Arbeiten trotz IV?

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  • Guten Tag

    Ich habe zurzeit IV (100%) und zusätzlich EL.

    Nun habe ich bis vor kurzem 50% in einer geschützten Werkstatt gearbeitet, wo ich unter anderem Homepages erstellte. Dies ging jedoch nicht immer gut und mein neuer Psychiater hat mir angerate, nicht mehr als 30% zu arbeiten.

    Ich bin jetzt umgezogen und kann deswegen nicht mehr dort arbeiten. Diese Arbeit hat mir sehr viel Spass gemacht und hat mir auch sonst gut getan.

    Nun möchte ich wieder arbeiten, aber wenn möglich nur 30% vorläufig. Aber hier in der Gegend gibt es nur geschützte Werkstätte, wo man mindestens 50% arbeiten muss. Nun habe ich mir überlegt, 20% in der freien Wirtschaft zu arbeiten (z.b. Werbungen austragen oder so etwas, da habe ich mich nun auch beworben..) und 10% Freiwilligenarbeit zu machen (da fülle ich nun Morgen für eine Arbeit die notwendigen Formulare aus).

    Meine Frage ist aber, ob ich überhaupt 20% arbeiten darf mit einer 100% IV? Weil in einer geschützten Werkstatt darf ich ja theoretisch 100% arbeiten, und die Arbeit, die ich in der letzten Stelle machte, war bestimmt anspruchsvoller und anstrengender als 2x einen halben Tag Werbung zu verteilen... (Ich habe keine körperlichen Probleme!).

    Weiss da jemand Bescheid?

    Klar ist, dass ich die EL dann über den Lohn informieren werde und dass dann auch, konsequenterweise, die EL gekürzt wird. Aber schlussendlich ist das ja für die Ausgleichskasse positiv, da ja dann abzüglich 1000.-/Jahr und 1/3 "Selbstbehalt" den Rest für die EL angerechnet wird und sie somit fast 300 Franken/Monat sparen (Bei 8h/Woche und ca 20 Franken Lohn).

    Weiss jemand, wie das gesetzlich aussieht?

    Ich werde bestimmt noch meine IV-Beraterin kontaktieren, aber ich trau dem nicht so, vor allem nicht, wenn ich dann nichts Schriftliches habe. Weil dann sagen sie mir vllt, dass das geht, und ein halbes Jahr später gibt es plötzlich eine IV-Revision...

    Vielen Dank und Gruss

    Mondschein

  • Mondschein88

    an deiner Stelle würde ich zur Beratungszeiten bei pro mente sana anrufen:

    https://www.promentesana.ch/de…ung/beratungstelefon.html

    Bestimmt werden sie Dir erst mal das Grundprinzip der Reglungen erklären können. Wenn die Antwort ungenügend ganau ist, d.h. nicht ganz klar in Stunden und/oder in Franken, kannst Du um einen Termin dort bitten, beim Rechtsdienst, (geht nur bei Voranmeldung) und dann alle, wirklich alle (d.h. deine ganze IV-Dossier, Arztberichte, Verfühungen, alle Arbeits- und Lohnausweise deiner letzten regulären Arbeit, Angaben zur geschützte Stelle, usw., usw.) Dokumente mitnehmen, und sie bitten, es Dir auszurechnen, wie gross oder klein dein Arbeitspensum einerseits und dein Erwerbseinkommen andererseits sein darf.

  • Guten Tag @ Mondschein88

    Die IV-Regelung ist eigentlich ganz einfach zu verstehen, aber ihr Posting ist etwas unklar:

    Was meinen Sie mit 100% IV?

    Es ist nämlich zu unterscheiden zwischen dem Invaliditätsgrad und der IV-Rente.

    Wenn Sie einen Invaliditätsgrad von 100% haben sind Sie definitiv nicht arbeitsfähig. Der Invaliditätsgrad ergibt sich aus dem früher erzielbaren "Valideneinkommen" und dem heute noch erzielbaren "Invalideneinkommen". Bei 100 % Invaliditätsgrad heisst das, dass Sie kein Einkommen mehr erzielen können. Arbeiten Sie trotzdem und die IV kriegt das spitz, bekommen Sie sehr schnell eine Rentenrevision.

    Die Höhe der IV-Rente richtet sich nach dem Invaliditätsgrad:

    beträgt dieser mindestens 40% ergibt sich eine Viertelsrente

    bei mindestens 50% > Halbe Rente

    und bei mindestens 60% > Dreiviertelsrente

    ab einem Invaliditätsgrad von 70% bekommen Sie eine ganze Rente.

    All diese Zahlen ersehen Sie aus ihrer IV-Verfügung, welche Sie bei der Zusprechung der Rente bekommen haben.

    Sie können nun selber, ohne Zuhilfenahme von externen Stellen ganz einfach ausrechnen, was Sie ggf. noch dazuverdienen dürfen.

    Ein Beispiel: Valideneinkommen vor Eintritt der Behinderung: 100'000.-, theoretisch mögliches Einkommen (Invalideneinkommen) nach Eintritt der Behinderung noch 20'000.-.

    Somit ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 80%, was wiederum eine ganze (nicht 100%!) Rente auslöst.

    Da Sie ein theoretisch mögliches Einkommen von 20'000.- haben dürfen, können Sie auch eine Stelle annehmen, wo Sie so viel verdienen können.

