schon wichtig, dass Sie auch Pensionskassen-Beiträge zahlen müssen. Ab einem jährlichen Bruttolohn von ca. 22'000 ist die Aufnahme in eine Pensionskasse obligatorisch. Aus Ihren vielen Beiträgen lese ich, dass Sie eine Kämpfernatur sind und es bis jetzt nicht einfach hatten. Ich wünsche Ihnen alles Gute!
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Hallo groenland13
Ich habe über eine Stellenvermittlung insgesamt 18 Monate (3 AV à 6 Monate ) gearbeitet und das immer bei der gleichen Firma. Ich dachte immer das nach dem 3ten Vertrag eine Festanstellung erfolgen muss oder ist das in dieser Branchen normal das man z.B. bis zu 10 Verträge mit dem Arbeitgeber haben kann?
Das ist Ausnutzung pur, alles auf Abruf, man weiss nie wie lange man eine Beschäftigung hat und die Stellenvermittlungsbüros verdienen dabei sehr gut. Ich bin 30 Jahre alt und muss gestehen ich habe mich nie richtig damit befasst, ich wollte ja "nur" arbeiten und früher war mir auch der Verdienst egal, heute denke ich ganz anders.
Habe gerade eben nochmals meine Lohnabrechnung angeschaut und sehe das mir bei der PK nichts abgezogen wurde, nur die obligatorischen wie AHV, ALV1, UVG-NBUV und KTG.
Ja, aber irgendwann ist man erschöpft und kann nicht mehr, ständig Bewerbungen schreiben, telefonieren, Termine hin und her, die Konzentration lässt nach...
Ich danke Ihnen ganz herzlich.
Freundlicher Gruss¨
Nobody84 -
Hallo nobody84
Ich habe eine Ihrer Frage betr. Festanstellung falsch verstanden. Sie haben geschrieben "darf das Stellenvermittlungsbüro mich so lange (ein Jahr) im Stundenlohn vermitteln". Sie meinten damit, ob das Stellenvermittlungsbüro Ihnen immer wieder einen befristeten Vertrag geben darf. Nein meiner Meinung nach ist dies nicht gestattet. Ich glaube sogar, dass ein befristeter Vertrag nur einmal ausgestellt werden darf für den gleichen Arbeitgeber, bin mir jedoch nicht ganz sicher. Ausserdem fände ich es sehr wichtig, dass Sie die Sache betr. PK abklären. Auf der Beobachter-Website habe ich z.B. folgenden Hinweis gefunden:
"Verdient ein Angestellter mehr als 21'060 Franken (Stand 2013) jährlich und wurde das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit oder für länger als drei Monate vereinbart, muss ein Arbeitgeber seinen Mitarbeiter auch bei einer Pensionskasse anmelden." Dies wäre ja bei Ihnen schon mehrmals der Fall gewesen (3x 6 Monate).
Also ich fände es schon sehr sehr wichtig, dass Sie auch in eine PK einzahlen, damit Sie im Alter etwas abgesichert sind. Haben Sie vielleicht die Möglichkeit, eine Rechtsauskunft einzuholen? In gewissen Ortschaften gibt es so Stellen, die gratis Auskunft erteilen.
Vielleicht liest dies der Forumsteilnehmer "Sozialversicherungsberater" und könnte Ihnen helfen? -
Sie haben geschrieben "darf das Stellenvermittlungsbüro mich so lange (ein Jahr) im Stundenlohn vermitteln". Sie meinten damit, ob das Stellenvermittlungsbüro Ihnen immer wieder einen befristeten Vertrag geben darf. Nein meiner Meinung nach ist dies nicht gestattet.
Im Obligationenrecht (OR), das den Arbeitsvertrag und die Pflichten aus dem Arbeitsvertrag regelt, ist kein Verbot für Stellenvermittlungsbüros enthalten einem Arbeitgeber mehrfach befristete Arbeitsverträge anzubieten.
Wenn der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag nicht das Unternehmen ist, bei dem tatsächlich gearbeitet wurde, sondern ein Personalverleihunternehmen, da den Arbeitgeber dann an ein anderes Unternehmen ausleiht, gelten für den Arbeitsvertrag bestimmte Minderinhalte (z.B. Kündigungsfrist) gemäss dem Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG).
http://www.admin.ch/opc/de/cla…ation/19890206/index.html
Ausserdem fände ich es sehr wichtig, dass Sie die Sache betr. PK abklären. Auf der Beobachter-Website habe ich z.B. folgenden Hinweis gefunden:
"Verdient ein Angestellter mehr als 21'060 Franken (Stand 2013) jährlich und wurde das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit oder für länger als drei Monate vereinbart, muss ein Arbeitgeber seinen Mitarbeiter auch bei einer Pensionskasse anmelden." Dies wäre ja bei Ihnen schon mehrmals der Fall gewesen (3x 6 Monate).
Also ich fände es schon sehr sehr wichtig, dass Sie auch in eine PK einzahlen, damit Sie im Alter etwas abgesichert sind. Haben Sie vielleicht die Möglichkeit, eine Rechtsauskunft einzuholen? In gewissen Ortschaften gibt es so Stellen, die gratis Auskunft erteilen.