    Die Frage ist natürlich, gibt es überhaupt solche Stellen auf dem freien Markt.

    Sobald Sie aber eine Stelle annehmen, kann es sein, dass die IV per Gutachten ihre Arbeitsfähigkeit überprüft und da geschehen oft ganz wundersame "Spontanheilungen", da Sie der Gutachter wieder für voll arbeitsfähig erklärt und Sie dann per sofort ihre Rente verlieren.

    Den dann folgenden Gang durch die IV-Instanzen und die Gerichte wünsche ich niemandem. Seien Sie also vorsichtig, bevor Sie überall kundtun, dass Sie eine Stelle suchen. Schlafende Hunde soll man bekanntlich nicht wecken.

    Besonders Behinderte mit nicht sichtbaren Problemen wie Schleudertraumata oder psychischen Behinderungen sind in den letzten Jahren (SVP und FDP seis gedankt) vermehrt in die Schusslinie der Rentensparer geraten.

    Da Sie Ergänzungsleitungen beziehen, würde sich mit der Arbeitstätigkeit auch ein Nullsummenspiel ergeben, denn sobald Sie mehr verdienen, gehen die EL zurück. Ich an ihrer Stelle würde mir also sehr gut überlegen, was zu tun ist, der Schuss könnte sonst sehr leicht nach hinten los gehen. Was Sie allerdings tun können, falls Sie den Eindruck haben, dass Arbeit ihnen gut tut, ist die Aufnahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit in einem Verein oder ähnliches. Das ist dann auch gut für die Psyche. Ich z.B. betätige mich seit über 20 Jahren als Vereinskassier und Sekretär. Da kann ich meine Arbeitsgeschwindigkeit meinem Zustand anpassen und bin keiner Behörde Rechenschaft schuldig, da kein Einkommen damit verbunden ist.

    Selber bin ich in der gleichen Situation, mein IV-Grad ist auch tiefer als 100% aber grösser als 70%, ich könnte also theoretisch noch etwas arbeiten. Da ich mit der IV und der Rente der Pensionskasse soweit gut über die Runden komme, spare ich mir das aber und geniesse meine vorzeitige Pensionierung. Die Dauerschmerzen und die Körperbehinderung nimmt mir ja schliesslich auch kein Arbeitgeber ab und Arbeitsplätze mit 20%-Pensum kann man sich in fortgeschrittenem Alter auch gleich abschminken, da suche ich schon gar nicht erst danach.

    Gruss

    Andy



  • Ich habe zurzeit IV (100%) und zusätzlich EL.

    Nun habe ich bis vor kurzem 50% in einer geschützten Werkstatt gearbeitet, wo ich unter anderem Homepages erstellte. Dies ging jedoch nicht immer gut und mein neuer Psychiater hat mir angerate, nicht mehr als 30% zu arbeiten.

    Ich bin jetzt umgezogen und kann deswegen nicht mehr dort arbeiten. Diese Arbeit hat mir sehr viel Spass gemacht und hat mir auch sonst gut getan.

    Nun möchte ich wieder arbeiten, aber wenn möglich nur 30% vorläufig. Aber hier in der Gegend gibt es nur geschützte Werkstätte, wo man mindestens 50% arbeiten muss. Nun habe ich mir überlegt, 20% in der freien Wirtschaft zu arbeiten (z.b. Werbungen austragen oder so etwas, da habe ich mich nun auch beworben..) und 10% Freiwilligenarbeit zu machen (da fülle ich nun Morgen für eine Arbeit die notwendigen Formulare aus).

    Meine Frage ist aber, ob ich überhaupt 20% arbeiten darf mit einer 100% IV? Weil in einer geschützten Werkstatt darf ich ja theoretisch 100% arbeiten, und die Arbeit, die ich in der letzten Stelle machte, war bestimmt anspruchsvoller und anstrengender als 2x einen halben Tag Werbung zu verteilen... (Ich habe keine körperlichen Probleme!).

    Weiss da jemand Bescheid?

    Klar ist, dass ich die EL dann über den Lohn informieren werde und dass dann auch, konsequenterweise, die EL gekürzt wird. Aber schlussendlich ist das ja für die Ausgleichskasse positiv, da ja dann abzüglich 1000.-/Jahr und 1/3 "Selbstbehalt" den Rest für die EL angerechnet wird und sie somit fast 300 Franken/Monat sparen (Bei 8h/Woche und ca 20 Franken Lohn).

    Weiss jemand, wie das gesetzlich aussieht?

    Ich werde bestimmt noch meine IV-Beraterin kontaktieren, aber ich trau dem nicht so, vor allem nicht, wenn ich dann nichts Schriftliches habe. Weil dann sagen sie mir vllt, dass das geht, und ein halbes Jahr später gibt es plötzlich eine IV-Revision...



    Andy Capp hat Ihnen schon recht gute Auskünfte erteilt.

    Ich empfehle Ihnen sich die Verfügung, insbesondere den Verfügungsteil 2, mit denen Ihnen die Invalidenrente ursprünglich zugesprochen wurde, durchzulesen. Normalerweise wird dort in der Begründung der Verfügung erklärt, wie die Höhe Ihrer Invalidenrente ermittelt wurde. Wenn Sie vor dem Eintritt der Invalidität erwerbstätig waren, wurde der Invaliditätsgrad mit einem Einkommensvergleich ermittelt. Dort steht dann das Erwerbseinkommen, das ohne den Gesundheitsschaden erzielt werden könnte (Valideneinkommen) und das Erwerbseinkommen, das nach dem Gesundheitsschaden auf zumutbare Weise erreicht werden könnte (Invalideneinkommen). Die Differenz zwischen dem Valideneinkommen und dem Invalideneinkommen dividiert durch das Valideneinkommen ergibt den Invaliditätsgrad in Prozent. Dort steht auch der Invaliditätsgrad in Prozent und ob Sie eine "ganze" Rente erhalten.

    Artikel 28 Absatz 2 IVG: Die Rente wird nach dem Grad der Invalidität wie folgt abgestuft:

    Invaliditätsgrad Rentenanspruch in Bruchteilen einer ganzen Rente

    ------------------- -----------------------------------------------------------------

    mindestens 40 Prozent ein Viertel

    mindestens 50 Prozent ein Zweitel

    mindestens 60 Prozent drei Viertel

    mindestens 70 Prozent ganze Rente

    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/19590131/index.html

    Ich empfehle Ihnen sich das offizielle Merkblatt der AHV/IV-Informationsstelle über Invalidenrenten der IV durchzulesen:

    https://www.ahv-iv.ch/p/4.04.d

    Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a ELG: Als Einnahmen werden zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien angerechnet, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich 1000 Franken und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, 1500 Franken übersteigen.

    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/20051695/index.html

    Damit sind die Nettoerwerbseinkünfte nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge und nach Abzug der Berufskosten (Fahrtkosten von und zur Arbeit, auswärtige Mittagessen, etc.) gemeint. Da nicht das gesamte Erwerbseinkommen angerechnet wird, bleibt Ihnen also etwas mehr als ein Drittel über. Allerdings sollten Sie nicht vergessen, dass das Erwerbseinkommen steuerpflichtig ist und Sie darauf dann noch Steuern bezahlen müssen.

    Wenn Sie wissen, wie viel Sie netto verdienen werden, können Sie das als Invalideneinkommen nehmen und das in die Formel für die Berechnung des Invaliditätsgrads einsetzen und schauen, ob Sie bei diesem Invaliditätsgrad immer noch Anspruch auf eine ganze Rente haben (Invaliditätsgrad = (Valideneinkommen - Invalideneinkommen) / Valideneinkommen).

    Sie sollten sich aber davor hüten eine Arbeit zu machen, bei der Sie Tätigkeiten oder Körperbewegungen machen, welche Sie gemäss den medizinischen Gutachten bei Ihrem Gesundheitszustand eigentlich gar nicht machen können. Denn sonst könnte die IV das als Vorwand nehmen um zu sagen, dass sich weil Sie jetzt diese Arbeiten machen, sich inzwischen anscheinend Ihr Gesundheitszustand verbessert hat und Sie zu einem Gutachter für ein neues medizinisches Gutachten schicken. Die IV kann das aber ohnehin auch ohne Grund jederzeit machen und macht das ohnehin alle paar Jahre.

    Wenn etwas nicht in der Verfügung oder im Vorbescheid steht, können Sie auch bei der kantonalen Sozialversicherungsanstalt/kantonalen Ausgleichskasse um eine Akteneinsicht ersuchen. Dann sehen Sie alle ärztlichen Gutachten und Unterlangen, mit denen die IV den Invaliditätsgrad ermittelt hat.

    Ich empfehle sich wichtige Auskünfte immer schriftlich von den Sozialversicherungsträgern zu holen, in dem Sie Ihre Fragen schriftlich stellen und um eine schriftliche Auskunft ersuchen. Nur so können Sie hinterher beweisen, welche Auskunft Sie damals bekommen haben. Zudem sollte man Meldungen an die kantonale Sozialversicherungsanstalt immer schriftlich machen und eine Kopie aufbewahren, damit man später beweisen kann, was man damals gemeldet hat. Wenn es um die Einhaltung einer Frist geht (Einsprache, Beschwerde) kann man nur mit einem eingeschriebenen Brief beweisen, wann man den Brief auf der Post aufgegeben hat.

  • Gerade dem mit dem Einschreiben gebe ich total Recht, das erscheint oft umständlich aber letzltich ist es dann doch die Möglichkeit wie man denn auch beweisen kann wo das eigene Recht angefangen hat - auch email Verkehr macht sich da mehr bezahlt als reine Telefongespräche!

  • Vielen Dank für die Antworten.

    In der Verfügung steht: "Aus der spezialärztlichen Abklärung geht hervor, dass Ihnen gegenwärtig keine Erwerbstätigkeit zumutbar ist. Der Invaliditätsgrad bemisst sich daher auf 100%."

    Vorher habe ich nie "richtig" gearbeitet, also ich war als Au-Pair tätig oder habe diverse andere (niedrig bezahlte) Praktika gemacht, ausser den Studentenjobs auf Studenlohnbasis und ca eine 2-monatige Festanstellung, allerdings auch auf Stundenlohnbasis.

    Um den Lohn geht es mir nicht! Und wie die Freibeträge aussehen und was man anrechnen muss, das alles weiss ich.

    Ich habe von Januar bis April in einer geschützen Werkstatt gearbeitet, was ich dann aber wegen Umzug aufgeben musste.