Vielleicht liest dies der Forumsteilnehmer "Sozialversicherungsberater" und könnte Ihnen helfen?
Die Bedingungen unter denen ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer in einer Pensionskasse versichern muss, sind im Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) geregelt.
Artikel 2 BVG Obligatorische Versicherung der Arbeitnehmer und der Arbeitslosen
1 Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 21 150 Franken beziehen (Art. 7), unterstehen der obligatorischen Versicherung.
2 Ist der Arbeitnehmer weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt, so gilt als Jahreslohn der Lohn, den er bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde.
3 Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung unterstehen für die Risiken Tod und Invalidität der obligatorischen Versicherung.
4 Der Bundesrat regelt die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen. Er bestimmt, welche Arbeitnehmer aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind.
Artikel 8 BVG Koordinierter Lohn
1 Zu versichern ist der Teil des Jahreslohnes von 24 675 bis und mit 84 600 Franken. Dieser Teil wird koordinierter Lohn genannt.
2 Beträgt der koordinierte Lohn weniger als 3525 Franken im Jahr, so muss er auf diesen Betrag aufgerundet werden.
3 Sinkt der Jahreslohn vorübergehend wegen Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Mutterschaft oder aus ähnlichen Gründen, so behält der bisherige koordinierte Lohn mindestens solange Gültigkeit, als die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers nach Artikel 324a des Obligationenrechts bestehen würde oder ein Mutterschaftsurlaub nach Artikel 329f des Obligationenrechts dauert. Die versicherte Person kann jedoch die Herabsetzung des koordinierten Lohnes verlangen.
http://www.admin.ch/opc/de/cla…ation/19820152/index.html
Die Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) regelt dies näher:
Artikel. 1k BVV2 Befristet angestellte Arbeitnehmer
(Art. 2 Abs. 4 BVG)
Arbeitnehmer mit befristeten Anstellungen oder Einsätzen sind der obligatorischen Versicherung unterstellt, wenn:
a. das Arbeitsverhältnis ohne Unterbruch über die Dauer von drei Monaten hinaus verlängert wird: In diesem Fall ist der Arbeitnehmer von dem Zeitpunkt an versichert, in dem die Verlängerung vereinbart wurde;
b. mehrere aufeinanderfolgende Anstellungen beim gleichen Arbeitgeber oder Einsätze für das gleiche verleihende Unternehmen insgesamt länger als drei Monate dauern und kein Unterbruch drei Monate übersteigt: In diesem Fall ist der Arbeitnehmer ab Beginn des insgesamt vierten Arbeitsmonats versichert; wird jedoch vor dem ersten Arbeitsantritt vereinbart, dass die Anstellungs- oder Einsatzdauer insgesamt drei Monate übersteigt, so ist der Arbeitnehmer ab Beginn des Arbeitsverhältnisses versichert.
Artikel 2 BVV2 Personalverleih
(Art. 2 Abs. 4 BVG)
Arbeitnehmer, welche im Rahmen eines Personalverleihs gemäss dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 19892 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih in einem Einsatzbetrieb beschäftigt sind, gelten als Angestellte des verleihenden Unternehmens.
Artikel 3 BVV 2 Bestimmung des koordinierten Lohnes
(Art. 7 Abs. 2 und 8 BVG)
1 Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vom massgebenden Lohn der AHV abweichen, indem sie:
a. Lohnbestandteile weglässt, die nur gelegentlich anfallen;
b. den koordinierten Jahreslohn zum voraus aufgrund des letzten bekannten Jahreslohnes bestimmt; sie muss dabei die für das laufende Jahr bereits vereinbarten Änderungen berücksichtigen;
c. bei Berufen, in denen der Beschäftigungsgrad oder die Einkommenshöhe stark schwanken, die koordinierten Löhne pauschal nach dem Durchschnittslohn der jeweiligen Berufsgruppe festsetzt.
2 Die Vorsorgeeinrichtung kann bei der Bestimmung des koordinierten Lohnes ferner vom Jahreslohn abweichen und dafür auf den für eine bestimmte Zahlungsperiode ausgerichteten Lohn abstellen. Die in den Artikeln 2, 7, 8 und 46 BVG aufgeführten Beträge werden dann auf die entsprechende Zahlungsperiode umgerechnet. Sinkt der Lohn vorübergehend unter den gesetzlichen Mindestbetrag, so bleibt der Arbeitnehmer dennoch der obligatorischen Versicherung unterstellt.
Artikel 3a BVV2 Mindestbetrag des versicherten Lohnes
(Art. 8 BVG)
1 Für Personen, die gemäss Artikel 2 BVG obligatorisch zu versichern sind und die bei einem Arbeitgeber einen massgebenden AHV-Lohn von mehr als 21 150 Franken beziehen, muss ein Betrag in der Höhe von mindestens 3525 Franken versichert werden.2
2 Der versicherte Mindestlohn nach Absatz 1 gilt auch für die obligatorische Versicherung von Personen, bei denen die Grenzbeträge nach Artikel 4 gekürzt werden.
http://www.admin.ch/opc/de/cla…ation/19840067/index.html