    Und auch mit einer 20% Stelle würde sich bei der Ergänzungsleistung kein Nullsummenspiel ergeben. Das habe ich ausgerechnet (und ich kann rechnen ;) )

    Ich habe halt auch gehört, dass es sogar schon Probleme geben kann, wenn ich Freiwilligenarbeit mache?

    Was mich an der ganzen Geschichte vor allem wundert ist, wieso ich im geschützten Bereich theoretisch 100% arbeiten darf, aber keine 20% in der freien Wirtschaft?

    Die Arbeit, die ich in der geschützten Werkstatt machte, war eine der anspruchsvollsten (ausser den Praktikas im Rahmen des Studiums) Arbeiten, die ich bisher hatte.

    Ich habe ja auch grundsätzlich nichts gegen eine geschützte Werkstatt. Aber ich werde bestimmt nicht Kugelschreiber zusammenschrauben oder etwas in der Art!

    Und mein Ziel ist es ja, "irgendwann" aus der IV rauszukommen, eine Wiedereingliederung (Ausbildung) zu machen etc... Und das ist ja auch das Ziel der IV. Wenn ich jetzt aber nur herumsitze, dann wird es mit der Zeit immer schwieriger, dieses Ziel wenn es so weit ist, zu erreichen.

    Lieber Gruss und einen schönen Pfingstmontag

    Mondschein

  • Ich verstehe ihre Situation.

    Wenn man einen Invaliditätsgrad von 100% hat, ist arbeiten tatsächlich nicht drin, das geht ja aus der Verfügung der IV hervor. Ich verstehe ihren Wunsch, etwas produktives zu tun, und nicht nur unbeschäftigt zu Hause herumzuhocken. Das kann ganz schön frustrierend sein.

    Nur: Sie haben die Möglichkeit, eine Neubeurteilung ihrer Arbeitsfähigkeit zu verlangen bei der IV, wenn Sie das Gefühl haben, die spezialärztliche Abklärung habe ein falsches Resultat geliefert. Der Schuss kann dann aber ganz gewaltig nach hinten herausgehen! Wie ihnen Sozialversicherungsberater bereits geschrieben hat, wird die IV dann eine Rentenrevision einleiten und da sind Fälle bekannt, wo Leute auf wundersame Weise plötzlich wieder 100% arbeitsfähig erklärt worden sind und ihnen die Rente prompt gestrichen worden ist. Sie haben da also die Wahl zwischen Pest und Cholera.

    Ich weiss ja nicht, weswegen Sie 100% arbeitsunfähig erklärt worden sind, aber ein Grossteil der Renten wird heute aus psychischen Gründen zugesprochen. Wenn nämlich jemand im Rollstuhl sitzt aber geistig gesund, kann er immer noch einen sitzenden Beruf ausüben und erhält damit keine Rente. Bei psychisch erkrankten oder Leuten mit einer Geistesschwäche ist eine berufliche Eingliederung wesentlich schwieriger. Ich möchte ihnen nichts unterstellen, aber kann es sein, dass Sie sich etwas überschätzen? Das Ergebnis der ärztlichen Diagnose, welches zur Rente geführt hat, ihr Vorleben (geschützte Werkstatt) und ihre eigene Einschätzung klaffen meiner Ansicht nach ziemlich auseinander.

    Sprechen Sie doch zuerst einmal mit ihrem Hausarzt oder allenfalls mit einem Facharzt, wie er die Richtigkeit der Diagnose im IV-Entscheid einschätzt, bevor Sie eine Revision beantragen.

    Leider spreche ich da auch ein wenig aus eigener Erfahrung. Meine körperliche Behinderung ist gekoppelt mit einer psychischen Erkrankung (chronische Depression). Auch ich habe ständig das Gefühl, eigentlich müsste da doch mehr gehen, aber wenn ich dann tatsächlich versuche, in beruflicher Quantität und Qualität produktiv zu sein, merke ich sehr schnell, dass das nicht über längere Zeit geht. Für das Schreiben im Forum reichte es immerhin noch.

    Wie gesagt, ohne genaue Kenntnis ihres speziellen Falles ist es für Aussenstehende nicht möglich, das Ganze zu beurteilen, ihr Hausarzt ist da sicher die bessere Anlaufstelle als ein Laienforum.

    Andy

  • Lieber Andy

    Also in einem Punkt haben Sie mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit Recht: Ich neige dazu, mich zu überschätzen. Und im Grunde genommen würde ich ja auch behaupben, dass ich doch min 50% müsste arbeiten können... Trotzdem, dass die Erfahrung gezeigt hat, dass das auf wenige Wochen beschränkt geht, länger aber nicht.

    Und schon gar nicht, wenn es fixe Zeiten sind. Bei fixen Zeiten schaffe ich vermutlich wohl gerade noch so knapp 20%... Und das mit vielen Ausfällen.

    Und ja, es handelt sich um eine psychische Erkrankung. Was es halt auch insofern schwierig macht, dass ich vllt 1 Woche lang ohne Probleme 100% arbeiten könnte und daneben noch Haushalt machen kann und den ganzen Papierkrieg, den man ja immer und immer wieder hat. Und dann in der nächsten Woche schaffe ich es nicht einmal, anständig zu kochen... Ich hatte ja auch (lange) Phasen, wo ich nicht einmal mehr die Post öffnete.... Was auch zu Schwierigkeiten führte...

    Und eine solche flexible Beschäftigung suche ich, wo ich dann aber im Monat allerhöchstens 30% arbeite. Die Möglichkeit mit der geschützten Arbeit entfällt wohl aber, da es nichts mit diesem niedrigen Stellenprozent gibt. Werde mich aber am Freitag bei Pro Infirmis deswegen beraten lassen! Vielleicht haben sie noch eine Idee...

    Aber: Wieso darf ich dann im geschützten Bereich arbeiten? Das ist halt der Punkt, den ich wirklich nicht verstehe! Zumal das ja dem ganzen System ja eher Kosten verursacht als das Gegenteil!

    Und ich denke, der IV-Gutachter hat die Lage schon sehr richtig eingeschätzt! Vor allem mit der Situation, wie sie damals (vor ca 1 Jahr) war. Aber wenn es danach geht, würde ich alle 6 Monate in Revision gehen müssen, und das ist ja auch nicht möglich! (Obwohl da vermutlich auch wieder die Frage der Selbst-Überschätzung im Raum steht, da es jetzt gerade mal ein paar Wochen "einigermassen" gut geht....)

    Aber eine Neubeurteilung werde ich ganz sicher nicht beantragen! Erst wenn es mal so weit sein sollte, dass ich ein Gesuch um (Wieder-)Eingliederung mache... Und das mit meinem Psychiater sorgfältig besprochen ist.

    Naja, und jetzt könnte noch ein "Vortrag" von "Ungerechtigkeit" und so folgen, aber den spare ich jetzt mal ;)

    Mondschein



  • ....würde ich ja auch behaupben, dass ich doch min 50% müsste arbeiten können... Trotzdem, dass die Erfahrung gezeigt hat, dass das auf wenige Wochen beschränkt geht, länger aber nicht.

    Und schon gar nicht, wenn es fixe Zeiten sind. Bei fixen Zeiten schaffe ich vermutlich wohl gerade noch so knapp 20%... Und das mit vielen Ausfällen.

    ....

    Und eine solche flexible Beschäftigung suche ich, wo ich dann aber im Monat allerhöchstens 30% arbeite.

    ....

    Aber: Wieso darf ich dann im geschützten Bereich arbeiten? Das ist halt der Punkt, den ich wirklich nicht verstehe! Zumal das ja dem ganzen System ja eher Kosten verursacht als das Gegenteil!

    ...



    @Mondschein

    mir scheint, dass Du zwischen "Arbeitsfähig" und "Erwerbsfähigkeit" nicht klar unterscheidet.

    Wenn Du in einem geschützten Werkstatt arbeitest, verdienst Du dort gar nichts oder nur wenig. Auf jeden fall erwirbst Du dort nicht genug Geld, um damit deine Lebenskosten zu bezahlen.

    Beim Arbeiten hast Du einen Bedarf an eine hohe Grad der Flexibilität . In einer geschützte Werkstatt wird das eher (aber auch nicht immer) gewährleistet. Wärest Du hingegen im regulären Arbeitswelt angestellt, gelänge es Dir nur wenige Wochen lang durchzuhalten, bis die Krankheitssymptome Dir im weg wären. Du würdest also zu Beginn schon etwas Geld verdienen, aber so bald die Arbeitgeberin nicht mehr supertolerant ist, wird sie Dir wohl kündigen. Das zeigt also auf, dass Du vorübergehend ARBEITSfähig gewesen wärest, aber nicht über längere Zeit zuverlässig ERWERBSfähig.

    Die IV-Rente wird Dir ausgeschüttet, weil Du nach Einschätzung nicht in der Lage bist, genügend Geld durch arbeiten zu erwerben.

    ginge es nicht lange (gemäss deine Aussagen), dann wirst Du dort gekündigt.

  • @nadine.roth1 ja, es ist korrekt, dass man mit einer ganzen IV arbeiten darf.


    Es stimmt jedoch nicht, dass man 10% bis 20% arbeiten darf.


    In der IV-Verfügung steht normalerweise, wie hoch das Valideneinkommen ist, also wie viel man verdienen könnte, wenn man nicht behindert wäre.


    Dann steht zusätzlich noch, wie hoch das Invalideneinkommen ist. Also wie viel man mit der Behinderung noch verdienen kann. In der Regel ist dies der Betrag, den man zusätzlich verdienen kann, ohne dass eine IV-Revision eingeleitet wird.


    Selbstverständlich gilt es, keiner Arbeit nachzugehen, die die Behinderung / Krankheit verschlimmert oder die die Genesung gefährdet. Logisch ist auch, dass jemand mit Rückenproblemen nicht auf den Bau gehen sollte.


    Theoretisch ist es aber so, dass man bis zu 70% vom Valideneinkommen verdienen darf, ohne die ganze IV-Rente zu gefährden. Ist dies aber mehr als das Invalideneinkommen, so kann man davon ausgehen, dass eine Verbesserung der Gesundheit stattgefunden hat. Somit besteht die Möglichkeit einer IV-Revision.


    Die IV handelt aber nicht immer nach Schema x. Das heisst, es muss nicht sein, dass sie bei mir genau gleich handeln wie bei xy.


    Mit einer Revision ist regelmässig zu rechnen. Aber auch da variieren die Intervalle zwischen den Revisionen.


    Der EL wie auch der IV muss so oder so die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gemeldet werden.


    Der EL muss eine Erwerbstätigkeit auch gemeldet werden, wenn der verdienst unter 1000.-/ Jahr ist! Denn mit jeder Erwerbstätigkeit zahlt man AHV-Beiträge. Da die EL die AHV-Beiträge bezahlt, kürzt sie dementsprechend.

  • Achso, mal noch so schnell als allgemeine Ergänzung:

    Als ich damals die IV-Rente erhalten habe, war ich mit wirklich allem überfordert. Ich habe so gut wie nichts verstanden, wie was wo gerechnet wird etc.
    Ich konnte auch mich und was aktuell möglich war, nicht einschätzen.


    Deshalb Danke an alle, die hier geantwortet haben und mir geholfen haben, ein wenig durchzublicken.


    Ja, ich kannte den Unterschied zw "Arbeitsfähig" und "Erwerbsfähig" nicht.


    Inzwischen kenne ich mich ziemlich gut aus mit IV, EL und allem drum und dran. :) Und helfe auch anderen, sich im "Jungel" zurechtzufinden. (Ich habe meiner Beraterin von ProInifrmis auch erklärt, wieso die ausserordentliche Rente dieses Jahr "nur" auf 1580.- gestiegen ist und nicht, wie sie meinte, auf 1581.- ;) )


    Ich habe eine ausserordentliche Rente. Bei mir steht bloss, dass ich überhaupt nicht arbeiten kann. Aus behinderungsbedingten Gründen habe ich auch keine Ausbildung abgeschlossen. Also steht weder ein Validen-Einkommen noch ein Invaliden-Einkommen.


    Inzwischen arbeite ich zu ungefähr 2% bis 3% im 1. Arbeitsmarkt als Hausangestellte (Nanny). Mehr läge zurzeit gar nicht drin. Also erwerbsfähig bin ich dadurch noch lange nicht. Aber diese Arbeit gibt mir sehr viel.
    Dieser Arbeit gehe ich inzwischen seit 3 Jahren nach. Eine Rentenrevision gab es deswegen nicht. Die erste Rentenrevision erwarte ich in den nächsten Monaten.
    Ein bisschen Angst habe ich schon davor, insbesondere nachdem ich das letzte Gutachten las. Es sagen zwar alle behandelnden Personen (Ärzte, Theapeuten und Pflegefachpersonen), dass ich immer noch auf eine ganze IV-Rente angewiesen sei. Jedoch steht im Gutachten so viel Mist drin (habe es erst etwa 4 Jahre nach der Begutachtung gelesen), dass es mir doch ein wenig Angst macht. Eine leitende Ärztin war sehr wütend, als sie das gelesen hat.


    Naja, mal schauen, was es so bringt...

  • Besten Dank für die ausführliche Antwort Mondschein88


    Also ich arbeitetete neben der vollen IV Rente 10-20% und das war der IV gemeldet und mit allen unterstützenden Personen abgesprochen. Und die Stiftung Mosaik hat den Vertrag aufgesetzt. Genau, es kommt auf das Einkommen an. Mein Verdienst dirch die 10-20% war tiefer, es war zwar im 1. Arbeitsmarkt, aber wie ein geschützter Arbeitsplatz/Vertrag gestaltet.


    Nun arbeite ich wieder 10-20% am gleichen Ort, aber erstmal befristet.


    Den Vertrag muss man mit der ersten Lohnabrechnung einreichen.


    Die IV Revisionen finden ja sowieso alle paar Jahre statt.

  • Diese Thematik interessiert mich auch.


    Bei mir scheint es wohl kompliziert zu sein, denn meine Verfügung wurde mit der gemischten Methode berechnet.


    Das heisst: Berufliche Einschränkung 100%, Einschränkung im Haushalt 25,5%. Ergibt mit komplizierten Berechnungen (Faktor) schlussendlich Invaliditätsgrad Beruf: 60% und Haushalt: 10,2%. Zusammen ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 70% . Somit wurde mir eine ganze Rente zugesprochen. Zumutbares Einkommen mit gesundheitlicher Einschränkung: 0.00 CHF.


    Nun wird unser Familienbudget sinken, da mein Partner krank ist (gemeinsame Kinder, aber unverheiratet) und auch bei der IV angemeldet ist. So sehe ich mich fast gezwungen, ein paar Stunden pro Woche arbeiten zu gehen (am ehesten als Putzfrau oder ähnliches). Nur, wird mir wohl oder übel die Rente gekürzt, sobald ich einen Schritt Richtung freie Wirtschaft mache.


    Kennt sich da jemand aus und kann mir schlüssige Antwort geben? Wieviel dürfte ich dazuverdienen, ohne dass ich eine Rentenkürzung befürchten muss, das wäre nämlich kontraproduktiv, da ich auch nicht irgendwie 50% arbeiten kann im Moment keinesfalls. Herzliche Grüsse

  • @Nora_Key


    Wieso melden Sie sich nicht bei der kantonalen Sozialversicherungsanstalt (SVA) bzw. Ausgleichskasse des Kantons für Ergänzungsleistungen zur IV an, wenn die Einnahmen nicht mehr reichen um die Ausgaben zu bezahlen? Bei der Berechnung der Höhe der Ergänzungsleistungen wird wahrscheinlich die Miete und die Nebenkosten durch die Anzahl der in der Wohnung lebenden Personen dividiert und mit der Anzahl der in der Wohnung lebenden Personen abzüglich Ihres Partners multipliziert (also der Teil der auf Ihren Partner fällt nicht anerkannt). Vielleicht reichen die Einnahmen gemeinsam mit den Ergänzungsleistungen aus, sodass Sie trotz Ihren gesundheitlichen Einschränkungen nicht arbeiten müssen.

  • @Sozialversicher


    Vielen Dank für Ihre Antwort.


    Das ging mir anfänglich auch durch den Kopf.


    Nun ist es aber ja so, dass ab 1.1.2021 die EL rückerstattungspflichtig sind und zwar nach Ableben müssen dann die Kinder die EL (in dem Fall von mir, der Mutter) zurückzahlen. Sofern meine Kinder über 40000 Vermögen haben. Da wir Hauseigentümer sind und Vermögen darin steckt, finde ich es irgendwie schade, wenn meine Kinder dann vom Erbe meine EL zahlen müssen.. ausser wir würden verkaufen und wir leben dann halt von dem Geld. Dann haben wir natürlich auch wieder mehr Steuern zum zahlen. Ja es ist irgendwie gerade verstrickt.


    Liebe Grüsse

  • @Nora_Key


    1) Berechnung des Invaliditätsgrads nach der gemischten Methode


    ====================================================


    Wie der Invaliditätsgrad nach der gemischten Methode berechnet wurde, steht entweder auf der Verfügung über den Anspruch eine Rente der IV oder auf dem vor dieser Verfügung erhaltenen Vorbescheid. Wenn dort Ihr Invaliditätsgrad im Beruf mit 100 Prozent und Ihr Invaliditätsgrad im Haushalt mit 25,5 Prozent und insgesamt ein Invaliditätsgrad von 70,2 Prozent angegeben ist. Dann wurde damals anscheinend der Anteil des Berufs mit 60 Prozent und der Anteil des Haushalts mit 40 Prozent gewichtet, was wahrscheinlich dort steht (100 Prozent Invaliditätsgrad im Beruf x 60 Prozent Anteil für Beruf + 25,5 Prozent Invaliditätsgrad im Haushalt x 40 Prozent Anteil für Haushalt = Invaliditätsgrad in Summe 70,2 Prozent). Der Invaliditätsgrad im Beruf wird berechnet indem die Differenz zwischen dem Einkommen, das Sie ohne gesundheitliche Einschränkung verdienen könnten und dem Einkommen, das Sie mit der gesundheitlichen Einschränkung verdienen könnten (Einkommenseinbusse) durch das Einkommen, das Sie ohne gesundheitliche Einschränkung verdienen könnten, dividiert wird. Anscheinend war also die IV der Ansicht, dass Sie mit Ihren gesundheitlichen Einschränkungen überhaupt kein Erwerbseinkommen mehr verdienen können. Wenn die IV nun erfährt, dass Sie plötzlich trotz ihren gesundheitlichen Einschränkungen ein Erwerbseinkommen verdienen können, kann es sein, dass die IV ein Verfahren zur Revision der Rente einleitet und Sie durch von der IV beauftragte Ärzte begutachten lässt und, dass dann ein tieferer Invaliditätsgrad im Beruf herauskommt.


    Eine Verfügung über den Anspruch auf eine Rente der IV kann geändert werden, wenn sich der Sachverhalt wesentlich verändert. Wenn damals das Alter der Kinder eine Rolle dafür gespielt hat um festzulegen, dass der Anteil für den Haushalt 40 Prozent ist, kann es sein, dass mit zunehmendem Alter der Kinder und der Möglichkeit, dass diese ausser Haus sind und weniger Betreuung durch die Eltern benötigen der Anteil für den Haushalt vermindert wird und der Anteil für den Beruf erhöht wird. Wenn der Vater trotz seinen gesundheitlichen Problemen in der Lage wäre sich um den Haushalt und um die Kinder zu kümmern und die Mutter theoretisch ihr Arbeitspensum erhöhen könnte, wenn die Mutter gesund wäre, kann auch das ein Grund sein und die Verfügung über den Anspruch auf eine Rente der IV zu ändern.


    Ob sich die Höhe des Anspruch auf eine Rente der IV ändert, hängt davon ab, wie am Schluss die Summe des Invaliditätsgrads für Beruf und Haushalt ausschaut.


    Art. 281Grundsatz


    2 Die Rente wird nach dem Grad der Invalidität wie folgt abgestuft:


    Invaliditätsgrad Rentenanspruch in Bruchteilen einer ganzen Rente


    mindestens 40 Prozent ein Viertel (= Viertelsrente)


    mindestens 50 Prozent ein Zweitel (=halbe Rente)


    mindestens 60 Prozent drei Viertel (= Dreiviertelsrente)


    mindestens 70 Prozent ganze Rente


    Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG):


    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/19590131/index.html


    2) Eventuelle Pflicht zur Rückerstattung von nach dem 1. Januar 2021 bezogenen EL


    =================================================================


    Sie scheinen da einige Dinge bezüglich der erst ab 1. Januar 2021 in Kraft tretenden Plicht zur Rückerstattung von Ergänzungsleistungen zu missverstehen.


    Die Rückerstattungspflicht für die Erben hängt nicht davon ab, ob das eigene Vermögen der Erben über 40'000 Franken ist, sondern hängt davon ab, ob das von der verstorbenen Person vererbte Vermögen (= der Nachlass) 40'000 Franken übersteigt. Die Erben müssen nie mehr zurück erstatten als den Betrag, um den der Nachlass 40'000 Franken übersteigt und es müssen auch nur die während zehn Jahren vor dem Tod erhaltenen Ergänzungsleistungen zurück erstattet werden und auch das gilt nur für Ergänzungsleistungen welche nach Inkrafttreten der EL-Reform als nach dem 1. Januar 2021 ausbezahlt wurden.


    Art. 16a Höhe der Rückerstattung


    1 Rechtmässig bezogene Leistungen nach Artikel 3 Absatz 1 sind nach dem Tod der Bezügerin oder des Bezügers aus dem Nachlass zurückzuerstatten. Die Rückerstat-tung ist nur von demjenigen Teil des Nachlasses zu leisten, der den Betrag von 40 000 Franken übersteigt.


    2 Bei Ehepaaren entsteht eine Rückerstattungspflicht erst aus dem Nachlass des Zweitverstorbenen, soweit die Voraussetzungen nach Absatz 1 noch immer gegeben sind.


    Art. 16b Verwirkung


    Der Rückforderungsanspruch erlischt nach Ablauf eines Jahres, nachdem die Stelle nach Artikel 21 Absatz 2 davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber nach Ablauf von zehn Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung.



    Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 (EL-Reform)


    1 Für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, gilt während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht.


    2 Die Artikel 16a und 16b gelten nur für Ergänzungsleistungen, die nach Inkrafttre-ten dieser Änderung ausbezahlt werden.


    3 Artikel 11a Absätze 3 und 4 gilt nur für Vermögen, das nach Inkrafttreten dieser Änderung verbraucht worden ist.


    Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) (EL-Reform) Änderung vom 22. März 2019


    https://www.admin.ch/opc/de/federal-gazette/2019/2603.pdf


    3) Anspruch auf Ergänzungsleistungen als Hauseigentümer


    ===============================================


    Ob Sie und Ihre Kinder Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben, wenn Sie Eigentümer eines Hauses sind, hängt davon ab, wie hoch der Wert des Hauses für die Vermögenssteuer ist, wie hoch die Hypothekarschulden und die sonstigen Schulden sind und wie hoch der Eigenmietwert und die jährlichen Ausgaben für die Hypothekarzinsen und die sonstigen anerkannten Ausgaben sind. Das werden Sie erst wissen, nachdem Sie einen Antrag auf Ergänzungsleistungen eingereicht haben und eine Verfügung mit einem Berechnungsblatt erhalten haben. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Wenn die Differenz zwischen dem Wert des Hauses für die Vermögenssteuer und den Hypothekarschulden mehr als 112'500 Franken beträgt, kann es sein, dass sich bereits wegen der anrechenbaren Einnahme aus dem theoretischen Verzehr des im Haus steckenden Vermögens gemäss Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c ELG kein Anspruch oder nur ein gekürzter Anspruch auf Ergänzungsleistungen besteht. Bei den Einnahmen wird gemäss Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b ELG der (Eigen-)Mietwert der Liegenschaft angerechnet. Darüber hinaus werden die IV-Rente und die Kinderrenten der IV gemäss Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d ELG als Einnahmen angerechnet. Bei Hauseigentümern, welche ihr Haus selbst bewohnen wird gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts der Eigenmietwert des Hauses zuzüglich einer in der Verordnung festgelegte Pauschale für die Nebenkosten maximal bis zum jährlichen Höchstbetrag für den Mietzins und die Nebenkosten gemäss Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b ELG anerkannt. Dort wird der Anteil für den Partner gemäss der Verordnung nicht anerkannt. Gemäss Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b ELG und der Verordnung werden auch noch die steuerliche Gebäudeunterhaltskostenpauschale und die Hypothekarzinsen, aber maximal bis zum Betrag des (Eigen-)Mietwerts der Liegenschaft anerkannt. Für den Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf werden Pauschalbeträge gemäss Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a ELG als Ausgaben anerkannt. Für die Beiträge für die obligatorische Krankenpflegeversicherung werden gemäss Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d ELG ebenfalls Pauschalbeträge anerkannt, welche ungefähr dem Durchschnitt der Prämien für die Grundversicherung der Krankenversicherung in Ihrer Prämienregion in Ihrem Kanton entsprechen.


    Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG):


    https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/20051695/index.html

  • @Nora_Key


    Sie können sich mit der angegebenen Rechenformel ausrechnen, wie hoch die Summe des Invaliditätsgrads wäre, wenn Sie eine bestimmte Höhe pro Jahr als Erwerbseinkommens erzielen würde. Da Ihr Invaliditätsgrad derzeit mit 70,2 Prozent nur sehr knapp über den 70 Prozent, liegt bei denen noch ein Anspruch auf eine ganze Rente der IV besteht, kann es sein, dass bereits ein relativ tiefes Erwerbseinkommen beim Einsetzen in diese Rechenformel dazu führt, dass die Summe des Invaliditätsgrads unter 70 Prozent fällt und Sie dann nur mehr Anspruch auf eine Dreiviertelsrente oder noch weniger haben.